{"id":"bgbl2-1998-26-3","kind":"bgbl2","year":1998,"number":26,"date":"1998-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/26#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_26.pdf#page=10","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen","law_date":"1998-05-28T00:00:00Z","page":1394,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["1394  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen\ngegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen\nVom 28. Mai 1998\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen\nden unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBI.\n1993 II S. 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in\nKraft getreten:\nGeorgien                                                     am 8. April 1998.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. April 1998 (BGBI. II S. 961).\nBonn, den 28. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nder deutsch-ungarischen Vereinbarung\nzur Änderung der deutsch-ungarischen Vereinbarung\nüber Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme\nim Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit\nVom 28. Mai 1998\nDie in Budapest durch Notenwechsel vom 12. Dezember 1997/8. April 1998\ngeschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ungarn zur Änderung der Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Ungarischen Volksrepublik über Erleichterungen bei der Arbeitsauf-\nnahme im Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit vom 23. Juli 1981 (BGBI. II\nS. 904), geändert durch die deutsch-ungarische Vereinbarung über die Beschäf-\ntigung ungarischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen vom\n3. Januar 1989 (BGBI. II S. 244) in der Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBI.\n1990 II S. 149), ist nach ihrer lnkrafttretensklausel\nam 8. April 1998\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 28. Mai 1998\nB undesm inisteri um\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998          1395\nDer Botschafter                                         Budapest, den 17. Dezember 1997\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die am 25. und 26. August 1997 in Berlin zwisct)en dem Bundes-\nministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterium für Arbeit der Republik Ungarn geführten Gespräche über die Beschäftigung\nvon ungarischen Software-Fachleuten folgende Vereinbarung zur Änderung der Vereinba-\nrung über Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme im Rahmen wirtschaftlicher Zusammen-\narbeit vorzuschlagen:\n1. Punkt I Absatz 1 Buchstabe e der Vereinbarung vom 23. Juli 1981 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volks-\nrepublik über die Erleichterung bei der Arbeitsaufnahme im Rahmen wirtschaftlicher\nZusammenarbeit in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. Dezember 1989\nwird gestrichen.\n2. Arbeiten, die zum Zeitpunkt des Inkraftsetzens dieses Notenwechsels begonnen sind,\nwerden nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu Ende geführt.\n3. Die Beschäftigung von ungarischen Software-Fachleuten ist im Rahmen des Zusatz-\nprotokolls zur Vereinbarung über die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer aus in\nder Ungarischen Volksrepublik ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung auf der\nGrundlage von Werkverträgen möglich.\n4. Diese Änderungsvereinbarung steht im Zusammenhang mit der 2. Änderungsver-\neinbarung zur deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Erleichterungen bei der\nArbeitsaufnahme im Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit.\ns·.   Diese Änderungsvereinbarung wird in deutscher und ungarischer Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Ungarn mit den unter Nummern 1 bis 5 gemach-\nten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nHasso Buchrucker\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Ungarn\nHerrn Laszl6 Kovacs\nBudapest","1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998\n(Übersetz.ung)\nDer Minister für Auswärtige Angelegenheiten                       Budapest, den 8. April 1998\nder Republik Ungarn\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß ich Ihren Brief vom 12. Dezember 1997 erhal-\nten habe, in dem Sie im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende\nVereinbarung zur Änderung der Vereinbarung über Erleichterungen bei der Arbeitsauf-\nnahme im Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit vorschlagen:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen mitteilen zu können, daß sich die Regierung der Republik Ungarn\nmit den in Ihrer Note gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt. Ihre Note und diese\nAntwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen, die mit dem Datum\ndieser Note in Kratt tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nLaszl6 Kovacs\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Hasso Buchrucker\nBekanntmachung\nder deutsch-ungarischen Vereinbarung\nzur Änderung der deutsch-ungarischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung ungarischer Arbeitnehmer\nauf der Grundlage von Werkverträgen\nVom 28. Mai 1998\nDie in Budapest durch Notenwechsel vom 17. Dezember 1997/8. April 1998\ngeschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ungarn zur Änderung der Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Ungarischen Volksrepublik über die Entsendung ungarischer\nArbeitnehmer aus in der Ungarischen Volksrepublik ansässigen Unternehmen\nzur Beschäftigung auf der Gundlage von Werkverträgen vom 3. Januar 1989\n(BGBI. II S. 244), zuletzt geändert durch Notenwechsel vom 25. Februar/\n30. März 1992 (BGBI. II S. 1151 ), ist nach ihrer lnkrafttretensklausel\nam 8. April 1998\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 28. Mai 1998\nBundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 !eil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998          1397\nDer Botschafter                                         Budapest, den 17. Dezember 1997\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der BundesrepubWk Deutschland unter\nBezugnahme auf die am 25. und 26. August 1997 in Berlin zwischen dem Bundes-\nministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterium für Arbeit der Republik Ungarn geführten Gespräche über die Beschäftigung\nvon ungarischen Software-Fachleuten folgendes Zusatzprotokoll zur Vereinbarung über\ndie Entsendung ungarischer Arbeitnehmer aus in der Ungarischen Volksrepublik an-\nsässigen Unternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen vorzu-\nschlagen:\n1. Auf ungarische Arbeitnehmer, die in die Bundesrepublik Deutschland entsandt wer-\nden, um als Software-Fachleute im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung tätig\nzu werden, findet die Vereinbarung vom 3. Januar 1989 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über\ndie Entsendung ungarischer Arbeitnehmer aus in der Ungarischen Volksrepublik\nansässigen Unternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen in\nder Fassung der Änderungsvereinbarungen von 6. Juni 1991 sowie vom 25. Februar/\n30. März 1992 mit Ausnahme der Artikel 2 und 4 Anwendung.\n2. Die Zahl der Arbeitnehmer unter Nummer 1 wird auf 200 festgesetzt. Sobald die Zahl\nerreicht ist, kann unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Beschäftigung der\nSoftware-Fachleute durch Briefwechsel zwischen dem Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit\nder Republik Ungarn die Zahl der Arbeitnehmer bis auf maximal 300 erhöht werden.\n3. Für die Erhebung von Arbeitserlaubnisgebühren finden die deutschen Rechtsvorschrif-\nten Anwendung.\n4. Dieses Zusatzprotokoll steht im Zusammenhang mit der 2. Änderungsvereinbarung zur\ndeutsch-ungarischen Vereinbarung über die Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme\nim Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit.\n5. Dieses Zusatzprotokoll wird in deutscher und ungarischer Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Ungarn mit den unter Nummern 1 bis 5 gemach-\nten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nHasso Buckrucker\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Ungarn\nHerrn Laszl6 Kovacs\nBudapest"]}