{"id":"bgbl2-1998-28-17","kind":"bgbl2","year":1998,"number":28,"date":"1998-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/28#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-28-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_28.pdf#page=58","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1997","law_date":"1998-06-10T00:00:00Z","page":1626,"pdf_page":58,"num_pages":6,"content":["1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle\nVom 10. Juni 1998\nDas Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internatio-\nnaler Streitfälle (RGBI. 191 O S. 5) ist nach seinem Artikel 95 für folgende Staaten\nin Kraft getreten:\nChile                                                           am 19. November 1997\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nabgegebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n„La Republica de Chile reitera su apego           \"Die Republik Chile bekräftigt ihr\nal principio de la soluci6n pacifica de las       Bekenntnis zur friedlichen Beilegung von\ncontroversias y al de la prohibici6n de la        Streitigkeiten und zum Verbot der Andro-\namenaza y el uso de la fuerza tal y como          hung und Anwendung von Gewalt in dem\nambos principios rigen eh la actualidad,          Sinne, in dem diese beiden Grundsätze\nreafirmando al mismo tiempo su adhesi6n           derzeit gelten, und betont zugleich erneut\nal principio de la libre elecci6n de los medi-    ihr Festhalten an dem Grundsatz der freien\nos de soluci6n pacifica de controversias.\"        Wahl der Mittel zur friedlichen Beilegung\nvon Streitigkeiten.\"\nGuyana                                                          am 26. November 1997\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. August 1997 (BGBI. II S. 1692).\nBonn,den10.Juni1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1997\nVom 10. Juni 1998\nDas in Bonn am 31. März 1998 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1997 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 31. März 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn.den 10.Juni1998\nBundes mini steri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1998                          1627\n-Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (1997)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Infrastruktur oder als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur\nArmutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-\nund\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\ndie Regierung der Kirgisischen Republik -             erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen\ngewährt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen           (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRepublik,                                                           Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzu vertiefen,                                                       zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       dieses Abkommen Anwendung.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen gemäß Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nder Kirgisischen Republik beizutragen -\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nArtikel 1                             Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-\nes der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, von        lehen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,             die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,          vorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1\nfolgende Beträge zu erhalten:                                       Nummern 1 und 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht inner-\n1. ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 10 000 000,- DM        halb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entspre-\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben     chenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlossen wur-\n,,500 KV-Stromübertragungsleitung Frunzenskaja-Kemin\",         den. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezem-\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt     ber 2005.\nworden ist;                                                       (2) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht\n2. ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 8 500 000,- DM (in     selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nWorten: acht Millionen Fünfhunderttausend Deutsche Mark)       Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nfür die Aufstockung des Vorhabens „Textilinvestitionspro-      Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\ngramm\", wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit          Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nfestgestellt worden ist;                                          (3) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht\n3. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt          Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\n1 500 000,- DM (in Worten: eine Million Fünfhunderttausend     lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nDeutsche Mark) für die Aufstockung des Vorhabens „Ge-          den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nsundheitsprogramm zur Bekämpfung der Tuberkulose\",             Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben der sozialen                                 Artikel 3\nInfrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                 Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Vorha-        lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es     und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung          Kirgisischen Republik erhoben werden.