{"id":"bgbl2-1998-3-5","kind":"bgbl2","year":1998,"number":3,"date":"1998-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/3#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_3.pdf#page=11","order":5,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der deutsch-polnischen Vereinbarung zur Regelung des Aufenthalts von Mitgliedern der polnischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland für die Übung \"Lausitzer Brücke\"","law_date":"1997-12-15T00:00:00Z","page":75,"pdf_page":11,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 75\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung\nund der deutsch-polnischen Vereinbarung\nzur Regelung des Aufenthalts von Mitgliedern der polnischen Streitkräfte\nin der Bundesrepublik Deutschland für die Übung „Lausitzer Brücke\"\nVom 15. Dezember 1997\nNach Artikel 2 der Verordnung vom 13. August 1997 über die deutsch-pol-\nnische Vereinbarung zur Regelung des Aufenthalts von Mitgliedern der pol-\nnischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland für die Übung „Lausitzer\nBrücke\" (BGBI. 1997 II S. 1534) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach\nihrem Artikel 2\nam 15. August 1997\nin Kraft getreten ist.\nDie Vereinbarung nebst dazugehöriger Anlage ist gemäß ihrer lnkrafttretens-\nklausel am 7. August 1997 in Kraft getreten.\nBonn, den 15. Dezember 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung\nder organisierten Kriminalität, des Terrorismus\nund anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung\nVom 17. Dezember 1997\nDas in Bonn am 16. November 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Usbekistan\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der orga-\nnisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer\nStraftaten von erheblicher Bedeutung sowie das dazu-\ngehörige Protokoll vom selben Tag sind nach Artikel 13\ndes Abkommens\nam 3. November 1997\nin Kraft getreten; das Abkommen und das Protokoll wer-\nden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Dezember 1997\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nSchattenberg","76               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung\nder organisierten Kriminalität, des Terrorismus\nund anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          - das Bundeskriminalamt,\nund                            - die Grenzschutzdirektion,\ndie Regierung der Republik Usbekistan,            - das Zollkriminalamt;\nim weiteren die Vertragsparteien genannt,          auf seiten der Republik Usbekistan\nin der Absicht, auf der Grundlage der Gemeinsamen Erklärung  - das Ministerium des Innern,\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan      - der Nationale Sicherheitsdienst,\nvom 11. April 1995 über die Grundlagen ihrer Beziehungen einen\nBeitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Beziehungen zu lei-  - das Ministerium für Gesundheit,\nsten,                                                           - das Staatskomitee für Steuerfragen.\nin der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirksa-                                 Artikel 3\nme Verhinderung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität,\ninsbesondere der Rauschgiftkriminalität, der unerlaubten Ein-       (1) Sofern organisierte Strukturen bei der Tatbegehung erkenn-\nschleusung von Personen und des Terrorismus von wesentlicher    bar sind, bezieht sich die Zusammenarbeit auf die nachfolgend\nBedeutung ist,                                                  aufgeführten Deliktbereiche:\n- unerlaubter Anbau, unerlaubte Herstellung, Gewinnung, Ein-,\nim Hinblick auf die internationalen Übereinkommen, denen die     Aus- und Durchfuhr von sowie Handel mit Suchtstoffen und\nVertragsparteien beigetreten sind, und die anderen von beiden       psychotropen Stoffen;\nVertragsparteien unterzeichneten Dokumente, die die Zusam-\nmenarbeit zwischen den Staaten bei der Verhinderung und         - Geldwäsche;\nBekämpfung der organisierten Kriminalität, insbesondere der     - Terrorismus;\nRauschgiftkriminalität, der unerlaubten Einschleusung von Per-\n- unerlaubte Einschleusung von Personen;\nsonen, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher\nBedeutung betreffen,                                            - unerlaubter Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff;\n- Zuhälterei und Menschenhandel;\nbesorgt über das weltweite Anwachsen des Mißbrauchs von\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen und ihres unerlaubten     - Falschspiel und unerlaubtes Glücksspiel;\nVerkehrs,                                                       - Schutzgelderpressung;\nin dem gemeinsamen Willen, den Terrorismus und die uner-    - Herstellung und Verbreitung von Falschgeld;\nlaubte Einschleusung von Personen wirkungsvoll zu bekämpfen,    - Eigentumskriminalität und gegen das Vermögen gerichtete\nStraftaten;\nin der Absicht, wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung\n- Dokumenten-, Scheck- und Kreditkartenfälschung;\nder Verwendung von ge- oder verfälschten oder mißbräuchlich\nverwendeten Grenzübertrittsdokumenten sowie zur Bekämpfung      - Straftaten gegen die Umwelt;\nkrimineller Schleuserorganisationen zu ergreifen,               - unerlaubter Handel mit radioaktiven und nuklearen Materialien,\nWaren und Technologien von strategischer Bedeutung und\nsind wie folgt übereingekommen:                                 anderen Rüstungsgütern;\n- unerlaubter Handel mit Kulturgut.\nArtikel 1\n(2) Unter der Voraussetzung, daß organisierte Tätergruppen\nDie Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihres innerstaat-    deliktübergreifend tätig sind, kann sich die Zusammenarbeit\nlichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 9 dieses Abkom-     auch auf weitere Deliktbereiche erstrecken.\nmens bei der Bekämpfung einschließlich der Verhütung und Ver-\nfolgung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und\nanderer Straftaten von erheblicher Bedeutung zusammen.                                       Artikel 4\nZum Zweck der Bekämpfung von unerlaubtem Anbau, Her-\nArtikel 2                           stellung, Gewinnung, Ein-, Aus- und Durchfuhr von sowie Handel\nmit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen werden die Vertrags-\nZum Zweck der Umsetzung dieses Abkommens werden alle        parteien im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehalt-\nKontakte unmittelbar zwischen den jeweils zuständigen Zentral-  lich des Artikels 9 dieses Abkommens insbesondere:\nstellen und den von diesen benannten Experten stattfinden.\n1. Erkenntnisse zu Personen, die an der Rauschgiftherstellung,\nZentralstellen sind:                                                 dem -schmuggel oder -handel beteiligt sind, Verstecke,\nauf seiten der Bundesrepublik Deutschland                            Transportwege und Transportmittel, Arbeitsweisen, Her-\nkunfts- und Bestimmungsort der Suchtstoffe und psychotro-\n- das Bundesministerium des Innern,\npen Stoffe, gebräuchliche Methoden des unerlaubten grenz-\n- das Bundesministerium für Gesundheit,                              überschreitenden Verkehrs sowie besondere Einzelheiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998                               77\neines Falles gegenseitig mitteilen, soweit dies für die Auf-         Organisationen, deren Strukturen und Täterverbindungen,\nklärung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher                typisches Täter- und Gruppenverhalten, den Sachverhalt,\nBedeutung oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden            insbesondere die Tatzeit, den Tatort, die Begehungsweise,\nerheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich       die angegriffenen Objekte, Besonderheiten sowie die ver-\nist;                                                                 letzten Strafnormen und getroffene Maßnahmen gegenseitig\nmitteilen, soweit dies für die Aufklärung und Verfolgung von\n2. einander Muster neuer Suchtstoffe und anderer gefährlicher\nStraftaten der organisierten Kriminalität oder zur Abwehr\nStoffe sowohl pflanzlicher wie auch synthetischer Herkunft,\neiner im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die\nmit welchen Mißbrauch getrieben wird sowie Informationen\nöffentliche Sicherheit erforderlich ist;\ndarüber, zur Verfügung stellen;\n4. auf Ersuchen die nach dem Recht der jeweils ersuchten Ver-\n3. Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs von\ntragspartei zulässigen Maßnahmen durchführen;\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen sowie Grundstoffen\nund Vorläufersubstanzen, die zu ihrer illegalen Herstellung       5. bei Ermittlungen durch aufeinander abgestimmte polizei-\nbenötigt werden, im Hinblick auf mögliche unerlaubte                 liche Maßnahmen und gegenseitige personelle, materielle\nAbzweigungen austauschen;                                             und organisatorische Unterstützung zusammenwirken;\n4. gemeinsam Maßnahmen durchführen, die zur Verhinderung              6. Erfahrungen und Informationen, insbesondere über ge-\nvon unerlaubten Abzweigungen aus dem legalen Verkehr                  bräuchliche Methoden der grenzüberschreitenden Krimina-\nzweckmäßig sind und über die Verpflichtungen der Vertrags-            lität sowie besondere, neue Formen der Straftatbegehung,\nparteien aufgrund der geltenden Suchtstoffübereinkommen               austauschen;\nhinausgehen;                                                      7. