{"id":"bgbl2-1998-3-11","kind":"bgbl2","year":1998,"number":3,"date":"1998-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/3#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-3-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_3.pdf#page=11","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung","law_date":"1997-12-17T00:00:00Z","page":75,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998 75\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung\nund der deutsch-polnischen Vereinbarung\nzur Regelung des Aufenthalts von Mitgliedern der polnischen Streitkräfte\nin der Bundesrepublik Deutschland für die Übung „Lausitzer Brücke\"\nVom 15. Dezember 1997\nNach Artikel 2 der Verordnung vom 13. August 1997 über die deutsch-pol-\nnische Vereinbarung zur Regelung des Aufenthalts von Mitgliedern der pol-\nnischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland für die Übung „Lausitzer\nBrücke\" (BGBI. 1997 II S. 1534) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach\nihrem Artikel 2\nam 15. August 1997\nin Kraft getreten ist.\nDie Vereinbarung nebst dazugehöriger Anlage ist gemäß ihrer lnkrafttretens-\nklausel am 7. August 1997 in Kraft getreten.\nBonn, den 15. Dezember 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung\nder organisierten Kriminalität, des Terrorismus\nund anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung\nVom 17. Dezember 1997\nDas in Bonn am 16. November 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Usbekistan\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der orga-\nnisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer\nStraftaten von erheblicher Bedeutung sowie das dazu-\ngehörige Protokoll vom selben Tag sind nach Artikel 13\ndes Abkommens\nam 3. November 1997\nin Kraft getreten; das Abkommen und das Protokoll wer-\nden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Dezember 1997\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nSchattenberg","76               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung\nder organisierten Kriminalität, des Terrorismus\nund anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          - das Bundeskriminalamt,\nund                            - die Grenzschutzdirektion,\ndie Regierung der Republik Usbekistan,            - das Zollkriminalamt;\nim weiteren die Vertragsparteien genannt,          auf seiten der Republik Usbekistan\nin der Absicht, auf der Grundlage der Gemeinsamen Erklärung  - das Ministerium des Innern,\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan      - der Nationale Sicherheitsdienst,\nvom 11. April 1995 über die Grundlagen ihrer Beziehungen einen\nBeitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Beziehungen zu lei-  - das Ministerium für Gesundheit,\nsten,                                                           - das Staatskomitee für Steuerfragen.\nin der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirksa-                                 Artikel 3\nme Verhinderung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität,\ninsbesondere der Rauschgiftkriminalität, der unerlaubten Ein-       (1) Sofern organisierte Strukturen bei der Tatbegehung erkenn-\nschleusung von Personen und des Terrorismus von wesentlicher    bar sind, bezieht sich die Zusammenarbeit auf die nachfolgend\nBedeutung ist,                                                  aufgeführten Deliktbereiche:\n- unerlaubter Anbau, unerlaubte Herstellung, Gewinnung, Ein-,\nim Hinblick auf die internationalen Übereinkommen, denen die     Aus- und Durchfuhr von sowie Handel mit Suchtstoffen und\nVertragsparteien beigetreten sind, und die anderen von beiden       psychotropen Stoffen;\nVertragsparteien unterzeichneten Dokumente, die die Zusam-\nmenarbeit zwischen den Staaten bei der Verhinderung und         - Geldwäsche;\nBekämpfung der organisierten Kriminalität, insbesondere der     - Terrorismus;\nRauschgiftkriminalität, der unerlaubten Einschleusung von Per-\n- unerlaubte Einschleusung von Personen;\nsonen, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher\nBedeutung betreffen,                                            - unerlaubter Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff;\n- Zuhälterei und Menschenhandel;\nbesorgt über das weltweite Anwachsen des Mißbrauchs von\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen und ihres unerlaubten     - Falschspiel und unerlaubtes Glücksspiel;\nVerkehrs,                                                       - Schutzgelderpressung;\nin dem gemeinsamen Willen, den Terrorismus und die uner-    - Herstellung und Verbreitung von Falschgeld;\nlaubte Einschleusung von Personen wirkungsvoll zu bekämpfen,    - Eigentumskriminalität und gegen das Vermögen gerichtete\nStraftaten;\nin der Absicht, wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung\n- Dokumenten-, Scheck- und Kreditkartenfälschung;\nder Verwendung von ge- oder verfälschten oder mißbräuchlich\nverwendeten Grenzübertrittsdokumenten sowie zur Bekämpfung      - Straftaten gegen die Umwelt;\nkrimineller Schleuserorganisationen zu ergreifen,               - unerlaubter Handel mit radioaktiven und nuklearen Materialien,\nWaren und Technologien von strategischer Bedeutung und\nsind wie folgt übereingekommen:                                 anderen Rüstungsgütern;\n- unerlaubter Handel mit Kulturgut.