{"id":"bgbl2-1998-29-17","kind":"bgbl2","year":1998,"number":29,"date":"1998-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/29#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-29-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_29.pdf#page=19","order":17,"title":"Gesetz zu den Protokollen zu den Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation, der Ukraine und der Republik Moldau andererseits","law_date":"1998-08-06T00:00:00Z","page":1659,"pdf_page":19,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 12. August 1998 1659\nGesetz\nzu den Protokollen zu den Abkommen\nüber Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Russischen Föderation, der Ukraine\nund der Republik Moldau andererseits\nVom 6. August 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nFolgenden Vereinbarungen wird hiermit zugestimmt:\n1. dem in Brüssel am 12. Mai 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Protokoll zu dem Abkommen vom 24. Juni 1994 über Partner-\nschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den\nEuropäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nRussischen Föderation andererseits (BGBI. 1997 II S. 846),\n2. dem in Brüssel am 10. April 1997 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Protokoll zu dem Abkommen vom 14. Juni 1994 über Part-\nnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaf-\nten und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits\n(BGBI. 1997 II S. 268),\n3. dem in Brüssel am 15. Mai 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Protokoll zu dem Abkommen vom 28. November 1994 über Part-\nnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer .Partnerschaft zwischen\nden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nder Republik Moldau andererseits (BGBI. 1998 II S. 930).\nDie Protokolle werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem die Protokolle nach ihrem jeweiligen Artikel 4 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.","1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 12. August 1998\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 6. August 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 12. August 1998                        1661\nProtokoll\nzu dem Abkommen\nüber Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Russischen Föderation andererseits\nDas Königreich Belgien,                                          in Anbetracht des Beitritts der Republik Österreich, der Repu-\nblik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen\ndas Königreich Dänemark,                                      Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 1995,\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                  sind wie folgt übereingekommen:\ndie Griechische Republik,\nArtikel 1\ndas Königreich Spanien,                                          Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das König-\nreich Schweden werden Vertragsparteien des am 24. Juni 1994\ndie Französische Republik,                                    auf Korfu unterzeichneten Abkommens über Partnerschaft und\nZusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen\nIrland,                                                       den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten\neinerseits und der Russischen Föderation andererseits, im fol-\ndie Italienische Republik,                                    genden „Abkommen\" genannt; sie nehmen das Abkommen\nsowie die Gemeinsamen Erklärungen, die Briefwechsel und die\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                  Erklärung der Russischen Föderation, die der am selben Tag\nunterzeichneten Schlußakte beigefügt sind, in derselben Art und\ndas Königreich der Niederlande,                               Weise wie die übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an und\nzur Kenntnis.\ndie Republik Österreich,\nArtikel 2\ndie Portugiesische Republik,\nDer Wortlaut des Abkommens, der Schlußakte und aller ihr\ndie Republik Finnland,                                        beigefügten Dokumente werden in finnischer und schwedischer\nSprache abgefaßt. Ihr Wortlaut ist diesem Protokoll beigefügt\ndas Königreich Schweden,                                      und gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut in den anderen\nSprachen, in denen das Abkommen, die Schlußakte und alle ihr\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,      beigefügten Dokumente abgefaßt sind.\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europä-                                     Artikel 3\nischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur        Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im folgenden         scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\n\"die Mitgliedstaaten\" genannt, und                               scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-\nscher und russischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft    gleichermaßen verbindlich ist.