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse aus-\n5. gemeinsam Maßnahmen zur Bekämpfung der unerlaubten                     tauschen;\nHerstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen             8. einander Muster von Gegenständen, die aus Straftaten\ndurchführen.                                                          erlangt oder für diese verwendet worden sind oder mit wel-\nchen Mißbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;\nArtikel 5                                9. einen Austausch zur gemeinsamen oder gegenseitigen Fort-\nZum Zweck der Bekämpfung des Terrorismus werden die Ver-               bildung von Fachleuten vornehmen und Studienaufenthalte\ntragsparteien im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und vor-            von Mitarbeitern zur Qualifizierung für die Bekämpfung der\nbehaltlich des Artikels 9 dieses Abkommens insbesondere Infor-            organisierten Kriminalität ermöglichen;\nmationen austauschen über geplante und begangene terroristi-        10. nach Bedarf im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren zur\nsche Akte und Methoden und Formen ihrer Begehung sowie über               Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen\nterroristische Gruppierungen, Straftaten im Hoheitsgebiet der             Arbeitstreffen abhalten.\neinen Vertragspartei gegen die Interessen der anderen Vertrags-\npartei planen, begehen oder begangen haben. Der Austausch\nerfolgt, soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten des Terro-                                Artikel 8\nrismus oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheb-          Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines\nlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.      Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme\ngeeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die\nArtikel 6                              eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefähr-\nden, gegen Rechtsvorschriften oder die Grundsätze der eigenen\nZum Zweck der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung           Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung\nvon Personen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihres            beziehungsweise die Kooperationsmaßnahme insoweit ganz\ninnerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 9 dieses     oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen\nAbkommens insbesondere:                                             oder Auflagen abhängig machen. Hierüber wird die ersuchende\n1. bei Bedarf eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Analyse der        Vertragspartei unterrichtet.\nmit der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung von Per-\nsonen zusammenhängenden Fragen und zur Ausarbeitung                                          Artikel 9\ngeeigneter Gegenmaßnahmen bilden;\nSoweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des\n2. der anderen Vertragspartei Informationen mitteilen, die diese    innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt\nzur Verhütung sowie Aufklärung und Verfolgung von Straf-        werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beach-\ntaten von erheblicher Bedeutung benötigt;                       tung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:\n3. mit der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung von Per-        1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem\nsonen auf dem Luftweg insbesondere an den Abflug- und               angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde\nTransitflughäfen ansetzen, da nur dort jene Personen wirk-          Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nsam von der Beförderung durch die Luftverkehrsgesellschaf-      2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu-\nten ausgeschlossen werden können.                                   chen über die Verwendung der übermittelten Daten und über\ndie dadurch erzielten Ergebnisse.\nArtikel 7\n3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Polizei-\nDie Vertragsparteien werden zum Zweck der Zusammenarbeit:            und Justizbehörden sowie an sonstige für die .Verhütung und\nVerfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen\n1. eine Gemischte Kommission, bestehend aus leitenden\nübermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stel-\nBeamten der zuständigen Ministerien und Behörden beider\nlen und die Verwendung der übermittelten Daten für einen\nVertragsparteien unter Beteiligung von gegenseitig zu\nanderen als den angegebenen Zweck dürfen nur mit vorheri-\nbenennenden Fachleuten bilden, die bei Bedarf zusammen-\nger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.\ntritt;\n4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der\n2. Fachleute zur Information über Techniken und Methoden\nzu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und\nder Kriminalitätsbekämpfung und Fachleute der Kriminal-\nVerhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung\ntechnik austauschen;\nverfolgten Zweck zll achten. Dabei sind die nach dem jewei-\n3. im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts Erkenntnisse zu            ligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote\nTatbeteiligten an Straftaten der organisierten Kriminalität       zu beachten. Die Übermittlung personenbezogener Daten\nsowie deren Hinterleute, Informationen über kriminelle            unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß","78              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998\ndadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes                                       Artikel 11\nverstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffe-\nDie Vertragsparteien können weitere Einzelheiten der in den\nnen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, daß\nArtikeln 1 bis 7 vereinbarten Zusammenarbeit in gesonderten\nunrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden\nVereinbarungen festlegen.\ndurften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger\nunverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung\noder Vernichtung vorzunehmen.                                                                  Artikel 12\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vor-         Durch dieses Abkommen werden in zweiseitigen oder mehr-\nhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver-            seitigen Übereinkünften enthaltene Rechte und Verpflichtungen\nwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur         der Vertragsparteien nicht berührt.\nAuskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\nergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu                                   Artikel 13\nerteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-\nlung überwiegt. Das Recht des Betroffenen auf Auskunftser-            Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\nteilung richtet sich im übrigen nach dem innerstaatlichen          einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen\nRecht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft      Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des\nbeantragt wird.                                                    lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation\nangesehen.\n6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die\nnach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän-\nArtikel 14\ngig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezo-\ngenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den             Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren\nsie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.         geschlossen. Danach verlängert sich die Geltungsdauer jeweils\num zehn weitere Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer\n7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\nVertragspartei durch Notifikation gekündigt wird. Die Kündigung\ntet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-\nwird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der\nnen Daten aktenkundig zu machen.\nanderen Vertragspartei zugegangen ist.\n8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\ntet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam\nArtikel 15\ngegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und\nunbefugte Bekanntgabe zu schützen.                                    Mit Inkrafttreten dieses Al;>kommens tritt das Abkommen vom\n13. Juni 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen\nArtikel 10\nSowjetrepubliken über die Zusammenarbeit beim Kampf gegen\nDie Vorschriften über die justitielle Rechtshilfe in Strafsachen     den Mißbrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und\nsowie über die Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen bleiben          deren unerlaubten Verkehr im Verhältnis zwischen der Bundes-\nvon diesem Abkommen unberührt.                                         