{"id":"bgbl2-1998-27-22","kind":"bgbl2","year":1998,"number":27,"date":"1998-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/27#page=152","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-27-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_27.pdf#page=152","order":22,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Straße","law_date":"1998-06-04T00:00:00Z","page":1560,"pdf_page":152,"num_pages":9,"content":["1560             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1998\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber den internationalen Personen- und\nGüterverkehr auf der Straße\nVom 4. Juni 1998\nDas in Tirana am 30. April 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber den internationalen Personen- und Güterverkehr auf\nder Straße ist nach seinem Artikel 20 Abs. 1\nam 15. Mai 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juni 1998\nBundesministerium für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer\nBauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun\nund\nPersonen einschließlich Fahrer geeignet und bestimmt sind.\ndie Regierung der Republik Albanien -\nin dem Wunsch, den internationalen Personen- und Güterver-                                    Artikel 3\nkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern -\n(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-\nhaben folgendes vereinbart:                                      nen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus\nfestgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-\nArtikel 1                              gelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-\nlegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für\nDieses Abkommen regelt nach Maßgabe des innerstaatlichen         Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt\nRechts der Vertragsparteien die Beförderung von Personen und       werden.\nGütern im internationalen Straßenverkehr zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Albanien und im Transit         (2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab-\ndurch die Hoheitsgebiete dieser Staaten durch Unternehmer, die     hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die\nim Hoheitsgebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförde-      regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen\nrungen berechtigt sind.                                            unter Ausschluß anderer Fahrgäste, wenn die Merkmale des\nLinienverkehrs nach Absatz 1 erfüllt sind. Diese Beförderungen,\ninsbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeits-\nPersonenverkehr                             stelle und von dort zu ihrem Wohnort, werden als „Sonderformen\ndes Linienverkehrs\" bezeichnet.\nArtikel 2\n(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen\n(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die            der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags-\nBeförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomni-           parteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen\nbussen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Das gilt     nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertrags-\nauch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrs-          partei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis\ndiensten.                                                          zu fünf Jahren erteilt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1998                         1561\n(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr-    (5) Die zuständigen Ministerien der Vertragsparteien vereinba-\npläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der     ren erforderlichenfalls Grundsätze über das Genehmigungsver-\nvorherigen Zustimmung det zuständigen Behörden beider             fahren bei Pendelverkehren, Genehmigungsvordrucke und legen\nVertragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des        die zuständigen Behörden fest.\nBetriebs.\n(6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die\n(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge Unternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das\ngemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-     Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von deren Grenz-\npartei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unterneh-         behörden abzustempeln ist.\nmen seinen Betriebssitz hat. Die Anträge deutscher Unternehmer\nsind mit einer Stellungnahme des Bundesministeriums für\nVerkehr der Bundesrepublik Deutschland dem Ministerium für                                      Artikel 5\nIndustrie, Transport und Handel der Republik Albanien unmittel-      (1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr\nbar zu übersenden. Anträge albanischer Unternehmer sind mit       im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr\neiner Stellungnahme des Ministeriums für Industrie, Transport     im Sinne von Artikel 4 ist.\nund Handel der Republik Albanien dem Bundesministerium\nfür Verkehr der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar zu            (2) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste\nübersenden.                                                       weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß\ndie zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies\n(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson-\ngestattet.\ndere folgende Angaben enthalten:\n(3) Gelegenheitsverkehre bedürfen in jedem Fall der Genehmi-\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\ngung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertrags-\ndes Unternehmens;\npartei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist über das\n2. Art des Verkehrs;                                            zuständige Ministerium einer Vertragspartei an das zustän-\n3. Beantragte Genehmigungsdauer;                                dige Ministerium der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll\nmindestens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs gestellt\n4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z. 8. täglich,        werden.