{"id":"bgbl2-1998-30-10","kind":"bgbl2","year":1998,"number":30,"date":"1998-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/30#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-30-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_30.pdf#page=31","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1997","law_date":"1998-06-30T00:00:00Z","page":1727,"pdf_page":31,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil 1~ Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998                           1727\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1997\nVom 30. Juni 1998\nDas in Tunis am 18. Dezember 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Repu-\nblik über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 5. Mai 1-998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den30.Juni1998\nBu ndesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1997\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   derungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß\nund                                      es als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Vor-\naussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\ndie Regierung der Tunesischen Republik -                    rungsbeitrags (nicht rückzahlbar) erfüllt;\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          b) für das Vorhaben „Abwasserbeseitigung Nefza\" (Talsperren-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen              schutz), Kairouan und Sousse (Stadtrandgebiete) ein Darle-\nRepublik,                                                                hen bis zu insgesamt DM 20 000 000,- (in Worten: zwanzig\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\nzu vertiefen,                                                        darüberhinaus im Rahmen der bestehenden Richtlinien und bei\nVorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen im Rahmen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechte.rhaltung dieser Beziehungen     einer Finanziellen Zusammenarbeit-Verbundfinanzierung eine\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Garantie für ein bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),\nFrankfurt am Main, zu beantragendes Darlehen bis zu einer Höhe\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   von DM 40 000 000,- (in Worten: vierzig Millionen Deutsche\nder Tunesischen Republik beizutragen,                                Mark) für das unter Absatz 1 Buchstabe b genannte Vorhaben.\nDie von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu tragende Selbst-\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 28. bis 30. April         beteiligung am Ausfall (Selbstbehalt) beträgt 10 vom Hundert der\n1997 in Bonn geführten deutsch-tunesischen Regierungsver-            vorstehend genannten Darlehenssumme.\nhandlungen -\n(3) Reprogrammierung\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Mittel in Höhe von DM 3 000 000,- (in Worten: drei Millionen\nDeutsche Mark) aus dem Vorhaben „Umweltschutzmaßnahme\nArtikel 1                                Lac lchkeul\" (Abkommen vom 17. Juli 1990 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Tunesischen Republik über das Vorhaben „Umweltschutzmaß-\nes der Regierung der Tunesischen Republik oder anderen, von          nahme Lac lchkeul\") werden als Finanzierungsbeitrag (nicht\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,              rückzahlbar) für das in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Vor-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,     haben verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswür-\na) für das Vorhaben „Entsorgung und Lagerung von industriel-        digkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben\nlem Müll\" einen Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) bis    des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die\nzu insgesamt DM 10 000 000,- (in Worten: zehn Millionen         Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahl-\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen För-       bar) erfüllt.","1728              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, a~sgegeben zu Bonn am 14. August 1998\n(4) Können bei dem in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten             sen wurde. Für die in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 3 genannten\nVorhaben die dort und die in Absatz 3 genannten Bestätigungen          Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.\nnicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\n(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht\nDeutschland der Regierung der Tunesischen Republik, von der\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-\nKreditanstalt für Wiederaufbau für diese Vorhaben Darlehen bis\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nzur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags (nicht rück-\nErfüllung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund\nzahlbar) zu erhalten.\nder nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge.\n(5) Die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Vorhaben kön-\n(3) Die Regierung der Tunesischen Republik garantiert etwaige\nnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu\nblik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik\nschließenden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegen-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau.\n(6) Wird das in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben\ndurch ein Vorhasben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-                                        Artikel 3\nstruktur oder ein selbsthilfeorientiertes Vorhaben zur Armuts-\nbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen\"für                Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kredit-\ndie Förderung im Wege von Finanzierungsbeiträgen (nicht rück-          anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nzahlbar) erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar),   öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung\nandernfalls ein Darlehen gewährt werden.                               