{"id":"bgbl2-1998-31-13","kind":"bgbl2","year":1998,"number":31,"date":"1998-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/31#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-31-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_31.pdf#page=50","order":13,"title":"Bekanntmachung der Zusatzvereinbarung zu dem deutsch-italienischen Abkommen vom 27. Januar 1976 über die Regelung der mit dem deutsch-italienischen Abkommen vom 26. Februar 1941 zusammenhängenden Fragen","law_date":"1998-07-01T00:00:00Z","page":1786,"pdf_page":50,"num_pages":4,"content":["1786            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1998\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die      liehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nZusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,         und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-       Republik EI Salvador erhoben werden.\ngejahr die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge\nabgeschlossen wurden. Für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nArtikel 4\nBetrag endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nrung der Republik EI Salvador der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 3\nDeutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-\nDie Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt   zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-        des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bonn am 10. Dezember 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUeberschaer\nSpranger\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nRam6n Gonzalez Giner\nBekanntmachung\nder Zusatzvereinbarung\nzu dem deutsch-italienischen Abkommen vom 27. Januar 1976\nüber die Regelung der mit dem deutsch-italienischen Abkommen\nvom 26. Februar 1941 zusammenhängenden Fragen\nVom 1. Juli 1998\nDie durch Notenwechsel vom 6. Mal/22. Oktober 1993 geschlossene Zusatz-\nvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Italienischen Republik zu dem Abkommen vom 27. Januar 1976\nüber die Regelung der mit dem deutsch-italienischen Abkommen vom 26. Fe-\nbruar 1941 zusammenhängenden Fragen (BGBI. 1976 II S. 1377) ist nach ihrem\nletzten Absatz\nam 1. Dezember 1997\nin Kraft getreten; sie wird samt der dazugehörigen Gemeinsamen Erklärung vom\n22. Oktober 1993 nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juli 1998\nBu ndesm in isteri um\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nWerner Last","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1998           1787\nDer Bundesminister                                                   Bonn, 22. Oktober 1993\ndes Auswärtigen\nExzellenz,\nich beehre mich, den Empfang der Note Ihres Vorgängers im Amt, die mir mit Verbalnote\nNr. 3333 vom 6. Mai 1993 der Italienischen Botschaft in Bonn übermittelt wurde, zu\nbestätigen.\nDie Note lautet in vereinbarter deutscher Fassung wie folgt:\n,,Exzellenz,\nich habe die Ehre, mich auf das am 27. Januar 1976 in Bonn von der Bundesrepublik\nDeutschland und der Italienischen Republik unterzeichnete Abkommen (im folgenden\n„Abkommen\" genannt) zu beziehen, das zur Regelung von mit dem deutsch-italienischen\nVertrag vom 26. Februar 1941 zusammenhängenden Fragen dient. Um die hinsichtlich der\nDurchführung des genannten Abkommens aufgetretenen Auslegungsfragen definitiv zu\nklären, schlage ich Ihnen folgendes vor:\n1. Angesichts der Tatsache, daß das Abkommen in Artikel 6 Absatz 2 die Vereinbarung\neiner abschließenden pauschalierten Erstattung seitens der Bundesrepublik Deutsch-\nland für die von der Republik Italien in Anwendung des Abkommens aufzuwendenden\nBeträge vorsieht;\nund angesichts der Tatsache, daß die abschließende Erstattung in Deckung gebracht\nwerden muß mit dem voraussichtlichen Gesamtbetrag der für diese Leistungen erfor-\nderlichen Aufwendungen;\nda für die angemessene Vorausberechnung der Höhe dieser Aufwendungen eine zeit-\nliche Grenze für die Möglichkeit, neue Leistungen zu beantragen, notwendig ist;\nergibt sich, daß im Hinblick auf die Vereinbarung einer abschließende11 pauschalierten\nErstattung ein Endtermin für die Antragstellung seitens der Berechtigten festzulegen\nist.\nDieser Endtermin kann nun im beiderseitigen Einvernehmen mit Ablauf von sechs\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Briefwechsels festgelegt werden. Dieses Datum\nwird ebenfalls in Betracht gezogen werden als Bezugspunkt zum Zwecke der Verein-\nbarung der abschließenden pauschalierten Erstattung.\nInnerhalb der auf das genannte Datum folgenden sechs Monate wird die abschlie-\nßende pauschalierte Erstattung nach Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens vereinbart.