{"id":"bgbl2-1998-3-12","kind":"bgbl2","year":1998,"number":3,"date":"1998-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/3#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-3-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_3.pdf#page=16","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Rückübernahmeabkommens und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens","law_date":"1997-12-18T00:00:00Z","page":80,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["80               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998\nBekanntmachung\ndes deutsch-österreichischen Rückübernahmeabkommens\nund des Protokolls zur Durchführung des Abkommens\nVom 18. Dezember 1997\nDas in Wien am 16. Dezember 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland. und der Bundesregierung der Republik\nÖsterreich über die Rückübernahme von Personen an der\nGrenze (Rückübernahmeabkommen) und das Protokoll\nzur Durchführung des Abkommens vom selben Tage\ntreten nach Artikel 10 des Abkommens\nam 15. Januar 1998\nin Kraft; das Abkommen und das Durchführungsprotokoll\nwerden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Dezember 1997\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Lehnguth\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Bundesregierung der Republik Österreich\nüber die Rückübernahme von Personen an der Grenze\n(Rückübernahmeabkommen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter\ndenselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung\nund\nergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte\ndie Bundesregierung der Republik Österreich -             Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der\nersuchten Vertragspartei war.\nvon dem Bestreben geleitet, die Rückübernahme von Perso-\nnen an der gemeinsamen Grenze und die Durchbeförderung von\nAbschnitt II\nPersonen im Geiste der Zusammenarbeit und guten Nachbar-\nschaft und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern -              Übernahme von Drittstaatsangehörigen\nbei rechtswidriger Einreise oder Aufenthalt\nhaben folgendes vereinbart:\nArtikel 2\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver-\nAbschnitt    1\ntragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht\nüoernahme eigener Staatsangehöriger                     die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Drittstaats-\nangehöriger), wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird,\ndaß sie aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei\nArtikel 1\nrechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspar-\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne besondere Formalitä-      tei eingereist ist. Rechtswidrig ist eine Einreise, wenn der Dritt-\nten die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertrags-      staatsangehörige im Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet\npartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den      der ersuchenden Vertragspartei die nach den innerstaatlichen\nAufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder    Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraus-\nglaubhaft gemacht wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der         setzungen für die Einreise nicht erfüllt.\nersuchten Vertragspartei besitzt.\n(2) Jede Vertragspartei übernimmt nach vorheriger Benach-\n(2) Falls die Staatsangehörigkeit nicht mit Sicherheit festge-   richtigung formlos einen Drittstaatsangehörigen, um dessen\nstellt werden kann, wird die diplomatische oder konsularische       Übernahme die andere Vertragspartei innerhalb von vier Tagen\nVertretung der ersuchten Vertragspartei, deren Staatsangehörig-     nach seiner rechtswidrigen Einreise ersucht. Soweit diese Vor-\nkeit die Person vermutlich besitzt, den Sachverhalt unverzüglich    aussetzungen nicht vorliegen, kann die Übernahme nach Ab-\nklarstellen.                                                        satz 1 beantragt werden.","B~ndesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998                           81\n(3) Die Verpflichtung zur Übernahme nach den Absätzen 1             (2) Das Ersuchen um Durchbeförderung muß Angaben ins-\nund 2 besteht nicht für:                                            besondere zur Identität des Drittstaatsangehörigen, zu Datum,\nZeit und Ort der Durchbeförderung sowie zum allenfalls erforder-\na) Drittstaatsangehörige, die bei ihrer Einreise in das Hoheits-\nlichen Begleitpersonal enthalten. Das Ersuchen muß darüber hin-\ngebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gül-\naus die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen nach\ntigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels\nAbsatz 1 gegeben und keine Ablehnungsgründe nach Absatz 3\ndieser Vertragspartei waren oder denen nach ihrer Einreise\nbekannt sind.