{"id":"bgbl2-1998-29-19","kind":"bgbl2","year":1998,"number":29,"date":"1998-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/29#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-29-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_29.pdf#page=34","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-06-23T00:00:00Z","page":1674,"pdf_page":34,"num_pages":3,"content":["-------- -------------------\n1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 12. August 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung\nVom 23. Juni 1998\nDie Europäische Charta der kommunalen Selbstverwal-\ntung vom 15. Oktober 1985 (BGBI. 1987 II S. 65) wird\nnach ihrem Artikel 15 Abs. 3 für die\nRussische Föderation             am 1. September 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. März 1998 (BGBI. II S. 683).\nBonn,den23.Ju~1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschadischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Juni 1998\nDas in N'Djamena am 8. Mai 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 8. Mai 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Juni 1998\nB u ndesm i nisteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 12. August 1998                             1675\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  und der Regierung der Republik Tschad durch andere Vorhaben\ndes Sektors Familienplanung ersetzt werden.\nund\ndie Regierung der Republik Tschad -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nTschad,                                                                  Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nzu vertiefen,                                                            Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\n• im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          der entsprechende Finanzierungsvertrag abgeschlossen wurde.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2005.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Tschad beizutragen -                                                                  Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                         Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und\nArtikel 1                                   der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Republik Tschad erhoben. werden, frei.\nes der Regierung der Republik Tschad, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Fortführung des Vor-\nArtikel 4\nhabens (Phase II) ,,Familienplanung/HIV-Prävention - Marketing\nSocial de Condoms au Tchad (MASOCOT II)\" - 5 000 000,- DM                   Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich aus\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) als Finanzierungs-             der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nbeitrag zu erhalten.                                                     porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nRegierung der Republik Tschad zu einem späteren Zeitpunkt\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\ngegebenenfalls die .für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nBetreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet die-\nses Abkommen Anwendung.\nArtikel 5\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu N'Djamena am 8. Mai 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Holderbaum\nFür die Regierung der Republik Tschad\nLaouna Gong Raoul","1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 12. August 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter\nund unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\nVom 24. Juni 1998\nDas Europäische Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung\nvon Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\n(BGBI. 1989 II S. 946) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für die\nRussische Föderation                                 am 1. September 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. April 1998 (BGBI. II S. 979).\nBonn, den 24. Juni 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Haager Konferenz für Internationales Privatrecht\nVom 24. Juni 1998\nDie Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ist in ihrer\nam 31. Oktober 1951 in Den Haag revidierten Fassung (BGBI. 1959 II S. 981;\n1983 II S. 732) nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für\nEstland                                                     am 13. Mai 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. September 1997 (BGBI. II S. 1754).\nBonn, den 24. Juni 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger"]}