\nwöchentlich);\n(4) Die Anträge nach Absatz 3 müssen insbesondere folgende\n5. Fahrplan;                                                    Angaben enthalten:\n6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und         1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\nAbsetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber-            des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-\ngangsstellen);                                                   stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;\n7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;\n2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;\n8. Länge der Tagesfahrtstrecke;\n3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;\n9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\n4. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;\n10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;\n5. Daten der Hin- und Rückfahrt;\n11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).\n6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\nArtikel 4                            7. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzu-\n(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-      setzenden Kraftomnibusse.\ndete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahr-\nten von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet                                       Artikel 6\nbefördert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen,\ndie die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren       Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absätze 2\nFahrt zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet        und 3 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unternehmen\nund Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des     genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen weder auf ein\nReiseziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte    anderes Unternehmen übertragen werden noch, im Falle des\nzu verstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unter-       Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in der Ge-\nkunft der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und    nehmigung angegeben genutzt werden. Die Genehmigung be-\ngegebenenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die         rechtigt nicht, Personen zwischen zwei im Hoheitsgebiet der\nerste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt bei diesem Verkehrsdienst anderen Vertragspartei liegenden Orte zu befördern (Kabotage-\nmüssen Leerfahrten sein.                                          verbot). Im Rahmen eines Linienverkehrs kann der Verkehrs-\nunternehmer, dem die Genehmigung erteilt ist, Vertragsunter-\n(2) Ein Pendelverkehr liegt auch dann vor, wenn Reisende mit   nehmer aus einer der Vertragsparteien einsetzen. Sie brauchen in\nZustimmung der zuständigen Behörden der betreffenden Ver-         der Genehmigung nicht genannt zu sein, müssen jedoch eine\ntragspartei abweichend von Absatz 1 die Rückfahrt mit einer       amtliche Ausfertigung dieser Genehmigung mit sich führen.\nanderen Gruppe vornehmen.\n(3) Pendelverkehre bedürfen der Genehmigung der zuständi-\ngen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag auf Ertei-                                Güterverkehr\nlung einer Genehmigung ist über die zuständige Behörde der\nVertragspartei, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, an die\nzuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er                                   Artikel 7\nsoll mindestens 60 Tage vor Aufnahme des Verkehrs gestellt\nVorbehaltlich des Artikels 9 bedürfen Unternehmer des\nwerden.\ngewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs für\n(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach          Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet, in dem das ver-\nAbsatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6         wendete Kraftfahrzeug zugelassen ist, und dem Hoheitsgebiet\nnoch die Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort    der anderen Vertragspartei (Wechselverkehr) sowie im Transit-\nund Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste    verkehr durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für jede\nwährend ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie      Beförderung einer Genehmigung der zuständigen Behörde die-\nüber die Dauer des Aufenthalts enthalten.                         ser Vertragspartei.","1562                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1998\nArtikel 8                                                            Artikel 11\n(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur        (1) Die für Unternehmer der Republik Albanien erforderlichen\nfür ihn selbst und ist nicht übertragbar.                             Genehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver-\nkehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom Ministeri-\n(2) Die Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr-     um für Industrie, Transport und Handel der Republik Albanien\nzeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für den mit-         oder den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.\ngeführten Anhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort\nseiner Zulassung.                                                         (2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland erfor-\nderlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium für Indu-\n(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für      strie, Transport und Handel der Republik Albanien erteilt und von\neine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten       dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutsch-\nZeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere Hin-        land oder von den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.\nund Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen Zeit-\nraum (Fahrtgenehmigung).