\nein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel durch diese Ver-\ntragspartei ausgestellt wurde;                                    (3) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abge-\nlehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im Zielstaat oder in\nb) Drittstaatsangehörige, für die nicht innerhalb von sechs\neinem etwaigen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft,\nMonaten nach Kenntnis der jeweiligen Behörden von der\nunmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\nrechtswidrigen Einreise ein Übernahmeersuchen gestellt\noder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem\nwird; für Drittstaatsangehörige, die sich seit mehr als einem\nLeben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner\nJahr auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei\nReligion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer\naufgehalten haben, ist eine Übernahme nicht mehr möglich;\nbestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten\nc) Drittstaatsangehörige, denen die ersuchende Vertragspartei       bedroht wäre. Die Durchbeförderung kann des weiteren ab-\nentweder den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konven-        gelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten\ntion vorn 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-    Staat strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Ziel-\nlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vorn        staat oder in einem etwaigen weiteren Durchbeförderungsstaat\n31 . Januar 1967, oder den Status von Staatenlosen gemäß       strafrechtliche Verfolgung droht.\nder Konvention von New York vorn 28. September 1954 über\n(4) Ein Transit-Visum der ersuchten Vertragspartei ist nicht\ndie Rechtsstellung von Staatenlosen zuerkannt hat;\nerforderlich.\nd) Drittstaatsangehörige, die im ersuchenden Staat einen Asyl-\n(5) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung\nantrag gestellt haben, für dessen Prüfung dieser zuständig ist\nübernommene Personen an die andere Vertragspartei zurück-\nund über den noch nicht endgültig befunden wurde;\ngegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des\ne) Staatsangehörige dritter Staaten, die eine gemeinsame Gren-      Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeför-\nze mit der ersuchenden Vertragspartei haben.                   derung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die\nÜbernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.\n(4) Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsan-\ngehörigen ohne besondere Formalitäten zurück, wenn die\nersuchte Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach der\nÜbernahme des Drittstaatsangehörigen festgestellt hat, daß die\nAbschnitt IV\nVoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorliegen.                                      Datenschutz\nArtikel 6\nArtikel 3\n(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personen-\n(1) Der Antrag auf Übernahme muß die Angaben zur Identität,\nbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen\nzu den eventuell im Besitz des Drittstaatsangehörigen befind-\nausschließlich betreffen:\nlichen Dokumenten, zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der\nersuchten Vertragspartei und zu den Umständen seiner rechts-        1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-\nwidrigen Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Ver-              nenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls\ntragspartei enthalten.                                                   früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum\nund -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsan-\n(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichte-\ngehörigkeit),\nten Übernahmeersuchen unverzüglich, längstens jedoch inner-\nhalb von 14 Tagen. Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen         2. den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültig-\nerfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Frist von         keitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-\ndrei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Über-              stellungsort usw.),\nnahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersu-         3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen\nchenden Vertragspartei nur im Falle rechtlicher Hindernisse für          erforderliche Angaben,\ndie Übernahme und nur für die Dauer dieser rechtlichen Hinder-\nnisse verlängert.                                                   4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege,\n5. allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das\nArtikel 4                                  für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach die-\nsem Abkommen von Belang sein könnte.\nAls Aufenthaltstitel im Sinne dieses Abschnitts gilt jede von\neiner Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die    (2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses\nzum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu zählt      Abkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden\nnicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet      Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei gel-\neiner der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines     tenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften:\nAsylbegehrens oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmi-       1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu\ngung.                                                                    dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermitteln-\nde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nAbschnitt III                           2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\nDurchbeförderung                                über die dadurch erzielten Ergebnisse.\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen\nArtikel 5                                  Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an an-\ndere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt die Durchbeförderung von\nmittelnden Stelle erfolgen.