{"id":"bgbl2-1998-3-14","kind":"bgbl2","year":1998,"number":3,"date":"1998-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/3#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-3-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_3.pdf#page=23","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der in der Ukraine lebenden Personen deutscher Abstammung sowie des ergänzenden Notenwechsels","law_date":"1997-12-19T00:00:00Z","page":87,"pdf_page":23,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998                            87\nBekanntmachung\ndes deutsch-ukrainischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der in der\nUkraine lebenden Personen deutscher Abstammung\nsowie des ergänzenden Notenwechsels\nVom 19. Dezember 1997\nDas in Kiew am 3. September 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ukraine über die Zusammenarbeit in Angelegen-\nheiten der in der Ukraine lebenden Personen deutscher\nAbstammung, welches durch Austausch gleichlautender\nNoten zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Ministe-\nrium für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine am\n30. Juli 1997 ergänzt wurde, ist nach seinem Artikel 16\nam 1. August 1997\nin Kraft getreten; es wird samt dem dazugehörigen\nNotenwechsel nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Dezember 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ukraine\nüber die Zusammenarbeit in Angelegenheiten\nder in der Ukraine lebenden Personen deutscher Abstammung\nDie Bundesrepublik Deutschland                      in der E;insicht, daß die Rehabilitierung der Personen deut-\nund                              scher Herkunft, die Opfer der politischen Verfolgung waren, und\ndie Rückkehr der von dem Territorium der Ukraine Deportierten\ndie Ukraine -                         und ihrer Nachkommen ein Akt historischer Gerechtigkeit ist,\nin dem festen Willen, die Menschenrechte und Grundfreiheiten      unter Berücksichtigung der Tatsache, daß eine zufriedenstel-\nzu gewährleisten, wie sie insbesondere in der Allgemeinen         lende Lösung der Frage der Rückkehr von deportierten Personen\nErklärung der Menschenrechte, in dem Internationalen Pakt vom     deutscher Abstammung in die Ukraine eine wichtige Grundlage\n19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, dem     für die fruchtbare und vielseitige Zusammenarbeit zwischen dem\nÜbereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form         deutschen und dem ukrainischen Volk sind -\nvon Rassendiskriminierung und in anderen völkerrechtlichen\nNormen sowie in den Bestimmungen und Verpflichtungen der             sind wie folgt übereingekommen:\nKonferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa festge-\nlegt sind,                                                                                    Artikel 1\nDieses Abkommen bezieht sich auf folgende Personen:\ngestützt auf die Gemeinsame Erklärung vom 10. Juni 1993\nüber die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesre-        1. Ukrainische Staatsangehörige, die ihren ständigen Wohnsitz\npublik Deutschland und der Ukraine, die Möglichkeiten für eine         im Hoheitsgebiet der Ukraine haben und sich nach ethni-\numfassende Zusammenarbeit beider Seiten eröffnet,                      schen, kulturellen, sprachlichen und religiösen Kriterien der\ndeutschen nationalen Minderheit zuordnen,\nin Übereinstimmung mit dem Abkommen vom 15. Februar             2. Personen deutscher Abstammung, die in den Jahren 1992\n1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             bis 1995 in die Ukraine zur ständigen Wohnsitznahme zuge-\nund der Regierung der Ukraine über kulturelle Zusammenarbeit,          siedelt sind,","88                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998\n3. Personen deutscher Abstammung, die aus dem heutigen              Verbände, staatliche, nichtstaatliche, kirchliche und private\nHoheitsgebiet der Ukraine zwangsweise umgesiedelt wur-          Organisationen ihrer Länder wie auch einzelne Bürger ein.\nden, und deren Nachkommen, die während der Geltungsdau-\n(2) Die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine werden\ner dieses Abkommens dorthin zurückkehren.\ndie Anknüpfung unmittelbarer Beziehungen zwischen den Län-\ndern der Bundesrepublik Deutschland und den Gebieten der\nArtikel 2                              Ukraine im Interesse der Umsetzung dieses Abkommens för-\ndern.\nDie Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine werden bei\nder Bewahrung und Aufrechterhaltung der nationalen Identität\nArtikel 10\nder in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Personen eng\nzusammenarbeiten.                                                      