\nArtikel 1\n(2) Unter der Voraussetzung, daß organisierte Tätergruppen\nDie Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihres innerstaat-    deliktübergreifend tätig sind, kann sich die Zusammenarbeit\nlichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 9 dieses Abkom-     auch auf weitere Deliktbereiche erstrecken.\nmens bei der Bekämpfung einschließlich der Verhütung und Ver-\nfolgung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und\nanderer Straftaten von erheblicher Bedeutung zusammen.                                       Artikel 4\nZum Zweck der Bekämpfung von unerlaubtem Anbau, Her-\nArtikel 2                           stellung, Gewinnung, Ein-, Aus- und Durchfuhr von sowie Handel\nmit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen werden die Vertrags-\nZum Zweck der Umsetzung dieses Abkommens werden alle        parteien im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehalt-\nKontakte unmittelbar zwischen den jeweils zuständigen Zentral-  lich des Artikels 9 dieses Abkommens insbesondere:\nstellen und den von diesen benannten Experten stattfinden.\n1. Erkenntnisse zu Personen, die an der Rauschgiftherstellung,\nZentralstellen sind:                                                 dem -schmuggel oder -handel beteiligt sind, Verstecke,\nauf seiten der Bundesrepublik Deutschland                            Transportwege und Transportmittel, Arbeitsweisen, Her-\nkunfts- und Bestimmungsort der Suchtstoffe und psychotro-\n- das Bundesministerium des Innern,\npen Stoffe, gebräuchliche Methoden des unerlaubten grenz-\n- das Bundesministerium für Gesundheit,                              überschreitenden Verkehrs sowie besondere Einzelheiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998                               77\neines Falles gegenseitig mitteilen, soweit dies für die Auf-         Organisationen, deren Strukturen und Täterverbindungen,\nklärung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher                typisches Täter- und Gruppenverhalten, den Sachverhalt,\nBedeutung oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden            insbesondere die Tatzeit, den Tatort, die Begehungsweise,\nerheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich       die angegriffenen Objekte, Besonderheiten sowie die ver-\nist;                                                                 letzten Strafnormen und getroffene Maßnahmen gegenseitig\nmitteilen, soweit dies für die Aufklärung und Verfolgung von\n2. einander Muster neuer Suchtstoffe und anderer gefährlicher\nStraftaten der organisierten Kriminalität oder zur Abwehr\nStoffe sowohl pflanzlicher wie auch synthetischer Herkunft,\neiner im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die\nmit welchen Mißbrauch getrieben wird sowie Informationen\nöffentliche Sicherheit erforderlich ist;\ndarüber, zur Verfügung stellen;\n4. auf Ersuchen die nach dem Recht der jeweils ersuchten Ver-\n3. Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs von\ntragspartei zulässigen Maßnahmen durchführen;\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen sowie Grundstoffen\nund Vorläufersubstanzen, die zu ihrer illegalen Herstellung       5. bei Ermittlungen durch aufeinander abgestimmte polizei-\nbenötigt werden, im Hinblick auf mögliche unerlaubte                 liche Maßnahmen und gegenseitige personelle, materielle\nAbzweigungen austauschen;                                             und organisatorische Unterstützung zusammenwirken;\n4. gemeinsam Maßnahmen durchführen, die zur Verhinderung              6. Erfahrungen und Informationen, insbesondere über ge-\nvon unerlaubten Abzweigungen aus dem legalen Verkehr                  bräuchliche Methoden der grenzüberschreitenden Krimina-\nzweckmäßig sind und über die Verpflichtungen der Vertrags-            lität sowie besondere, neue Formen der Straftatbegehung,\nparteien aufgrund der geltenden Suchtstoffübereinkommen               austauschen;\nhinausgehen;                                                      7. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse aus-\n5. gemeinsam Maßnahmen zur Bekämpfung der unerlaubten                     tauschen;\nHerstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen             8. einander Muster von Gegenständen, die aus Straftaten\ndurchführen.                                                          