{"id":"bgbl2-1998-26-5","kind":"bgbl2","year":1998,"number":26,"date":"1998-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/26#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_26.pdf#page=15","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes","law_date":"1998-05-29T00:00:00Z","page":1399,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998 1399\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention\nüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\nVom 29. Mai 1998\nF i n n I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. Januar\n1998 die Rücknahme seines Vorbehalts notifiziert, den es bei Hinterlegung\nder Beitrittsurkunde zu der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Ver-\nhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954 II S. 729) zu Artikel IX der\n-Konvention gemacht hatte.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n11 . März 1960 (BGBI. II S. 1328) und vom 16. März 1998 (BGBI. II S. 772).\nBonn, den 29. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\ndes deutsch-chinesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Mai 1998\nDas in Peking am 20. Oktober 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit zum Studien- und Fach-\nkräftefonds für das Deutsch-Chinesische Verkehrsprojekt\nist nach seinem Artikel 6\nam 20. Oktober 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Mai 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","1400               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nzum Studien- und Fachkräftefonds für das Deutsch-Chinesische Verkehrsprojekt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das\ndie Regierung der Volksrepublik China -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Außenhan-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ndel und wirtschaftliche Zusammenarbeit der Volksrepublik China\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-\nzu schließende Vertrag. Auf.diesen Vertrag findet das Recht des\nblik China,\nOrtes Anwendung, an dem das Abkommen vom 10. Juni 1985\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          der Regierung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusam-\nzu vertiefen,                                                          menarbeit unterzeichnet wurde. Die Zusage des in Artikel 1\ngenannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-          von 8 Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             rungsvertrag abgeschlossen wurde. Für den in Artikel 1 genann-\nten Betrag ist dies der 31. Dezember 2004.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Volksrepublik China beizutragen,\nArtikel 3\nunter Bezugnahme auf die Zusage vom 29. November 1996-                 Die Regierung der Volksrepublik China stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nsind wie folgt übereingekommen:\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nund der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nArtikel 1                                 Volksrepublik China erhoben werden können.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Volksrepublik China, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für einen Studien-                                      Artikel 4\nund Fachkräftefonds für das Deutsch-Chinesische Verkehrspro-              Für die sich aus der Gewährung der Darlehen und der Finan-\njekt einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,-DM (in Worten:       zierungsbeiträge ergebenden Transporte treffen die beiden\nfünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Dieser Finanzierungs-       Regierungen eine beide Seiten befriedigende Regelung.\nbeitrag dient der Finanzierung von Studien- und Fachkräfte-\neinsätzen im Rahmen des Deutsch-Chinesischen Verkehrspro-\njektes.                                                                                            Artikel 5\n(2) Wird die Zusage für den unter Absatz 1 genannten Studien-          Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten\nund Fachkräftefonds nicht verwendet, kann sie innerhalb der in         Abkommens vom 10. Juni 1985 sowie des dazugehörenden\nArtikel 2 Absatz 2 genannten Achtjahresfrist in Übereinstimmung        Briefwechsels in der durch die Vereinbarung vom 11./12. Dezem-\nzwischen den beiden Regierungen für andere Vorhaben verwen-            ber 1986 geänderten Fassung auch für dieses Abkommen.\ndet werden.\n(3) Der Finanzierungsbeitrag wird in ein Darlehen umgewan-\nArtikel 6\ndelt, wenn er nicht für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen\nverwendet wird.                                                          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Peking am 20. Oktober 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des chinesischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. D. Spranger\nFür die Regierung der Volksrepublik China\nWu Yi"]}