Die Ukraine unterstützt im Rahmen ihres innerstaatlichen\nRechts die Durchführung von Förderprogrammen der Bundesre-\nArtikel 3                              publik Deutschland für den Kreis der in Artikel 1 dieses Abkom-\nmens genannten Personen sowie die Aktivitäten derjenigen\nDie Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine bestätigen        Organisationen, die von der Bundesrepublik Deutschland mit der\ndie Verbindlichkeit des im Dokument des Kopenhagener Treffens       Durchführung dieses Abkommens beauftragt und in der Ukraine\nüber die menschliche Dimension der Konferenz für Sicherheit         akkreditiert sind.\nund Zusammenarbeit in Europa vom 29. Juni 1990 sowie in wei-\nteren OSZE-Dokumenten niedergelegten Standards zum Schutz\nArtikel 11\nnationaler Minderheiten.\nDie entsandten Fachkräfte und die zu ihrem Haushalt gehören-\nArtikel 4                              den Familienangehörigen unterliegen auf dem Hoheitsgebiet der\nUkraine der geltenden ukrainischen Gesetzgebung. Vorrechte\nDie in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Personen haben\nund lmmunitäten werden ihnen nur in dem Umfang eingeräumt,\ndas Recht, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen Mitgliedern\nwie es für die Erfüllung der Bestimmung des Abkommens not-\nihrer Gruppe ihre ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse\nwendig ist. Diese Vorrechte und lmmunitäten umfassen u.a.:\nIdentität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und weiter-\nzuentwickeln.                                                       a) die entsandten Fachkräfte oder die Bundesrepublik Deutsch-\nland haften für bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der\nArtikel 5                                   abgestimmten Projekte von ihnen verursachten Schäden,\nsofern nach gemeinsamer Feststellung durch die Bundes-\nDie Ukraine erkennt das Recht der in Artikel 1 dieses Abkom-\nrepublik Deutschland und die Ukraine diese Schäden grob\nmens genannten Personen an, sich privat und in der Öffentlich-           fahrlässig oder vorsätzlich durch die entsandten Kräfte verur-\nkeit ihrer Muttersprache frei zu bedienen, in ihr Informationen          sacht wurden;\nauszutauschen und zu verbreiten und dazu Zugang zu haben.\nb) die entsandten Fachkräfte werden von Steuern und sonsti-\ngen Abgaben auf Einkommen befreit; dies betrifft auch die\nArtikel 6                                   Gehälter und Zulagen, die von der Bundesrepublik Deutsch-\nDie in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Personen                  land gezahlt werden;\ngenießen das Recht, ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten         c) die entsandten Fachkräfte und die zu ihrem Haushalt\nentsprechend den allgemein anerkannten internationalen Stan-             gehörenden Familienangehörigen werden für die gesamte\ndards im Bereich der Menschenrechte und der geltenden                    Dauer ihres Aufenthalts in der Ukraine von Zoll und Zollge-\nGesetzgebung der Ukraine voll und wirksam auszuüben.                     bühren befreit, außer von Gebühren für die Aufbewahrung,\nden Transport und sonstige Dienstleistungen und Sicher-\nArtikel 7                                   heitsleistungen, in bezug auf\nDie Ukraine wird den in Artikel 1 Absätzen 2 und 3 dieses             - ihr persönliches Gepäck, ihren Hausrat einschließlich\nAbkommens genannten Personen die Rückkehr und Wieder-                       Möbel und elektrische Geräte, Arzneimittel, Lebensmittel\nansiedlung sowie die Wiedereingliederung in alle Bereiche des               und Getränke sowie andere Verbrauchsgüter, die in die\ngesellschaftlichen Lebens ermöglichen und fördern.                          Ukraine für den persönlichen Gebrauch entsprechend der .\ngeltenden Gesetzgebung der Ukraine eingeführt werden,\nArtikel 8                                   - einen PKW für jede entsandte Fachkraft für den persön-\nlichen Gebrauch,\nDie Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, im Rahmen\nihrer Möglichkeiten die Ansiedlung und die Integration der in Arti-      - auf dem Postweg in die Ukraine eingeführte oder aus der\nkel 1 dieses Abkommens genannten Personen zu unterstützen.                  Ukraine ausgeführte Geschenke für den persönlichen\nDiese Maßnahmen betreffen insbesondere folgende Bereiche:                  Bedarf;\n- Teilnahme an der Ausarbeitung von Programmen sowie wirt-          d) den entsandten Fachkräften ist gestattet, die in Buchstabe c\nschaftliche und finanzielle Hilfeleistung bei ihrer Umsetzung;         aufgezählten Gegenstände in Übereinstimmung mit der gel-\ntenden Gesetzgebung der Ukraine auf dem Hoheitsgebiet der\n- Kulturelle Maßnahmen, insbesondere zur Stärkung bzw. Wie-               Ukraine zu verkaufen oder auf andere Art und Weise zu ver-\nderbelebung der Kenntnis der deutschen Muttersprache, u.a.             