{"id":"bgbl2-1998-3-13","kind":"bgbl2","year":1998,"number":3,"date":"1998-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/3#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-3-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_3.pdf#page=21","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-12-19T00:00:00Z","page":85,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998                           85\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Dezember 1997\nDas in La Paz am 27. November 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 27. November 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Dezember 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Programm zur Verbesserung der Qualität der Erziehung\",\n,,Abwasserentsorgung Potosf II\", ,,Ländliches Finanzwesen\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              a) für die Vorhaben\nund                                     - Programm zur Verbesserung der Qualität der Erziehung einen\ndie Regierung der Republik Bolivien -                      Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 23100 000,- DM\n(in Worten: dreiundzwanzig Millionen einhunderttausend\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Deutsche Mark), davon 8100 000,- DM (in Worten: acht\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) reprogram-\nBolivien,                                                                 miert aus dem Darlehen von 13 100 000,- DM (in Worten:\ndreizehn Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) für\ndas Vorhaben „Warenhilfe V\",\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          - Abwasserentsorgung Potosi II einen Finanzierungsbeitrag\nzu vertiefen,                                                             bis zu insgesamt 12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Mil-\nlionen Deutsche Mark), davon 5 000 000,- DM (in Worten:\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-                fünf Millionen Deutsche Mark) reprogrammiert aus dem\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Darlehen von 13100 000,- DM (in Worten: dreizehn Mil-\nlionen einhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung          ,,Warenhilfe V\",\nin der Republik Bolivien beizutragen -\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben\nsind wie folgt übereingekommen:\ndes Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder der\nselbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung die besonderen\nArtikel 1                                  Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-\nzierungsbeitrages erfüllen;\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt      b) für das Vorhaben Ländliches Finanzwesen ein Darlehen bis\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main,                                      zu 8000000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)","86                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit                                     Artikel 2\nfestgestellt worden ist.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n(2) Der Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz aa des          Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie\nAbkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik                  das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien über              Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nFinanzielle Zusammenarbeit 1996 wird wie folgt geändert:              lehens und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,\n,,aa). Trinkwasserversorgung und -entsorgung Sacaba ein Dar-         die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nlehen bis zu insgesamt 7 900 556,57 DM (in Worten: sieben     vorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten\nMillionen neunhunderttausendfünfhundertsechsundfünfzig         Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren\nDeutsche Mark 57 Pfennig), davon 885 608,20 DM (in             nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-/Finan-\nWorten: achthundertfünfundachtzigtausendsechshundert-         zierungsverträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1\nacht Deutsche Mark 20 Pfennig) reprogrammiert aus dem          genannten Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezem-\nDarlehen von 28 000 000,- DM (in Worten: achtundzwanzig        ber 2005.\nMillionen Deutsche Mark) für das Vorhaben ,Sektorbezo-\n(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht\ngenes Programm 1', und 614 948,37 DM (in Worten:\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nsechshundertvierzehntausendneunhundertachtundvierzig\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nDeutsche Mark 37 Pfennig) aus dem Darlehen von\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\n30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nMark) für das Vorhaben ,Sozialer Notstandsfonds - Auf-\nstockung-'.\"\n(3) Kann bei einem der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, er-                                        Artikel 3\nmöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt\nder Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für        für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nWiederaufbau (KfW) für dieses Vorhaben bis zur Höhe des               lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.         und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         Republik Bolivien erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern\nder Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt       und Abgaben wird von den nationalen bolivianischen Institu-\nermöglicht,                                                           tionen übernommen, die Begünstigte der Darlehens- und Finan-\nzierungsbeiträge sind.\na) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen                                          Artikel 4\nzur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten\nVorhaben                                                            Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finan-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nAbkommen Anwendung.\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\n(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im                ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien durch             kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                      ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\n(6) Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein           für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nanderes Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-              Genehmigungen.\nstruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nArtikel 5\nim Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finan-\nzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 27. November 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nStefan Herzberg\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nDr. Ja vier Mur i II o"]}