\nArtikel 12\n(4) Die Genehmigungen berechtigen auch zu Beförderungen\n(1) Die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kommission legt\nzwischen dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und\nunter Berücksichtigung des Außenhandels und des Transitver-\neinem dritten Staat, wenn dabei das Hoheitsgebiet, in dem das\nkehrs die erforderliche Anzahl der für jede Vertragspartei jährlich\nFahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren\nzur Verfügung stehenden Genehmigungen fest.\nwird. Die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kommission kann\nin begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Beschränkung                 (2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im\nzulassen.                                                             Bedarfsfall nach Maßgabe des Artikels 17 geändert werden.\n(5) Unternehmer einer Vertragspartei dürfen keine Güter               (3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der\nzwischen zwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei             Gemischten Kommission festgelegt.\nliegenden Orten (Binnenverkehr) befördern.\n(6) Für den nach diesem Abkommen durchgeführten Güter-\nverkehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem interna-\nAllgemeine Bestimmungen\ntional üblichen Muster entsprechen muß.\nArtikel 13\nDie nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmigungen,\nArtikel 9\nKontrolldokumente oder sonstige Beförderungspapiere sind bei\n(1) Keiner Genehmigung bedürfen Leerfahrten und die Be-           allen in diesem Abkommen geregelten . Fahrten im Fahrzeug\nförderung von:                                                        mitzuführen, auf Verlangen den Vertretern der zuständigen\nKontrollbehörden vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen.\n1. Gegenständen oder Material ausschließlich zur Werbung              Die Kontrolldokumente sind vor Beginn der Fahrt vollständig\noder Unterrichtung (z.B. Messe- und Ausstellungsgut);           auszufüllen.\n2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-,\nArtikel 14\nSport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-\nfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;                                  (1) Die Unternehmer jeder Vertragspartei sind verpflichtet, die\nim Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Bestim-\n3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen);\nmungen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechts sowie die jeweils\n4. Leichen;                                                           geltenden Zollbestimmungen einzuhalten.\n5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtge-                  (2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines\nwicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t      Unternehmers und seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits-\noder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der  gebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen die\nAnhänger, 3,5 t nicht übersteigt;                               Bestimmungen dieses Abkommens treffen die zuständigen\nBehörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraft-\n6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen               fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde\nsowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (ins-   der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung\nbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern;             begangen wurde, eine der folgenden Maßnahmen:\n7. lebenden Tieren;                                                  a) Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die\ngeltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);\n8. Umzugsgut (Hausrat).\nb) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;\n(2) Die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kommission kann\nweitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht aus-               c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-\nnehmen.                                                                     wortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten\nGenehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige\nArtikel 10                                    Behörde der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom\nVerkehr ausgeschlossen hat.\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Fahrzeuge, die\n(3) Die Maßnahme nach Absatz 2 Buchstabe b kann auch\nim Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zugelassen\nunmittelbar von der zuständigen Behörde der Vertragspartei\nsind, hinsichtlich der höchstzulässigen Gewichte und Abmes-\nergriffen werden, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung\nsungen keine ungünstigeren Regelungen anzuwenden, als auf\nbegangen worden ist.\ndie bei ihr zugelassenen Fahrzeuge.\n(4) Die zuständigen Ministerien beider Vertragsparteien unter-\n(2) Wenn Gewicht oder Abmessungen des Fahrzeugs oder der\nrichten einander nach Maßgabe von Artikel 15 über die getroffe-\nLadung die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei\nnen Maßnahmen.\nzulässigen Grenzwerte überschreiten, und gegebenenfalls bei\nder Beförderung von Gefahrgut, ist eine Ausnahmegenehmigung\nArtikel 15\nder zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erforderlich.\nDabei können Verkehrsbeschränkungen oder bestimmte Ver-                    Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des\nkehrswege vorgeschrieben werden.                                      innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1998                              1563\nwerden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beach-             8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\ntung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:              tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam\ngegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und\n1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu                  unbefugte Bekanntgabe zu schützen.