{"id":"bgbl2-1998-31-16","kind":"bgbl2","year":1998,"number":31,"date":"1998-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/31#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-31-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_31.pdf#page=68","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-07-07T00:00:00Z","page":1804,"pdf_page":68,"num_pages":5,"content":["1804              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1998\n(3) Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vor-      Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\nhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine       nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr der ent-\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder            sprechende Darlehnsvertrag abgeschlossen wurde. Für den\neinen Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe ersetzt,     in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf des\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege         31. Dezember 2004.\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungs-\nbeitrag, andernfalls ein Darlehn gewährt werden.                                                Artikel 3\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditan-\nRegierung der Republik C6te d'lvoire zu einem späteren Zeit-         stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\npunkt ermöglicht, ein weiteres Darlehn oder einen Finanzierungs-     öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nbeitrag zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen        und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nzur Durchführung und Betreuung des Vorhabens von der Kredit-         Republik C6te d'lvoire erhoben werden.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, finden die\nBestimmungen dieses Abkommens Anwendung.                                                        Artikel 4\nFinanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-             Die Regierung der Republik C6te d'lvoire überläßt bei den sich\nmen werden in Darlehn umgewandelt, wenn sie nicht für solche         aus der Gewährung des Darlehns ergebenden Transporten von\nMaßnahmen verwendet werden.                                          Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nArtikel 2                                Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die            land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das      die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-         chen Genehmigungen.\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehns zu\nArtikel 5\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 19. September 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Albrecht Schraepler\nFür die Regierung der Republik C6te d'lvoire\nEmile Constant Bombet\nBekanntmachung\ndes deutsch-ivorischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Juli 1998\nDas in Abidjan am 19. September 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Cöte d'lvoi-\nre über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 19. September 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Juli 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1998                            1805\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Sektorbezogenes Programm Wasserversorgung/Rehabilitierung\"\n[Programme sectoriel Adducation d'eau/rehabilitation])\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               punkt ermöglicht, ein weiteres Darlehn oder einen Finanzierungs-\nbeitrag zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen\nund\nzur Durchführung und Betreuung des Vorhabens von der Kredit-\ndie Regierung der Republik Cöte d'lvoire -              anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, finden die\nBestimmungen dieses Abkommens Anwendung.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-\nCöte d'lvoire,                                                        men werden in Darlehn umgewandelt, wenn sie nicht für solche\nMaßnahmen verwendet werden.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                     Artikel 2\nvertiefen,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehns zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nder Republik Cöte d'lvoire beizutragen,                               geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom 5. Sep-         nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr der ent-\ntember 1996 der Verhandlungen zwischen den beiden Regierun-           sprechende Darlehnsvertrag abgeschlossen wurde. Für den in\ngen über wirtschaftliche Zusammenarbeit -                             Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf des\n31 . Dezember 2004.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditan-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nes der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kredit-          öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben          und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\n„Sektorbezogenes Programm Wasserversorgung\" [Programme                Republik Cöte d'lvoire erhoben werden.\nsectoriel Adducation d'eau/rehabilitation] ein Darlehn bis zu\n13 000 000,00 DM (in Worten: dreizehn Millionen Deutsche Mark)\nzu erhalten.                                                                                     Artikel 4\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-           Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire überläßt bei den sich\nmen zwischen den Vertragsparteien durch' andere Vorhaben              aus der Gewährung des Darlehns ergebenden Transporten von\nersetzt werden.                                                       Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\n(3) Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein            und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nVorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, eine         keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder             Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\neinen Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe ersetzt,      land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege          die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungs-       chen Genehmigungen.\nbeitrag, andernfalls ein Darlehn gewährt werden.\nArtikel 5\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeit-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 19. September 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Albrecht Schraepler\nFür die Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nEmile Constant Bombet","1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens über die Arbeit\ndes im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)\nVom 8. Juli 1998\nDas Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im\ninternationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) - BGBI.\n1974 II S. 1473- wird nach seinem Artikel 16 Abs. 5 für\nLitauen                                             am 30. November 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. April 1997 (BGBI. II S. 1079).\nBonn, den 8. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls zum Madrider Abkommen\nüber die internationale Registrierung von Marken\nVom 8. Juli 1998\nDas Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die inter-\nnationale Registrierung von Marken (BGBI. 1995 II S. 1016) ist nach seinem\nArtikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für\nKenia                                                   am     26. Juni 1998\nnach Maßgabe der in Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b und c vorgesehenen\nErklärungen\nin Kraft getreten.\nEs wird nach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für folgende weitere Staa-\nten in Kraft treten:\nGeorgien                                                am 20. August 1998\nRumänien                                                am      28. Juli 1998\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. April 1998 (BGBI. II S. 1140).\nBonn, den 8. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1998   1807\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 8. Juli 1998\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen\nund am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391; 1984 II\nS. 799) wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft\ntreten:\nGuatemala                                                 am 18. August 1998\nMosambik                                                  am        9. Juli 1998\nGuatemala hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung nach\nArtikel 28 Abs. 2 der Übereinkunft abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. April 1998 (BGBI. II S. 1139).\nBonn, den 8. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge\nVom 8. Juli 1998\nDas Wiener übereinkommen vom 23. Mai 1969 über\ndas Recht der Verträge (BGBI. 1985 II S. 926) ist nach sei-\nnem Artikel 84 Abs. 2 für die\nDemokratische Volksrepublik Laos am 30. April 1998\njn Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Juni 1997 (BGBI. II S. 1444).\nBonn, den 8. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","1808                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88.00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2.80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 16,00 DM (14,00 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei                 Bundesanzeiger Vet1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 17,10 DM.\nPostvertriebsstück· Deutsche Post AG· G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens von Locarno zur Errichtung\neiner Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle\nVom 9. Juli 1998\nDas Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Inter-\nnationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (BGBI. 1990 II\nS. 1677) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 Buchstabe b für\nWeißrußland                                                                    am 24. Juli 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. Mai 1998 (BGBI. II S. 1144).\nBonn, den 9. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger"]}