\nDrittstaatsangehörigen, wenn die andere Vertragspartei darum\nersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und durch             4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit\netwaige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.             der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit","82                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998\nund Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermitt-        c) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen\nlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem                Stellen;\njeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-        d) die Bestimmung der Orte für die Übernahme\nverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder\nDaten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt wor-      werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens\nden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzutei-         vereinbart.\nlen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vor-\nzunehmen.\nAbschnitt VII\n5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind\nverpflichtet, die Übermittlung von personenbezogenen Daten                                Schlußbestimmungen\naktenkundig zu machen.\n6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-                                           Artikel 9\npflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk-\n(1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über\nsam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und\ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem Protokoll vom\nunbefugte Bekanntgabe zu schützen.\n31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt\n7. übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde              unberührt.\ngelöscht werden, sind binnen sechs Monaten auch vom\n(2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus völkerrecht-\nEmpfänger zu löschen.\nlichen Übereinkünften bleiben unberührt.\nAbschnitt V\nKosten                                                             Artikel 10\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nArtikel 7                              Es tritt 30 Tage nach Unterzeichnung in Kraft.\nAlle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur              (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die mit\nGrenze der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der             Notenwechsel vom 19. Juli 1961 geschlossene Vereinbarung\nDurchbeförderung nach Artikel 5, trägt die ersuchende Vertrags-        zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\npartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme.              der Österreichischen Bundesregierung betreffend die Übernah-\nme von Personen an der Grenze außer Kraft.\nAbschnitt VI\nArtikel 11\nDurchführungsbestimmungen\n(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diploma-\nArtikels                               tischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des\nMonats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation\nDie zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen wei-           der anderen Vertragspartei zugegangen ist.\nteren Regelungen, insbesondere über\n(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen\na) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung;                  der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspen-\nb) die Angaben, Unterlagen und Beweismittel, die zur Über-             dieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Wege zu\nnahme erforderlich sind;                                          erfolgen hat, tritt sieben Tage nach der Notifikation in Kraft.\nGeschehen zu Wien am 16. Dezember 1997 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSeiler-Al bring\nKanther\nFür die Bundesregierung der Republik Österreich\nKarl Schlägl","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998                               83\nProtokoll\nzur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1997\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Bundesregierung der Republik Österreich\nüber die Rückübernahme von Personen an der Grenze (Rückübernahmeabkommen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              - sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-\nund                                   oder Sicherheitsmaßnahmen.\n(8) Die zuständige Auslandsvertretung der ersuchten Vertrags-\ndie Bundesregierung der Republik Österreich -\npartei stellt der Person erforderlichenfalls unverzüglich ein Reise-\nauf der Grundlage von Artikel 8 des Abkommens vom 16. De-        dokument oder einen Paßersatz zur Rückkehr aus.\nzember 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Bundesregierung der Republik Österreich                                        Artikel 2\nüber die Rückübernahme von Personen an der Grenze, im fol-             (1) Dieser Artikel bezieht sich auf Personen, die nicht die\ngenden Rückübernahmeabkommen genannt -                               Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen (Dritt-\nstaatsangehörige).\nhaben folgendes vereinbart:\n(2) Der Antrag auf Übernahme muß Angaben über die Nach-\nweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für die rechtswidrige Einrei-\nArtikel                                se oder den rechtswidrigen Aufenthalt und, soweit möglich, die\n(1) Dieser Artikel bezieht sich auf Personen, die die Staatsan-  folgenden weiteren Angaben enthalten:\ngehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen.                    - die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen,\n(2) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann insbesondere          Namen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, letzter\ngeführt werden durch:                                                   Wohnort im Herkunftsstaat);\n- Staatsangehörigkeitsurkunden;                                      - Art, Nummer und Ausstellungsort der Personaldokumente der\nzu übergebenden Person;\n- Pässe aller Art (Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomaten-\npässe, Ministerialpässe, Dienstpässe, Paßersatzpapiere);          - Tag, Uhrzeit, Ort und Art der rechtswidrigen Einreise;\n- Personalausweise (auch vorläufige und behelfsmäßige);              - Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt;\n- Wehrpässe und Militärausweise;                                     - Angaben zum Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei\nausgestellten gültigen Visums oder eines anderen gültigen\n- Kinderausweise als Paßersatz;                                         Aufenthaltstitels;\n- amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsan-       - eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere\ngehörigkeit ergibt;                                                  Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu überge-\n- Seefahrtsbücher und Schifferausweise;                                 benden Person mit deren Einverständnis;\n- Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen.                        - etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche\nSchutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;\n(3) Bei der Vorlage der in Absatz 2 genannten gültigen Nach-\nweise gilt der volle Beweis für die Staatsangehörigkeit als          - Sprachenkenntnisse der zu übergebenen Person, insbesonde-\nerbracht. Grundsätzlich werden keine weiteren Erhebungen                re die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers für\ndurchgeführt. Gegenbeweise sind zulässig.                               die Verständigung mit der zu übergebenden Person .•\n(4) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann ins-           (3) Die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Ver-\nbesondere erfolgen durch:                                            tragspartei und die Rechtswidrigkeit dieser Einreise nach Arti-\nkel 2 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens müssen nach-\n- Kopien der unter Absatz 2 genannten Nachweismittel;                gewiesen oder glaubhaft gemacht werden.\n- Führerscheine;                                                     1. Sie werden nachgewiesen durch:\n- Geburtsurkunden;                                                       - Einreisestempel der ersuchten Vertragspartei in Reise-\n- Firmenausweise;                                                            dokumenten,\n- Kopien der genannten Dokumente;                                        - Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumen-\nten, die Hinweise auf den Aufenthalt geben,\n- Zeugenaussagen;\n- Flugtickets.\n- eigene Angaben des Betroffenen;\nEin in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Ver-\n- die Sprache des Betroffenen\ntragsparteien verbindlich anerkannt, ohne daß weitere Erhe-\nsowie andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsan-            bungen durchgeführt werden. Gegenbeweise sind zulässig.\ngehörigkeit behilflich sein könnten.\n2. Sie werden insbesondere glaubhaft gemacht durch:\n(5) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsan-              - Ausreisestempel von Drittstaaten in Reisedokumenten, aus\ngehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange              denen sich die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten\ndie ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.                        Vertragspartei ergibt,\n(6) Die in den Absätzen 2 und 4 angeführten Dokumente ge-             - Eisenbahnfahrkarten, Bescheinigungen, Rechnungen oder\nnügen vorbehaltlich der Prüfung durch die zuständigen Stellen                sonstige Belege, die den Reiseweg und den Aufenthalt auf\nder Vertragsparteien auch dann als Nachweis oder Glaubhaft-                  dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen,\nmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf\nungültig geworden sind.                                                  - Ort und Umstände, unter denen der Ausländer nach der\nEinreise aufgegriffen wurde,\n(7) Das Übernahmeersuchen muß erforderlichenfalls folgende\nAngaben enthalten:                                                       - Aussagen des Betroffenen,\n- Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende           - Aussagen von Behördenvertretern, die den Grenzübertritt\nbesondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu             bezeugen können,\nübergebenden Person mit deren Einverständnis;                         - Zeugenaussagen.","- - - - - - ---- --  ----------------------------\n84                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998\nEine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt unter        a) seitens der Bundesrepublik Deutschland\nden Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte\ndie Grenzschutzdirektion\nVertragspartei dies nicht widerlegt hat.