äußern;\ndurch Ausstattung von Kindergärten, Schulen und Sonntags-\nschulen, Fortbildung von Kindergärtnern und Lehrern sowie        e) die entsandten Fachkräfte benötigen für ihre Tätigkeit in der\nEntsendung von Lehrern und pädagogischem Personal, per-                Ukraine keine Arbeitserlaubnis;\nsonelle und materielle Unterstützung deutschsprachiger Medi-     f)    die entsandten Fachkräfte werden auch auf sonst notwendi-\nen, Jugendaustausch, Unterstützung allgemeiner Kulturpro-              ge Weise bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben\ngramme;                                                                unterstützt.\n- Beteiligung an lnfrastrukturmaßnahmen und Ausbildung von\nFachkräften.                                                                                  Artikel 12\n(1) Die Ukraine gewährleistet den Schutz der Person und des\nArtikel 9                              Eigentums der entsandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt\ngehörenden Familienangehörigen.\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine unterstüt-\nzen Partnerschaften auf allen Ebenen in geeigneter Weise und           (2) Für die gesamte Laufzeit der der Entsendung zu,grundelie-\nbeziehen in ihre Zusammenarbeit Wirtschaftsunternehmen und         genden Projektvereinbarung wird den in Absatz 1 genannten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998                             89\nPersonen das Recht auf ungehinderte Einreise in die Ukraine und     nommen Gebühren für die Aufbewahrung, den Transport und\nAusreise aus der Ukraine gewährleistet. Anträge auf die Erteilung   sonstige Dienstleistungen. Eine detaillierte Liste von Materialien\nvon Sichtvermerken werden mit Verbalnote bei den diploma-           und Ausrüstungsgegenständen wird durch die für die jeweiligen\ntischen und konsularischen Vertretungen der Ukraine einge-          Projekte zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland\nreicht. Diese Sichtvermerke werden gebührenfrei erteilt. Sicht-     und der Ukraine festgelegt.\nvermerksverlängerungen können in der Ukraine gemäß dem\ndafür vorgesehenen Verfahren beantragt werden. Diese Sichtver-                                  Artikel 15\nmerksverlängerungen sind ebenfalls gebührenfrei.\n(1) Die Durchführung dieses Abkommens sowie die Abstim-\n(3) Auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine wird den in Absatz 1       mung gemeinsamer Vorhaben und Maßnahmen wird der\ngenannten Personen unbegrenzte Reisefreiheit gemäß dem              Deutsch-Ukrainischen Regierungskommission übertragen, die\nAbkommen vom 15. Februar 1993 zwischen der Regierung der            sich am 28. Februar 1992 in Kiew konstituiert hat. Die Ukraine\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine            trägt datür Sorge, daß Vertreter der deutschen Minderheit als Teil\nüber die unbegrenzte Reisefreiheit gewährleistet.                   der ukrainischen Delegation beteiligt sind, und ernennt diese Ver-\ntreter.\nArtikel 13                                 (2) Die Kommission tagt nach Bedarf, jedoch mindestens ein-\nmal jährlich, abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, daß\nund in der Ukraine. Für einzelne Bereiche der Zusammenarbeit\n- die entsandten Fachkräfte sich in vollem Umfang dafür ein-        können Unterkommissionen und andere Organe gebildet wer-\nsetzen, die in dem Abkommen genannten Ziele zu erreichen,        den. Die aufgrund dieses Abkommens durchzuführenden Vorha-\n- die entsandten Fachkräfte mit den zuständigen Stellen der         ben und die Beschlüsse der Kommission werden gemeinsam in\nUkraine harmonisch zusammenarbeiten,                             für die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine verbindli-\nchen Protokollen festgelegt.\n- die entsandten Fachkräfte und die zu ihrem Haushalt gehören-\nden Familienangehörigen die Gesetze der Ukraine einhalten,          (3) Die Bereitstellung der entsprechenden finanziellen Mittel\nbedarf seitens der Bundesrepublik Deutschland der Bewilligung\n- die entsandten Fachkräfte und die zu ihrem Haushalt gehören-      durch den Deutschen Bundestag.\nden Familienangehörigen in der Ukraine keine anderen beruf-\nlichen oder unternehmerischen Tätigkeiten außer den im\nAbkommen vorgesehenen ausüben.                                                               Artikel 16\n(2) Wenn die entsandten Fachkräfte oder die zu ihrem Haushalt       (1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren.\ngehörenden Familienangehörigen die oben genannten Verpflich-        Danach verlängert es sich stillschweigend um jeweils weitere fünf\ntungen nicht erfüllen, wird die Bundesrepublik Deutschland auf      Jahre, sofern nicht die Bundesrepublik Deutschland oder die\nVerlangen der Ukraine diese Fachkräfte abberufen.                   Ukraine das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich kün-\ndigt.