{"id":"bgbl2-1998-30-9","kind":"bgbl2","year":1998,"number":30,"date":"1998-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-30-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_30.pdf#page=2","order":9,"title":"Gesetz zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 22. April 1996 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits","law_date":"1998-08-06T00:00:00Z","page":1698,"pdf_page":2,"num_pages":29,"content":["1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998\nGesetz\nzu dem Abkommen über Partnerschaft\nund Zusammenarbeit vom 22. April 1996\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Georgien andererseits\nVom 6. August 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Luxemburg am 22. April 1996 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen\nden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nGeorgien andererseits sowie den der Schlußakte vom gleichen Tag beigefügten\nErklärungen und dem Briefwechsel wird zugestimmt. Das Abkommen, die\nSchlußakte und die ihr beigefügten Erklärungen und der Briefwechsel werden\nnachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen über Partnerschaft und Zusam-\nmenarbeit nach seinem Artikel 104 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland\nin Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 6. August 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998                      1699\nAbkommen\nüber Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Georgien andererseits\nDas Königreich Belgien,                                            in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den\nWeltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche\ndas Königreich Dänemark,                                       Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck im\nRahmen der Vereinten Nationen und der Organisation für Sicher-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                heit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zusammenzuarbei-\nten,\ndie Griechische Republik,\neingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und\ndas Königreich Spanien,                                        ihrer Mitgliedstaaten sowie Georgiens zur vollen Verwirklichung\naller Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte der Konfe-\ndie Französische Republik,                                    renz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der\nAbschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid und\nIrland,                                                       Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn über wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein Neues\ndie Italienische Republik,                                    Europa und des Dokuments „Die Herausforderungen des Wan-\ndels\" der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992 sowie weiterer\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                  Basisdokumente der OSZE,\ndas Königreich der Niederlande,                                   in der Erkenntnis, daß in diesem Zusammenhang die Unter-\nstützung der Unabhängigkeit, der Souveränität und der territoria-\ndie Republik Österreich,                                      len Integrität Georgiens zur Erhaltung des Friedens und der Sta-\nbilität in Europa beitragen wird,\ndie Portugiesische Republik,\nüberzeugt von der überragenden Bedeutung, die der Rechts-\ndie Republik Finnland,                                        staatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbesonde-\nre der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteiensy-\ndas Königreich Schweden,                                      stems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirt-\nschaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,       Marktwirtschaft zukommt, und in Anerkennung der Bemühungen\nGeorgiens, ein politisches und wirtschaftliches System zu schaf-\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen    fen, das auf diesen Grundlagen beruht,\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur           in der Überzeugung, daß die volle Durchführung dieses Part-\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im folgenden          nerschafts- und Kooperationsabkommens von der Fortsetzung\n„Mitgliedstaaten\" genannt, und                                    und der Vollendung der politischen, der wirtschaftlichen und der\nrechtlichen Reformen in Georgien sowie der Schaffung der\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft     Bedingungen für die Zusammenarbeit, insbesondere unter\nfür Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, im      Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz in\nfolgenden „Gemeinschaft\" genannt,                                 Bonn, abhängt und gleichzeitig einen Beitrag dazu leistet,\neinerseits und\nin dem Wunsch, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit\nGeorgien                                                       mit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommen fallen-\nden Bereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die Sta-\nandererseits,                                                     bilität in der Region und insbesondere Initiativen zur Förderung\nder Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens zwi-\neingedenk der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren       schen den Unabhängigen Staaten der Transkauk<Jsus-Region\nMitgliedstaaten und Georgien sowie der den Vertragsparteien       und ihren Nachbarstaaten zu fördern,\ngemeinsamen Werte,\nin dem Wunsch, einen regelmäßigen Dialog über bilaterale,\nin der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und Georgien diese     regionale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse\nBindungen stärken und eine Partnerschaft und eine Zusammen-       aufzunehmen und zu entwickeln,\narbeit beginnen wollen, durch die die Beziehungen gestärkt und\nin Anerkennung und Unterstützung des Wunsches Georgiens,\nerweitert werden, welche in der Vergangenheit hergestellt wur-\neng mit europäischen Institutionen zusammenzuarbeiten,\nden, vor allem mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten\nAbkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-                eingedenk der Notwendigkeit der Förderung von Investitionen\nschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union        in Georgien, unter anderem im Energiesektor, und eingedenk der\nder Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die      Bedeutung, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten fairen\nhandelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit,             Bedingungen für die Durchfuhr von Energieerzeugnissen zwecks\nAusfuhr beimessen; in Bestätigung des Eintretens der Gemein-\nin Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit-   schaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie Georgiens für die Europäi-\ngliedstaaten sowie für die Stärkung der politischen und der wirt- sche Energiecharta und die volle Umsetzung des Vertrages über\nschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage der Part-  die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energie-\nnerschaft bilden,                                                 effizienz und damit verbundene Umweltaspekte,","1700              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998\nunter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,                                     Artikel 3\nsoweit angebracht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und techni-\nNach Auffassung der Vertragsparteien ist es für ihren künftigen\nsche Hilfe vorzusehen,                                               Wohlstand und ihre künftige Stabilität wesentlich, daß die Neuen\nUnabhängigen Staaten, die aus der Auflösung der Union der\neingedenk der Nützlichkeit dieses Abkommens bei der Förde-\nSozialistischen Sowjetrepubliken hervorgegangen sind (im fol-\nrung einer schrittweisen Annäherung Georgiens an einen größe-\ngenden „Unabhängige Staaten\" genannt), die Zusammenarbeit\nren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den Nachbarre-\nuntereinander gemäß den Grundsätzen der Schlußakte von Hel-\ngionen sowie ihrer schrittweisen Integration in das offene inter-\nsinki und dem Völkerrecht sowie im Geiste guter Nachbarschaft\nnationale System,\naufrechterhalten und ausbauen und alle Anstrengungen unter-\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Libe-  nehmen, um diesen Prozeß zu fördern.\nralisierung des Handels im Einklang mit den Regeln der Welthan-\ndelsorganisation (WTO),                                                                           Artikel 4\nDie Vertragsparteien prüfen, soweit angebracht, die Verände-\neingedenk der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitions-\nrungen in Georgien, insbesondere hinsichtlich der wirtschaft-\nbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Nieder-\nlichen Bedingungen und der Durchführung marktorientierter\nlassung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Kapi-\nWirtschaftsreformen. Der Kooperationsrat kann im lichte dieser\ntalverkehr zu verbessern,\nVeränderungen an die Vertragsparteien Empfehlungen für die\nin der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima          Weiterentwicklung von Teilen dieses Abkommens richten.\nfür die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien\nund vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen\nschaffen wird, die für die Umstrukturierung und die technische                                      Titel II\nModernisierung der Wirtschaft unerläßlich sind,\nPolitischer Dialog\nin dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des\nUmweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet                                          Artikel 5\nbestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertrags-\nZwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-\nparteien berücksichtigt wird,\nscher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivie-\nin Anerkennung der Tatsache, daß die Zusammenarbeit zur         ren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwi-\nVerhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung eines der         schen der Gemeinschaft und Georgien, unterstützt den politi-\nvorrangigen Ziele dieses Abkommens darstellt,                        schen und den wirtschaftlichen Wandel in Georgien und trägt zur\nSchaffung neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politische\nin dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen       Dialog\nund den Informationsaustausch zu verbessern -                        - wird die Bindungen Georgiens zur Gemeinschaft und zu ihren\nMitgliedstaaten und somit zur Gemeinschaft demokratischer\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Nationen insgesamt stärken. Die durch dieses Abkommen\nerreichte wirtschaftliche Annäherung wird zu intensiveren poli-\nArtikel 1                                 tischen Beziehungen führen;\nZwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-      - wird eine stärkere Annäherung der Standpunkte in internatio-\nseits und Georgien andererseits wird eine Partnerschaft gegrün-         nalen Fragen von beiderseitigem Interesse ermöglichen und\ndet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,                                  dadurch Sicherheit und Stabilität in der Region erhöhen und\n- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen           die künftige Entwicklung der Unabhängigen Staaten des\nden Vertragsparteien zu schaffen, der den Ausbau der politi-       Transkaukasus fördern;\nschen Beziehungen ermöglicht;                                   - sieht vor, daß die Vertragsparteien sich um eine Zusammenar-\n- die Bestrebungen Georgiens zur Festigung seiner Demokratie           beit in den Fragen bemühen, welche die Erhöhung der Stabi-\nund zur Entwicklung seiner Wirtschaft sowie zur Vollendung        lität und der Sicherheit in Europa, die Befolgung der Grundsät-\ndes Übergangs zur Marktwirtschaft zu unterstützen;                ze der Demokratie sowie die Achtung und die Förderung der\nMenschenrechte, insbesondere der Minderheitenrechte,\n- die Ausweitung von Handel und Investitionen sowie ausgewo-           betreffen, und erforderlichenfalls Konsultationen über diese\ngene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien         Fragen abhalten.\nzu fördern und so die nachhaltige Entwicklung ihrer Wirtschaft\nzu begünstigen;                                                 Dieser Dialog kann auf regionaler Grundlage stattfinden und soll\nzur Lösung regionaler Konflikte und Spannungen beitragen.\n- eine Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen\nGesetzgebung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, zivile Wissen-\nArtikel 6\nschaft und Technik und Kultur zu schaffen.\nAuf Ministerebene findet der politische Dialog in dem durch\nArtikel 81 eingesetzten Kooperationsrat und bei sonstigen Anläs-\nTitel 1                               sen im gegenseitigen Einvernehmen statt.\nAllgemeine Grundsätze\nArtikel 7\nAndere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog\nArtikel 2\nwerden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form\nDie Achtung der Demokratie, der Grundsätze des Völkerrechts     eingeführt:\nund der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Charta der\n- regelmäßige Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwi-\nVereinten Nationen, in der Schlußakte von Helsinki und in der\nschen Vertretern der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\nPariser Charta für ein Neues Europa definiert sind, sowie die\neinerseits und Vertretern Georgiens andererseits;\nGrundsätze der Marktwirtschaft, wie sie unter anderem in den\nDokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt wurden,           - volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-\nsind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertrags-       tragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte sowohl auf\nparteien und wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft und            bilateraler als auch auf multilateraler Ebene, unter anderem im\ndieses Abkommens.                                                      Rahmen der Vereinten Nationen und der OSZE-Treffen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998                            1701\n- alle sonstigen Mittel, einschließlich der Möglichkeit von Sach-                                 Artikel 12\nverständigentreffen, die zur Festigung und zur Entwicklung\n(1) Ursprungswaren Georgiens werden in die Gemeinschaft\ndieses Dialogs beitragen können.\nunbeschadet der Artikel 14, 17 und 18 frei von mengenmäßigen\nBeschränkungen eingeführt.\nArtikel 8\n(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden in Georgien\nDer politische Dialo~ auf parlamentarischer Ebene findet im       unbeschadet des Artikels 14 frei von allen mengenmäßigen\nRahmen des durch Artikel 86 eingesetzten Parlamentarischen            Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.\nKooperationsausschusses statt.\nArtikel 13\nTitel III                                Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten markt-\nWarenverkehr                               orientierte Preise.\nArtikel 9                                                          Artikel 14\n(1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen        (1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter sol-\ndie Meistbegünstigung in bezug auf                                    chen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt,\ndaß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar\n- Zölle und Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich       konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, so\nder Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben;               können die Gemeinschaft und Georgien je nachdem, welche Ver-\n- Vorschriften über Zollabfertigung, Transit, Lagerhäuser und         tragspartei betroffen ist, nach den folgenden Verfahren und unter\nUmladung;                                                         den folgenden Voraussetzungen geeignete Maßnahmen treffen.\n- Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittel-          (2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in\nbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden;           den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die\n- Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen;                       Gemeinschaft beziehungsweise Georgien dem Kooperationsrat\nalle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um, wie in Titel XI\n- Vorschriften über Verkauf, Kauf, Transport, Verteilung und Ver-     vorgesehen, eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung\nwendung von Waren auf dem Binnenmarkt.                             zu ermöglichen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                                           (3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen inner-\na) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder     halb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsrats keine\neiner Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer        Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, die die Kon-\nZollunion oder Freihandelszone gewährt werden;                  sultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden\nWaren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur\nb) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß der WTO oder\nAbwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder\ngemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten\nsonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.\nvon Entwicklungsländern gewährt werden;\nc) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des              (4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzöge-\nGrenzverkehrs gewährt werden.                                   rung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen\nwürde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den\n(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die zu dem Zeit-    Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar\npunkt, zu dem Georgien der WTO beitritt, oder am 31. Dezember         nach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.\n1998 endet, sofern letzterer der frühere Zeitpunkt ist, nicht für die\nVorteile des Anhangs 1, die Georgien den anderen Nachfolge-              (5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel\nstaaten der UdSSR gewährt.                                            