\nder Kirgisischen Republik, von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau, Frankfurt am Main, für dieses Vorhaben bis zur Höhe des\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.                                    Artikel 4\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-         Die Regierung der Kirgisischen Republik überläßt bei den sich\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nland und der Regierung der Kirgisischen Republik durch andere       rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nVorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes VorJ     Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen           Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine","1628             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1998\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-          zwanzig Millionen Fünfhunderttauschend Deutsche Mark) wird\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland           mit einem Betrag von 20 500 000,- DM (in Worten: zwanzig Mil-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für      lionen Fünfhunderttausend Deutsche Mark) reprogrammiert und\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen            zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 erwähnte Vor-\nGenehmigungen.                                                        haben „500 KV-Stromübertragungsleitung Frunzenskaja-Kemin\"\nmit 20 500 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Fünfhundert-\ntausend Deutsche Mark) verwendet.\nArtikel 5\nDas in der Zusage 1995 über Finanzielle Zusammenarbeit für                                      Artikel 6\ndas Vorhaben „220 KV-Übertragungsleitung Tamga-Kara Kol\"\nvorgesehene Darlehen in Höhe von 20 500 000,- DM (in Worten:              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 31. März 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUeberschaer\nC. D. Spranger\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nNanajew\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die biologische Vielfalt\nVom 10. Juni 1998\nDas Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBI.\n1993 II S. 1741) ist nach seinem Artikel 36 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nLiechtenstein                                                    am 17. Februar 1998\nnach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen\nErklärung:\n(Übersetzung)\n\"The Principality of Liechtenstein wishes         „Das Fürstentum Liechtenstein bekräftigt\nto reaffirm the importance it attaches to        die Bedeutung, die es der Weitergabe von\ntransfer of technology and to biotechnolo-       Technologie und der Biotechnologie bei-\ngy in order ensure the conservation and           mißt, um die Erhaltung und nachhaltige\nsustainable use of biological diversity. The      Nutzung der biologischen Vielfalt zu\ncompliance with intellectual property rights      gewährleisten. Die Beachtung der Rechte\nconstitutes an essential element for the          des geistigen Eigentums stellt ein wesent-\nimplementation of policies for technology         liches Element für die Umsetzung der Poli-\ntransfer and co-investment.                       tiken betreffend die Weitergabe von Tech-\nnologie und die Koinvestition dar.\nFor the Principality of Liechtenstein,           Für das Fürstentum Liechtenstein wer-\ntransfers of technology and access to bio-        den die Weitergabe von Technologie und\ntechnotogy, as defined in the text of the         der Zugang zur Biotechnologie im Sinne\nConvention on Biological Diversity, will be       des Übereinkommens über die biologische\ncarried out in accordance with article 16 of      Vielfalt im Einklang mit dessen Artikel 16\nthe said Convention and in compliance             und unter Einhaltung der Grundsätze und\nwith the principles and rules of protection       Regeln des Schutzes des geistigen Eigen-\nof intellectual property, in particular multila-  tums, insbesondere der von den Vertrags-\nteral and bilateral agreements signed or          parteien des Übereinkommens unterzeich-\nnegotiated by the Contracting Parties to          neten oder ausgehandelten mehrseitigen\nthis Convention.                                  und zweiseitigen Übereinkünfte, erfolgen.\nThe Principality of Liechtenstein will           Das Fürstentum Liechtenstein wird zur\nencourage the use of the financial mecha-         Inanspruchnahme des durch das über-\nnism established by the Convention to pro-       einkommen geschaffenen Finanzierungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1998            1629\nmote the voluntary transfer of intellectual     mechanismus ermutigen, um die freiwillige\nproperty rights held by Liechtenstein ope-      Weitergabe von Rechten des geistigen\nrators, in particular as regards the granting   Eigentums, die liechtensteinischen Unter-\nof licenses, through normal commercial          nehmern gehören, insbesondere hinsicht-\nmechanisms and decisions, while ensuring        lich der Gewährung von Lizenzen, durch\nadequate and effective protection of pro-       die üblichen Handelsmechanismen und\nperty rights.\"                                  -entscheidungen zu fördern, wobei ein\nangemessener und wirkungsvoller Schutz\nder Eigentumsrechte sichergestellt wird.\"\nMazedonien,                                                      am       2. März 1998\nehemalige jugoslawische Republik\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. Januar 1998 (BGBI. II S. 127).