republik Deutschland und der Republik Usbekistan außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 16. November 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, usbekischer und russischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und usbekischen Wortlautes ist der russi-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nProf. Dr. Scheiter\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nKamilow","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998       79\nProtokoll\nzum Abkommen vom 16. November 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung\nder organisierten Kriminalität, des Terrorismus\nund anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\ndie Regierung der Republik Usbekistan\nhaben zu Artikel 9 Ziffer 3 Satz 2 des vorgenannten Abkommens aus Anlaß der Unter-\nzeichnung folgendes erklärt:\nEs besteht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, daß die Regierung der Repu-\nblik Usbekistan ihre generelle Zustimmung zur weiteren Übermittlung personenbezogener\nDaten an andere deutsche Stellen und zur Verwendung für andere Zwecke als den Ver-\ntragszweck erteilt hat, sofern nach deutschem Recht eine gesetzliche Mitteilungspflicht\nbesteht. Solche Mitteilungspflichten bestehen nach § 18 Absatz 1 des Bundesverfas-\nsungsschutzgesetzes, § 10 Absatz 1 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst\nund nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst.\nDieses Protokoll tritt in Kraft mit Inkrafttreten des vorgenannten Abkommens.\nGeschehen zu Bonn am 16. November 1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher,\nusbekischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und usbekischen Wortlauts ist der russische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nProf. Dr. Scheiter\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nKamilow","80               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998\nBekanntmachung\ndes deutsch-österreichischen Rückübernahmeabkommens\nund des Protokolls zur Durchführung des Abkommens\nVom 18. Dezember 1997\nDas in Wien am 16. Dezember 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland. und der Bundesregierung der Republik\nÖsterreich über die Rückübernahme von Personen an der\nGrenze (Rückübernahmeabkommen) und das Protokoll\nzur Durchführung des Abkommens vom selben Tage\ntreten nach Artikel 10 des Abkommens\nam 15. Januar 1998\nin Kraft; das Abkommen und das Durchführungsprotokoll\nwerden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Dezember 1997\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Lehnguth\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Bundesregierung der Republik Österreich\nüber die Rückübernahme von Personen an der Grenze\n(Rückübernahmeabkommen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter\ndenselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung\nund\nergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte\ndie Bundesregierung der Republik Österreich -             Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der\nersuchten Vertragspartei war.\nvon dem Bestreben geleitet, die Rückübernahme von Perso-\nnen an der gemeinsamen Grenze und die Durchbeförderung von\nAbschnitt II\nPersonen im Geiste der Zusammenarbeit und guten Nachbar-\nschaft und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern -              Übernahme von Drittstaatsangehörigen\nbei rechtswidriger Einreise oder Aufenthalt\nhaben folgendes vereinbart:\nArtikel 2\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver-\nAbschnitt    1\ntragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht\nüoernahme eigener Staatsangehöriger                     die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Drittstaats-\nangehöriger), wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird,\ndaß sie aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei\nArtikel 1\nrechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspar-\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne besondere Formalitä-      tei eingereist ist. Rechtswidrig ist eine Einreise, wenn der Dritt-\nten die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertrags-      staatsangehörige im Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet\npartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den      der ersuchenden Vertragspartei die nach den innerstaatlichen\nAufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder    Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraus-\nglaubhaft gemacht wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der         setzungen für die Einreise nicht erfüllt.\nersuchten Vertragspartei besitzt.\n(2) Jede Vertragspartei übernimmt nach vorheriger Benach-\n(2) Falls die Staatsangehörigkeit nicht mit Sicherheit festge-   richtigung formlos einen Drittstaatsangehörigen, um dessen\nstellt werden kann, wird die diplomatische oder konsularische       Übernahme die andere Vertragspartei innerhalb von vier Tagen\nVertretung der ersuchten Vertragspartei, deren Staatsangehörig-     nach seiner rechtswidrigen Einreise ersucht. Soweit diese Vor-\nkeit die Person vermutlich besitzt, den Sachverhalt unverzüglich    aussetzungen nicht vorliegen, kann die Übernahme nach Ab-\nklarstellen.                                                        satz 1 beantragt werden.","B~ndesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998                           81\n(3) Die Verpflichtung zur Übernahme nach den Absätzen 1             (2) Das Ersuchen um Durchbeförderung muß Angaben ins-\nund 2 besteht nicht für:                                            besondere zur Identität des Drittstaatsangehörigen, zu Datum,\nZeit und Ort der Durchbeförderung sowie zum allenfalls erforder-\na) Drittstaatsangehörige, die bei ihrer Einreise in das Hoheits-\nlichen Begleitpersonal enthalten. Das Ersuchen muß darüber hin-\ngebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gül-\naus die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen nach\ntigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels\nAbsatz 1 gegeben und keine Ablehnungsgründe nach Absatz 3\ndieser Vertragspartei waren oder denen nach ihrer Einreise\nbekannt sind.\nein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel durch diese Ver-\ntragspartei ausgestellt wurde;                                    (3) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abge-\nlehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im Zielstaat oder in\nb) Drittstaatsangehörige, für die nicht innerhalb von sechs\neinem etwaigen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft,\nMonaten nach Kenntnis der jeweiligen Behörden von der\nunmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\nrechtswidrigen Einreise ein Übernahmeersuchen gestellt\noder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem\nwird; für Drittstaatsangehörige, die sich seit mehr als einem\nLeben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner\nJahr auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei\nReligion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer\naufgehalten haben, ist eine Übernahme nicht mehr möglich;\nbestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten\nc) Drittstaatsangehörige, denen die ersuchende Vertragspartei       bedroht wäre. Die Durchbeförderung kann des weiteren ab-\nentweder den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konven-        gelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten\ntion vorn 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-    Staat strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Ziel-\nlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vorn        staat oder in einem etwaigen weiteren Durchbeförderungsstaat\n31 . Januar 1967, oder den Status von Staatenlosen gemäß       strafrechtliche Verfolgung droht.\nder Konvention von New York vorn 28. September 1954 über\n(4) Ein Transit-Visum der ersuchten Vertragspartei ist nicht\ndie Rechtsstellung von Staatenlosen zuerkannt hat;\nerforderlich.\nd) Drittstaatsangehörige, die im ersuchenden Staat einen Asyl-\n(5) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung\nantrag gestellt haben, für dessen Prüfung dieser zuständig ist\nübernommene Personen an die andere Vertragspartei zurück-\nund über den noch nicht endgültig befunden wurde;\ngegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des\ne) Staatsangehörige dritter Staaten, die eine gemeinsame Gren-      Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeför-\nze mit der ersuchenden Vertragspartei haben.                   derung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die\nÜbernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.\n(4) Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsan-\ngehörigen ohne besondere Formalitäten zurück, wenn die\nersuchte Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach der\nÜbernahme des Drittstaatsangehörigen festgestellt hat, daß die\nAbschnitt IV\nVoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorliegen.                                      Datenschutz\nArtikel 6\nArtikel 3\n(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personen-\n(1) Der Antrag auf Übernahme muß die Angaben zur Identität,\nbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen\nzu den eventuell im Besitz des Drittstaatsangehörigen befind-\nausschließlich betreffen:\nlichen Dokumenten, zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der\nersuchten Vertragspartei und zu den Umständen seiner rechts-        1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-\nwidrigen Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Ver-              nenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls\ntragspartei enthalten.                                                   früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum\nund -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsan-\n(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichte-\ngehörigkeit),\nten Übernahmeersuchen unverzüglich, längstens jedoch inner-\nhalb von 14 Tagen. Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen         2. den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültig-\nerfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Frist von         keitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-\ndrei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Über-              stellungsort usw.),\nnahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersu-         3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen\nchenden Vertragspartei nur im Falle rechtlicher Hindernisse für          erforderliche Angaben,\ndie Übernahme und nur für die Dauer dieser rechtlichen Hinder-\nnisse verlängert.                                                   4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege,\n5. allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das\nArtikel 4                                  für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach die-\nsem Abkommen von Belang sein könnte.\nAls Aufenthaltstitel im Sinne dieses Abschnitts gilt jede von\neiner Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die    (2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses\nzum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu zählt      Abkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden\nnicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet      Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei gel-\neiner der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines     tenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften:\nAsylbegehrens oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmi-       1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu\ngung.                                                                    dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermitteln-\nde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nAbschnitt III                           2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\nDurchbeförderung                                über die dadurch erzielten Ergebnisse.\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen\nArtikel 5                                  Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an an-\ndere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt die Durchbeförderung von\nmittelnden Stelle erfolgen.\nDrittstaatsangehörigen, wenn die andere Vertragspartei darum\nersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und durch             4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit\netwaige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.             der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit","82                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998\nund Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermitt-        c) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen\nlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem                Stellen;\njeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-        d) die Bestimmung der Orte für die Übernahme\nverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder\nDaten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt wor-      werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens\nden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzutei-         vereinbart.\nlen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vor-\nzunehmen.\nAbschnitt VII\n5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind\nverpflichtet, die Übermittlung von personenbezogenen Daten                                Schlußbestimmungen\naktenkundig zu machen.\n6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-                                           Artikel 9\npflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk-\n(1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über\nsam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und\ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem Protokoll vom\nunbefugte Bekanntgabe zu schützen.\n31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt\n7. übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde              unberührt.\ngelöscht werden, sind binnen sechs Monaten auch vom\n(2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus völkerrecht-\nEmpfänger zu löschen.\nlichen Übereinkünften bleiben unberührt.\nAbschnitt V\nKosten                                                             Artikel 10\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nArtikel 7                              Es tritt 30 Tage nach Unterzeichnung in Kraft.\nAlle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur              (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die mit\nGrenze der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der             Notenwechsel vom 19. Juli 1961 geschlossene Vereinbarung\nDurchbeförderung nach Artikel 5, trägt die ersuchende Vertrags-        zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\npartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme.              der Österreichischen Bundesregierung betreffend die Übernah-\nme von Personen an der Grenze außer Kraft.\nAbschnitt VI\nArtikel 11\nDurchführungsbestimmungen\n(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diploma-\nArtikels                               tischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des\nMonats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation\nDie zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen wei-           der anderen Vertragspartei zugegangen ist.\nteren Regelungen, insbesondere über\n(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen\na) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung;                  der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspen-\nb) die Angaben, Unterlagen und Beweismittel, die zur Über-             dieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Wege zu\nnahme erforderlich sind;                                          erfolgen hat, tritt sieben Tage nach der Notifikation in Kraft.\nGeschehen zu Wien am 16. Dezember 1997 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSeiler-Al bring\nKanther\nFür die Bundesregierung der Republik Österreich\nKarl Schlägl","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998                               83\nProtokoll\nzur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1997\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Bundesregierung der Republik Österreich\nüber die Rückübernahme von Personen an der Grenze (Rückübernahmeabkommen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              - sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-\nund                                   oder Sicherheitsmaßnahmen.\n(8) Die zuständige Auslandsvertretung der ersuchten Vertrags-\ndie Bundesregierung der Republik Österreich -\npartei stellt der Person erforderlichenfalls unverzüglich ein Reise-\nauf der Grundlage von Artikel 8 des Abkommens vom 16. De-        dokument oder einen Paßersatz zur Rückkehr aus.\nzember 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Bundesregierung der Republik Österreich                                        Artikel 2\nüber die Rückübernahme von Personen an der Grenze, im fol-             (1) Dieser Artikel bezieht sich auf Personen, die nicht die\ngenden Rückübernahmeabkommen genannt -                               Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen (Dritt-\nstaatsangehörige).\nhaben folgendes vereinbart:\n(2) Der Antrag auf Übernahme muß Angaben über die Nach-\nweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für die rechtswidrige Einrei-\nArtikel                                se oder den rechtswidrigen Aufenthalt und, soweit möglich, die\n(1) Dieser Artikel bezieht sich auf Personen, die die Staatsan-  folgenden weiteren Angaben enthalten:\ngehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen.                    - die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen,\n(2) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann insbesondere          Namen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, letzter\ngeführt werden durch:                                                   Wohnort im Herkunftsstaat);\n- Staatsangehörigkeitsurkunden;                                      - Art, Nummer und Ausstellungsort der Personaldokumente der\nzu übergebenden Person;\n- Pässe aller Art (Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomaten-\npässe, Ministerialpässe, Dienstpässe, Paßersatzpapiere);          - Tag, Uhrzeit, Ort und Art der rechtswidrigen Einreise;\n- Personalausweise (auch vorläufige und behelfsmäßige);              - Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt;\n- Wehrpässe und Militärausweise;                                     - Angaben zum Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei\nausgestellten gültigen Visums oder eines anderen gültigen\n- Kinderausweise als Paßersatz;                                         Aufenthaltstitels;\n- amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsan-       - eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere\ngehörigkeit ergibt;                                                  Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu überge-\n- Seefahrtsbücher und Schifferausweise;                                 benden Person mit deren Einverständnis;\n- Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen.                        - etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche\nSchutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;\n(3) Bei der Vorlage der in Absatz 2 genannten gültigen Nach-\nweise gilt der volle Beweis für die Staatsangehörigkeit als          - Sprachenkenntnisse der zu übergebenen Person, insbesonde-\nerbracht. Grundsätzlich werden keine weiteren Erhebungen                re die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers für\ndurchgeführt. Gegenbeweise sind zulässig.                               die Verständigung mit der zu übergebenden Person .•\n(4) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann ins-           (3) Die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Ver-\nbesondere erfolgen durch:                                            tragspartei und die Rechtswidrigkeit dieser Einreise nach Arti-\nkel 2 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens müssen nach-\n- Kopien der unter Absatz 2 genannten Nachweismittel;                gewiesen oder glaubhaft gemacht werden.\n- Führerscheine;                                                     1. Sie werden nachgewiesen durch:\n- Geburtsurkunden;                                                       - Einreisestempel der ersuchten Vertragspartei in Reise-\n- Firmenausweise;                                                            dokumenten,\n- Kopien der genannten Dokumente;                                        - Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumen-\nten, die Hinweise auf den Aufenthalt geben,\n- Zeugenaussagen;\n- Flugtickets.\n- eigene Angaben des Betroffenen;\nEin in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Ver-\n- die Sprache des Betroffenen\ntragsparteien verbindlich anerkannt, ohne daß weitere Erhe-\nsowie andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsan-            bungen durchgeführt werden. Gegenbeweise sind zulässig.\ngehörigkeit behilflich sein könnten.\n2. Sie werden insbesondere glaubhaft gemacht durch:\n(5) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsan-              - Ausreisestempel von Drittstaaten in Reisedokumenten, aus\ngehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange              denen sich die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten\ndie ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.                        Vertragspartei ergibt,\n(6) Die in den Absätzen 2 und 4 angeführten Dokumente ge-             - Eisenbahnfahrkarten, Bescheinigungen, Rechnungen oder\nnügen vorbehaltlich der Prüfung durch die zuständigen Stellen                sonstige Belege, die den Reiseweg und den Aufenthalt auf\nder Vertragsparteien auch dann als Nachweis oder Glaubhaft-                  dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen,\nmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf\nungültig geworden sind.                                                  - Ort und Umstände, unter denen der Ausländer nach der\nEinreise aufgegriffen wurde,\n(7) Das Übernahmeersuchen muß erforderlichenfalls folgende\nAngaben enthalten:                                                       - Aussagen des Betroffenen,\n- Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende           - Aussagen von Behördenvertretern, die den Grenzübertritt\nbesondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu             bezeugen können,\nübergebenden Person mit deren Einverständnis;                         - Zeugenaussagen.","- - - - - - ---- --  ----------------------------\n84                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998\nEine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt unter        a) seitens der Bundesrepublik Deutschland\nden Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte\ndie Grenzschutzdirektion\nVertragspartei dies nicht widerlegt hat.\nRoonstraße 13\n3. Die Rechtswidrigkeit der Einreise wird nachgewiesen durch                D-56068 Koblenz;\ndie Grenzübertrittspapiere der Person, in denen das erforder-    b) seitens der Republik Österreich\nliche Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmigung für\ndas Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei fehlt. Für            das Bundesministerium für Inneres\ndie Glaubhaftmachung der Rechtswidrigkeit der Einreise                 Herrengasse 7\ngenügt die Angabe der ersuchenden Vertragspartei, daß die              A-1014 Wien.\nPerson nach ihren Feststellungen die erforderlichen Grenz-           (2) die zuständigen Behörden nach Artikel 1 und Artikel 2\nübertrittspapiere oder das erforderliche Visum oder eine son-    Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens sind:\nstige Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt.\na) seitens der Bundesrepublik Deutschland\n(4) Die Fristen nach Artikel 2 des Rückübernahmeabkommens\nsind Höchstfristen. Der Antrag auf Übernahme soll unverzüglich              - vor dem 1. April 1998:\ngestellt werden, auch wenn eine sofortige Übergabe wegen                        die Grenzpolizeiinspektionen Passau, Freilassing, Kiefers-\nrechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse nicht möglich ist.                   felden, Garmisch-Partenkirchen, Pfronten und Lindau;\n(5) Für den Fall, daß die rechtzeitige Übergabe wegen rechtli-           - nach dem 1. April 1998:\ncher oder tatsächlicher Hindernisse nicht möglich ist, unterrichtet             die Polizeiinspektionen Fahndung Passau, Traunstein,\ndie ersuchende Vertragspartei die ersuchte Vertragspartei unver-                Lindau, die Polizeiinspektionen Kiefersfelden und Mitten-\nzüglich, sobald die Übergabe wieder möglich ist. Der Antrag auf                 wald;\nÜbernahme wird gegenstandslos, wenn das tatsächliche Über-             b) seitens der Republik Österreich\ngabehindernis nicht innerhalb von sechs Monaten seit der\ndie Sicherheitsdirektionen\nrechtswidrigen Einreise des Ausländers entfallen ist.\nfür das Bundesland Oberösterreich, für das Bundesland\n(6) Hat die ersuchte Vertragspartei die Frist für die Übergabe           Salzburg, für das Bundesland Tirol und für das Bundesland\nverlängert, teilt die ersuchende Vertragspartei ihr unverzüglich            Vorarlberg.\nden Wegfall des rechtlichen oder des tatsächlichen Hindernisses\n(3) Die Vertragsparteien teilen einander die konkreten Über-\nmit.\nstellungsorte mit.\n(7) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien benach-\n(4) Für die Entgegennahme des Ersuchens und die Übernahme\nrichtigen sich schriftlich im voraus über den beabsichtigten Über-\nist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die\nstellungstermin.\nrechtswidrige Einreise erfolgte.\n(8) Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den zuständigen\n(5) Im Luftverkehr sind für die Übernahmeersuchen und die\nBehörden der Vertragsparteien vereinbarten Überstellungsort zu         Überstellung die Grenzdienststellen der jeweiligen Ankunfts- und\ndem vereinbarten Zeitpunkt.                                            Abflugshäfen im gegenseitigen Flugverkehr zuständig.\n(6) Zuständige Behörden für die Entgegennahme und Geneh-\nArtikel 3                                migung von Durchbeförderungen sind:\n(1) Der Antrag auf Durchbeförderung nach Artikel 5 des Rück-        a) seitens der Bundesrepublik Deutschland\nübernahmeabkommens ist schriftlich zu stellen. Der Antrag muß,\ndie Grenzschutzdirektion\nsoweit möglich, die persönlichen Daten des Ausländers (Vor-\nRoonstraße 13\nnamen, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit,\nD-56068 Koblenz;\nArt und l'lummer des Reisedokuments) und stets die Erklärung\nenthalten, daß die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1            b) seitens der Republik Österreich\ndes Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und daß keine                        das Bundesministerium für Inneres\nGründe für die Ablehnung gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Rück-                  Herrengasse 7\nübernahmeabkommens bekannt sind. Ferner müssen der Über-                    A-1014 Wien;\nstellungsort, Zeit der Übergabe und gegebenenfalls der Um-\nstand, daß eine besondere gesundheitliche Pflege sichergestellt        c) Ersuchen um Durchbeförderung von Kiefersfelden/Kufstein\nwerden muß, angegeben werden.                                                nach Brenner können auch von der Grenzpolizeiinspektion\nKiefersfelden (ab dem 1. April 1998 Polizeiinspektion Kiefers-\n(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt unverzüglich               felden) an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol\nschriftlich die ersuchende Vertragspartei über die Übernahme mit             gerichtet werden.\nAngabe des Überstellungsortes und des Zeitpunkts der Über-\nnahme oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe\nder Ablehnung.                                                                                        Artikel 5\n(1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahme-\nArtikel 4                                abkommen in Kraft.