haben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu\ngeben, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am\nwenigsten beeinträchtigen.\nArtikel 10\n(6) Dieser Titel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping-\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der\nGrundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung         oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß\nfür die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.                    Artikel VI des GATT, dem übereinkommen zur Durchführung des\nArtikels VI des GATT, dem übereinkommen zur Auslegung und\nIn diesem Zusammenhang stellt jede Vertragspartei die unbe-           Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT oder gemäß\nschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren sicher,      diesbezüglichen internen Rechtsvorschriften.\ndie aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder\ndie für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.\nArtikel 15\n(2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT\nfinden zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung.                   Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Umstände\nerlauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses\n(3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertrags-\nAbkommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei die\nparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, ins-\nsich aus dem Beitritt Georgiens zur WTO ergebende Situation zu\nbesondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.\nberücksichtigen. Der Kooperationsrat kann Empfehlungen für\ndiese Weiterentwicklung an die Vertragsparteien richten, die,\nArtikel 11\nsofern sie angenommen wird, aufgrund eines Abkommens zwi-\nUnbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen           schen den Vertragsparteien nach ihren Verfahren wirksam wer-\nÜbereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die         den könnte.\nfür beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Ver-\ntragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den\nArtikel 16\nEinfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit\nihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren            Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-\nvorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden interna-        boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen\ntionalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden.          der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum\nDabei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die            Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren\nPflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden         oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kul-\nVertragspartei übernommen wurden.                                     turguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologi-","1702              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998\nschem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziel-                                     Artikel 22\nlen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Rege-\nDer Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-\nlungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder\nführung der Artikel 20 und 21 aus.\nBeschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen\nDiskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Han-\ndels zwischen den Vertragsparteien darstellen.\nKapitel II\nArtikel 17                                         Bedingungen für die Niederlassung und\nDieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren, die             die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften\nunter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen.\nDer Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonderabkom-                                        Artikel 23\nmen, das am 22. Dezember 1995 paraphiert wurde und seit dem\n1. Januar 1996 vorläufig angewandt wird.                               (1) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für\ndie Niederlassung georgischer Gesellschaften im Sinne des Arti-\nkels 25 Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger günstig\nArtikel 18\nist als die einem Drittland gewährte Behandlung.\n(1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag\n(2) Unbeschadet der in Anhang IV aufgeführten Vorbehalte\nüber die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\ngewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in\nund Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit\nihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften georgi-\nAusnahme des Artikels 12.\nscher Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine\n(2) Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen ein-  Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesell-\ngesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und    schaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.\nVertretern Georgiens andererseits zusammensetzt.\n(3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in\nDie Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle        ihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen georgi-\nKohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von        scher Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine\nInteresse sind.                                                     Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Zweignie-\nderlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährte\nArtikel 19                            Behandlung.\nDer Handel mit Kernmaterial richtet sich nach den Bestimmun-        (4) Unbeschadet der Vorbehalte in Anhang V und der darin ent-\ngen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemein-          haltenen Bedingungen gewährt Georgien für die Niederlassung\nschaft. Gegebenenfalls unterliegt er einem zwischen der Europäi-    von Gesellschaften der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 25\nschen Atomgemeinschaft und Georgien zu schließenden Son-             Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als\nderabkommen.                                                        die seinen eigenen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines\nDrittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere\nBehandlung ist, und gewährt den in seinem Gebiet niedergelas-\nTitel IV                           senen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von\nGesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäfts-\nBestimmungen über                           tätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die\nGeschäftsbedingungen und Investitionen                    seinen eigenen Gesellschaften beziehungsweise Zweignieder-\nlassungen oder den Tochtergesellschaften beziehungsweise\nZweigniederlassungen eines Drittlands gewährte Behandlung,\nKapitel  1                           sofern letztere die günstigere Behandlung ist.\nArbeitsbedingungen\nArtikel 24\nArtikel 20                                (1) Artikel 23 findet unbeschadet des Artikels 100 keine\n(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-   Anwendung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.\nden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen              (2) Hinsichtlich der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten von\nsich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sicherzustellen,      Schiffsagenturen zur Erbringung von Dienstleistungen im inter-\ndaß den Staatsangehörigen Georgiens, die im Gebiet eines Mit-       nationalen Seeverkehr, einschließlich verkehrsträgerübergreifen-\ngliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung            der Beförderungen, bei denen ein Teil der Strecke auf See\ngewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Ent-     zurückgelegt wird, gestattet jedoch jede Vertragspartei den\nlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit       Gesellschaften der anderen Vertragspartei die gewerbliche Nie-\nberuhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsan-           derlassung in ihrem Gebiet in Form von Tochtergesellschaften\ngehörigen bewirkt.                                                  oder Zweigniederlassungen im Einklang mit ihren Gesetzen und\n(2) Vorbehaltlich der in Georgien geltenden Rechtsvorschrif-    sonstigen Vorschriften zu Bedingungen für die Niederlassung\nten, Bedingungen und Verfahren stellt Georgien sicher, daß den      und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die\nStaatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Gebiet Georgiens      ihren eigenen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften\nrechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die      oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands\nhinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der        gewährten Bedingungen, sofern letztere die günstigeren Bedin-\nEntlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende              gungen sind.\nBenachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen                 (3) Diese Tätigkeiten umfassen folgendes, ohne sich jedoch\nbewirkt.                                                            darauf zu beschränken:\na) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen\nArtikel 21\nund seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelba-\nDer Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für             ren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Faktu-\nGeschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtun-          rierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungser-\ngen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus        bringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit denen\ndem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden                der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung\nkönnen.                                                                   eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998                            1703\nb) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen              Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise Georgi-\nund verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der        ens, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Georgi-\nfür die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen   ens niedergelassen sind, und für Schiffahrtsgesellschaften, die\nTransportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenver-      außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Georgiens nieder-\nkehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Schie-          gelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats\nne, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden);       beziehungsweise Georgiens kontrolliert werden, wenn ihre Schif-\nfe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in Georgien gemäß\nc) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförde-\nden dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.\nrungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die\nsich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförder-\nten Güter beziehen;                                                                            Artikel 26\nd) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise,             (1) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens\neinschließlich computergestützter Informationssysteme und         ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrecht-\ndes elektronischen Datenaustausches (vorbehaltlich nicht-         lichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Ein-\ndiskriminierender Beschränkungen im Telekommunikations-           legern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen\nbereich);                                                         gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderi-\ne) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen              sche Pflichten hat, oder zur Sicherstellung der Integrität und der\nSchiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital       Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen\nder Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals          diese Maßnahmen nicht im Einklang mit den Bestimmungen die-\n(oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses        ses Abkommens; so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht\nAbkommens, ausländischen Personals);                              werden, um die Pflichten einer Vertragspartei aus diesem Ab-\nkommen zu umgehen.\nf)  Handeln im Namen der Gesellschaften, unter anderem beim\nOrganisieren des Einlaufens des Schiffes oder beim Über-             (2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte\nnehmen von Ladungen, wenn gewünscht.                              es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und\nBücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder\nvermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im\nArtikel 25\nBesitz öffentlicher Stellen befinden.\nIm Sinne dieses Abkommens\n(3) Im Sinne dieses Abkommens sind „Finanzdienstleistungen\"\na) ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft\" beziehungsweise           die in Anhang III beschriebenen Tätigkeiten.\neine „georgische Gesellschaft\" eine Gesellschaft, die nach\nden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungswei-\nse Georgiens gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen                                         Artikel 27\nSitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im           Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Partei alle not-\nGebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Georgiens hat.            wendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß durch die\nHat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats          Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen betreffend\nbeziehungsweise Georgiens gegründete Gesellschaft nur             den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden.\nihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft\nbeziehungsweise Georgiens, so gilt die Gesellschaft als\nGesellschaft der Gemeinschaft beziehungsweise als georgi-                                      Artikel 28\nsche Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte\n(1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die im Gebiet\nund kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der\nGeorgiens niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft\nMitgliedstaaten beziehungsweise Georgiens aufweist;\nund die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen georgi-\nb) ist eine „Tochtergesellschaft\" einer Gesellschaft eine Gesell-     schen Gesellschaften berechtigt, im Einklang mit den geltenden\nschaft, die von der ersten Gesellschaft tats_ächlich kontrolliert Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet Georgiens\nwird;                                                             beziehungsweise der Gemeinschaft Personal zu· beschäftigen\noder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassun-\nc) ist eine „Zweigniederlassung\" einer Gesellschaft eine\ngen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines\ngeschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlich-\nMitgliedstaats beziehungsweise Georgiens besitzt, sofern es\nkeit, die den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als\nsich dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im\nErweiterung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäfts-\nSinne des Absatzes 2 handelt und es ausschließlich von Gesell-\nführung hat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte\nschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Auf-\nmit Dritten zu tätigen, so daß diese - obwohl sie wissen, daß\nenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für\nnötigenfalls eine rechtliche Verbindung mit der Muttergesell-\nden jeweiligen Beschäftigungszeitraum.\nschaft, deren Hauptverwaltung sich im Ausland befindet,\nbesteht - nicht unmittelbar mit der Muttergesellschaft zu ver-       (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge-\nhandeln brauchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen        nannten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen\" genannt,\nNiederlassung tätigen können, die deren Erweiterung dar-          ist „gesellschaftsintern versetztes Personal\" im Sinne des Buch-\nstellt;                                                           stabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die\nd) bedeutet „Niederlassung\" das Recht der Gesellschaften der          Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Per-\nGemeinschaft und der georgischen Gesellschaften im Sinne          sonen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr\ndes Buchstabens a auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten             von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen\ndurch Gründung von Tochtergesellschaften und Zweignie-            sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):\nderlassungen in Georgien beziehungsweise in der Gemein-           a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-\nschaft;                                                                derlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich\ne) ist „Geschäftstätigkeit\" die Ausübung von Erwerbstätigkei-              vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteils-\nten;                                                                   eignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:\nf)  sind „Erwerbstätigkeiten\" gewerbliche, kaufmännische oder              - die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder\nfreiberufliche Tätigkeiten.                                               Unterabteilung der Niederlassung;\nDieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen See-         - die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen\nverkehr, einschließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte,              aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und\nbei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, für                 Verwaltungskräfte;","1704              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998\n- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung                                  Artikel 31\noder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder\nsonstiger Personalentscheidungen;                              Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in Georgien\neinen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzubauen.