{"id":"bgbl2-1998-26-7","kind":"bgbl2","year":1998,"number":26,"date":"1998-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/26#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-26-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_26.pdf#page=22","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten","law_date":"1998-06-08T00:00:00Z","page":1406,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["1406            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998\nc) gewähren im Rahmen des in beiden Ländern geltenden              f)  unterstützen die Arbeit der in beiden Ländern gegründe-\nZoll- und Verbrauchssteuerrechts die abgabenfreie Ein-              ten Einrichtungen und achten ihren besonderen Charak-\nund Ausfuhr von Kraftfahrzeugen, technischem Gerät,                 ter als private Einrichtungen.\nMöbeln, belichteten Filmen, Büchern, Zeitschriften sowie\nBild- und Tonmaterial für den Dienstgebrauch in den kul-    6. Familienangehörige im Sinne von Nummer 5 dieser Anlage\nturellen Einrichtungen;                                         sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden minderjähri-\ngen ledigen Kinder.\nd) gewähren den Fachkräften sowie ihren Familienangehöri-\ngen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Reisefreiheit     7. Alle im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei gegründe-\nim eigenen Hoheitsgebiet;                                       ten Einrichtungen unterhalten eigene Räumlichkeiten und\ne) gewähren den Fachkräften sowie ihren Familienangehöri-          genießen den besonderen Schutz der zuständigen Behörden.\ngen in Zeiten nationaler und internationaler Krisen oder    8. Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen Ein-\nKatastrophen die gleichen Heimbeschaffungserleichte-            richtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, werden,\nrungen, welche die Regierung des Gastlandes ausländi-           soweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.\nschen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden\nGesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften einräumt,         9. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit\nund gewähren ihnen ferner im Fall der Beschädigung oder         dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweili-\ndes Verlusts von Vermögensgegenständen infolge öffent-          gen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der\nlicher Unruhen Rechte im Einklang mit dem allgemeinen           beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung\nVölkerrecht;                                                    durch Notenwechsel geregelt werden.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Rahmenübereinkommens des Europarats\nvom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten\nVom 8. Juni 1998\nDas Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum\nSchutz nationaler Minderheiten (BGBI. 1997 II S. 1406) wird nach seinem Arti-\nkel 28 Abs. 2 für\nSlowenien                                                            am 1. Juli 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. April 1998 (BGBI. II S. 967).\nBonn, den 8. Juni 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g 1 r"]}