\ndem angegebenen Zweck und nur zu den durch die über-\nmittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nArtikel 16\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und               Die Vertragsparteien fördern den Einsatz von lärm- und schad-\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.                              stoffarmen Fahrzeugen sowie von Fahrzeugen mit moderner\nAusrüstung der fahrzeugtechnischen Sicherheit für Beförderun-\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen                gen im Sinne von Artikel 1. Die Einzelheiten werden in der nach\nBehörden übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an            Artikel 17 gebildeten Gemischten Kommission festgelegt.\nandere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-\nmittelnden Behörde erfolgen.                      '\nArtikel17\n4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der\nVertreter der zuständigen Ministerien beider Vertragsparteien\nzu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und\nbilden eine Gemischte Kommission. Sie tritt auf Ersuchen einer\nVerhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung\nVertragspartei zusammen, um die ordnungsgemäße Durch-\nverfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei-\nführung dieses Abkommens zu gewährleisten. Falls erforderlich,\nligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote\nerarbeitet die Gemischte Kommission unter Beteiligung anderer\nzu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten,\nzuständiger Stellen Vorschläge zur Anpassung dieses Abkom-\ndie nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,\nmens an die Verkehrsentwicklung sowie an geänderte Rechts-\nso ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist\nvorschriften.\nverpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der Daten\nvorzunehmen.                                                                                    Artikel 18\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person               Die zuständigen Ministerien der Vertragsparteien teilen sich\nübermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen             gegenseitig die zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4, 5,\nVerwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung           10, 11 und 14 mit.\nzur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\nergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu                                    Artikel 19\nerteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftser-\nteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des               Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der\nBetroffenen auf Auskunftserteilung nach dem innerstaat-             Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften,\nlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die         darunter den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland\nAuskunft beantragt wird.                                            aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union.\n6. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale\nRecht in bezug auf die übermittelten personenbezogenen                                          Artikel 20\nDaten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die über-             (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,\nmittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von           an dem .die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die\ndiesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen             erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nDaten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie über-       treten des Abkommens erfüllt sind.\nmittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.\n(2) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer\n7. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-             Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. In diesem Fall tritt das\npflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-           Abkommen sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der\nbezogenen Daten aktenkundig zu machen.                              anderen Vertragspartei außer Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 30. April 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Zagorski\nJohannes Nitsch\nFür die Regierung der Republik Albanien\nF. Godo","1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\nVom 9. Juni 1998\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation\nfür geistiges Eigentum, geändert am 2. Oktober 1979 (B.GBI. 1970 II S. 293, 295;\n1984 II S. 799; 1985 II S. 975), wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für\nKuwait                                                      am 14. Juli 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. März 1998 (BGBI. II S. 895).\nBonn, den 9. Juni 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung\nüber die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen\ninnerhalb des Küstenmeers und in Häfen\nVom 9. Juni 1998\nDie Internationale Vereinbarung vom 16. Oktober 1985 über die Nutzung von\nINMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen\n(BGBI. 1995 II S. 866) ist nach ihrem Artikel 8 Abs. 2 für\nIsrael                                                     am 29. April 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. August 1997 (BGBI. II S. 1696).\nBonn, den 9. Juni 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1998 1565\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nsowie des Protokolls von 1992 hierzu\nVom 9. Juni 1998\n1.\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivil-\nrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301, 305) ist\nnach seinem Artikel XV für\nGuyana                                                   am   10. März 1998\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen\nÜbereinkommens vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für\nÖlverschmutzungsschäden (BGBI. 1994 II S. 1150) wird nach seinem Artikel 13\nAbs. 4 für\nGrenada                                                  am 7.Januar1999\nKroatien                                                 am 12.Januar1999\nLettland                                                 am     9. März 1999\nin Kraft treten.