\n(1) Die zuständigen Behörden nach Artikel 2 Absatz 1 des              (2) Es gilt für dieselbe Dauer wie das Rückübernahmeabkom-\nRückübernahmeabkommens sind:                                          men.\nGeschehen zu Wien am 16. Dezember 1997 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSeiler-Albring\nKanther\nFür die Bundesregierung der Republik Österreich\nKarl Schlögl","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998                           85\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Dezember 1997\nDas in La Paz am 27. November 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 27. November 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Dezember 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Programm zur Verbesserung der Qualität der Erziehung\",\n,,Abwasserentsorgung Potosf II\", ,,Ländliches Finanzwesen\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              a) für die Vorhaben\nund                                     - Programm zur Verbesserung der Qualität der Erziehung einen\ndie Regierung der Republik Bolivien -                      Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 23100 000,- DM\n(in Worten: dreiundzwanzig Millionen einhunderttausend\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Deutsche Mark), davon 8100 000,- DM (in Worten: acht\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) reprogram-\nBolivien,                                                                 miert aus dem Darlehen von 13 100 000,- DM (in Worten:\ndreizehn Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) für\ndas Vorhaben „Warenhilfe V\",\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          - Abwasserentsorgung Potosi II einen Finanzierungsbeitrag\nzu vertiefen,                                                             bis zu insgesamt 12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Mil-\nlionen Deutsche Mark), davon 5 000 000,- DM (in Worten:\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-                fünf Millionen Deutsche Mark) reprogrammiert aus dem\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Darlehen von 13100 000,- DM (in Worten: dreizehn Mil-\nlionen einhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung          ,,Warenhilfe V\",\nin der Republik Bolivien beizutragen -\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben\nsind wie folgt übereingekommen:\ndes Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder der\nselbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung die besonderen\nArtikel 1                                  Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-\nzierungsbeitrages erfüllen;\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt      b) für das Vorhaben Ländliches Finanzwesen ein Darlehen bis\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main,                                      zu 8000000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)","86                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit                                     Artikel 2\nfestgestellt worden ist.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n(2) Der Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz aa des          Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie\nAbkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik                  das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien über              Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nFinanzielle Zusammenarbeit 1996 wird wie folgt geändert:              lehens und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,\n,,aa). Trinkwasserversorgung und -entsorgung Sacaba ein Dar-         die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nlehen bis zu insgesamt 7 900 556,57 DM (in Worten: sieben     vorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten\nMillionen neunhunderttausendfünfhundertsechsundfünfzig         Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren\nDeutsche Mark 57 Pfennig), davon 885 608,20 DM (in             nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-/Finan-\nWorten: achthundertfünfundachtzigtausendsechshundert-         zierungsverträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1\nacht Deutsche Mark 20 Pfennig) reprogrammiert aus dem          genannten Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezem-\nDarlehen von 28 000 000,- DM (in Worten: achtundzwanzig        ber 2005.\nMillionen Deutsche Mark) für das Vorhaben ,Sektorbezo-\n(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht\ngenes Programm 1', und 614 948,37 DM (in Worten:\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nsechshundertvierzehntausendneunhundertachtundvierzig\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nDeutsche Mark 37 Pfennig) aus dem Darlehen von\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\n30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nMark) für das Vorhaben ,Sozialer Notstandsfonds - Auf-\nstockung-'.\"\n(3) Kann bei einem der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, er-                                        Artikel 3\nmöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt\nder Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für        für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nWiederaufbau (KfW) für dieses Vorhaben bis zur Höhe des               lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.         und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         Republik Bolivien erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern\nder Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt       und Abgaben wird von den nationalen bolivianischen Institu-\nermöglicht,                                                           tionen übernommen, die Begünstigte der Darlehens- und Finan-\nzierungsbeiträge sind.\na) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen                                          Artikel 4\nzur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten\nVorhaben                                                            Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finan-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nAbkommen Anwendung.\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\n(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im                ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien durch             kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                      ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\n(6) Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein           für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nanderes Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-              Genehmigungen.\nstruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nArtikel 5\nim Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finan-\nzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 27. November 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nStefan Herzberg\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nDr. Ja vier Mur i II o","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998                            87\nBekanntmachung\ndes deutsch-ukrainischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der in der\nUkraine lebenden Personen deutscher Abstammung\nsowie des ergänzenden Notenwechsels\nVom 19. Dezember 1997\nDas in Kiew am 3. September 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ukraine über die Zusammenarbeit in Angelegen-\nheiten der in der Ukraine lebenden Personen deutscher\nAbstammung, welches durch Austausch gleichlautender\nNoten zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Ministe-\nrium für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine am\n30. Juli 1997 ergänzt wurde, ist nach seinem Artikel 16\nam 1. August 1997\nin Kraft getreten; es wird samt dem dazugehörigen\nNotenwechsel nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Dezember 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ukraine\nüber die Zusammenarbeit in Angelegenheiten\nder in der Ukraine lebenden Personen deutscher Abstammung\nDie Bundesrepublik Deutschland                      in der E;insicht, daß die Rehabilitierung der Personen deut-\nund                              scher Herkunft, die Opfer der politischen Verfolgung waren, und\ndie Rückkehr der von dem Territorium der Ukraine Deportierten\ndie Ukraine -                         und ihrer Nachkommen ein Akt historischer Gerechtigkeit ist,\nin dem festen Willen, die Menschenrechte und Grundfreiheiten      unter Berücksichtigung der Tatsache, daß eine zufriedenstel-\nzu gewährleisten, wie sie insbesondere in der Allgemeinen         lende Lösung der Frage der Rückkehr von deportierten Personen\nErklärung der Menschenrechte, in dem Internationalen Pakt vom     deutscher Abstammung in die Ukraine eine wichtige Grundlage\n19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, dem     für die fruchtbare und vielseitige Zusammenarbeit zwischen dem\nÜbereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form         deutschen und dem ukrainischen Volk sind -\nvon Rassendiskriminierung und in anderen völkerrechtlichen\nNormen sowie in den Bestimmungen und Verpflichtungen der             sind wie folgt übereingekommen:\nKonferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa festge-\nlegt sind,                                                                                    Artikel 1\nDieses Abkommen bezieht sich auf folgende Personen:\ngestützt auf die Gemeinsame Erklärung vom 10. Juni 1993\nüber die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesre-        1. Ukrainische Staatsangehörige, die ihren ständigen Wohnsitz\npublik Deutschland und der Ukraine, die Möglichkeiten für eine         im Hoheitsgebiet der Ukraine haben und sich nach ethni-\numfassende Zusammenarbeit beider Seiten eröffnet,                      schen, kulturellen, sprachlichen und religiösen Kriterien der\ndeutschen nationalen Minderheit zuordnen,\nin Übereinstimmung mit dem Abkommen vom 15. Februar             2. Personen deutscher Abstammung, die in den Jahren 1992\n1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             bis 1995 in die Ukraine zur ständigen Wohnsitznahme zuge-\nund der Regierung der Ukraine über kulturelle Zusammenarbeit,          siedelt sind,","88                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998\n3. Personen deutscher Abstammung, die aus dem heutigen              Verbände, staatliche, nichtstaatliche, kirchliche und private\nHoheitsgebiet der Ukraine zwangsweise umgesiedelt wur-          Organisationen ihrer Länder wie auch einzelne Bürger ein.