der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik\nerhoben werden.\n(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit-                                         Artikel 4\npunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) für           Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung oder Beratung             aus der Gewährung des Darlehens und des Finanzierungsbei-\nder in Artikel 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für          trags (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen\nWiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.            und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nArtikel 2                                nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die          erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und           dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nArtikel 5\nund des Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahlbar) zu schließen-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-           Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1        rung der Tunesischen Republik der Regierung der Bundesrepu-\nAbsatz 1 und Absatz 3 genannten Beträge entfällt, soweit nicht         blik Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Voraus-\ninnerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr der ent-        setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nsprechende Finanzierungs- und Darlehensvertrag abgeschlos-             Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tunis am 18. Dezember 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nK. Werndl\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nAnour Berraies","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998            1729\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nVom 1. Juli 1998\nDas Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme\nim Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 197711 S. 1452, 1472) wird nach\nseinem Artikel 39 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Deutschland und\nChina                                                                   am 6. Juli 1998\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nabgegebenen Erklärungen und angebrachten Vorbehalte\nin Kraft treten:\n(Übersetzung)\n\"1. In accordance with Article 2 of the          „1. Nach Artikel 2 des Übereinkommens\nConvention, the Ministry of Justice of          wurde das Justizministerium der Volks-\nthe People's Republic of China has              republik China zur Zentralen Behörde\nbeen designated as the Central Auth-            bestimmt, die von einer gerichtlichen\nority which will undertake to receive           Behörde eines anderen Vertragsstaats\nLetters of Request coming from a judi-          ausgehende Rechtshilfeersuchen ent-\ncial authority of another Contracting           gegennimmt und sie der zuständigen\nState and to transmit them to th~               Behörde zur Erledigung zuleitet.\nauthority competent to execute them;\n2. In accordance with Article 23 of the          2. Nach Artikel 23 des Übereinkommens\nConvention concerning the Letters of            betreffend Rechtshilfeersuchen, die\nRequest issued for the purpose of ob-           ein Verfahren zum Gegenstand haben,\ntaining the pre-trial discovery of doc-         das in den Ländern des ,Common\numents as known in common Law                   Law' unter der Bezeichnung ,pre-trial\ncountries, only the request for obtain-         discovery of documents' bekannt ist,\ning discovery of the documents clearly          wird nur das Ersuchen um Offenle-\nenumerated in the Letters of Request            gung der im Rechtshilfeersuchen ein-\nand of direct and close connection              deutig aufgeführten Schriftstücke erle-\nwith the subject matter of the litigation       digt, die in unmittelbarem und engem\nwill be executed;                               Zusammenhang mit dem Gegenstand\ndes Rechtsstreits stehen.\n3. In accordance with Article 33 of the          3. Nach Artikel 33 des Übereinkommens\nConvention, the provisions of Chap-             findet Kapitel II des Übereinkommens\nter II of the Convention except for Arti-       mit Ausnahme des Artikels 15 keine\ncle 15 will not be applicable.\"                 Anwendung.\"\nChina hat dem niederländischen Außenministerium folgende Adresse der\nnach Artikel 2 bestimmten Zentralen Behörde notifiziert:\n„Büro für Internationale Rechtshilfe\nMinistry of Justice of the People's Republic of China\nJustizministerium der Volksrepublik China\n10, Chaoyangmen Nandajie, chaoyang District\nPeking 100020\nChina\".\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. Dezember 1997 (BGBI. II S. 2225).\nBonn, den 1. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr.Hi lger","------- ----- ------------------\n1730 Bµndesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930\nzur Vereinheitlichung des Wechselrechts\nVom 1. Juli 1998\nW e i ß r u ß I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 4. Fe-\nbruar 1998 notifiziert, daß es sich als einer der Re c h t s n a c h f o I g er der ehe-\nmaligen Sowjetunion mit Wirkung vom 25. Dezember 1991 , dem Tag seiner\nUnabhängigkeit, als durch folgende Übereinkünfte gebunden betrachtet:\n1. Abkommen vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz (RGBI.\n1933 II S. 377, 378)\n- unter Bestätigung des von der Sowjetunion bei Hinterlegung der Bei-\ntrittsurkunde angebrachten Vorbehalts (vgl. die Bekanntmachung vom\n22. Dezember 1936, RGBI. II S. 400);\n2. Abkommen vom 7. Juni 1930 über Bestimmungen auf dem Gebiete des\ninternationalen Wechselprivatrechts (RGBI. 1933 II S. 377, 444);\n3. Abkommen vom 7. Juni 1930 über das Verhältnis der Stempelgesetze zum\nWechselrecht (RGBI. 1933 II S. 377, 468).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n31. Januar 1996 (BGBI. II S. 286) und vom 15. April 1997 (BGBI. II S. 1077).\nBonn, den 1. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger"]}