\nArtikel 14\n(2) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Ukraine der Bun-\nDie Ukraine wird die Materialien und Ausrüstungsgegenstände      desrepublik Deutschland notifiziert hat, daß die innerstaatlichen\nfür Projekte sowie für deren Vorbereitung, Abwicklung und Kon-      Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt\ntrolle durch die in der Ukraine von der Bundesrepublik Deutsch-     sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens gilt der Tag des\nland akkreditierten Durchführungsorganisationen zur Unterstüt-      Zugangs dieser Notifikation. Das Abkommen wird bereits vom\nzung der in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Personen bei       Zeitpunkt seiner Unterzeichnung an nach Maßgabe des jeweili-\nder Einfuhr weder mit Zöllen noch mit Steuern belegen, ausge-       gen innerstaatlichen Rechts vorläufig angewandt.\nGeschehen zu Kiew am 3. September 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nvon Ploetz\nFür die Ukraine\nJewtuch","90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998\nAuswärtiges Amt                                                    Kiew, den 30. Juli 1997\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Ukraine und beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten der Ukraine unter Bezug auf das Abkommen vom 3. September 1996\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland u.nd der Ukraine über die Zusammenarbeit in\nAngelegenheiten der in der Ukraine lebenden Personen deutscher Abstammung die Ver-\nständigung auf folgende Grundsätze, auf denen die Regierung der Ukraine zusammen mit\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihre Politik im Bereich der Lösung der\nProbleme bei der Schaffung von besseren Lebensbedingungen für den genannten Per-\nsonenkreis in der Ukraine aufbauen wird, zu bestätigen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Ukraine stellen\nfest, daß die gegenwärtige Lage der in den Jahren 1992 bis 1995 in die Ukraine zuge-\nsiedelten Deutschen, insbesondere derjenigen, die bislang noch nicht im Besitz der\nukrainischen Staatsbürgerschaft sind, zusätzlicher Anstrengungen zur beschleunigten\nIntegration in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens bedarf.\n2. Die Regierung der Ukraine wird sich bemühen, es dem genannten Personenkreis im\nRahmen der geltenden Gesetzgebung der Ukraine zu ermöglichen, so bald wie mög-\nlich in den Genuß der Rechte zu kommen, die allen Bürgern der Ukraine zustehen, ins-\nbesondere im wirtschaftlichen Bereich (zum Beispiel Pacht und Erwerb von Grund und\nBoden, Gründung wirtschaftlicher Unternehmen); hierzu gehört auch die Ausstellung\nvon Dokumenten, die für Reisen innerhalb der Ukraine, ins Ausland und für die Rück-\nkehr in der Ukraine notwendig sind, durch die zuständigen Behörden der Ukraine.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird sich bemühen, im Rahmen der ihr\nzur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Regierung der Ukraine zu helfen, die\nwirtschaftliche Lage des genannten Personenkreises weiterhin zu stabilisieren und zu\nverbessern.\n4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Ukraine werden\nbemüht sein, im Rahmen der auf beiden Seiten zur Verfügung stehenden Haushalts-\nmittel die laufenden Bauvorhaben zur dauernden Unterbringung des genannten\nPersonenkreises fertigzustellen.\n5. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Ukraine werden\nsich darüber verständigen, wie im Falle des Freiwerdens von Wohnraum in den Bau-\nvorhaben sichergestellt werden kann, daß er weiterhin dem genannten Personenkreis\nzur Verfügung steht.\n6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Ukraine stim-\nmen überein, daß die Anwendung dieser Grundsätze zu einer spürbaren Verbesserung\nder Lebensumstände dieses Personenkreises beitragen wird.\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine erneut seiner ausgezeichneten\nHochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Ukraine\nKiew","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998         91\n(Übersetzung)\nUkraine                                                           Kiew, den 30. Juli 1997\nMinisterium für\nAuswärtige Angelegenheiten\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine begrüßt das Auswärtige\nAmt und beehrt sich, unter Bezug auf das Abkommen vom 3. September 1996 zwischen\nder Ukraine und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in Angele-\ngenheiten der in der Ukraine lebenden Personen deutscher Abstammung folgende\nGrundsätze, auf denen die Regierung der Ukraine zusammen mit der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland ihre Politik im Bereich der Lösung der Probleme bei der Schaf-\nfung von besseren Lebensbedingungen für den genannten Personenkreis in der Ukraine\naufbauen wird, zu bestätigen:\n1. Die Regierung der Ukraine und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellen\nfest, daß die gegenwärtige Lage der in den Jahren 1992 bis 1995 in die Ukraine zuge-\nsiedelten Deutschen, insbesondere derjenigen, die bislang noch nicht im Besitz der\nukrainischen Staatsbürgerschaft sind, zusätzlicher Anstrengungen zur beschleunigten\nIntegration in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens bedarf.