\nb) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-\nsen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder\nVerwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Be-                                   Artikel 32\nwertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kennt-\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des\nnissen bezüglich der' Niederlassung eine hohe Qualifikation\nungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt\nfür bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische tech-\nund zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis\nnische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu\nwirksam anzuwenden.\neinem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.\nc) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal\" umfaßt die           a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und\nnatürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet          Pflichten aus dem übereinkommen der Vereinten Nationen\nder einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von           über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für\nErwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen          die eine oder für die andere Vertragspartei anwendbar ist.\nVertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation        Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Ree-\nmuß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertrags-           derei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des\npartei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung          lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.\n(Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisa-     b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien\ntion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei             Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit\ntatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.                 trockenen und flüssigen Massengütern.\nArtikel 29                                (2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,       a) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom-\nMaßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die Nieder-               mens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen\nlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der ande-           zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der damali-\nren Vertragspartei restriktiver machen, als sie am Tag vor Unter-         gen Sowjetunion nicht mehr an;\nzeichnung dieses Abkommens sind.\nb) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-\n(2) Dieser Artikel läßt Artikel 37 unberührt: Für die Fälle des       men mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf,\nArtikels 37 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen              wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß\nallein Artikel 37 maßgeblich.                                              Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei\nsonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und\n(3) Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im\nnach dem betreffenden Drittland hätten;\nlichte des Artikels 43 unterrichtet die Regierung Georgiens die\nGemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue Rechtsvorschriften         c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-\nvorzulegen oder zu erlassen, die die Bedingungen für die Nieder-          gen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver-\nlassung oder die Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaften              kehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;\nund Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemein-\nschaft in Georgien restriktiver machen können, als sie am Tag vor    d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-\nUnterzeichnung dieses Abkommens sind. Die Gemeinschaft                    mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,\nkann Georgien ersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvor-                technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschrän-\nschriften zu übermitteln und Konsultationen über diese Entwürfe            kungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstlei-\naufzunehmen.                                                              stungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könn-\nten.\n(4) Haben die in Georgien eingeführten neuen Rechtsvorschrif-\nten zur Folge, daß die Bedingungen für die Geschäftstätigkeit der       (3) Jede Vertragspartei gewährt den von den Staatsangehö-\nin Georgien niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweig-       rigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebe-\nniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft restrikti-      nen Schiffen unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für\nver werden, als sie am Tag der Unterzeichnung dieses Abkom-          den internationalen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der\nmens sind, so finden diese Rechtsvorschriften in den drei Jahren    Infrastruktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort\nnach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts keine Anwen-         angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen\ndung auf die Tochtergesellschaften und die Zweigniederlassun-       Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen, der\ngen, die bei Inkrafttreten des Rechtsakts bereits in Georgien nie-   Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrich-\ndergelassen sind.                                                   tungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den\neigenen Schiffen gewährte Behandlung.\n(4) Die Staatsangehörigen und Gesellschaften der Gemein-\nKapitel III\nschaft einerseits und die georgischen Staatsangehörigen und\nGrenzüberschreitender Dienstleistungs-                  Gesellschaften andererseits, die internationale Seeverkehrs-\nverkehr zwischen der Gemeinschaft und Georgien                dienstleistungen erbringen, dürfen internationale Fluß-See-Ver-\nkehrsdienstleistungen auf den Binnenwasserstraßen Georgiens\nbeziehungsweise der Gemeinschaft erbringen.\nArtikel 30\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den\nBestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der                                      Artikel 33\nEntwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien\nZur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Ver-\ndie erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die\nkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen\nErbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der\nBedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den\nGemeinschaft oder durch georgische Gesellschaften zu erlau-\ngegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstlei-\nben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Lei-\nstungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und\nstungsempfängers niedergelassen sind.\ngegebenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderab-\n(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-     kommen behandelt werden, die von den Vertragsparteien nach\nführung von Absatz 1 aus.                                           Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 19~8 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998                                 1705\nKapitel IV                               - den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Georgiens\ndas Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und insbeson-\nAllgemeine Bestimmungen                                dere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder Angestellter\neiner Gesellschaft oder als Erbringer oder Empfänger einer\nArtikel 34                                   Dienstleistung in das Gebiet Georgiens beziehungsweise der\n(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus         Gemeinschaft einzureisen oder sich dort aufzuhalten;\nGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit             - den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen\ngerechtfertigt sind.                                                        von georgischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das\n(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Ver-    Recht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige Georgi-\ntragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit-                 ens zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;\nlicher Befugnisse verbunden sind.                                        - den georgischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlas-\nsungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, im\nArtikel 35                                   Gebiet Georgiens Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zu\nbeschäftigen oder beschäftigen zu lassen;\nFür die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch\ndieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und son-             - den georgischen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaf-\nstigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeits-          ten oder den Zweigniederlassungen von georgischen Gesell-\nbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und                     schaften in der Gemeinschaft das Recht, Personen georgi-\nErbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies                 scher Staatsangehörigkeit, die für andere Personen und unter\nnicht auf eine Weise tun, durch welche die Vorteile, die einer Ver-         deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitarbeitsverträ-\ntragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwach-                   gen zur Verfügung zu stellen;\nsen, zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestim-              - den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den georgischen\nmung berührt nicht die Anwendung des Artikels 34.                           Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesell-\nschaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, die\nArtikel 36                                   Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, im Rahmen von\nZeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen.\nDie Kapitel 11, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die sich\nim ausschließlichen Miteigentum von georgischen Gesellschaf-\nten und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von\nihnen gemeinsam kontrolliert werden.                                                                  Kapitel V\nlaufende Zahlungen und Kapital\nArtikel 37\nDie Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses                                      Artikel 41\nAbkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem                  (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle laufenden Zah-\nTag an, der einen Monat vor Inkrafttreten der entsprechenden             lungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und\nVerpflichtungen des Allgemeinen Abkommens über den Dienst-               Georgiens in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, die im\nleistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das GATS           Zusammenhang mit dem Waren-, dem Dienstleistungs- oder\nfallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die            dem Personenverkehr gemäß diesem Abkommen geleistet wer-\nBehandlung, die diese erste Vertragspartei gemäß den Bestim-             den.\nmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors,\n-teilsektors und jeder Erbringungsart gewährt.                              (2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen wird ab Inkraft-\ntreten dieses Abkommens der freie Kapitalverkehr im Zusam-\nmenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß\nArtikel 38\n\"'          den Rechtsvorschriften des Aufnahmelands gegründet wurden,\nFür die Zwecke der Kapitel 11, III und IV bleibt die Behandlung       und Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II\nunberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft,              getätigt werden, sowie der Liquidation oder Rückführung dieser\nihre Mitgliedstaaten oder Georgien im Einklang mit den Grund-            Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne\nsätzen von Artikel V des GATS in Abkommen über wirtschaftliche           gewährleistet.\nIntegration verpflichtet haben.\n(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 6 werden ab Inkrafttreten\ndieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschrän-\nArtikel 39                                kungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängen-\n(1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt            den laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der\nnicht für die Steuervorteile, die,die Vertragsparteien aufgrund von      Gemeinschaft und Georgiens eingeführt und die bestehenden\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonsti-               Vorschriften nicht verschärft.\ngen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren                     (4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den\nwerden.                                                                  Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalfor-\n(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver-     men zwischen der Gemeinschaft und Georgien zur Erreichung\ntragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmun-              der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.\ngen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und                   (5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der georgischen\nsonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu-           Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens über\nerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die              den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf Georgien im Gel-\ndie Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.           tungsbereich dieses Artikels in Ausnahmefällen devisenrecht-\n(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hind~re er die Mit-     liche Beschränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung\ngliedstaaten oder Georgien daran, bei der Anwendung ihrer                oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen anwenden,\nSteuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu              soweit solche Beschränkungen Georgien für die Gewährung der-\nbehandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes           artiger Darlehen auferlegt werden und entsprechend dem Status\nnicht in einer gleichartigen Situation befinden.                         Georgiens im IWF zulässig sind. Georgien wendet diese\nBeschränkungen in einer nichtdiskriminierenden Weise an. Bei\nihrer Anwendung wird so wenig wie möglich von diesem Abkom-\nArtikel 40\nmen abgewichen. Georgien unterrichtet den Kooperationsrat\nUnbeschadet des Artikels 28 sind die Kapitel 11, III und IV nicht     umgehend von der Einführung und allen Änderungen dieser\nso auszulegen, als verliehen sie                                         Maßnahmen.","1706             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998\n(6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des Kapi-                                Artikel 44\ntalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Georgien ernstliche\n(1) Gemäß Artikel 43 leistet die Gemeinschaft Georgien techni-\nSchwierigkeiten bei der Durchführung der Devisen- oder             sche Hilfe bei der Formulierung und Umsetzung des Wettbe-\nWährungspolitik in der Gemeinschaft oder Georgien, so kann die     werbsrechts, insbesondere bezüglich\nGemeinschaft beziehungsweise Georgien unbeschadet der\nAbsätze 1 und 2 für bis zu sechs Monate Schutzmaßnahmen hin-       - Vereinbarungen und Vereinigungen zwischen Unternehmen\nsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und           und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die zu einer\nGeorgien treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforder-          Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbe-\nlich sind.                                                            werbs führen können,\n- der mißbräuchlichen Ausnutzung          einer   beherrschenden\nMarktstellung durch Unternehmen,\nKapitel VI                             - staatlicher Beihilfen, die zu einer Verfälschung des Wettbe-\nwerbs führen,\nSchutz des geistigen, gewerb-\nlichen und kommerziellen Eigentums                    - Staatsmonopolen mit kommerziellem Charakter,\n- öffentlicher Unternehmen und Unternehmen mit besonderen\noder ausschließlichen Rechten,\nArtikel 42\n- der Prüfung und Überwachung der Anwendung des Wettbe-\n(1) Gemäß diesem Artikel und Anhang II wird Georgien den           werbsrechts und der Mittel zur Gewährleistung seiner Einhal-\nSchutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziel-          tung.\nlem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des fünften Jahres\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens ein vergleichbares                (2) Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den\nSchutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht;        Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr\ndazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser          Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können.\nRechte.\n(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses                                      Titel VI\nAbkommens tritt Georgien den in Anhang II Absatz 1 aufgeführ-\nten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem,                   Wirtschaftliche Zusammenarbeit\ngewerblichem und kommerziellem Eigentum bei, an denen die\nMitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen gemäß den                                    Artikel 45\nBestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt wer-\nden.                                                                  (1) Die Gemeinschaft und Georgien entwickeln eine wirtschaft-\nliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zum Fortgang der Wirt-\nschaftsreform und -erholung sowie zu einer nachhaltigen Ent-\nwicklung in Georgien beizutragen. Diese Zusammenarbeit soll\nTitel V                              die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zum Nutzen beider\nVertragsparteien stärken.\nZusammenarbeit auf\n(2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung\ndem Gebiet der Gesetzgebung\nder wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der\nUmstrukturierung des Wirtschaftssystems in Georgien vorberei-\nArtikel 43                             tet und auf die Erfordernisse der Nachhaltigkeit sowie einer har-\nmonischen Sozialentwicklung ausgerichtet; auch Umweltbelan-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der   ge werde~ uneingeschränkt berücksichtigt.\nbestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an das\n(3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit vor\nGemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die\nallem auf die Bereiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung,\nStärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Georgien und\nEntwicklung der Humanressourcen, Unterstützung der Unter-\nder Gemeinschaft darstellt. Georgien wird sich darum bemühen,\nnehmen (einschließlich Privatisierung, Investitionen und Entwick-\ndaß seine Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemein-          lung von Finanzdienstleistungen}, Agrar- und Ernährungswirt-\nschaftsrecht vereinbar werden.                                     schaft, Energie, Verkehr, Fremdenverkehr, Umweltschutz, regio-\n(2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbeson-  nale Zusammenarbeit und Währungspolitik.\ndere folgende Bereiche: Gesetze und Rechtsvorschriften für            (4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen,\nInvestitionen durch Unternehmen, Zollrecht, Gesellschaftsrecht,   welche die Zusammenarbeit zwischen den Unabhängigen Staa-\nBankenrecht, Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern,         ten der Transkaukasus-Region und anderen Nachbarstaaten im\ngeistiges Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz,      Hinblick auf die Förderung einer harmonischen Entwicklung der\nFinanzdienstleistungen, Wettbewerbsregeln, öffentliches Auf-      Region stärken können.\ntragswesen, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Men-\n(5) Soweit angebracht, können die wirtschaftliche Zusammen-\nschen, Tieren und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirek-\narbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen For-\nte Steuern, technische Vorschriften und Normen, Gesetze und\nmen der Zusammenarbeit durch technische Hilfe der Gemein-\nsonstige Vorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr.\nschaft unterstützt werden, wobei der auf die technische Hilfe in\n(3) Die Gemeinschaft leistet Georgien technische Hilfe bei der den Unabhängigen Staaten anzuwendenden Ratsverordnung\nDurchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem          der Gemeinschaft, den im Richtprogramm für die technische\ngehören:                                                           Hilfe der Gemeinschaft für Georgien vereinbarten Prioritäten und\nden bestehenden Koordinierungs- und Durchführungsverfahren\n- Austausch von Sachverständigen;                                   Rechnung zu tragen ist.\n- Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über\neinschlägige Rechtsvorschriften;                                                           Artikel 46\n- Veranstaltung von Seminaren;                                                    Zusammenarbeit im Bereich\ndes Waren- und Dienstleistungsverkehrs\n- Ausbildungsmaßnahmen;\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährlei-\n- Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-      sten, daß sich der internationale Handel Georgiens im Einklang\nrechts.                                                         mit den Regeln der WTO vollzieht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998                        1707\nDiese Zusammenarbeit erstreckt sich auf spezifische Themen,                                     Artikel 50\ndie für die Erleichterung des Handels unmittelbar von Bedeutung\nÖffentliches Auftragswesen\nsind, unter anderem auf\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für\n- die Formulierung einer Strategie für den Handel und damit\ndie offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienst-\nzusammenhängende Fragen, wie z.B. Zahlungen, sowie für\nleistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung,\nClearing-Mechanismen,\nzu entwickeln.\n- die Formulierung einschlägiger Gesetze,\n- die Unterstützung der Vorbereitung des eventuellen Beitritts                                  Artikel 51\nGeorgiens zur wro.                                                               Zusammenarbeit im Bereich\nder Normen und der Konformitätsprüfung\nArtikel 47                                 (1) Durch die Zusammenarbeit zwisctten den Vertragsparteien\nIndustrielle Zusammenarbeit                          soll die Ausrichtung an den im Qualitätsbereich angewandten\ninternational vereinbarten Kriterien, Grundsätzen und Leitlinien\n(1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes        gefördert werden. Die erforderlichen Maßnahmen erleichtern\ngefördert werden:                                                   Fortschritte auf dem Weg zur gegenseitigen Anerkennung im\n- Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschafts-         Bereich der Konformitätsprüfung sowie der Verbesserung der\nteilnehmern beider Seiten;                                       Qualität georgischer Waren.\n- Beteiligung der Gemeinschaft an den Bemühungen Georgiens             (2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um\nzur Umstrukturierung seiner Industrie; ·                         Zusammenarbeit bei Projekten der technischen Hilfe,\n- Verbesserung des Managements;                                     - die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen\nund -einrichtungen in diesem Bereich fördern;\n- Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel;\n- die die Übernahme der technischen Regelwerke der Gemein-\n- Umweltschutz;                                                        schaft und die Anwendung der europäischen Normen und\n- Umstellung der militärisch-industriellen Anlagen.                    Konformitätsprüfungsverfahren fördern;\n(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unter- - die den Austausch von Erfahrungen und technischen Informa-\nnehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.                   tionen im Bereich des Qualitätsmanagements ermöglichen.\nArtikel 52\nArtikel 48\nBergbau und Rohstoffe\nBauwirtschaft\n(1) Die Vertragsparteien streben an, im Bereich der Bergbauer-\nDie Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Bauwirtschaft\nzeugnisse und der Rohstoffe Investitionen und Handel auszuwei-\nzusammen.\nten.\nDiese Zusammenarbeit zielt unter anderem auf die Moderni-\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf fol-\nsierung und Umstrukturierung des Bausektors in Georgien im\ngende Bereiche:\nEinklang mit den Grundsätzen der Marktwirtschaft und unter\ngebührender Berücksichtigung der damit zusammenhängenden            - Austausch von Informationen über die Aussichten in den Sek-\nGesundheits-, Sicherheits- und Umweltaspekte ab.                       toren Bergbau- und Nichteisenmetalle;\n- Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammen-\nArtikel 49                                 arbeit;\nInvestitionsförderung und Investitionsschutz                     - Handelsfragen;\n(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der              Erlaß und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Umwelt-\nBefugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die          bereich;\nZusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für      - Ausbildung;\ninländische und ausländische Privatinvestitionen, insbesondere\ndurch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den           - Sicherheit in der Bergbauindustrie.\nKapitaltransfer und den Austausch von Informationen über Inve-\nstitionsmöglichkeiten.                                                                          Artikel 53\n(2) Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere:                                   Zusammenarbeit in\n- Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und Inve-                         Wissenschaft und Technik\nstitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und Georgien,           (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler\nsoweit angebracht;                                               Forschung und technischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage\n- Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-                des beiderseitigen Nutzens und, unter Berücksichtigung der Ver-\nsteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Georgien, soweit      fügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren\nangebracht;                                                      jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen\nNiveaus des effektiven Schutzes der Rechte an geistigem,\n- Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung von aus-        gewerblichem und kommerziellem Eigentum (des geistigen\nländischen Investitionen in die georgische Wirtschaft;           Eigentums).\n- Schaffung eines beständigen und angemessenen Handels-                (2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt\nrechts und beständiger und angemessener Handelsbedingun-         folgendes:\ngen sowie Austausch von Informationen über Gesetze und\n- Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen;\nsonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investiti-\nonsbereich;                                                      - gemeinsame FTE-Tätigkeiten;\n- Austausch von Informationen über lnve~titionsmöglichkeiten        - Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissen-\nunter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellun-              schaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die in FTE\ngen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen.                     tätig sind.","1708              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998\nUmfaßt diese. Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen                                         Artikel 56\nund/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 54\nEnergie\ndurchzuführen.\n(1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der\nDie Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseiti-\nMarktwirtschaft und der Europäischen Energiecharta sowie unter\ngen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in          Berücksichtigung des Vertrages über die Energiecharta und des\nWissenschaft und Technik befassen.                                  Protokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umwelt-\nBei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere           aspekte vor dem Hintergrund der schrittweisen Integration der\nAufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern,              Energiemärkte in Europa.\nIngenieuren, Forschem und Technikern gewidmet, die mit der             (2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende Berei-\nErforschung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaf-          che:\nfen befaßt sind oder waren.\n- Formulierung und Entwicklung einer Energiepolitik;\n(3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird\ngemäß Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von           - Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Ener-\njeder Vertragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln               giesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage;\nund zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestim-       - Verbesserung der Energieversorgung, einschließlich der\nmungen über das geistige Eigentum enthalten.                           Sicherheit der Energieversorgung, in wirtschaftlich und ökolo-\ngisch vernünftiger Weise;\nArtikel 54                              - Förderung des Energiesparens und der rationellen Energienut-\nAllgemeine und berufliche Bildung                          zung und Umsetzung des Energiechartaprotokolls über Ener-\ngieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau\nder allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in      - Modernisierung der Energieinfrastrukturen;\nGeorgien sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor         - Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endver-\nanzuheben.                                                             brauch für alle Energiearten;\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf fol-   - Managementausbildung und technische Ausbildung im Ener-\ngende Bereiche:                                                        giesektor;\n- Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der           - Transport und Durchfuhr von Energieerzeugnissen und Ener-\nberuflichen Bildung in Georgien, einschließlich des Zeugnissy-      gi~trägem;\nstems der Hochschulen und der Hochschuldiplome;\n- Schaffung der institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und\n- Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten          sonstigen Voraussetzungen, die für die Förderung einer Aus-\nSektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorran-            weitung von Handel und Investitionen im Energiebereich not-\ngigen Bereichen;                                                    wendig sind;\n- Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit             - Entwicklung der Wasserkraft und anderer erneuerbarer Ener-\nzwischen Lehranstalten und Unternehmen;                             giequellen.\n- Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal,         (3) Die Vertragsparteien tauschen zweckdienliche Informatio-\njungen Wissenschaftlern und Forschern und Jugendlichen;          nen über Investitionsprojekte im Energiesektor aus, insbesonde-\n- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu-      re über den Bau und die Instandhaltung von Erdöl- und Gaslei-\ndien an geeigneten Lehranstalten;                                tungen oder sonstiger Mit!el für den Transport von Energieer-\nzeugnissen. Sie arbeiten zusammen, um die Bestimmungen des\n- Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen;                          Titels IV und des Artikels 49 in bezug auf Investitionen im Ener-\n- nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern;             giesektor so wirksam wie möglich umzusetzen.\n- Ausbildung von Journalisten;\nArtikel 57\n- Ausbildung von Ausbildern.\nUmwelt\n(3) Die Teilnahme der,einen Vertragspartei an den Programmen\nim Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen         (1) Unter Berücksichtigung der Europäischen Energiecharta,\nVertragspartei könnte gemäß ihren Verfahren in Erwägung gezo-      der Erklärung der Luzerner Konferenz von 1993, des Vertrages\ngen werden; soweit angebracht, werden dann institutionelle Rah-    über die Energiecharta, insbesondere seines Artikels 19, und des\nmen geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt, die auf der       Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbun-\nTeilnahme Georgiens am TEMPUS-Programm der Gemeinschaft            dene Umweltaspekte entwickeln und verstärken die Vertragspar-\naufbauen.                                                          teien ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der\nmenschlichen Gesundheit.\nArtikel 55                                 (2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Ver-\nschlechterung der Umweltverhältnisse und insbesondere folgen-\nAgrar- und Ernährungswirtschaft                        des:\nZiel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Fortsetzung   - wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und\nder Bodenreform, die Modernisierung, die Privatisierung und die        Beurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den\nUmstrukturierung der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft          Zustand der Umwelt;\nund des Dienstleistungssektors in Georgien, die Entwicklung in-\nund ausländischer Märkte für georgische Erzeugnisse unter          - Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-\nBedingungen, durch die der Schutz der Umwelt gewährleistet             den Luft- und Wasserverschmutzung;\nwird, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer besser    - ökologische Wiederherstellung;\ngesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie die Entwicklung\nder Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Verarbeitung und des      - nachhaltige, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung\nVertriebs landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Vertragsparteien       und -nutzung;\nstreben auch die schrittweise Angleichung der georgischen Nor-     - Sicherheit von Industrieanlagen;\nmen an die technischen Regelwerke der Gemeinschaft für indu-\n- Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;\nstrielle und landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse,\neinschließlich der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, an.      - Wasserqualität;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998                       1709\n- Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen,    - Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-\nDurchführung des Baseler Übereinkommens;                          gramme;\n- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Bodenero-       - Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für\nsion und chemische Verschmutzung;                                 die Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich\nder Privatisierung des Verkehrssektors.