\nBeide Seiten stimmen überein, daß die Festlegung der Kriterien für die abschließende\npauschalierte Erstattung und der Zahlungsmodalitäten vor Inkrafttreten dieses Brief-\nwechsels vorgenommen werden muß.\nEs bleibt dabei, daß bis zum Ablauf der sechs Monate nach Inkrafttreten des vorlie-\ngenden Briefwechsels die deutsche Seite dafür sorgen wird, die bis dahin fällig gewor-\ndenen Summen für die von der italienischen Seite erbrachten Leistungen zu erstatten.\n2. Da zur Antragstellung gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens diejenigen Personen\nberechtigt sind, die in den im Abkommen vom 21. Oktober 1939 genannten Gebieten\n,,wohnten\" und zwischen dem 8. September 1943 und dem 31. Mai 1945 zur Dienstlei-\nstung bei den von deutschen Behörden eingerichteten Stellen verpflichtet waren, wird\nvereinbart, daß die Ausdrücke „wohnten\" im deutschen Text und „residenti\" im italie-\nnischen Text sich auf jene Personen beziehen, die sich gewöhnlich in diesen Gebieten\naufhielten. Der diesbezügliche Nachweis ist gegenüber dem Beratungsausschuß in\nBozen durch eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder andere Beweis-\nmittel zu führen.\nDer Beratungsausschuß stellt hierüber im Falle der Anerkennung die vom Deutschen\nBeauftragten beglaubigte Bescheinigung aus.\n3. Bei Anwendung des Abkommens werden Militärdienstzeiten bei der Wehrmacht sowie\nZeiten der Kriegsgefangenschaft und der Internierung berücksichtigt, sofern sie durch\neine vom Beratungsausschuß in Bozen ausgestellte und vom Deutschen Beauftragten\nbeglaubigte Bescheinigung bezeugt sind.\n4. Beschäftigungslose Zeiten gelten als amtlose Zeiten im Sinne von Artikel 5 Absatz 1\ndes Abkommens, wenn sie sich an vom italienischen Gesetz als anerkannte nützliche\nZeiten anschließen.\nDie in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens genannten Zeiten werden auch dann veran-\nlagt, wenn sie auf eine vorausgegangene Beschäftigungszeit im privaten Bereich vor\ndem 1. September 1939 folgen, sei es unmittelbar oder mit einer eventuellen zeitlichen\nUnterbrechung, vorausgesetzt die Beschäftigung wurde nach dem 31. Dezember 1938\nunterbrochen. Der Nachweis für das Bestehen der obengenannten Zeiten ist vom\nBetroffenen gegenüber dem Beratungsausschuß in Bozen zu erbringen.\nIn den bereits abgeschlossenen Fällen wird der Beratungsausschuß den Antragsteller\nauffordern, einen neuen Antrag zu stellen, und wird für dessen Weiterleitung sorgen.","1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1998\nDie Anerkennung von beschäftigungslosen Zeiten nach der Option ist ausgeschlossen,\nfalls der Betroffene vor der Option weder eine Erwerbstätigkeit im öffentlichen oder pri-\nvaten Bereich ausgeübt noch den italienischen Wehrdienst abgeleistet noch von der\nitalienischen Gesetzgebung anerkannte Ausbildungszeiten abgeschlossen hat (Hoch-\nschulstudium oder Berufsausbildung im Gesundheitswesen). Die Anerkennung von\nbeschäftigungslosen Zeiten ist ebenfalls ausgeschlossen, sofern der Betroffene nach\nder Option nicht bei deutschen Dienststellen in der Zeit vom 1. September 1939 bis\n31. Mai 1945 im italienischen Hoheitsgebiet tätig war. Der Nachweis für das Bestehen\nvon anerkannten beschäftigungslosen Zeiten ist vom Betroffenen gegenüber dem\nBeratungsausschuß in Bozen zu erbringen.\nDen Nachweis für den italienischen Wehrdienst hat der Betroffene dem Beratungsaus-\nschuß in Bozen zu liefern, der die diesbezüglichen Unterlagen der von ihm ausgestell-\nten Bescheinigung beifügt.\nDie Beschäftigungszeiten bei privaten Arbeitgebern, einschließlich eventueller Unter-\nbrechungen, werden im Sinne des Abkommens auf der Grundlage dieses Briefwech-\nsels als gültig angesehen für die Festsetzung des Altersruhegeldes nach den Pen-\nsionsregelungen des öffentlichen Bereichs, sofern sie vom Beratungsausschuß in\nBozen bescheinigt werden. Eine Kopie der Bescheinigung wird dem italienischen\nnationalen Versicherungsinstitut (INPS) zugeleitet.\nDie zuständigen Versicherungsinstitute führen im Anschluß an eine ausdrückliche Mit-\nteilung des INPS, aus der hervorgeht, daß diese Zeiten nicht in der allgemeinen Pflicht-\nversicherung berücksichtigt worden sind, die Bewertung der genannten Zeiten durch.\nDie eventuellen sich daraus ergebenden Erhöhungen 'der Pensionsbezüge werden in\ndie Verbindlichkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens einbezogen und von\nder deutschen Seite direkt an die Verwaltung erstattet, welche die obengenannten\nPensionsbeträge auszahlt.\n5. Die Erhöhung der Dienstzeiten nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens wird sowohl für\ndie Begründung des Anspruchs auf Pension als auch für deren Höhe berücksichtigt.