\nfür Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft im\nfolgenden „die Gemeinschaft\" genannt,\nArtikel 4\neinerseits, und                                                     Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren\neigenen Verfahren genehmigt. Dieses Protokoll tritt am ersten\ndie Russische Föderation                                      Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\ntragsparteien einander den Abschluß der in Absatz 1 genannten\nandererseits,                                                    Verfahren notifiziert haben.","1662             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 12. August 1998\nProtokoll\nzum Abkommen\nüber Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Ukraine andererseits\nDas Königreich Belgien,                                         in Anbetracht des Beitritts der Republik Österreich, der Repu-\nblik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen\ndas Königreich Dänemark,                                     Union und folglich zur Gemeinschaft am 1. Januar 1995,\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                 sind wie folgt übereingekommen:\ndie Griechische Republik,\nArtikel 1\ndas Königreich Spanien,                                         Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das König-\nreich Schweden sind Vertragsparteien des am 14. Juni 1994 in\ndie Französische Republik,                                   Luxemburg unterzeichneten Abkommens über Partnerschaft und\nZusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen\nIrland,                                                      den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten\neinerseits und der Ukraine andererseits, im folgenden „Abkom-\ndie Italienische Republik,                                   men\" genannt; sie nehmen das Abkommen sowie die Gemein-\nsamen Erklärungen, die Erklärungen und die Briefwechsel, die\ndas. Großherzogtum Luxemburg,\nder am selben Tag unterzeichneten Schlußakte beigefügt sind, in\nder selben Art und Weise wie die übrigen Mitgliedstaaten der\ndas Königreich der Niederlande,\nGemeinschaft an und zur Kenntnis.\ndie Republik Österreich,\nArtikel 2\ndie Portugiesische Republik,\nDer Wortlaut des Abkommens, der Schlußakte und aller ihr\ndie Republik Finnland,                                       beigefügten Dokumente werden in finnischer und schwedischer\nSprache abgefaßt. Ihr Wortlaut ist diesem Protokoll beigefügt\ndas Königreich Schweden,                                     und gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut in den anderen\nSprachen, in denen das Abkommen, die Schlußakte und alle' ihr\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,     beigefügten Dokumente abgefaßt sind.\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen                              Artikel 3\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europä-\nischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur       Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im folgenden        scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\n„Mitgliedstaaten\" genannt, und                                  scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-\nscher und ukrainischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft   gleichermaßen verbindlich ist.\nfür Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, im\nfolgenden „Gemeinschaft\" genannt,                                                           Artikel 4\neinerseits, und                                                    Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren\neigenen Verfahren genehmigt. Dieses Protokoll tritt am ersten\ndie Ukraine                                                  Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\ntragsparteien einander den Abschluß der in Absatz 1 genannten\nandererseits,                                                   Verfahren notifiziert haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 12. August 1998                        1663\nProtokoll\nzum Abkommen\nüber Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Moldau andererseits\nDas Königreich Belgien,                                          in Anbetracht des Beitritts der Republik Österreich, der Repu-\nblik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen\ndas Königreich Dänemark,                                      Union und folglich zur Gemeinschaft am 1. Januar 1995,\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                  sind wie folgt übereingekommen:\ndie Griechische Republik,\nArtikel 1\ndas Königreich Spanien,                                          Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das König-\nreich Schweden sind Vertragsparteien des am 28. November\ndie Französische Republik,                                    1994 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über Partnerschaft\nund Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwi-\nIrland,\nschen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Miiglied-\nstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, im fol-\ndie Italienische Republik,\ngenden „Abkommen\" genannt; sie nehmen das Abkommen\nsowie die Gemeinsamen Erklärungen, die Erklärungen und die\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nBriefwechsel, die der am selben Tag unterzeichneten Schlußakte\nbeigefügt sind, in der selben Art und Weise wie die übrigen Mit-\ndas Königreich der Niederlande,\ngliedstaaten der Gemeinschaft an und zur Kenntnis.