\n- Schutz der Wälder;\n- Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie nachhaltige                               Artikel 59\nund umweltgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der biolo-\ngischen Ressourcen;                                                     Postdienste und Telekommunikation\n- Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadt-              Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern\nplanung;                                                       und verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in fol-\ngenden Bereichen:\n- Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;\n- Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des\n- globale Klimaveränderung;                                          Telekommunikationssektors und der Postdienste;\n- Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;                           - Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des Mar-\n- technische Hilfe bei der Sanierung radioaktiv kontaminierter       ketings für den Telekommunikationssektor und die Postdien-\nGebiete und Bewältigung der damit zusammenhängenden               ste;\ngesundheitlichen und sozialen Probleme;                        - Transfer von Technologie und Know-how, einschließlich über\n- Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die                 europäische Normen und Kennzeichnungssysteme;\nUmweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden         - Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Telekom-\nRahmen.                                                           munikation und Postdienste und Investitionsförderung;\n(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender       - Verbesserung der Effizienz und der Qualität der bereitgestell-\nForm:                                                               ten Telekommunikations- und Postdienste, unter anderem\n- Vorkehrungen fµr Katastrophen und sonstige Notfälle;               durch Liberalisierung von Teilsektoren;\n- fortgeschrittene Anwendung der Telekommunikation, insbe-\n- Austausch von Informationen und Sachverständige11, unter\nsondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs;\nanderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien\nund der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der       - Verwaltung und Optimierung der Telekommunikationsnetze;\nBiotechnologien;\n- angemessene Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von\n- gemeinsame Forschungsaktivitäten;                                  Telekommunikations- und Postdiensten und für die Nutzung\ndes Hochfrequenzspektrums;\n- Verbesserung der Rechtsvorschriften zwecks Anhebung auf\ndas Gemeinschaftsniveau;                                       - Ausbildung im Betreiben von Telekommunikations- und Post-\ndiensten unter Marktbedingungen.\n- Ausbildung in Umweltfragen und Stärkung einschlägiger Ein-\nrichtungen;\nArtikel 60\n- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der\nZusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagen-                            Finanzdienst lei st u n gen\ntur, und auf internationaler Ebene;                               Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Einbeziehung\n- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen            Georgiens in die weltweit anerkannten Systeme für den gegen-\nUmwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer nachhal-    seitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die technische Hilfe\ntigen und umweltgerechten Entwicklung;                         konzentriert sich auf folgendes:\nUmweltverträglichkeitsstudien.                                 - Entwicklung von Bank- und Finanzdienstleistungen, Entwick-\nlung eines gemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbezie-\nhung Georgiens in die weltweit anerkannten Systeme für den\nArtikel 58                               gegenseitigen Zahlungsausgleich;\nVerkehr                              - Entwicklung von Finanzsystem und -institutionen in Georgien,\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-        Erfahrungsaustausch und Ausbildung von Personal;\nmenarbeit im Verkehrsbereich.                                     - Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem\nZiel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturie-       Schaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung von\nrung und Modernisierung des Verkehrswesens in Georgien und           Gesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von Joint-\ndie Sicherstellung, soweit angebracht, der Kompatibilität der        ventures im Versicherungssektor Georgiens sowie Entwick-\nVerkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines umfassen-            lung einer Ausfuhrkreditversicherung.\nderen Verkehrssystems. Besondere Aufmerksamkeit wird den          Diese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Ausbau\ntraditionellen Verkehrsverbindungen der Unabhängigen Staaten      der Beziehungen zwischen Georgien und den Mitgliedstaaten im\nin der Transkaukasus-Region untereinander und mit ihren Nach-     Finanzdienstleistungssektot zu fördern.\nbarländern gew_idmet.\nDie Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes:                                         Artikel 61\n- Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Straßen-                         Regionalentwicklung\nverkehr, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;\n(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im\n- Modernisierung und Ausbau von Eisenbahnlinien, Wasser-          Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.\nstraßen, Straßen, Häfen, Flughäfen und Luftfahrtinfrastruktur,\n(2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsparteien den Aus-\neinschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von\ntausch von Informationen zwischen nationalen, regionalen und\ngemeinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbin-\nlokalen Behörden über die Regional- und Raumordnungspolitik\ndungen der genannten Verkehrsträger, insbesondere derjeni-\nund über Methoden für die Formulierung von Regionalpolitik mit\ngen im Rahmen des TRACECA-Projekts;\nder Entwicklung benachteiligter Gebiete als besonderem\n- Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs;                 Schwerpunkt.","1710                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998\nAußerdem fördern sie direkte Kontakte zwischen den jeweiligen        - Schaffung eines rechtlichen Rahmens für KMU;\nRegionen und öffentlichen Organisationen mit dem Ziel, unter         - Aufbau einer angemessenen Infrastruktur (Agentur für die\nanderem Methoden und Formen der Regionalentwicklungsförde-\nUnterstützung von KMU, Kommunikationswesen, Hilfe bei der\nrung auszutauschen.                                                      Schaffung eines Fonds für KMU);\n- Einrichtung von Technologieparks.\nArtikel 62\nZusammenarbeit im sozialen Bereich                                                  Artikel 65\n(1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die                 Information und Kommunikation\nVertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheits-\nschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.                     Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner\nMethoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der\nDie Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:                    Medien, und fördern den wirksamen Informationsaustausch.\n- Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der               Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die\nSicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeits-    Gemeinschaft und Georgien für die breite Öffentlichkeit vermit-\nbereiche mit hohem Unfallrisiko;                                teln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugriff auf Daten-\nbanken unter voller Beachtung der Rechte an geistigem Eigen-\n- Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur               tum.\nBekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbe-\ndingten Leiden;\nArtikel 66\n- Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger Che-\nmikalien;                                                                             Verbraucherschutz\n- Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie               Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Kompa-\nGesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.               tibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen. Diese\nZusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über\n(2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit      die gesetzgeberische Arbeit und die institutionelle Reform\ninsbesondere technische Hilfe für folgendes:                         umfassen, die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen\n- Optimierung des Arbeitsmarkts;                                     Information über gefährliche Waren, die Verbesserung der Ver-\nbraucherinformation insbesondere über Preise, Wareneigen-\n..:. Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera-         schaften und angebotene Dienstleistungen, die Entwicklung\ntungsdienste;                                                   eines Austausches zwischen Vertretern der Verbraucherinteres-\n- Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme;             sen, eine höhere Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und\ndie Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.\n- Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte;\n- Informationsaustausch über die Programme für flexible                                          Artikel 67\nBeschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung\nder selbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmer-                                         Zoll\ntums.                                                               (1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung\n(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im        aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem\nBereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die       Handel und dem lauteren Handel angenommen werden sollen,\nunter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der             und für die Angleichung der Zollregelung Georgiens an die der\nDurchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in Georgien        Gemeinschaft zu sorgen.\neinschließt.                                                            (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:\nZiel dieser Reformen ist es, in Georgien Schutzmethoden zu ent-     - Austausch von Informationen;\nwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System entsprechen und\n- Verbesserung der Arbeitsmethoden;\nalle Bereiche der sozialen Sicherheit umfassen.\n- Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheits-\npapiers;\nArtikel 63\n- Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und\nFremdenverkehr\nGeorgiens;\nDie Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-\n- Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im\nmenarbeit unter anderem bei folgendem:\nGüterverkehr;\n- Erleichterung des Fremdenverkehrs;\n- Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations-\n- Intensivierung des Informationsflusses;                               systeme;\n- Transfer von Know-how;                                             - Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.\n- Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen;                 Soweit erforderlich wird technische Hilfe geleistet.\n- Zusammenarbeit zwischen amtlichen Fremdenverkehrsorga-                (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit\nnisationen;                                                     gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß den Arti-\nkeln 72 und 74 wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den\n- Ausbildung für die Entwicklung des Fremdenverkehrs.\nVerwaltungsbehörden der Vertragsparteien durch das diesem\nAbkommen beigefügte Protokoll geregelt.\nArtikel 64\nKleine und mittlere Unternehmen                                                   Artikel 68\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und        Zusammenarbeit im Bereich der Statistik\ndie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und\nDie Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung\nihrer Vereinigungen und der Zusammenarbeit zwischen KMU in\neines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Sta-\nder Gemeinschaft und in Georgien.\ntistiken erstellt werden können, die zur Planung und Überwa-\n(2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbe-   chung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Entwick-\nsondere in folgenden Bereichen:                                     lung von Privatunternehmen in Georgien benötigt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998                      1711\nDie Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Berei-   können, soweit angebracht, auch Ausbildung vorsehen. Die Ver-\nchen zusammen:                                                   tragsparteien fördern die Kontakte und den Austausch zwischen\nihren nationalen und regionalen Behörden sowie ihren Justiz-\n- Anpassung des georgischen Statistiksystems an die interna-\nbehörden, Parlamentariern und Nichtregierungsorganisationen.\ntional angewandten Methoden, Normen und Klassifikationen;\n- Austausch statistischer Informationen;\n- Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der                                     Titel VIII\nwirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikro-\nZusammenarbeit bei der Verhütung\nökonomischen statistischen Informationen.\nvon Straftaten und der Verhütung und\nAls Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft Georgien technische               Kontrolle der illegalen Einwanderung\nHilfe.\nArtikel 72\nArtikel 69\nDie Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem\nWirtschafts wissen sc haften\nZiel auf, Straftaten wie die folgenden zu verhüten:\nDie Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reform-\n- Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption;\nprozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine\nZusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentli-        - illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll;\nchen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und     - Fälschung.\nder Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft.\nZu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen       Die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen beruht auf\nüber die makroökonomische Leistung und die makroökonomi-         gegenseitiger Konsultation und auf enger Interaktion. Technische\nschen Aussichten aus.                                            Hilfe und Amtshilfe können unter anderem in folgenden Berei-\nchen geleistet werden:\nDie Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:\n- Ausarbeitung innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich\n- Unterstützung Georgiens bei seinem wirtschaftlichen Reform-        der Verhütung von Straftaten;\nprozeß durch Bereitstellung von Experten, Beratung und tech-\nnischer Hilfe;                                                - Einrichtung von Informationszentren;\n- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissen-        - Steigerung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Verhü-\nschaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption      tung von Straftaten befaßt sind;\nder Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere  - Ausbildung des Personals und Ausbau der Forschungsinfra-\nVerbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergeb-     struktur;\nnisse zu sorgen.\n- Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen\nzur Verhinderung von Straftaten.\nArtikel 70\nWährungspolitik                                                        Artikel 73\nAuf Ersuchen der georgischen Behörden leistet die Gemein-                                Geldwäsche\nschaft technische Hilfe zur Unterstützung der Bemühungen\nGeorgiens um die Stärkung seines Währungssystems und die             (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig,\nHerstellung der vollen Konvertibilität seiner Währung.           Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um\nzu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlö-\nDies umfaßt technische Hilfe bei der Konzipierung und Durch-     sen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im\nführung der Währungs- und Kreditpolitik Georgiens in voller       besonderen mißbraucht werden.\nAbstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen, bei der\nAusbildung von Personal und bei der Entwicklung von Finanz-          (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe\nmärkten einschließlich der Börse. Ferner umfaßt es einen infor-   und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die\nmellen Meinungsaustausch über die Grundsätze und das Funk-        Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den\ntionieren des Europäischen Währungssystems und die Regelun-       einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-\ngen der Gemeinschaft betreffend die Finanzmärkte und den          cial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig\nKapitalverkehr.                                                   sind.\nArtikel 74\nTitel VII                                                          Drogen\nZusammenarbeit in Fragen                          Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die\nder Demokratie und der Menschenrechte                    Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effizi-\nenz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen ver-\nhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope\nArtikel 71                            Stoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt wer-\nDie Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die die Schaf-  den, einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Verwen-\nfung oder Stärkung demokratischer Einrichtungen betreffen,        dung von Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und Reduzie-\nzusammen; diese Zusammenarbeit schließt diejenigen Einrich-       rung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Die Zusammenar-\ntungen ein, die erforderlich sind, um die Rechtsstaatlichkeit     beit in diesem Bereich beruht auf gegenseitiger Konsultation und\nsowie den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten       enger Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in den ver-\ngemäß dem Völkerrecht und den Grundsätzen der OSZE zu stär-       schiedenen drogenrelevanten Bereichen zwischen den Vertrags-\nken.                                                              parteien.