\n6. Zur Überprüfung der Erstattungsfälle im Bereich des öffentlichen Dienstes wird die ita-\nlienische Seite die entsprechenden notwendigen Angaben übermitteln:\na) das Aktenzeichen der vom Beratungsausschuß nach Artikel 1O des Abkommens\nausgestellten Bescheinigung;\nb) die italienischen Dienstzeiten unabhängig von der Anwendung des Abkommens;\nc) die nach Artikel 5 des Abkommens angerechneten Zeiten, einschließlich Zusatz-\nzeiten;\nd) Beginn der Zahlungsaufnahme einschließlich der Nachzahlungen.\n7. Zuständige Stellen nach Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens sind:\nauf deutscher Seite\n- der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in Bonn,\n- der Präsident des Bundesversicherungsamtes in Berlin,\n- der Deutsche Beauftragte in Bozen;\nauf italienischer Seite\n- für den öffentlichen Bereich\ndas Schatzministerium (Staatsrechnungsamt-1.G.O.P.) in Rom,\n- für den privaten Bereich\ndas Ministerium für Arbeit und Soziale Vorsorge (Generaldirektion für soziale Vor-\nsorge und Fürsorge) in Rom, soweit es die Aufsicht über die betroffenen Versiche-\nrungsträger ausübt. Für die übrigen Träger wird das genannte Ministerium als Ver-\nmittler fungieren.\nDer Schriftverkehr zwischen den genannten Stellen wird in Kopie zur Information dem\nMinisterratspräsidium in Rom (Abteilung für regionale Angelegenheiten) übersandt.\nDie Fragen zu Einzelfällen und sonstige laufende Fragen werden unmittelbar zwischen\ndem Bundesversicherungsamt in Berlin und dem Deutschen Beauftragten in Bozen\nsowie den zuständigen italienischen Behörden behandelt.\n8. Die italienische Seite nimmt zur Kenntnis, daß der Präsident des Bundesversiche-\nrungsamts in Berlin vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bevollmächtigt\nworden ist, in dessen Namen zu handeln und für die deutsche Seite verbindliche\nErklärungen abzugeben.\n9. Die italienische Seite nimmt ebenfalls zur Kenntnis, daß der Deutsche Beauftragte in\nBozen vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beauftragt worden ist, die\nErstattungsforderungen vorab zu prüfen. Diese werden von der italienischen Seite, wie\nbisher geschehen, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung oder der von ihm\nbeauftragten Stelle zugeleitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1998            1789\nFalls Ihre Regierung den vorstehenden Ausführungen zustimmt, werden dieser Brief und\nIhr Antwortschreiben eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen von 1976 zwischen unse-\nren beiden Regierungen darstellen. Sobald die Kriterien, aufgrund derer die abschließende\npauschalierte Erstattung erfolgt, und die Zahlungsmodalitäten einvernehmlich festgelegt\nsind, wird dieser Briefwechsel in Kraft treten am ersten Tag nach Ablauf des Monats, in\ndem beide Regierungen einander die erfolgte Erfüllung der innerstaatlichen Verfahrens-\nweisen gemeldet haben werden.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.\"\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrer Note enthalte-\nnen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine\nZusatzvereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen zum Abkommen von 1976.\nDiese tritt, sobald die Kriterien, aufgrund derer die abschließende pauschalierte Erstattung\nerfolgt, und die Zahlungsmodalitäten einvernehmlich festgelegt sind, am ersten Tag nach\nAblauf des Monats in Kraft, in dem beide Regierungen einander notifiziert haben, daß die\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nKinkel\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für\nAuswärtige Angelegenheiten\nder Italienischen Republik\nProf. Beniamino Andreatta\nRom\nGemeinsame Erklärung\nbetreffend den deutsch-italienischen Briefwechsel zum bilateralen Abkommen von 1976\nüber die sozialversicherungsrechtlichen Belange der Südtiroler, die ehemals für die deut-\nsche Staatsangehörigkeit optiert hatten.\nIm Augenblick der Unterzeichnung des erläuternden Briefwechsels zum deutsch-italie-\nnischen Abkommen von 1976 über die sozialversicherungsrechtlichen Belange der Süd-\ntiroler, die seinerzeit für die deutsche Staatsangehörigkeit optiert hatten und unter Bezug-\nnahme insbesondere auf das für die Einreichung der Anträge seitens der Betroffenen zu\nbeachtende Schlußdatum einigen sich die Bevollmächtigten beider Vertragsparteien dar-\nauf, es als gegeben vorauszusetzen, daß die Begünstigten bis zu besagtem Datum in\njedem Falle ihren Antrag auf Leistungen nach den Kriterien des Abkommens von 1976 ein-\ngereicht haben werden, so wie es in dem oben bezeichneten Briefwechsel erläutert wird.\nDie Bevollmächtigten beider Seiten kommen ferner überein, die vorliegende Erklärung\nals verbindlich für die Durchführung des Abkommens von 1976 anzusehen, wie es in dem\nvon beiden Regierungen unterzeichneten ergänzenden Briefwechsel erläutert wird.\nBonn, den 22. Oktober 1993\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Italienischen Republik\nBeniamino Andreatta"]}