\nden, und deren Nachkommen, die während der Geltungsdau-\n(2) Die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine werden\ner dieses Abkommens dorthin zurückkehren.\ndie Anknüpfung unmittelbarer Beziehungen zwischen den Län-\ndern der Bundesrepublik Deutschland und den Gebieten der\nArtikel 2                              Ukraine im Interesse der Umsetzung dieses Abkommens för-\ndern.\nDie Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine werden bei\nder Bewahrung und Aufrechterhaltung der nationalen Identität\nArtikel 10\nder in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Personen eng\nzusammenarbeiten.                                                      Die Ukraine unterstützt im Rahmen ihres innerstaatlichen\nRechts die Durchführung von Förderprogrammen der Bundesre-\nArtikel 3                              publik Deutschland für den Kreis der in Artikel 1 dieses Abkom-\nmens genannten Personen sowie die Aktivitäten derjenigen\nDie Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine bestätigen        Organisationen, die von der Bundesrepublik Deutschland mit der\ndie Verbindlichkeit des im Dokument des Kopenhagener Treffens       Durchführung dieses Abkommens beauftragt und in der Ukraine\nüber die menschliche Dimension der Konferenz für Sicherheit         akkreditiert sind.\nund Zusammenarbeit in Europa vom 29. Juni 1990 sowie in wei-\nteren OSZE-Dokumenten niedergelegten Standards zum Schutz\nArtikel 11\nnationaler Minderheiten.\nDie entsandten Fachkräfte und die zu ihrem Haushalt gehören-\nArtikel 4                              den Familienangehörigen unterliegen auf dem Hoheitsgebiet der\nUkraine der geltenden ukrainischen Gesetzgebung. Vorrechte\nDie in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Personen haben\nund lmmunitäten werden ihnen nur in dem Umfang eingeräumt,\ndas Recht, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen Mitgliedern\nwie es für die Erfüllung der Bestimmung des Abkommens not-\nihrer Gruppe ihre ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse\nwendig ist. Diese Vorrechte und lmmunitäten umfassen u.a.:\nIdentität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und weiter-\nzuentwickeln.                                                       a) die entsandten Fachkräfte oder die Bundesrepublik Deutsch-\nland haften für bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der\nArtikel 5                                   abgestimmten Projekte von ihnen verursachten Schäden,\nsofern nach gemeinsamer Feststellung durch die Bundes-\nDie Ukraine erkennt das Recht der in Artikel 1 dieses Abkom-\nrepublik Deutschland und die Ukraine diese Schäden grob\nmens genannten Personen an, sich privat und in der Öffentlich-           fahrlässig oder vorsätzlich durch die entsandten Kräfte verur-\nkeit ihrer Muttersprache frei zu bedienen, in ihr Informationen          sacht wurden;\nauszutauschen und zu verbreiten und dazu Zugang zu haben.\nb) die entsandten Fachkräfte werden von Steuern und sonsti-\ngen Abgaben auf Einkommen befreit; dies betrifft auch die\nArtikel 6                                   Gehälter und Zulagen, die von der Bundesrepublik Deutsch-\nDie in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Personen                  land gezahlt werden;\ngenießen das Recht, ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten         c) die entsandten Fachkräfte und die zu ihrem Haushalt\nentsprechend den allgemein anerkannten internationalen Stan-             gehörenden Familienangehörigen werden für die gesamte\ndards im Bereich der Menschenrechte und der geltenden                    Dauer ihres Aufenthalts in der Ukraine von Zoll und Zollge-\nGesetzgebung der Ukraine voll und wirksam auszuüben.                     bühren befreit, außer von Gebühren für die Aufbewahrung,\nden Transport und sonstige Dienstleistungen und Sicher-\nArtikel 7                                   heitsleistungen, in bezug auf\nDie Ukraine wird den in Artikel 1 Absätzen 2 und 3 dieses             - ihr persönliches Gepäck, ihren Hausrat einschließlich\nAbkommens genannten Personen die Rückkehr und Wieder-                       Möbel und elektrische Geräte, Arzneimittel, Lebensmittel\nansiedlung sowie die Wiedereingliederung in alle Bereiche des               und Getränke sowie andere Verbrauchsgüter, die in die\ngesellschaftlichen Lebens ermöglichen und fördern.                          Ukraine für den persönlichen Gebrauch entsprechend der .\ngeltenden Gesetzgebung der Ukraine eingeführt werden,\nArtikel 8                                   - einen PKW für jede entsandte Fachkraft für den persön-\nlichen Gebrauch,\nDie Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, im Rahmen\nihrer Möglichkeiten die Ansiedlung und die Integration der in Arti-      - auf dem Postweg in die Ukraine eingeführte oder aus der\nkel 1 dieses Abkommens genannten Personen zu unterstützen.                  Ukraine ausgeführte Geschenke für den persönlichen\nDiese Maßnahmen betreffen insbesondere folgende Bereiche:                  Bedarf;\n- Teilnahme an der Ausarbeitung von Programmen sowie wirt-          d) den entsandten Fachkräften ist gestattet, die in Buchstabe c\nschaftliche und finanzielle Hilfeleistung bei ihrer Umsetzung;         aufgezählten Gegenstände in Übereinstimmung mit der gel-\ntenden Gesetzgebung der Ukraine auf dem Hoheitsgebiet der\n- Kulturelle Maßnahmen, insbesondere zur Stärkung bzw. Wie-               Ukraine zu verkaufen oder auf andere Art und Weise zu ver-\nderbelebung der Kenntnis der deutschen Muttersprache, u.a.             äußern;\ndurch Ausstattung von Kindergärten, Schulen und Sonntags-\nschulen, Fortbildung von Kindergärtnern und Lehrern sowie        e) die entsandten Fachkräfte benötigen für ihre Tätigkeit in der\nEntsendung von Lehrern und pädagogischem Personal, per-                Ukraine keine Arbeitserlaubnis;\nsonelle und materielle Unterstützung deutschsprachiger Medi-     f)    die entsandten Fachkräfte werden auch auf sonst notwendi-\nen, Jugendaustausch, Unterstützung allgemeiner Kulturpro-              ge Weise bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben\ngramme;                                                                unterstützt.\n- Beteiligung an lnfrastrukturmaßnahmen und Ausbildung von\nFachkräften.                                                                                  Artikel 12\n(1) Die Ukraine gewährleistet den Schutz der Person und des\nArtikel 9                              Eigentums der entsandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt\ngehörenden Familienangehörigen.\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine unterstüt-\nzen Partnerschaften auf allen Ebenen in geeigneter Weise und           (2) Für die gesamte Laufzeit der der Entsendung zu,grundelie-\nbeziehen in ihre Zusammenarbeit Wirtschaftsunternehmen und         genden Projektvereinbarung wird den in Absatz 1 genannten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998                             89\nPersonen das Recht auf ungehinderte Einreise in die Ukraine und     nommen Gebühren für die Aufbewahrung, den Transport und\nAusreise aus der Ukraine gewährleistet. Anträge auf die Erteilung   sonstige Dienstleistungen. Eine detaillierte Liste von Materialien\nvon Sichtvermerken werden mit Verbalnote bei den diploma-           und Ausrüstungsgegenständen wird durch die für die jeweiligen\ntischen und konsularischen Vertretungen der Ukraine einge-          Projekte zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland\nreicht. Diese Sichtvermerke werden gebührenfrei erteilt. Sicht-     und der Ukraine festgelegt.\nvermerksverlängerungen können in der Ukraine gemäß dem\ndafür vorgesehenen Verfahren beantragt werden. Diese Sichtver-                                  Artikel 15\nmerksverlängerungen sind ebenfalls gebührenfrei.