erlangt oder für diese verwendet worden sind oder mit wel-\nchen Mißbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;\nArtikel 5                                9. einen Austausch zur gemeinsamen oder gegenseitigen Fort-\nZum Zweck der Bekämpfung des Terrorismus werden die Ver-               bildung von Fachleuten vornehmen und Studienaufenthalte\ntragsparteien im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und vor-            von Mitarbeitern zur Qualifizierung für die Bekämpfung der\nbehaltlich des Artikels 9 dieses Abkommens insbesondere Infor-            organisierten Kriminalität ermöglichen;\nmationen austauschen über geplante und begangene terroristi-        10. nach Bedarf im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren zur\nsche Akte und Methoden und Formen ihrer Begehung sowie über               Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen\nterroristische Gruppierungen, Straftaten im Hoheitsgebiet der             Arbeitstreffen abhalten.\neinen Vertragspartei gegen die Interessen der anderen Vertrags-\npartei planen, begehen oder begangen haben. Der Austausch\nerfolgt, soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten des Terro-                                Artikel 8\nrismus oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheb-          Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines\nlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.      Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme\ngeeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die\nArtikel 6                              eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefähr-\nden, gegen Rechtsvorschriften oder die Grundsätze der eigenen\nZum Zweck der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung           Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung\nvon Personen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihres            beziehungsweise die Kooperationsmaßnahme insoweit ganz\ninnerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 9 dieses     oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen\nAbkommens insbesondere:                                             oder Auflagen abhängig machen. Hierüber wird die ersuchende\n1. bei Bedarf eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Analyse der        Vertragspartei unterrichtet.\nmit der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung von Per-\nsonen zusammenhängenden Fragen und zur Ausarbeitung                                          Artikel 9\ngeeigneter Gegenmaßnahmen bilden;\nSoweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des\n2. der anderen Vertragspartei Informationen mitteilen, die diese    innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt\nzur Verhütung sowie Aufklärung und Verfolgung von Straf-        werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beach-\ntaten von erheblicher Bedeutung benötigt;                       tung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:\n3. mit der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung von Per-        1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem\nsonen auf dem Luftweg insbesondere an den Abflug- und               angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde\nTransitflughäfen ansetzen, da nur dort jene Personen wirk-          Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nsam von der Beförderung durch die Luftverkehrsgesellschaf-      2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu-\nten ausgeschlossen werden können.                                   chen über die Verwendung der übermittelten Daten und über\ndie dadurch erzielten Ergebnisse.\nArtikel 7\n3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Polizei-\nDie Vertragsparteien werden zum Zweck der Zusammenarbeit:            und Justizbehörden sowie an sonstige für die .Verhütung und\nVerfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen\n1. eine Gemischte Kommission, bestehend aus leitenden\nübermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stel-\nBeamten der zuständigen Ministerien und Behörden beider\nlen und die Verwendung der übermittelten Daten für einen\nVertragsparteien unter Beteiligung von gegenseitig zu\nanderen als den angegebenen Zweck dürfen nur mit vorheri-\nbenennenden Fachleuten bilden, die bei Bedarf zusammen-\nger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.\ntritt;\n4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der\n2. Fachleute zur Information über Techniken und Methoden\nzu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und\nder Kriminalitätsbekämpfung und Fachleute der Kriminal-\nVerhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung\ntechnik austauschen;\nverfolgten Zweck zll achten. Dabei sind die nach dem jewei-\n3. im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts Erkenntnisse zu            ligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote\nTatbeteiligten an Straftaten der organisierten Kriminalität       zu beachten. Die Übermittlung personenbezogener Daten\nsowie deren Hinterleute, Informationen über kriminelle            unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß","78              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998\ndadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes                                       Artikel 11\nverstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffe-\nDie Vertragsparteien können weitere Einzelheiten der in den\nnen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, daß\nArtikeln 1 bis 7 vereinbarten Zusammenarbeit in gesonderten\nunrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden\nVereinbarungen festlegen.