\nDiese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Programmen für                                       Artikel 75\ntechnische Hilfe, mit denen unter anderem folgendes unterstützt\nwerden soll: die Formulierung einschlägiger Gesetze und Vor-                         Illegale Einwanderung\nschriften, die Durchführung dieser Gesetze, das Funktionieren        (1) Die Mitgliedstaaten und Georgien vereinbaren zusammen-\ndes Gerichtswesens, die Rolle des Staates in Justizangelegen-     zuarbeiten, um die illegale Einwanderung zu verhüten und zu\nheiten und das Funktionieren des Wahlsystems. Die Programme       kontrollieren. Zu diesem Zweck","1712             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998\n- erklärt sich Georgien bereit, diejenigen seiner Staatsangehöri-    unter Berücksichtigung der Bedürfnisse Georgiens, der Aufnah-\ngen, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhalten,   mefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei der Reform\nauf dessen Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten wiederauf-        vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den Kooperati-\nzunehmen;                                                         onsrat.\n- erklärt sich jeder Mitgliedstaat bereit, diejenigen seiner Staats-\nangehörigen im Sinne der Definition für Gemeinschafts-                                        Artikel 80\nzwecke, die sich illegal im Gebiet Georgiens aufhalten, auf           Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel\ndessen Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten wiederaufzu-          sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft\nnehmen.                                                           geleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen\nDie Mitgliedstaaten und Georgien versehen ihre Staatsangenöri-       aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und\ngen mit geeigneten Ausweispapieren.                                  internationale Organisationen wie die Internationale Bank für\nWiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für\n(2) Georgien erklärt sich bereit, mit den Mitgliedstaaten, die    Wiederaufbau und Entwicklung.\ndarum ersuchen, bilaterale Abkommen zu schließen, in denen\nspezifische Verpflichtungen zur Wiederaufnahme geregelt wer-\nden, unter anderem eine Verpflichtung zur Wiederaufnahme                                            Titel XI\nStaatsangehöriger anderer Länder und Staatenloser, die aus\nGeorgien in das Gebiet eines Mitgliedstaats gekommen sind                                      Institutionelle,\noder die aus einem Mitgliedstaat in das Gebiet Georgiens                         allgemeine und Schlußbestimmungen\ngekommen sind.\n(3) Der Kooperationsrat prüft, welche sonstigen gemeinsamen                                   Artikel 81\nAnstrengungen unternommen werden können, um die illegale\nEinwanderung zu verhüten und zu kontrollieren.                           Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung\ndieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal\njährlich auf Ministerebene. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich\naus diesem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen\nTitel IX\noder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses\nKulturelle Zusammenarbeit                           Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Koopera-\ntionsrat kann im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien auch\ngeeignete Empfehlungen aussprechen.\nArtikel 76\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-                                 Artikel 82\nmenarbeit zu fördern, zu begünstigen und zu erleichtern. Soweit\n(1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates\nangebracht, können die von der Gemeinschaft oder von einem\nder Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der\noder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für\nEuropäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern\nkulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen\nder Regierung Georgiens andererseits.\nund zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse ent-\nwickelt werden.                                                          (2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nDie Zusammenarbeit kann unter anderem folgende Bereiche                  (3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird\numfassen:                                                            abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von\neinem Mitglied der Regierung Georgiens ausgeübt.\n- Informations- und Erfahrungsaustausch im Bereich der Erhal-\ntung und des Schutzes von Denkmälern, Kulturstätten (archi-\ntektonisches Erbe) und Museumswerten;                                                         Artikel 83\n- kultureller Austausch zwischen Einrichtungen, Künstlern und            (1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben\nanderen im Bereich der Kultur Tätigen;                           von einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Ver-\ntretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und\n- Übersetzung von Werken der Literatur.                               Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\neinerseits und Vertretern der Regierung Georgiens andererseits\nzusammensetzt, bei denen es sich normalerweise um hohe\nTitel X                                 Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des Kooperations-\nausschusses wird abwechselnd von der Gemeinschaft und von\nFinanzielle Zusammenarbeit\nGeorgien ausgeübt.\nim Bereich der technischen Hilfe\nDer Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitswei-\nse und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen\nArtikel 77                                auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats\nZur Erreichung der Ziele dieses Abkommens erhält Georgien         gehört.\nvon der Gemeinschaft im Einklang mit den Artikeln 78, 79 und 80         (2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Koopera-\nvorübergehend Finanzhilfe als technische Hilfe in Form von           tionsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwischen den\nZuschüssen. Mit dieser Hilfe soll die wirtschaftliche Umgestal-      Tagungen des Kooperationsrats sorgt.\ntung Georgiens beschleunigt werden.\nArtikel 84\nArtikel 78\nDer Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien\nDiese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen         einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen;\nRatsverordnung der Gemeinschaft vorgesehenen TACIS-Pro-              er legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die\ngramms gewährt.                                                      Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest.\nArtikel 79                                                            Artikel 85\nDie Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft           Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses\nwerden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten          Abkommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen\nPrioritäten enthält und zwischen den beiden Vertragsparteien         GATT/WTO-Artikel verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998                           1713\nsoweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende                                           Artikel 90\nGATT/WTO-Artikel im allgemeinen durch die Mitglieder der WTO\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle\nerfährt.\nMaßnahmen zu ergreifen,\na) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-\nArtikel 86                                   mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsin-\nteressen widerspricht;\nEs wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß einge-\nsetzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder des georgischen Par-   b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muniti-\nlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungs-              on und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke\naustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabständen,              unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion\ndie er selbst festlegt.                                                 betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedin-\ngungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke\nbestimmten Waren nicht beeinträchtigen;\nArtikel 87\nc) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im\n(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus         Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffent-\nAbgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und                 lichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ern-\nAbgeordneten des georgischen Parlaments andererseits zusam-             sten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Span-\nmen.                                                                    nung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflich-\ntungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen\n(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine\nSicherheit für notwendig erachtet;\nGeschäftsordnung.\nd) die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Ver-\n(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß            pflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerbli-\nführt abwechselnd das Europäische Parlament und das georgi-             chen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungs-\nsche Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.                       zweck einzuhalten.\nArtikel 88                                                           Artikel 91\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und\nDer Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\nKooperationsrat um sachdienliche Informationen zur Durch-\nführung dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem         - dürfen die von Georgien gegenüber der Gemeinschaft ange-\nAusschuß die erbetenen Informationen.                                 wandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mit-\ngliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-\nDer Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Emp-          schaften oder Firmen bewirken;\nfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.\n- dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Georgien ange-\nDer Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlun-             wandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen georgi-\ngen an den Kooperationsrat richten.                                   schen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Firmen\nbewirken.\nArtikel 89                                 (2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre\nSteuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich  hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation\ndieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi-      befinden.\nsche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung\ngegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen\nArtikel 92\nGerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen\nkönnen, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte,         (1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Kooperations-\neinschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-      rat mit jeder Streitigkeit über Anwendung oder Auslegung dieses\nmerziellem Eigentum, geltend zu machen.                            Abkommens befassen.\n(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse .                (2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung\nbeilegen.\n- fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfah-\n(3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-\nren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäf-\nden, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei\nten oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts-\nnotifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Ver-\nteilnehmern der Gemeinschaft und Georgiens ergeben;\ntragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen\n- kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine          zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses\nStreitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streit- Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als\npartei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsan-  eine Streitpartei.\ngehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende        Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.\ndritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsan-\ngehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsord-   Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit.\nnung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts        Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.\nanderes bestimmt;                                                  (4) Der Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die\nStreitbeilegung erlassen.\n- werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern\nempfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung\nim gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;                                                     Artikel 93\nDie Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Ver-\n- fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der\ntragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen auf-\nKommission der Vereinten Nationen für internationales Han-\ndelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und          zunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses\nder Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des Über-            Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen\nden Vertragsparteien zu erörtern.\neinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung auslän-\ndischer Schiedssprüche von New York vom 10. Juni 1958.           Dieser Artikel läßt die Artikel 14, 92 und 98 unberührt.","1714              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998\nArtikel 94                              Abkommens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die\ndiesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder\nDie Behandlung, die Georgien gemäß diesem Abkommen\nmehreren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits\ngewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die Mitglied-\ngewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche, die unter die\nstaaten einander gewähren.\nZuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der\nVerpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in\nArtikel 95                              den Bereichen ihrer Zuständigkeit.\nIm Sinne dieses Abkommens sind \"Vertragsparteien\" Georgi-\nen einerseits und die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder                               Artikel 101\ndie Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnis-\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\nsen andererseits.\nGründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nArtikel 96                              und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-\nSoweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den Ver-      schaft angewandt werden, und nach Maßgabe dieser Verträge\ntrag über die Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle        einerseits sowie für das Gebiet Georgiens andererseits.\nfallen, finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese Protokol-\nle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin                              Artikel 102\nvorgesehen ist.\nDer Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist\nVerwahrer dieses Abkommens.\nArtikel 97\nDieses Abkommen wird für zunächst.zehn Jahre geschlossen.                                  Artikel 103\nDanach wird dieses Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr\nverlängert, sofern nicht eine Vertragspartei es sechs Monate vor       Die Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in däni-\nEnde der Laufzeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspar-    scher, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechi-\ntei kündigt.                                                        scher, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedi-\nscher, spanischer und georgischer Sprache gleichermaßen ver-\nbindlich ist, wird beim Generalsekretär des Rates der Europäi-\nArtikel 98                             schen Union hinterlegt.\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-\nren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-                                Artikel 104\nsem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele\ndieses Abkommens erreicht werden.                                      Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maß-\ngabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt.\n(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere\nVertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht           Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\nnachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.          dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Generalse-\nAbgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor      kretär des Rates der Europäischen Union notifiziert haben, daß\nErgreifen dieser Maßnahme dem Kooperationsrat alle zweck-           die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.\ndienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situati-   Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die\non, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu fin-      Beziehungen zwischen Georgien und der Gemeinschaft angeht,\nden.                                                                das am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichnete Abkom-\nEs sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk-       men zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der\ntionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß-          Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialisti-\nnahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert,         schen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspoliti-\nsofern die andere Vertragspartei dies beantragt.                    sche und wirtschaftliche Zusammenarbeit.\nArtikel 99                                                        Artikel 105\nDie Anhänge 1, 11, III, IV und V sowie das Protokoll sind          Für den Fall, daß bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten\nBestandteil dieses Abkommens.                                      dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses\nAbkommens durch ein Interimsabkommen zwischen der\nGemeinschaft und Georgien in Kraft gesetzt werden, kommen\nArtikel 100\ndie Vertragsparteien überein, daß unter dem Zeitpunkt „Inkraft-\nBis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzel-    treten dieses Abkommens\" der Zeitpunkt des lnkrafttretens des\npersonen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe dieses            Interimsabkommens zu verstehen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998    1715\nVerzeichnis der beigefügten Dokumente\nAnhang I    Nicht bindendes Verzeichnis der den Unabhängigen Staaten von Georgien\ngemäß Artikel 9 Absatz 3 gewährten Vorteile\nAnhang II   Übereinkünfte über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum\ngemäß Artikel 42\nAnhang III Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 26 Absatz 3\nAnhang IV Vorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 23 Absatz 2\nAnhang V Vorbehalte Georgiens gemäß Artikel 23 Absatz 4\nProtokoll über Amtshilfe im Zollbereich\nAnhang 1\nNicht bindendes Verzeichnis der den Unabhängigen Staaten\nvon Georgien gemäß Artikel 9 Absatz 3 gewährten Vorteile\nAlle Unabhängigen Staaten:\n1. Es werden keine Einfuhrzölle erhoben.\n2. Bei der Einfuhr werden weder Mehrwertsteuer noch Verbrauchsteuern erhoben.\n3. Besonderes System der nichtgewerblichen Vorgänge, einschließlich der sich hieraus\nergebenden Zahlungen.","1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998\nAnhang II\nÜbereinkünfte über geistiges, gewerbliches\nund kommerzielles Eigentum gemäß Artikel 42\n1. Artikel 42 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte:\n- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Herstel-\nler von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);\n- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Mar-\nken (Madrid 1989);\n- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-\nleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert\n1979);\n- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von\nMikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);\n- Internationales übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV)\n(Genfer Fassung von 1991).\n2. Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Artikel 42 Absatz 2 auf andere multilaterale\nÜbereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und\nkommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so\nfinden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um Lösungen\nzu finden, die beide Seiten zufrieden stellen.\n3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich\naus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung einräu-\nmen:\n- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser\nFassung von 1971);\n. - Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockhol-\nmer Fassung von 1967, geändert 1979);\n- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer\nFassung von 1967, geändert 1979);\n- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n(Washington 1970, geändert 1979 und 1984).\n4. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Georgien den Gesellschaften und Staats-\nangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes von\ngeistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht\nweniger günstig ist als die von ihm einem Drittland gemäß einem bilateralen Abkom-\nmen gewährte Behandlung.\n5. Absatz 4 gilt nicht für die von Georgien einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher\nGegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von Georgien einem anderen Nach-\nfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998          1717\nAnhang III\nFinanzdienstleistungen\ngemäß Artikel 26 Absatz 3\nFinanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen finanzieller Art, die von einem Finanz-\ndienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen\nschließen folgende Tätigkeiten ein:\nA. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen\n1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)\ni)    Lebensversicherung\nii) Nichtlebensversicherung\n2. Rückversicherung und Retrozession\n3. Versicherungsvermittlung wie Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und\nVersicherungsvertretern\n4. versicherungsbezogene Nebendienstleistungen in den Bereichen Beratung, Ver-\nsicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadenregulierung\nB. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)\n1. Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von Kunden\n2. Gewährung von Krediten aller Art, einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothe-\nkarkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften\n3. Finanzierungsleasing\n4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kredit-\nkarten, Charge cards, Debitkarten, Reiseschecks und Bankschecks\n5. Bürgschaften und Verpflichtungen\n6. Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, auf OTC-Märkten oder in\nanderer Form mit\na) Geldmarkttiteln (Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten usw.)\nb) Fremdwährungen\nc) derivativen Instrumenten einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Futures\nund Optionen\nd) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschließlich Produkten wie Swaps und\nForward Rate Agreements usw.\ne) übertragbaren Wertpapieren\nf)  sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich Edel-\nmetallen\n7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Übernahme\nund Plazierung als Vertreter (öffentlich oder privat) und Erbringung von Dienst-\nleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen\n8. Tätigkeiten als Finanzmakler\n9. Vermögensverwaltung wie Cash-Management oder Portfolio-Management, alle\nFormen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Depotver-\nwahrung und -verwaltung, Treuhandverwaltung\n10. Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanz-\nanlagen, einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen\nbegebbaren Instrumenten\n11. Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusammen-\nhang mit allen unter den Nummern 1 bis 1O aufgeführten Tätigkeiten, einschließ-\nlich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portfolioforschung\nund -beratung, Beratung über Aquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen\nsowie Unternehmensstrategien\n12. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen, Finanzdatenverarbei-\ntung, Software für die Finanzdatenverarbeitung und sonstiger einschlägiger Soft-\nware durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen\nVon der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätig-\nkeiten:\na} Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen\nder Geld- und Währungspolitik ausgeübt werden","1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998\nb) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffent-\nlichen Organen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine\nBürgschaft übernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den\nErbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffent-\nlichen Einrichtungen ausgeübt werden ~önnen\nc) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Systems der·sozialen Sicherheit oder einer\nöffentlichen Pensionsregelung sind, außer in den Fällen, in den~n diese Tätigkeiten\nvon den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen\noder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können\nAnhang IV\nVorbehalte der Gemeinschaft\ngemäß Artikel 23 Absatz 2\nBergbau\nIn einigen Mitgliedstaaten können für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks-\nund Abbaukonzessionen erforderlich sein.\nFischerei\nDer Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewäs-\nsern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft\nunterliegen, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der\nFlagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft\nregistriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.\nErwerb von Immobilien\nIn einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Immobilien durch Nicht-EG-Gesell-\nschaften Beschränkungen.\nAudiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk\nDie lnländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk\nund sonstigen Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbe-\nhalten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.\nTelekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk\nDienstleistungen vorbehalten.\nIn einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang für Zusatzdienstleistungen und -infrastruk-\nturen beschränkt.\nFreiberufliche Dienstleistungen\nDiese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, welche die Staatsange-\nhörigkeit der Mitgliedstaaten besitzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese\nPersonen Gesellschaften gründen.\nLandwirtschaft\nIn einigen Mitgliedstaaten gilt die lnländerbehandlung nicht für nicht-EG-kontrollierte\nGesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb\nvon Rebflächen durch nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforder-\nlichenfalls genehmigungspflichtig.\nDienstleistungen von Nachrichtenbüros\nIn einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an\nVerlags- und Rundfunkgesellschaften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998            1719\nAnhang V\nVorbehalte Georgiens\ngemäß Artikel 23 Absatz 4\n1. Das derzeitige georgische Investitionsrecht schreibt vor, daß Investitionen auslän-\ndischer Gesellschaften und Investitionen georgischer Gesellschaften, die nicht vom\nStaat kontrolliert 1) werden, der Genehmigung durch die zuständigen georgischen\nBehörden bedürfen. Die im georgische·n Recht festgelegten Voraussetzungen für die\nErteilung dieser Genehmigung führen nicht zu einer Benachteiligung ausländischer\nGesellschaften gegenüber privaten georgischen Gesellschaften.\nVon dieser Genehmigung darf weder Gebrauch gemacht werden, um die den Gesell-\nschaften der Gemeinschaft nach Artikel 23 Absatz 4 gewährten Vorteile zunichte zu\nmachen, noch, um sonstige Bestimmungen dieses Abkommens zu umgehen. Vor\nallem darf von ihr nicht Gebrauch gemacht werden, um die Niederlassung von Gesell-\nschaften der Gemeinschaft in einem Bereich wirtschaftlicher Tätigkeit zu verhindern,\nder nicht zu den unten genannten gehört. Die Genehmigung darf nicht ohne ordnungs-\ngemäße Begründung widerrufen werden; gegen einen solchen Widerruf kann ein\nRechtsbehelf eingelegt werden, und es kann deswegen erforderlichenfalls das Streit-\nbeilegungverfahren eingeleitet werden.\nSpätestens am 31. Dezember 1998 paßt Georgien seine Rechtsvorschriften über die\nGenehmigung der üblichen internationalen Praxis und insbesondere den Rechtsvor-\nschriften der Gemeinschaft an. Die Gemeinschaft leistet hierbei technische Hilfe.\nWährend dieser Übergangszeit trifft Georgien keine Maßnahmen, welche die Bedin-\ngungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften der\nGemeinschaft restriktiver machen, als sie am Tag vor dem Tag der Paraphierung die-\nses Abkommens sind.\n2. Ausländische Investitionen sind in folgenden Bereichen verboten:\n- Verteidigung und Sicherheit Georgiens;\n- Herstellung und Verkauf von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen;\n- Anbau und Verkauf von Pflanzen, die betäubende oder giftige Stoffe enthalten.\n3. Ausländische Gesellschaften benötigen eine Sondergenehmigung der zuständigen\ngeorgischen Behörden, sofern sie in einer Entfernung von bis zu 20 km von den Gren-\nzen Georgiens oder in anderen Gebieten, die als für die nationale Sicherheit oder den\nSchutz der Umwelt Georgiens von entscheidender Bedeutung ausgewiesen sind, Wirt-\nschaftstätigkeiten ausüben wollen.\n4. Das georgische Recht schreibt vor, daß der Staat in folgenden Bereichen wirtschaft-\nlicher Tätigkeit einen Anteil von mindestens 51 % an Unternehmen mit ausländischer\nBeteiligung besitzen muß. Dieser Prozentsatz kann gesenkt werden, wenn das georgi-\nsche Parlament dies beschließt:\n- Betrieb von Gas- und Ölpipelines, Kommunikationsleitungen und Leitungen für die\nÜbertragung elektrischer und thermischer Energie von nationaler Bedeutung sowie\nfür ihren Betrieb unentbehrliche Gebäude und sonstige Anlagen;\n- Betrieb von Autobahnen und Eisenbahnen, Flughäfen und Seehäfen von nationaler\nBedeutung in Georgien;\n- Ausgabe von i.,yertpapieren, Banknoten, Münzen und Briefmarken;\n- Behandlung von Patienten, die an hochgefährlichen ansteckenden Krankheiten,\neinschließlich ansteckenden Haut- und Geschlechtskrankheiten, und Geisteskrank-\nheiten leiden;\n- tierärztliche Behandlung von Tieren, die an gefährlichen Krankheiten leiden;\n- Herstellung von Rohalkohol.\n5. Das georgische Recht benachteiligt ausländische Investoren bei der langfristigen\nMiete oder Pacht von Grundstücken nicht gegenüber nichtstaatlichen georgischen\nUnternehmen, es erlaubt ihnen jedoch zur Zeit nicht, Grundstücke oder Bodenschätze\nzu erwerben.\n6. Ausländische Gesellschaften, die in Georgien oder auf dem georgischen Festland-\nsockel schürfen und Lagerstätten ausbeuten wollen, um Bodenschätze zu gewinnen\nund zu nutzen, benötigen eine Konzession der georgischen Regierung.\n') Im Sinne der diesem Abkommen beigefügten Gemeinsamen Erklärung zum Begriff der Kontrolle.","1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998\nDie Anwendung der in diesem Anhang aufgeführten Vorbehalte führt keinesfalls zu einer\nBehandlung, die weniger günstig ist als die den Gesellschaften eines Drittlands gewährte\nBehandlung. Jede Lockerung dieser Beschränkungen wird auf der Grundlage der lnlän-\nderbehandlung oder der Meistbegünstigung, sofern letztere günstiger ist, auf die Gesell-\nschaften der Gemeinschaft ausgedehnt.\nDie künftige Entwicklung des georgischen Investitionsrechts erfolgt im Einklang mit den\nBestimmungen und dem Geist dieses Abkommens, insbesondere seinen allgemeinen\nGrundsätzen, den Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von\nGesellschaften und den Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Bereich der Gesetz-\ngebung (Titel 1, IV und V) sowie dem Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und Geor-\ngien über die Niederlassung von Gesellschaften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998                         1721\nProtokoll\nüber Amtshilfe im Zollbereich\nArtikel 1                               a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu\nder Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das\nBegriffsbestimmungen\nZollrecht begehen oder begangen haben;\nIm Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck\nb) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet\na) ,,Zollrecht\" jede im Gebiet der Vertragsparteien geltende             werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwi-\nRechts- oder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr         derhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;\nund Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zoll-\nverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und       c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge\nKontrollen;                                                          möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen\ndas Zollrecht sind;\nb) ,,ersuchende Behörde\" die von einer Vertragspartei zu die-\nsem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die        d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme\nein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;                         besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nbenutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden\nc) ,,ersuchte Behörde\" die von einer Vertragspartei zu diesem\nkönnten.\nZweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die\nein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;\nArtikel 4\nd) ,,personenbezogene Daten\" alle Informationen, die eine\nbestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.               Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen\nDie Vertragsparteien leisten einander im Einklang mit ihren\nArtikel 2                               Rechts- und Verwaltungsvorschriften ohne vorhergehendes\nSachlicher Geltungsbereich                            Ersuchen Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungs-\ngemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, inbesondere\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre\nwenn sie über Erkenntnisse verfügen über\nZuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den\nVoraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind,            - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres\nAmtshilfe bei der Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhand-             Erachtens gegen das Zollrecht verstoßen und die für eine\nlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich.         andere Vertragspartei von Interesse sein können;\n(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls       - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-\nbetrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für         gen;\ndie Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt\nweder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Straf-     - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhand-\nsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von        lungen gegen das Zollrecht sind;\nBefugnissen auf Antrag der Justizbehörden gewonnen werden,           - natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der\nes sei denn, daß letztere ihre Zustimmung geben.                        Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das\nZollrecht begehen oder begangen haben;\nArtikel 3\n- Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme\nAmtshilfe auf Ersuchen                                besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nbenutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden\n(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden\nkönnten.\nBehörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermögli-\nchen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungs-\ngemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festge-                                        Artikel 5\nstellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht\nverstoßen oder verstoßen könnten.                                                     