{"id":"bgbl2-1998-31-15","kind":"bgbl2","year":1998,"number":31,"date":"1998-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/31#page=65","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-31-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_31.pdf#page=65","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-07-07T00:00:00Z","page":1801,"pdf_page":65,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1998        1801\nRussische Föderation          am      23. Februar 1997       Jugoslawien               am     15.Januar1998\nSchweden                      am      23. Februar 1997       Kroatien                  am     15.Januar1998\nSchweiz                       am      23. Februar 1997       Luxemburg                 am     15.Januar1998\nSlowakei                      am      23. Februar 1997       Niederlande               am     15.Januar1998\nSlowenien                     am      23. Februar 1997       Norwegen                  am     15.Januar1998\nSpanien                       am      23. Februar 1997       Österreich                am     15.Januar1998\nTschechische Republik         am      23. Februar 1997       Polen                     am     15.Januar1998\nUngarn                        am      23. Februar 1997       Portugal                  am     15.Januar1998\nVereinigtes Königreich        am      23. Februar 1997       Rumänien                  am     15.Januar1998\nWeißrußland                   am      23. Februar 1997       Russische Föderation      am     15.Januar1998\nSchweden                  am     15.Januar1998\nRegelung Nr.104\nSchweiz                   am     15.Januar1998\nEinheitliche Bedingungen für die Genehmigung retrore-           Slowakei                  am     15.Januar1998\nflektierender Markierungen für schwere und lange Fahr-\nSlowenien                 am     15.Januar1998\nzeuge und ihre Anhänger\nSpanien                   am     15.Januar1998\n(BGBI. 1998 II S. 1134)                                         Tschechiscl)e Republik    am     15.Januar1998\nBelgien                       am       15.Januar1998         Ungarn                    am     15.Januar1998\nDänemark                      am       15.Januar1998         Vereinigtes Königreich    am     15.Januar1998\nEstland                       am       15.Januar1998         Weißrußland               am     15.Januar1998\nFinnland                      am       15.Januar1998\nFrankreich                    am       15.Januar1998          Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nGriechenland                  am       15. Januar 1998     Bekanntmachung vom 11. November 1994 (BGBI. 1995 II\nItalien                       am       15.Januar1998       s. 9).\nBonn, den 6. Juli 1998\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nGrupe\nBekanntmachung\ndes deutsch-ivorischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Juli 1998\nDas in Abidjan am 19. September 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Cöte d'lvoi-\nre über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 19. September 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Juli 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","1802              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Sektorprogramm Grundbildung\"\n[Programme sectoriel Enseignement primaire])\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, finden die\nBestimmungen dieses Abkommens Anwendung.\nund\nFinanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-\ndie Regierung der Republik Cote d'lvoire -\nmen werden in Darlehn umgewandelt, wenn sie nicht für solche\nMaßnahmen verwendet werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nCöte d'lvoire,                                                                                    Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nvertiefen,                                                             ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehns\nzu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\nnicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr der ent-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nsprechende Darlehnsvertrag abgeschlossen wurde. Für den in\nder Republik Cote d'lvoire beizutragen,\nArtikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2004.\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom 5. Sep-\ntember 1996 der Verhandlungen zwischen den beiden Regierun-\ngen über wirtschaftliche Zusammenarbeit -                                                         Artikel 3\nDie Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditan-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nArtikel 1                                 und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nRepublik Cöte d'lvoire erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Cote d'lvoire, von der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Sek-                                  Artikel 4\ntorprogramm Grundbildung\" [Programme sectoriel Enseigne-                  Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire überläßt bei den sich\nment primaire] ein Darlehn bis zu 15 000 000,00 DM (in Worten:         aus der Gewährung des Darlehns ergebenden Transporten von\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prü-          Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.              und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben er-            Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nsetzt werden.                                                          land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       lichen Genehmigungen.\nRegierung der Republik Cote d'lvoire zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, ein weiteres Darlehn oder einen Finanzierungs-\nArtikel 5\nbeitrag zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung des Vorhabens von der Kredit-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 19. September 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Albrecht Schraepler\nFür die Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nEmile Constant Bombet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1998                           1803\nBekanntmachung\ndes deutsch-ivorischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Juli 1998\nDas in Abidjan am 19. September 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Cöte d'lvoi-\nre über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 19. September 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Juli 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit·\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Rehabilitierung ländlicher Wege\"\n[Rehabilitation de pistes rurales])\nDie Regierung der Bundesrepublik D~utschland                  unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom 5. Sep-\ntember 1996 der Verhandlungen zwischen den beiden Regierun-\nund\ngen über wirtschaftliche Zusammenarbeit -\ndie Regierung der Republik Cöte d'lvoire -\nsind wie folgt übereingekommen:\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                       Artikel 1\nCöte d'lvoire,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      es der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditan-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        stalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Reha-\nvertiefen,                                                          bilitierung ländlicher Wege\" [Rehabilitation de pistes rurales] ein\nDarlehn bis zu 9 000 000,00 DM (in Worten: neun Millionen Deut-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 würdigkeit festgestellt worden ist.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  men zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben er-\nder Republik Cöte d'lvoire beizutragen,                             setzt werden."]}