\n2. Die Regierung der Ukraine wird sich bemühen, es dem genannten Personenkreis im\nRahmen der geltenden Gesetzgebung der Ukraine zu ermöglichen, in den Genuß der\nRechte zu kommen, die allen Personen durch die Verfassung und die Gesetze der\nUkraine gewährt werden, insbesondere im wirtschaftlichen Bereich (zum Beispiel\nErhalt von Grundstücken, Gründung wirtschaftlicher Unternehmen); hierzu gehört auch\ndie Ausstellung von Dokumenten, die für Reisen innerhalb der Ukraine, ins Ausland und\nfür die Rückkehr in die Ukraine notwendig sind, durch die zuständigen Behörden der\nUkraine.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird sich bemühen, im Rahmen der ihr\nzur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Regierung der Ukraine bei Maßnahmen\nzu unterstützen, die die wirtschaftliche Lage des genannten Personenkreises stabili-\nsieren und verbessern.\n4. Die Regierung der Ukraine und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland werden\nbemüht sein, im Rahmen der auf beiden Seiten zur Verfügung stehenden Haushalts-\nmittel die laufenden Bauvorhaben zur dauernden Unterbringung des genannten Per-\nsonenkreises fertigzustellen.\n5. Die Regierung der Ukraine und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland werden\nsich darüber verständigen, wie im Falle des Freiwerdens von Wohnraum in den Bau-\nvorhaben sichergestellt werden kann, daß er weiterhin d,em genannten Personenkreis\nzur Verfügung steht.\n6. Die Regierung der Ukraine und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stim-\nmen überein, daß die Anwendung dieser Grundsätze zu einer spürbaren Verbesserung\nder Lebensumstände dieses Personenkreises beitragen wird.\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige\nAmt erneut seiner ausgezeichneten Hochachtun~ zu versichern.\nAn das\nAuswärtige Amt\nBonn","92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationale Femmeldesatellitenorganisation „INTELSAT\"\nVom 22. Dezember 1997\nDas Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Fern-\nmeldesatellitenorganisation „INTELSAT\" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem\nArtikel XX und das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für die\nMongolei                                            am 5. September 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. September 1997 (BGBI. II S. 1754).\nBonn, den 22. Dezember 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber die Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf\nAusstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen\nVeranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen\nVom 23. Dezember 1997\nDas Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleichterungen für die\nEinfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen\nVeranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen (BGBI. 1967 II\nS. 745) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für\nBahrain                                                  am 24. April 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 82).\nBonn, den 23. Dezember 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998                           93\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Dezember 1997\nDas in Guatemala-Stadt am 18. April 1997 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGuatemala über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5\nam 4. Dezember 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Dezember 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „FONAPAZ-Programm\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bu.ndesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Guatemala, von der Kredit-\ndie Regierung der Republik Guatemala -\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        \"FONAPAZ-Programm\", wenn nach Prüfung die Förderungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           würdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis\nGuatemala,                                                         zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\nzu erhalten.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          (2) Der unter Absatz 1 genannte Betrag wurde im Einver-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      nehmen zwischen beiden Regierungen bei den Regierungs-\nzu vertiefen,                                                      verhandlungen im November 1994 in Guatemala-Stadt für dieses\nVorhaben reprogrammiert (siehe auch Ziffer 2.2 des Protokolls\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         der o.g. Regierungsverhandlungen).\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Guatemala zu einem späteren Zeit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\npunkt ermöglicht,\nin der Republik Guatemala beizutragen -\na) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     tung des in Absatz 1 genannten \\[orhabens oder"]}