\ndurften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger\nunverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung\noder Vernichtung vorzunehmen.                                                                  Artikel 12\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vor-         Durch dieses Abkommen werden in zweiseitigen oder mehr-\nhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver-            seitigen Übereinkünften enthaltene Rechte und Verpflichtungen\nwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur         der Vertragsparteien nicht berührt.\nAuskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\nergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu                                   Artikel 13\nerteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-\nlung überwiegt. Das Recht des Betroffenen auf Auskunftser-            Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\nteilung richtet sich im übrigen nach dem innerstaatlichen          einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen\nRecht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft      Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des\nbeantragt wird.                                                    lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation\nangesehen.\n6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die\nnach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän-\nArtikel 14\ngig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezo-\ngenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den             Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren\nsie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.         geschlossen. Danach verlängert sich die Geltungsdauer jeweils\num zehn weitere Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer\n7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\nVertragspartei durch Notifikation gekündigt wird. Die Kündigung\ntet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-\nwird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der\nnen Daten aktenkundig zu machen.\nanderen Vertragspartei zugegangen ist.\n8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\ntet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam\nArtikel 15\ngegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und\nunbefugte Bekanntgabe zu schützen.                                    Mit Inkrafttreten dieses Al;>kommens tritt das Abkommen vom\n13. Juni 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen\nArtikel 10\nSowjetrepubliken über die Zusammenarbeit beim Kampf gegen\nDie Vorschriften über die justitielle Rechtshilfe in Strafsachen     den Mißbrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und\nsowie über die Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen bleiben          deren unerlaubten Verkehr im Verhältnis zwischen der Bundes-\nvon diesem Abkommen unberührt.                                         republik Deutschland und der Republik Usbekistan außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 16. November 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, usbekischer und russischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und usbekischen Wortlautes ist der russi-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nProf. Dr. Scheiter\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nKamilow","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1998       79\nProtokoll\nzum Abkommen vom 16. November 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung\nder organisierten Kriminalität, des Terrorismus\nund anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\ndie Regierung der Republik Usbekistan\nhaben zu Artikel 9 Ziffer 3 Satz 2 des vorgenannten Abkommens aus Anlaß der Unter-\nzeichnung folgendes erklärt:\nEs besteht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, daß die Regierung der Repu-\nblik Usbekistan ihre generelle Zustimmung zur weiteren Übermittlung personenbezogener\nDaten an andere deutsche Stellen und zur Verwendung für andere Zwecke als den Ver-\ntragszweck erteilt hat, sofern nach deutschem Recht eine gesetzliche Mitteilungspflicht\nbesteht. Solche Mitteilungspflichten bestehen nach § 18 Absatz 1 des Bundesverfas-\nsungsschutzgesetzes, § 10 Absatz 1 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst\nund nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst.\nDieses Protokoll tritt in Kraft mit Inkrafttreten des vorgenannten Abkommens.\nGeschehen zu Bonn am 16. November 1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher,\nusbekischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und usbekischen Wortlauts ist der russische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nProf. Dr. Scheiter\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nKamilow"]}