{"id":"bgbl2-1998-31-2","kind":"bgbl2","year":1998,"number":31,"date":"1998-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/31#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_31.pdf#page=67","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-07-07T00:00:00Z","page":1803,"pdf_page":67,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1998                           1803\nBekanntmachung\ndes deutsch-ivorischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Juli 1998\nDas in Abidjan am 19. September 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Cöte d'lvoi-\nre über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 19. September 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Juli 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit·\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Rehabilitierung ländlicher Wege\"\n[Rehabilitation de pistes rurales])\nDie Regierung der Bundesrepublik D~utschland                  unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom 5. Sep-\ntember 1996 der Verhandlungen zwischen den beiden Regierun-\nund\ngen über wirtschaftliche Zusammenarbeit -\ndie Regierung der Republik Cöte d'lvoire -\nsind wie folgt übereingekommen:\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                       Artikel 1\nCöte d'lvoire,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      es der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditan-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        stalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Reha-\nvertiefen,                                                          bilitierung ländlicher Wege\" [Rehabilitation de pistes rurales] ein\nDarlehn bis zu 9 000 000,00 DM (in Worten: neun Millionen Deut-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 würdigkeit festgestellt worden ist.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  men zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben er-\nder Republik Cöte d'lvoire beizutragen,                             setzt werden.","1804              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1998\n(3) Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vor-      Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\nhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine       nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr der ent-\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder            sprechende Darlehnsvertrag abgeschlossen wurde. Für den\neinen Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe ersetzt,     in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf des\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege         31. Dezember 2004.\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungs-\nbeitrag, andernfalls ein Darlehn gewährt werden.                                                Artikel 3\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditan-\nRegierung der Republik C6te d'lvoire zu einem späteren Zeit-         stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\npunkt ermöglicht, ein weiteres Darlehn oder einen Finanzierungs-     öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nbeitrag zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen        und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nzur Durchführung und Betreuung des Vorhabens von der Kredit-         Republik C6te d'lvoire erhoben werden.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, finden die\nBestimmungen dieses Abkommens Anwendung.                                                        Artikel 4\nFinanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-             Die Regierung der Republik C6te d'lvoire überläßt bei den sich\nmen werden in Darlehn umgewandelt, wenn sie nicht für solche         aus der Gewährung des Darlehns ergebenden Transporten von\nMaßnahmen verwendet werden.                                          Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nArtikel 2                                Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die            land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das      die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-         chen Genehmigungen.\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehns zu\nArtikel 5\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 19. September 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Albrecht Schraepler\nFür die Regierung der Republik C6te d'lvoire\nEmile Constant Bombet\nBekanntmachung\ndes deutsch-ivorischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Juli 1998\nDas in Abidjan am 19. September 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Cöte d'lvoi-\nre über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 19. September 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Juli 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1998                            1805\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Sektorbezogenes Programm Wasserversorgung/Rehabilitierung\"\n[Programme sectoriel Adducation d'eau/rehabilitation])\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               punkt ermöglicht, ein weiteres Darlehn oder einen Finanzierungs-\nbeitrag zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen\nund\nzur Durchführung und Betreuung des Vorhabens von der Kredit-\ndie Regierung der Republik Cöte d'lvoire -              anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, finden die\nBestimmungen dieses Abkommens Anwendung.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-\nCöte d'lvoire,                                                        men werden in Darlehn umgewandelt, wenn sie nicht für solche\nMaßnahmen verwendet werden.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                     Artikel 2\nvertiefen,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehns zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nder Republik Cöte d'lvoire beizutragen,                               geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom 5. Sep-         nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr der ent-\ntember 1996 der Verhandlungen zwischen den beiden Regierun-           sprechende Darlehnsvertrag abgeschlossen wurde. Für den in\ngen über wirtschaftliche Zusammenarbeit -                             Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf des\n31 . Dezember 2004.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditan-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nes der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kredit-          öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben          und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\n„Sektorbezogenes Programm Wasserversorgung\" [Programme                Republik Cöte d'lvoire erhoben werden.\nsectoriel Adducation d'eau/rehabilitation] ein Darlehn bis zu\n13 000 000,00 DM (in Worten: dreizehn Millionen Deutsche Mark)\nzu erhalten.                                                                                     Artikel 4\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-           Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire überläßt bei den sich\nmen zwischen den Vertragsparteien durch' andere Vorhaben              aus der Gewährung des Darlehns ergebenden Transporten von\nersetzt werden.                                                       Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\n(3) Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein            und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nVorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, eine         keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder             Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\neinen Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe ersetzt,      land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege          die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungs-       chen Genehmigungen.\nbeitrag, andernfalls ein Darlehn gewährt werden.\nArtikel 5\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeit-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 19. September 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Albrecht Schraepler\nFür die Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nEmile Constant Bombet"]}