\nRoonstraße 13\n3. Die Rechtswidrigkeit der Einreise wird nachgewiesen durch                D-56068 Koblenz;\ndie Grenzübertrittspapiere der Person, in denen das erforder-    b) seitens der Republik Österreich\nliche Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmigung für\ndas Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei fehlt. Für            das Bundesministerium für Inneres\ndie Glaubhaftmachung der Rechtswidrigkeit der Einreise                 Herrengasse 7\ngenügt die Angabe der ersuchenden Vertragspartei, daß die              A-1014 Wien.\nPerson nach ihren Feststellungen die erforderlichen Grenz-           (2) die zuständigen Behörden nach Artikel 1 und Artikel 2\nübertrittspapiere oder das erforderliche Visum oder eine son-    Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens sind:\nstige Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt.\na) seitens der Bundesrepublik Deutschland\n(4) Die Fristen nach Artikel 2 des Rückübernahmeabkommens\nsind Höchstfristen. Der Antrag auf Übernahme soll unverzüglich              - vor dem 1. April 1998:\ngestellt werden, auch wenn eine sofortige Übergabe wegen                        die Grenzpolizeiinspektionen Passau, Freilassing, Kiefers-\nrechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse nicht möglich ist.                   felden, Garmisch-Partenkirchen, Pfronten und Lindau;\n(5) Für den Fall, daß die rechtzeitige Übergabe wegen rechtli-           - nach dem 1. April 1998:\ncher oder tatsächlicher Hindernisse nicht möglich ist, unterrichtet             die Polizeiinspektionen Fahndung Passau, Traunstein,\ndie ersuchende Vertragspartei die ersuchte Vertragspartei unver-                Lindau, die Polizeiinspektionen Kiefersfelden und Mitten-\nzüglich, sobald die Übergabe wieder möglich ist. Der Antrag auf                 wald;\nÜbernahme wird gegenstandslos, wenn das tatsächliche Über-             b) seitens der Republik Österreich\ngabehindernis nicht innerhalb von sechs Monaten seit der\ndie Sicherheitsdirektionen\nrechtswidrigen Einreise des Ausländers entfallen ist.\nfür das Bundesland Oberösterreich, für das Bundesland\n(6) Hat die ersuchte Vertragspartei die Frist für die Übergabe           Salzburg, für das Bundesland Tirol und für das Bundesland\nverlängert, teilt die ersuchende Vertragspartei ihr unverzüglich            Vorarlberg.\nden Wegfall des rechtlichen oder des tatsächlichen Hindernisses\n(3) Die Vertragsparteien teilen einander die konkreten Über-\nmit.\nstellungsorte mit.\n(7) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien benach-\n(4) Für die Entgegennahme des Ersuchens und die Übernahme\nrichtigen sich schriftlich im voraus über den beabsichtigten Über-\nist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die\nstellungstermin.\nrechtswidrige Einreise erfolgte.\n(8) Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den zuständigen\n(5) Im Luftverkehr sind für die Übernahmeersuchen und die\nBehörden der Vertragsparteien vereinbarten Überstellungsort zu         Überstellung die Grenzdienststellen der jeweiligen Ankunfts- und\ndem vereinbarten Zeitpunkt.                                            Abflugshäfen im gegenseitigen Flugverkehr zuständig.\n(6) Zuständige Behörden für die Entgegennahme und Geneh-\nArtikel 3                                migung von Durchbeförderungen sind:\n(1) Der Antrag auf Durchbeförderung nach Artikel 5 des Rück-        a) seitens der Bundesrepublik Deutschland\nübernahmeabkommens ist schriftlich zu stellen. Der Antrag muß,\ndie Grenzschutzdirektion\nsoweit möglich, die persönlichen Daten des Ausländers (Vor-\nRoonstraße 13\nnamen, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit,\nD-56068 Koblenz;\nArt und l'lummer des Reisedokuments) und stets die Erklärung\nenthalten, daß die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1            b) seitens der Republik Österreich\ndes Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und daß keine                        das Bundesministerium für Inneres\nGründe für die Ablehnung gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Rück-                  Herrengasse 7\nübernahmeabkommens bekannt sind. Ferner müssen der Über-                    A-1014 Wien;\nstellungsort, Zeit der Übergabe und gegebenenfalls der Um-\nstand, daß eine besondere gesundheitliche Pflege sichergestellt        c) Ersuchen um Durchbeförderung von Kiefersfelden/Kufstein\nwerden muß, angegeben werden.                                                nach Brenner können auch von der Grenzpolizeiinspektion\nKiefersfelden (ab dem 1. April 1998 Polizeiinspektion Kiefers-\n(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt unverzüglich               felden) an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol\nschriftlich die ersuchende Vertragspartei über die Übernahme mit             gerichtet werden.\nAngabe des Überstellungsortes und des Zeitpunkts der Über-\nnahme oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe\nder Ablehnung.                                                                                        Artikel 5\n(1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahme-\nArtikel 4                                abkommen in Kraft.\n(1) Die zuständigen Behörden nach Artikel 2 Absatz 1 des              (2) Es gilt für dieselbe Dauer wie das Rückübernahmeabkom-\nRückübernahmeabkommens sind:                                          men.\nGeschehen zu Wien am 16. Dezember 1997 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSeiler-Albring\nKanther\nFür die Bundesregierung der Republik Österreich\nKarl Schlögl"]}