\ndie Republik Österreich,\nArtikel 2\ndie Portugiesische Republik,\nDer Wortlaut des Abkommens, der Schlußakte und aller ihr\ndie Republik Finnland,                                        beigefügten Dokumente werden in finnischer und schwedischer\nSprache abgefaßt. Ihr Wortlaut ist diesem Protokoll beigefügt\ndas Königreich Schweden,                                      und gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut in den anderen\nSprachen, in denen das Abkommen, die Schlußakte und alle ihr\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,      beigefügten Dokumente abgefaßt sind.\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen                               Artikel 3\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europä-\nischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur        Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im folgenden         scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\n„Mitgliedstaaten\" genannt, und                                   scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-\nscher und moldauischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft    gleichermaßen verbindlich ist.\nfür Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, im\nfolgenden „Gemeinschaft\" genannt,                                                            Artikel 4\neinerseits, und                                                     Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren\neigenen Verfahren genehmigt. Dieses Protokoll tritt am ersten\ndie Republik Moldau                                           Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\ntragsparteien einander den Abschluß der in Absatz 1 genannten\nandererseits,                                                    Verfahren notifizieren.","- ------------- ----------------------\n1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 12. August 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen\nsowie des Zusatzprotokolls hierzu\nVom 18. Juni 1998\n1.\nDas Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in\nStrafsachen (BGBI. 1964 II S. 1369, 1386) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 3 für die\nUkraine                                                                   am 9. Juni 1998\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde abgegebenen Erklärungen und angebrachten Vorbehalte\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n\"Article 2                                          „Artikel 2\nUkraine reserves the right not to comply            Die Ukraine behält sich das Recht vor,\nwith a request for assistance if                    einem Ersuchen um Rechtshilfe nicht statt-\nzugeben, wenn\na. there are good grounds for believing             a. Grund zu der Annahme besteht, daß\nthat it is aimed at prosecuting, convic-            dieses auf die strafrechtliche Ver-\nting or punishing a person because of              folgung, Verurteilung oder Bestrafung\nhis/her race, colour of skin, political,            einer Person aufgrund ihrer Rasse,\nreligious and other convictions, sex,               Hautfarbe, politischen, religiösen oder\nethic and social origin, social status,             anderen Überzeugungen, ihres Ge-\nplace of residence, language and other              schlechts, ihrer ethnischen oder sozia-\nindications;                                        len Herkunft, ihrer gesellschaftlichen\nStellung, ihres Wohnsitzes, ihrer Spra-\nche oder anderer Merkmale abzielt;\nb. compliance with the request is incom-            b. es mit dem Grundsatz ,ne bis in idem'\npatible with the principle 'non bis in              (,Niemand kann für dieselbe Straftat\nidem' ('there shall not be two punish-              zweimal belangt werden') unvereinbar\nments for the same offence');                       wäre, dem Ersuchen stattzugeben;\nc. the request concems an offence that is           c. das Ersuchen sich auf eine Straftat\nthe subject of investigation and judicial           bezieht, zu der in der Ukraine Ermitt-\nconsideration in Ukraine.                           lungen und gerichtliche Untersuchun-\ngen durchgeführt werden.\nArticle 5, paragraph 1                              Artikel 5 Absatz 1\nUkraine will comply with judicial decisions         Die Ukraine leistet gerichtlichen Entschei-\nconcerning search, and seizure of property          dungen bezüglich der Durchsuchung und\non the condition foreseen by Article 5,             Beschlagnahme von Gegenständen unter\nparagraph 1, subparagraph c.                        der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ge-\nnannten Bedingungen Folge.\nArticle 7, paragraph 3                              Artikel 7 Absatz 3\nSummons of the defendant who is on the              Die Vorlage für einen Beschuldigten, der\nterritory of Ukraine shall be transmitted           sich im Hoheitsgebiet der Ukraine befindet,\nto the authorities concerned not later than         ist den betreffenden Behörden spätestens\n40 days before the date set for the appear-         40 Tage vor dem für das Erscheinen fest-\nance before the court.                              gesetzten Zeitpunkt zu übermitteln.