\nDas Ver e i n i g t e K ö n i g reich hat dem Verwahrer des Übereinkommens\nam 20. Februar 1998 die Erstreckung des Geltungsbereichs des Protokolls\nauf folgende Gebiete notifiziert:\nAkrotiri und Dhekelia\nAnguilla\nBermuda\nBritisches Antarktis-Territorium\nBritisches Territorium im Indischen Ozean\nGuernsey\ndie Jungferninseln\nPitcairn, Henderson, Ducie und Oeno\nTurks- und Caicosinseln\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n11. Dezember 1997 (BGBI. 1998 II S. 72) und vom 20. März 1998 (BGBI. II\ns. 878).\nBonn, den 9. Juni 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","---------                        -·-   ----------· -      -----------\n1566  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,\nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe\nVom 9. Juni 1998\nDas VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere\ngrausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBI.\n1990 II S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für\nBahrain                                                               am 5. April 1998\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am\n6. März 1998 angebrachten V o r b e h a I t e\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n\"(Translation) (Original: Arabic)               ,,(Übersetzung) (Original: Arabisch)\nThe State of Bahrain does not recognize         Der Staat Bahrain erkennt die in Arti-\nthe competence of the Committee for             kel 20 des Übereinkommens vorgesehene\nwhich provision is made in article 20 of the   Zuständigkeit des Ausschusses nicht an.\nConvention.\nThe State of Bahrain does not consider          Der Staat Bahrain betrachtet sich durch\nitself bound by paragraph 1 of article 30 of   Artikel 30 Abs. 1 des Übereinkommens\nthe Convention.\"                                nicht als gebunden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. Januar 1998 (BGBI. II S. 186).\nBonn, den 9. Juni 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nder Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre\nund/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika\nVom 9. Juni 1998\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 1994 zur\nBekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung\nschwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (BGBI. 1997 II S. 1468), ist\nnach seinem Artikel 36 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nKomoren                                                              am 1. Juni 1998\nLiberia                                                              am 31. Mai 1998\nEs wird in Kraft treten für\nSt. Vincent und die Grenadinen                                       am 14. Juni 1998\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. März 1998 (BGBI. II S. 1000).\nBonn, den 9. Juni 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bönn am 24. Juli 1998 1567\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR\nVom 9. Juni 1998\nDas Zollübereinkommen vom 14. November 1975 über den internationalen\nWarentransport mit Carnets-TIR (BGBI. 1979 II S. 445) wird nach seinem Arti-\nkel 53 Abs. 2 für\nKirgisistan                                           am 2. Oktober 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n16. März 1998 (BGBI. II S. 773).\nBonn, den 9. Juni 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Änderung vom 19. Januar 1989\ndes Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung über die\nInternationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)\nVom 9. Juni 1998\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1991 zu der Änderung\nvom 19. Januar 1989 des Übereinkommens vom 3. September 1976 über die\nInternationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT-Übereinkommen) -\nBGBI. 1991 II S. 450 - wird bekanntgemacht, daß die Änderung des Überein-\nkommens nach seinem Artikel 34 Abs. 2 und die Änderung der dazugehörigen\nBetriebsvereinbarung nach ihrem Artikel XVIII Abs. 2\nam 26. Juni 1997\nfür die Bundesrepublik Deutschland und alle übrigen Vertragsparteien in Kraft\ngetreten ist.\nDie Annahmenotifikation der Bundesrepublik Deutschland ist am 10. Novem-\nber 1992 bei dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organi-\nsation hinterlegt worden.\nBonn, den 9. Juni 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","1568                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufend8f Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\n· Preis dieser Ausgabe: 30,75 DM (28,00 DM zuzüglich 2,75 DM Versandkosten), bei                 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 31,85 DM.\nPostvertriebsstück· Deutsche Post AG· G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen\nvom 3. August 1959 in der durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971\nund die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 geänderten Fassung\nzu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages\nüber die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen\nVom 9. Juni 1998\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 zu dem Ab-\nkommen vom 16. Mai 1994 zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zum\nZusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (BGBI. 1994 II S. 3710) wird be-\nkanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 2 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland                                                      am 5. Juni 1998\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunde ist am 3. Januar 1995 beim Außenministerium der\nVereinigten Staaten hinterlegt worden.\nDas übereinkommen ist ferner am gleichen Tag für folgende Staaten in Kraft\ngetreten:\nBelgien\nFrankreich\nKanada\nNiederlande\nVereinigtes Königreich\nVereinigte Staaten\nBonn, den 9. Juni 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger"]}