{"id":"bgbl2-1998-3-8","kind":"bgbl2","year":1998,"number":3,"date":"1998-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/3#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-3-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_3.pdf#page=29","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-12-29T00:00:00Z","page":93,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998                           93\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Dezember 1997\nDas in Guatemala-Stadt am 18. April 1997 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGuatemala über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5\nam 4. Dezember 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Dezember 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „FONAPAZ-Programm\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bu.ndesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Guatemala, von der Kredit-\ndie Regierung der Republik Guatemala -\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        \"FONAPAZ-Programm\", wenn nach Prüfung die Förderungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           würdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis\nGuatemala,                                                         zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\nzu erhalten.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          (2) Der unter Absatz 1 genannte Betrag wurde im Einver-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      nehmen zwischen beiden Regierungen bei den Regierungs-\nzu vertiefen,                                                      verhandlungen im November 1994 in Guatemala-Stadt für dieses\nVorhaben reprogrammiert (siehe auch Ziffer 2.2 des Protokolls\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         der o.g. Regierungsverhandlungen).\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Guatemala zu einem späteren Zeit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\npunkt ermöglicht,\nin der Republik Guatemala beizutragen -\na) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     tung des in Absatz 1 genannten \\[orhabens oder","94              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen                                       Artikel 3\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten          Die Regierung der Republik Guatemala stellt die Kreditanstalt\nVorhabens                                                       für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses   lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nAbkommen Anwendung.                                                 und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nRepublik Guatemala erhoben werden.\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 4\nland und der Regierung der Republik Guatemala durch andere\nVorhaben ersetzt werden.                                               Die Regierung der Republik Guatemala überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-        Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nmaßnahmen gemäß Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt,            und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.               keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nArtikel 2                                für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und                                      Artikel 5\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen               Dieses Abkommen tritt am Tag nach der Mitteilung der Re-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des            gierung von Guatemala an die Regierung der Bundesrepublik\nFinanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in          Deutschland über die Erfüllung der durch die innerstaatliche\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-           Gesetzgebung vorgegebenen rechtlichen Voraussetzungen in\nten unterliegen.                                                    Kraft.\nGeschehen zu Guatemala-Stadt am 18. April 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNeukirch\nSchweiger\nFür die Regierung der Republik Guatemala\nArevalo\nBekanntmachung\nder deutsch-türkischen Vereinbarung\nzur Änderung der deutsch-türkischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern türkischer Unternehmen\nzur Ausführung von Werkverträgen\nVom 6. Januar 1998\nDie in Ankara durch Notenwechsel vom 24. Okto-\nber/18. November 1997 geschlossene Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei zur Änderung der\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern türkischer\nUnternehmen zur Ausführung von Werkverträgen vom\n18. November 1991 (BGBI. 1992 II S. 54) ist nach ihrem\nletzten Absatz\nam 18. November 1997\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 6. Januar 1998\nBundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nH. Heyden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998            95\nDer Botschafter                                                Ankara, den 24. Oktober 1997\nder Bundesrepublik Deutschland\nExzellenz,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die am 28. und 29. August 1997 in Ankara zwischen dem Bundesmini-\nsterium für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministeri-\num für Arbeit und Soziale Sicherheit der Republik Türkei geführten Gespräche folgende\nVereinbarung zur Anwendung des Artikels 2 der Vereinbarung vom 18. November 1991\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nTürkei über die Beschäftigung von Arbeitnehmern türkischer Unternehmen zur Ausführung\nvon Werkverträgen vorzuschlagen:\n1. In der Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. September 1998 wird in Abweichung vom\nInhalt des Artikels 2 der vorgenannten Vereinbarung zwischen unseren Regierungen\ndie Zahl der türkischen Werkvertragsarbeitnehmer auf 2 640 festgesetzt. Ab 1. Oktober\n1998 findet der Artikel 2 wieder nach seinem Wortlaut Anwendung.\n2. Diese Vereinbarung wird in deutscher und türkischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Türkei mit den Vorschlägen unter Nummern 1 und\n2 einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung\nzum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung bilden, die mit\ndem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nDr. Hans-Joachim Vergau\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Türkei\nHerrn lsmail Cem\nAnkara\n(Übersetzung)\nAußenminister                                                   Ankara, 18. November 1997\nder Republik Türkei\nIch beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres folgenden Schreibens vom 24. Oktober 1997\nmitteilen zu dürfen:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß dieses Schreiben dem Abkommen zwischen der\nRepublik Türkei und der Bundesrepublik Deutschland konform ist.\nHöflichkeitsformel\nlsmail Cem\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Dr. Hans-Joachim Vergau\nAnkara"]}