{"id":"bgbl2-1998-26-9","kind":"bgbl2","year":1998,"number":26,"date":"1998-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/26#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-26-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_26.pdf#page=4","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kroatischen Vereinbarung über die Aufhebung der Visumpflicht","law_date":"1998-05-27T00:00:00Z","page":1388,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998\n(Übersetzung)\nMinisterium                                                 Montevideo, den 3. Juni 1997\nfür Auswärtige Beziehungen\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, mich im Namen der Regierung der Republik östlich des Uruguay unter\nBezugnahme auf Ihre Note vom 20. Mai 1997 über die Einfuhr und Übertragung von Kraft-\nfahrzeugen der in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik östlich des Uruguay über\nkulturelle Zusammenarbeit genannten Fachkräfte während der Ausübung ihrer Tätigkeiten\nan Sie zu wenden; diese Note hat folgenden Wortlaut:\n(Wiederholung des Wortlauts der einleitenden deutschen Note.)\nIn diesem Sinne teile ich Ihnen das Einverständnis der Regierung der Republik Östlich\ndes Uruguay mit; somit bilden diese Note und die Note des Herrn Botschafters eine Ver-\neinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser Note in Kraft\ntritt.\n(Schlußformel)\nCarlos Perez del Castillo\nSeiner Exzellenz\nDr. Ludger Buerstedde\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nMontevideo\nBekanntmachung\nder deutsch-kroatischen Vereinbarung\nüber die Aufhebung der Visumpflicht\nVom 27. Mai 1998\nDie in Zagreb durch Notenwechsel vom 15. Januar 1992\ngetroffene Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Kroatien über die Aufhebung der Visumpflicht ist\nnach ihrer lnkrafttretensklausel\nam 15. Januar 1992\nin Kraft getreten; sie wird nachstehenq veröffentlicht.\nBonn, den 27. Mai 1998\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Lehnguth","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21 . Juli 1998            1389\nBotschaft                                                       Zagreb, den 15. Januar 1992\nder Bundesrepublik Deutschland\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Regierung der Republik\nKroatien den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Visum-\npflicht vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Kroatische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind und\nnicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland\naufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Aufent-\nhaltserlaubnis in der Form des Visum) in die Bundesrepublik einreisen und sich dort\naufhalten.\n2. Deutsche Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind und\nnicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in Kroatien aufzuhalten oder dort eine\nErwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Aufenthaltserlaubnis in der Form\ndes Visum) in die Republik Kroatien einreisen und sich dort aufhalten.\n3. Beide Seiten tauschen rechtzeitig vor Inkrafttreten der Vereinbarung Muster der gülti-\ngen Reisedokumente aus.\n4. Sofern eine Seite nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ein neues Reisedokument\neinführt, notifiziert sie hierüber der anderen Seite spätestens 30 Tage vor dessen Ein-\nführung auf diplomatischem Wege unter Übersendung eines Musters.\n5. Diese Vereinbarung entbindet deutsche Staatsangehörige und kroatische Staats-\nangehörige nicht von der Verpflichtung, während des Aufenthalts im Gebiet der\njeweils anderen Seite deren geltende Gesetze und andere Vorschriften zu beachten.\n6. Die zuständigen Behörden beider Staaten behalten sich das Recht vor, unerwünsch-\nten Personen die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu untersagen.\n7. Seide Seiten werden ihre Staatsangehörigen, die im Besitz eines gültigen Reise-\ndokuments sind, jederzeit formlos in ihr Gebiet übernehmen.\n8. Beide Staaten werden ebenfalls ihre Staatsangehörigen übernehmen, die nicht\nInhaber eines gültigen Reisedokuments sind. Erforderlichenfalls wird ihnen durch die\nzuständige diplomatische oder konsularische Vertretung ein Reisedokument aus-\ngestellt.\n9. Jede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit\noder aus anderen schwerwiegenden Gründen die Anwendung der vorstehenden\nBestimmungen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und\nihre Aufhebung sind der anderen Seite unverzüglich auf diplomatischem Wege zu\nnotifizieren.\n10. Diese Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten\ngekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu\nnotifizieren.\n11. Diese Vereinbarung tritt am 15. Januar 1992 in Kraft.\nFalls sich die Regierung der Republik Kroatien mit dem Vorschlag der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das\nEinverständnis der Regierung der Republik Kroatien zum Ausdruck bringende Antwort-\nnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kroatien bilden.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kroatien erneut seiner ausgezeichneten\nHochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Kroatien\nZagreb"]}