\n(1) Die Durchführung dieses Abkommens sowie die Abstim-\n(3) Auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine wird den in Absatz 1       mung gemeinsamer Vorhaben und Maßnahmen wird der\ngenannten Personen unbegrenzte Reisefreiheit gemäß dem              Deutsch-Ukrainischen Regierungskommission übertragen, die\nAbkommen vom 15. Februar 1993 zwischen der Regierung der            sich am 28. Februar 1992 in Kiew konstituiert hat. Die Ukraine\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine            trägt datür Sorge, daß Vertreter der deutschen Minderheit als Teil\nüber die unbegrenzte Reisefreiheit gewährleistet.                   der ukrainischen Delegation beteiligt sind, und ernennt diese Ver-\ntreter.\nArtikel 13                                 (2) Die Kommission tagt nach Bedarf, jedoch mindestens ein-\nmal jährlich, abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, daß\nund in der Ukraine. Für einzelne Bereiche der Zusammenarbeit\n- die entsandten Fachkräfte sich in vollem Umfang dafür ein-        können Unterkommissionen und andere Organe gebildet wer-\nsetzen, die in dem Abkommen genannten Ziele zu erreichen,        den. Die aufgrund dieses Abkommens durchzuführenden Vorha-\n- die entsandten Fachkräfte mit den zuständigen Stellen der         ben und die Beschlüsse der Kommission werden gemeinsam in\nUkraine harmonisch zusammenarbeiten,                             für die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine verbindli-\nchen Protokollen festgelegt.\n- die entsandten Fachkräfte und die zu ihrem Haushalt gehören-\nden Familienangehörigen die Gesetze der Ukraine einhalten,          (3) Die Bereitstellung der entsprechenden finanziellen Mittel\nbedarf seitens der Bundesrepublik Deutschland der Bewilligung\n- die entsandten Fachkräfte und die zu ihrem Haushalt gehören-      durch den Deutschen Bundestag.\nden Familienangehörigen in der Ukraine keine anderen beruf-\nlichen oder unternehmerischen Tätigkeiten außer den im\nAbkommen vorgesehenen ausüben.                                                               Artikel 16\n(2) Wenn die entsandten Fachkräfte oder die zu ihrem Haushalt       (1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren.\ngehörenden Familienangehörigen die oben genannten Verpflich-        Danach verlängert es sich stillschweigend um jeweils weitere fünf\ntungen nicht erfüllen, wird die Bundesrepublik Deutschland auf      Jahre, sofern nicht die Bundesrepublik Deutschland oder die\nVerlangen der Ukraine diese Fachkräfte abberufen.                   Ukraine das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich kün-\ndigt.\nArtikel 14\n(2) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Ukraine der Bun-\nDie Ukraine wird die Materialien und Ausrüstungsgegenstände      desrepublik Deutschland notifiziert hat, daß die innerstaatlichen\nfür Projekte sowie für deren Vorbereitung, Abwicklung und Kon-      Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt\ntrolle durch die in der Ukraine von der Bundesrepublik Deutsch-     sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens gilt der Tag des\nland akkreditierten Durchführungsorganisationen zur Unterstüt-      Zugangs dieser Notifikation. Das Abkommen wird bereits vom\nzung der in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Personen bei       Zeitpunkt seiner Unterzeichnung an nach Maßgabe des jeweili-\nder Einfuhr weder mit Zöllen noch mit Steuern belegen, ausge-       gen innerstaatlichen Rechts vorläufig angewandt.\nGeschehen zu Kiew am 3. September 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nvon Ploetz\nFür die Ukraine\nJewtuch","90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998\nAuswärtiges Amt                                                    Kiew, den 30. Juli 1997\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Ukraine und beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten der Ukraine unter Bezug auf das Abkommen vom 3. September 1996\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland u.nd der Ukraine über die Zusammenarbeit in\nAngelegenheiten der in der Ukraine lebenden Personen deutscher Abstammung die Ver-\nständigung auf folgende Grundsätze, auf denen die Regierung der Ukraine zusammen mit\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihre Politik im Bereich der Lösung der\nProbleme bei der Schaffung von besseren Lebensbedingungen für den genannten Per-\nsonenkreis in der Ukraine aufbauen wird, zu bestätigen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Ukraine stellen\nfest, daß die gegenwärtige Lage der in den Jahren 1992 bis 1995 in die Ukraine zuge-\nsiedelten Deutschen, insbesondere derjenigen, die bislang noch nicht im Besitz der\nukrainischen Staatsbürgerschaft sind, zusätzlicher Anstrengungen zur beschleunigten\nIntegration in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens bedarf.\n2. Die Regierung der Ukraine wird sich bemühen, es dem genannten Personenkreis im\nRahmen der geltenden Gesetzgebung der Ukraine zu ermöglichen, so bald wie mög-\nlich in den Genuß der Rechte zu kommen, die allen Bürgern der Ukraine zustehen, ins-\nbesondere im wirtschaftlichen Bereich (zum Beispiel Pacht und Erwerb von Grund und\nBoden, Gründung wirtschaftlicher Unternehmen); hierzu gehört auch die Ausstellung\nvon Dokumenten, die für Reisen innerhalb der Ukraine, ins Ausland und für die Rück-\nkehr in der Ukraine notwendig sind, durch die zuständigen Behörden der Ukraine.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird sich bemühen, im Rahmen der ihr\nzur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Regierung der Ukraine zu helfen, die\nwirtschaftliche Lage des genannten Personenkreises weiterhin zu stabilisieren und zu\nverbessern.\n4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Ukraine werden\nbemüht sein, im Rahmen der auf beiden Seiten zur Verfügung stehenden Haushalts-\nmittel die laufenden Bauvorhaben zur dauernden Unterbringung des genannten\nPersonenkreises fertigzustellen.\n5. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Ukraine werden\nsich darüber verständigen, wie im Falle des Freiwerdens von Wohnraum in den Bau-\nvorhaben sichergestellt werden kann, daß er weiterhin dem genannten Personenkreis\nzur Verfügung steht.\n6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Ukraine stim-\nmen überein, daß die Anwendung dieser Grundsätze zu einer spürbaren Verbesserung\nder Lebensumstände dieses Personenkreises beitragen wird.\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine erneut seiner ausgezeichneten\nHochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Ukraine\nKiew","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998         91\n(Übersetzung)\nUkraine                                                           Kiew, den 30. Juli 1997\nMinisterium für\nAuswärtige Angelegenheiten\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine begrüßt das Auswärtige\nAmt und beehrt sich, unter Bezug auf das Abkommen vom 3. September 1996 zwischen\nder Ukraine und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in Angele-\ngenheiten der in der Ukraine lebenden Personen deutscher Abstammung folgende\nGrundsätze, auf denen die Regierung der Ukraine zusammen mit der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland ihre Politik im Bereich der Lösung der Probleme bei der Schaf-\nfung von besseren Lebensbedingungen für den genannten Personenkreis in der Ukraine\naufbauen wird, zu bestätigen:\n1. Die Regierung der Ukraine und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellen\nfest, daß die gegenwärtige Lage der in den Jahren 1992 bis 1995 in die Ukraine zuge-\nsiedelten Deutschen, insbesondere derjenigen, die bislang noch nicht im Besitz der\nukrainischen Staatsbürgerschaft sind, zusätzlicher Anstrengungen zur beschleunigten\nIntegration in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens bedarf.\n2. Die Regierung der Ukraine wird sich bemühen, es dem genannten Personenkreis im\nRahmen der geltenden Gesetzgebung der Ukraine zu ermöglichen, in den Genuß der\nRechte zu kommen, die allen Personen durch die Verfassung und die Gesetze der\nUkraine gewährt werden, insbesondere im wirtschaftlichen Bereich (zum Beispiel\nErhalt von Grundstücken, Gründung wirtschaftlicher Unternehmen); hierzu gehört auch\ndie Ausstellung von Dokumenten, die für Reisen innerhalb der Ukraine, ins Ausland und\nfür die Rückkehr in die Ukraine notwendig sind, durch die zuständigen Behörden der\nUkraine.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird sich bemühen, im Rahmen der ihr\nzur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Regierung der Ukraine bei Maßnahmen\nzu unterstützen, die die wirtschaftliche Lage des genannten Personenkreises stabili-\nsieren und verbessern.\n4. Die Regierung der Ukraine und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland werden\nbemüht sein, im Rahmen der auf beiden Seiten zur Verfügung stehenden Haushalts-\nmittel die laufenden Bauvorhaben zur dauernden Unterbringung des genannten Per-\nsonenkreises fertigzustellen.\n5. Die Regierung der Ukraine und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland werden\nsich darüber verständigen, wie im Falle des Freiwerdens von Wohnraum in den Bau-\nvorhaben sichergestellt werden kann, daß er weiterhin d,em genannten Personenkreis\nzur Verfügung steht.\n6. Die Regierung der Ukraine und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stim-\nmen überein, daß die Anwendung dieser Grundsätze zu einer spürbaren Verbesserung\nder Lebensumstände dieses Personenkreises beitragen wird.\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige\nAmt erneut seiner ausgezeichneten Hochachtun~ zu versichern.\nAn das\nAuswärtige Amt\nBonn"]}