\nArticle 16, paragraph 2                             Artikel 16 Absatz 2\nRequests and annexed documents shafl be            Ersuchen und beigefügte Schriftstücke\nsent to Ukraine together with a translation        sind der Ukraine zusammen mit einer Über-\ninto Ukrainian or into one of the official lan-    setzung ins Ukrainische oder eine der offi-\nguages of the Council of Europe unless             ziellen Sprachen des Europarats zu über-\nthey are drawn up in those languages.              mitteln, sofern sie nicht in einer dieser\nSprachen verfaßt wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 12. August 1998                1665\nArticle 24                                          Artikel 24\nFor the purposes of the Convention, 'judici-        Im Sinne des Übereinkommens versteht\nal bodies' of Ukraine are courts of general         die Ukraine unter ,Justizbehörden' Ge-\njurisdiction (CyAH aaraJ1bH0°i IOPHCAHKL(i1),       richte mit allgemeiner Zuständigkeit (CYAH\npublic prosectures of all levels (np0Kypop11        aaraJlbH0'i IOPHCAHKL(il), die Staatsanwalt-\nacix p11aH11a) and bodies of pre-trial investi-     schaften aller Ebenen (np0Kypop11 acix\ngation (OpraH11 nonepeAHboro cniACTaa).\"            p11aH11a) sowie die Ermittlungsbehörden\n(OpraHH nonepeAHbOro CiliACTBa).\"\nII.\nDas Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem Europäischen Übereinkom-\nmen üb~r die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBI. 1990 II S. 124) ist nach seinem\nArtikel 5 Abs. 3 für die\nUkraine                                                                    am 9. Juni 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n16. März 1998 (BGBI. II S. 770).\nBonn, den 18. Jun( 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber den Luftverkehr\nVom 18. Juni 1998\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 1997\nzu dem Abkommen vom 15. November 1995 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Nami-\nbia über den Luftverkehr (BGBI. 1997 II S. 912) wird hier-\nmit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem\nArtikel 21\nam 24. Mai 1998\nin Kraft getreten ist.\nBonn,den18.Juni 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 12. August 1998\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-paraguayischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 18. Juni 1998\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1997 zu dem Vertrag\nvom 11 . August 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Paraguay über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von\nKapitalanlagen (BGBI. 1997 II S. 2080) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag\nnach seinem Artikel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag\nam 3. Juli 1998\nin Kraft treten.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 3. Juni 1998 ausgetauscht worden.\nBonn,den18.Juni1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationale Seeschiffahrts-Organisation\nVom 18. Juni 1998\nDas Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Internationale Seeschiff-\nfahrts-Organisation (BGBI. 1986 II S. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung\nmit Artikel 71 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nMarshallinseln                                              am 26. März 1998\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. April 1997 (BGBI. II S. 1109).\nBonn,den18.Juni1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 12. August 1998           1667\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzu dem Übereinkommen von 1979\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nbetreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden\noder ihres grenzüberschreitenden Flusses\nVom 18. Juni 1998\nDas Protokoll vom 31. Oktober 1988 zu dem übereinkommen von 1979 über\nweiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämp-\nfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden\nFlusses (BGBI. 1990 II S. 1278) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für\nGriechenland                                                        am 28. Juli 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n30. März 1995 (BGBI. II S. 329) und vom 26. April 1995 (BGBI. 11 S. 358).\nBonn,den18.Juni1998\nAuswärtige$ Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über das auf die Form\nletztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht\nVom 22. Juni 1998\nDas Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger\nVerfügungen anzuwendende Recht (BGBI. 1965 II S. 1144) wird nach seinem\nArtikel 12 für\nEstland                                                             am 12. Juli 1998\nnach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nangebrachten Vorbehalts\nin Kraft treten:\n(Übersetzung)\n\"The Republic of Estonia shall not recog-      „Die Republik Estland erkennt letztwillige\nnize testamentary dispositions made orally,    Verfügungen nicht an, die ein estnischer\nsave in exceptional circumstances, by an       Staatsangehöriger, der keine andere Staats-\nEstonian national possessing no other          angehörigkeit besaß, ausgenommen den\nnationality.\"                                · Fall außergewöhnlicher Umstände, in münd-\nlicher Form errichtet hat.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Dezember 1993 (BGBI. 1994 II S. 296).\nBonn,den22.Ju~1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger"]}