\nBonn,den10.Juni1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 10. Juni 1998\nDas Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389)\nist nach seinem Artikel XII Abs. 2 für folgende Staaten in Kraft getreten:\nEI Salvador                                                          am 27. Mai 1998\nNepal                                                                am 2. Juni 1998\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nabgegebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"Pursuant to Article 1.3 of the Convention      „Seiner Majestät Regierung von Nepal\non the Recognition and Enforcement of           erklärt nach Artikel 1 Absatz 3 des 1958 in\nForeign Arbitral Awards, done at New York       New York geschlossenen Übereinkom-\nin 1958, His Majesty's Government of            mens über die Anerkennung und Voll-\nNepal declares that the Kingdom of Nepal        streckung ausländischer Schiedssprüche,\nwill apply the Convention, on the basis of      daß das Königreich Nepal das überein-\nreciprocity, to the recognition and enforce-    kommen auf der Grundlage der Gegensei-\nment of awards made only in the territory of    tigkeit nur auf die Anerkennung und Voll-\nanother contracting state. His Majesty's        streckung solcher Schiedssprüche anwen-\nGovernment further declares that the King-      den wird, die in dem Hoheitsgebiet eines\ndom of Nepal will apply the Convention          anderen Vertragsstaats ergangen sind. Sei-\nonly to the differences arising out of legal    ner Majestät Regierung· erklärt ferner, daß\nrelationship, whether contractual or not,        das Königreich Nepal das übereinkommen\nwhich are considered as commercial under        nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechts-\nthe law of the Kingdom of Nepal.\"                verhältnissen, sei es vertraglicher oder\nnichtvertraglicher Art, anwenden wird, die\nnach dem Recht des Königreichs Nepal als\nHandelssachen angesehen werden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. März 1998 (BGBI. II S. 879).\nBonn,den10.Juni1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE\nVom 12. Juni 1998\nDas Übereinkommen vom 15. Dezember 1992 über Vergleichs- und Schieds-\nverfahren innerhalb der KSZE*) (BGBI. 1994 II S. 1326) wird nach seinem Arti-\nkel 33 Abs. 4 für\nMazedonien,                                                                          am 21. Juni 1998\nehemalige jugoslawische Republik\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nabgegebenen Erklärung\nin Kraft treten:\n(Übersetzung)\n\"Referring to the Article 26.2 of the Con-                   „In bezug auf Artikel 26 Absatz 2 des\nvention on Conciliation and Arbitration                       Übereinkommens über Vergleichs- und\nwithin the CSCE, the Republic of Macedo-                      Schiedsverfahren innerhalb der KSZE er-\nnia hereby declares that it will recognize as                 klärt die Republik Mazedonien, daß sie\ncompulsory, ipso facto, and without speci-                    unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit\nal agreement, subject of reciprocity, the                     die Zuständigkeit eines aufgrund des Über-\njurisdiction of an Arbitral Tribunal estab-                   einkommens über Vergleichs- und Schieds-\nlished under the Convention on Concilia-                      verfahren innerhalb der KSZE gebildeten\ntion and Arbitration within the CSCE.                         Schiedsgerichts ipso facto und ohne be-\nsondere Übereinkunft als obligatorisch\nanerkennt.\nThis Declaration is valid for a period of                     Diese Erklärung gilt für einen Zeitraum\nfive years, from the date of its deposit to                   von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Hin-\nthe Depository of the abovementioned                          terlegung beim Verwahrer des Überein-\nConvention - the Government of Kingdom                        kommens, der Regierung des Königreichs\nof Sweden and shall not apply to the dispu-                   Schweden, und bezieht sich nicht auf Strei-\ntes concerning territorial integrity and                      tigkeiten, die Fragen der territorialen Inte-\nnational defense of the country.\"                             grität oder der Landesverteidigung be-\nrühren.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2540).\nBonn,den12.Juni1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\n\") Neue Bezeichnung seit 1. Januar 1995: ,,Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1998  1631\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Ergänzenden Protokolls zu dem\nam 8. April 1960 unterzeichneten deutsch-niederländischen Vertrag\nüber die Regelung der Zusammenarbeit in der Emsmündung\n(Ems-Dollart-Vertrag)\nzur Regelung der Zusammenarbeit\nzum Gewässer- und Naturschutz in der Emsmündung\n(Ems-Dollart-Umweltprotokoll)\nVom 12. Juni 1998\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 1997 zu dem Ergän-\nzenden Protokoll vom 22. August 1996 zum Ems-Dollart-Vertrag zur Regelung\nder Zusammenarbeit zum Gewässer- und Naturschutz in der Emsmündung\n(Ems-Dollart-Umweltprotokoll) - BGBI. 1997 II S. 1702 - wird hiermit bekannt-\ngemacht, daß das Protokoll nach seinem Artikel 7\nam 1. Juli 1998\nin Kraft tritt.\nBonn.den 12.Juni1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über den Beförderungsvertrag\nim internationalen Straßengüterverkehr (CMR)\nsowie des Protokolls hierzu\nVom 15. Juni 1998\n1.\nDas Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im\ninternationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1961 II S. 1119 - wird nach\nseinem Artikel 43 Abs. 2 für\nKirgisistan                                                    am 1. Juli 1998\nin Kraft treten.\nII.\nDas Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförderungs-\nvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721,\n733 - wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für\nKirgisistan                                                    am 1. Juli 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n30. Juli 1997 (BGBI. II S. 1606) und vom 6. April 1998 (BGBI. II S. 960).\nBonn, den 15. Juni 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er"]}