Zu stel I u n g/Bekan ntga be\n(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden            Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\nBehörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausge-       Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften\nführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Ver-           - die Zustellung aller Schriftstücke,\ntragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe\ndes für die Waren geltenden Zollverfahrens.                          - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\n(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuch-      die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen,\nte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Überwa-            an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Auf\nchung von                                                            das Ersuchen findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.","1722              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998\nArtikel 6                                                           Artikel 9\nForm und Inhalt der Amtshilfeersuchen                                           Ausnahmen von der\nVerpflichtung zur Amtshilfe\n(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu\n(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe die-\nstellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für\nses Protokolls ablehnen, sofern diese\nseine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können\nmündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen     a) die Souveränität Georgiens oder eines Mitgliedstaats, der\nschriftlichen Bestätigung bedürfen.                                      gemäß diesem Protokoll um Amtshilfe ersucht wurde, beein-\nträchtigen könnte oder\n(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Anga-\nben enthalten:                                                      b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche\nInteressen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den in\na) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;                                  Artikel 10 Absatz 2 genannten Fällen, oder\nb) Maßnahme, um die ersucht wird;                                   c) Steuer- oder Währungsvorschriften außerhalb des Zollrechts\nbetrifft oder\nc) Gegenstand und Grund des Ersuchens;\nd) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen\nd) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;                       würde.\ne) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürli-           (2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall\nchen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlun- eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu-\ngen richten;                                                  chen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen\nErsuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.\nf)    Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch-\ngeführten Ermittlungen, außer in den Fällen des Artikels 5.      (3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der\nersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich\n(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der           mitzuteilen.\nersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Spra-\nche gestellt.                                                                                   Artikel 10\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-           Informationsaustausch und Datenschutz\nten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wer-          (1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind\nden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch             nach den in jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften\nnicht berührt.                                                      vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgül-\ntig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem\nDienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derar-\nArtikel 7\ntige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei,\nErledigung von Amtshilfeersuchen                        die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemein-\nschaftsorgane geltenden Rechtsvorschriften.\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die\n(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden,\nersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so,\nwenn die empfangende Vertragspartei sich verpflichtet, für einen\nals ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen ande-\nSchutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall in der\nrer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem\nübermittelnden Vertragspartei geltenden Schutz mindestens\nZweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder\ngleichwertig ist.\nzweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu\nveranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, die von der ersuch-       (3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\nten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, wenn diese nicht         Protokolls verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei\nselbst tätig werden kann.                                           darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so\nbeantragt sie die vorherige schriftliche Zustimmung der die Aus-\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang\nkünfte erteilenden Behörde. Die Verwendung unterliegt den\nmit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Ver-\ngegebenenfalls von dieser Behörde auferlegten Beschränkun-\ntragspartei.                                                        gen.\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-            (4) Absatz 3 steht der Verwendung von Auskünften bei späte-\ntragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-       ren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhand-\npartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen       lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige\nbei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten         Behörde, welche die Auskünfte erteilt hat, wird von einer derarti-\nBehörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das          gen Verwendung unterrichtet.\nZollrecht verstoßen oder verstoßen könnten, welche die ersu-\nchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten               (5) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Pro-\ntokolls erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als\nZwecken benötigt.\nBeweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-\n(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen     mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-\nmit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festge-    wenden.\nlegten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten\nErmittlungen zugegen sein.                                                                      Artikel 11\nSachverständige und Zeugen\nArtikel 8                                  (1) Beamte der ersuchten Behörde einer Vertragspartei können\nbevollmächtigt werden, im Rahmen der erteilten Vollmacht in\nForm der Auskunftserteilung                         Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll\nfallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das\nZeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspar-\nErgebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglau-\ntei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder\nbigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.\nbeglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Ver-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch       fahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in\nAngaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in belie-    welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit wel-\nbiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.                     cher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998                         1723\n(2) Die bevollmächtigten Beamten genießen den Schutz, den     seits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Anwendung not-\ndas geltende Recht den Beamten der ersuchenden Behörde in        wendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter\nderen Gebiet gewährt.                                            Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie\nkönnen den zuständigen Gremien Änderungen empfehlen, die\nArtikel 12                             ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sol-\nlen.\nKosten der Amtshilfe\n(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander\nDie Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen An-    über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie\nsprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls   nach diesem Protokoll erlassen.\nangefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenen-\nfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für\nArtikel 14\nDolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst\nangehören.                                                               Ergänzender Charakter des Protokolls\nUnbeschadet des Artikels 1O berühren die zwischen einem\nArtikel 13                             oder mehreren Mitgliedstaaten und Georgien geschlossenen\nAbkommen über gegenseitige Amtshilfe nicht die Gemein-\nAnwendung\nschaftsvorschriften über die Übermittlung von Auskünften zwi-\n(1) Die Anwendung· dieses Protokolls wird den zentralen Zoll- schen den zuständigen Dienststellen der Kommission der\ndienststellen Georgiens einerseits und den zuständigen Dienst-   Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mit-\nstellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und       gliedstaaten im Zollbereich, die für die Gemeinschaft von Inter-\ngegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten anderer-     esse sein könnten.","1724            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                        andererseits,\ndes Königreichs Belgien,                                       die am zweiundzwanzigsten April neunzehnhundertsechsund-\nneunzig in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens über\ndes Königreichs Dänemark,                                      Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partner-\nschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren\nder Bundesrepublik Deutschland,                                Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, nachste-\nhend „Abkommen\" genannt, zusammengetreten sind, haben fol-\nder Griechischen Republik,                                     gende Texte angenommen:\ndes Königreichs Spanien,                                       das Abkommen einschließlich seiner Anhänge und folgendes\nProtokoll:\nder Französischen Republik,\nProtokoll über Amtshilfe im Zollbereich.\nIrlands,\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nder Italienischen Republik,                                    schaft und die Bevollmächtigten Georgiens haben die folgenden,\ndieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen ange-\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                  nommen:\ndes Königreichs der Niederlande,                               Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 15 des Abkommens\nder Republik Österreich,\nGemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 25\nder Portugiesischen Republik,                                  Buchstabe b und Artikel 36\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 35 des Abkommens\nder Republik Finnland,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens\ndes Königreichs Schweden,                                      Gemeinsame Erklärung zu Artikel 98 des Abkommens.\ndes Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland,\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen    schaft und die Bevollmächtigten Georgiens haben ferner den\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-      folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur    Kenntnis genommen:\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend\nBriefwechsel zwischen der Gemeinschaft und Georgien über die\n„Mitgliedstaaten\" genannt, und\nNiederlassung von Gesellschaften.\nder Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemein-       Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nschaft, nachstehend „Gemeinschaft\" genannt,                    schaft und die Bevollmächtigten Georgiens haben ferner die\nfolgende, dieser Schlußakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis\neinerseits und                                                 genommen:\ndie Bevollmächtigten Georgiens                             Erklärung der französischen Regierung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998           1725\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 6\nSind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Umstände Treffen auf höchster\nEbene rechtfertigen, so können solche Treffen ad hoc vereinbart werden.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 15\nBis zum Beitritt Georgiens zur WTO konsultieren die Vertragsparteien einander im Koope-\nrationsausschuß über ihre Einfuhrzollpolitik, einschließlich über Änderungen im zo11schutz.\nSolche Konsultationen werden insbesondere vor der Erhöhung des Zollschutzes ange-\nboten.\nGemeinsame Erklärung\nzum Begriff der Kontrolle in Artikel 25 Buchstabe b und Artikel 36\n1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der Kon-\ntrolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.\n2. Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft „kontrolliert\"\nund somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn\n- die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte\nbesitzt oder\n- die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-\norgans, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder\nzu entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesell-\nschaft ist.\n3. Seide Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien unter Nummer 2 als nicht\nerschöpfend an.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 35\nDie Vorteile aus einer bestimmten Verpflichtung werden nicht allein deshalb als zunichte\ngemacht oder verringert angesehen, weil für natürliche Personen aus einigen Vertragspar-\nteien ein Visum verlangt wird und für natürliche Personen aus anderen Vertragsparteien\nnicht.\nGemeiname Erklärung zu Aritkel 42\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das „geistige, gewerbliche und kommer-\nzielle Eigentum\" für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das\nUrheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die ver-\nwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen Anga-\nben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistun-\ngen, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wett-\nbewerb im Sinne des Artikels 1Qbis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.\nGermeinsame Erklärung zu Artikel 98\n1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Aus-\nlegung und der praktischen Anwendung die in Artikel 98 genannten „besonders\ndringenden Fälle\" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der\nVertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt\na) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung\ndes Abkommens oder\nb) im Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des\nAbkommens.\n2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die in Artikel 98 genannten „geeig-\nneten Maßnahmen\" Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen\nwerden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 98 eine Maßnahme in einem besonders\ndringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Verfahren für die Streitbei-\nlegung in Anspruch nehmen.","1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998\nBriefwechsel\nzwischen der Gemeinschaft und Georgien\nüber die Niederlassung von Gesellschaften\nA. Schreiben der Regierung Georgiens\nHerr ... !\nIch beziehe mich auf das am .. . paraphierte Abkommen über Partnerschaft und\nZus~menarbeit.\nWie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt Georgien den Gesellschaf-\nten der Gemeinschaft, die sich in Georgien niederlassen und dort eine Geschäftstätig-\nkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe erläutert, daß\ndies der Politik Georgiens entspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der\nGemeinschaft in Georgien unbedingt zu fördern.\nDaher gehe ich davon aus, daß Georgien während des Zeitraums zwischen der Para-\nphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Niederlassung\nvon Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch welche die\nBenachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den georgischen\nGesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag\nder Paraphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche\nBenachteiligung eingeführt wird.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen wür-\nden.\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierung Georgiens\nB. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft\nHerr ... !\nIch danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das wie folgt lautet:\n„Ich beziehe mich auf das am ... paraphierte Abkommen über Partnerschaft und\nZusammenarbeit.\nWie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt Georgien den Gesellschaf-\nten der Gemeinschaft, die sich in Georgien niederlassen und dort eine Geschäftstätig-\nkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe erläutert, daß\ndies der Politik Georgiens entspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der\nGemeinschaft in Georgien unbedingt zu fördern.\nDaher gehe ich davon aus, daß Georgien während des Zeitraums zwischen der Para-\nphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Niederlassung\nvon Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch welche die\nBenachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den georgischen\nGesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag\nder Paraphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche\nBenachteiligung eingeführt wird.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen wür-\nden.\"\nIch kann Ihnen den Eingang des Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Europäische Gemeinschaft\nErklärung der Französischen Regierung\nDie Französische Republik merkt an, daß das Partnerschafts- und Kooperationsabkom-\nmen mit Georgien keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Gebiete findet, die\ngemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit der Europäischen\nGemeinschaft assoziiert sind."]}