{"id":"bgbl2-1998-28-1","kind":"bgbl2","year":1998,"number":28,"date":"1998-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/28#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_28.pdf#page=58","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle","law_date":"1998-06-10T00:00:00Z","page":1626,"pdf_page":58,"num_pages":2,"content":["1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle\nVom 10. Juni 1998\nDas Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internatio-\nnaler Streitfälle (RGBI. 191 O S. 5) ist nach seinem Artikel 95 für folgende Staaten\nin Kraft getreten:\nChile                                                           am 19. November 1997\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nabgegebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n„La Republica de Chile reitera su apego           \"Die Republik Chile bekräftigt ihr\nal principio de la soluci6n pacifica de las       Bekenntnis zur friedlichen Beilegung von\ncontroversias y al de la prohibici6n de la        Streitigkeiten und zum Verbot der Andro-\namenaza y el uso de la fuerza tal y como          hung und Anwendung von Gewalt in dem\nambos principios rigen eh la actualidad,          Sinne, in dem diese beiden Grundsätze\nreafirmando al mismo tiempo su adhesi6n           derzeit gelten, und betont zugleich erneut\nal principio de la libre elecci6n de los medi-    ihr Festhalten an dem Grundsatz der freien\nos de soluci6n pacifica de controversias.\"        Wahl der Mittel zur friedlichen Beilegung\nvon Streitigkeiten.\"\nGuyana                                                          am 26. November 1997\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. August 1997 (BGBI. II S. 1692).\nBonn,den10.Juni1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1997\nVom 10. Juni 1998\nDas in Bonn am 31. März 1998 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1997 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 31. März 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn.den 10.Juni1998\nBundes mini steri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1998                          1627\n-Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (1997)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Infrastruktur oder als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur\nArmutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-\nund\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\ndie Regierung der Kirgisischen Republik -             erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen\ngewährt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen           (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRepublik,                                                           Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzu vertiefen,                                                       zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       dieses Abkommen Anwendung.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen gemäß Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nder Kirgisischen Republik beizutragen -\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nArtikel 1                             Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-\nes der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, von        lehen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,             die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,          vorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1\nfolgende Beträge zu erhalten:                                       Nummern 1 und 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht inner-\n1. ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 10 000 000,- DM        halb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entspre-\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben     chenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlossen wur-\n,,500 KV-Stromübertragungsleitung Frunzenskaja-Kemin\",         den. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezem-\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt     ber 2005.\nworden ist;                                                       (2) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht\n2. ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 8 500 000,- DM (in     selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nWorten: acht Millionen Fünfhunderttausend Deutsche Mark)       Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nfür die Aufstockung des Vorhabens „Textilinvestitionspro-      Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\ngramm\", wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit          Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nfestgestellt worden ist;                                          (3) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht\n3. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt          Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\n1 500 000,- DM (in Worten: eine Million Fünfhunderttausend     lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nDeutsche Mark) für die Aufstockung des Vorhabens „Ge-          den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nsundheitsprogramm zur Bekämpfung der Tuberkulose\",             Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben der sozialen                                 Artikel 3\nInfrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                 Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Vorha-        lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es     und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung          Kirgisischen Republik erhoben werden.\nder Kirgisischen Republik, von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau, Frankfurt am Main, für dieses Vorhaben bis zur Höhe des\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.                                    Artikel 4\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-         Die Regierung der Kirgisischen Republik überläßt bei den sich\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nland und der Regierung der Kirgisischen Republik durch andere       rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nVorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes VorJ     Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen           Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine"]}