{"id":"bgbl2-1998-26-2","kind":"bgbl2","year":1998,"number":26,"date":"1998-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/26#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_26.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-uruguayischen Vereinbarung über die zollfreie Einfuhr sowie die Veräußerung von Kraftfahrzeugen durch entsandtes Kulturpersonal","law_date":"1998-04-14T00:00:00Z","page":1387,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998          1387\nBekanntmachung\nder deutsch-uruguayischen Vereinbarung\nüber die zollfreie Einfuhr sowie die Veräußerung\nvon Kraftfahrzeugen durch entsandtes Kulturpersonal\nVom 14. April 1998\nDie in Montevideo durch Notenwechsel vom 20. Mai/\n3. Juni 1997 zustande gekommene Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Östlich des Uruguay über\nd4e zollfreie Einfuhr sowie die Veräußerung von Kraftfahr-\nzeugen durch entsandtes Kulturpersonal ist nach ihrer\nlnkrafttretensklausel\nam 3. Juni 1997\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den14.April1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\n(Übersetzung)\nDer Botschafter                                           Montevideo, den 20. Mai 1997\nDr. Ludger Buerstedde\nHerr Minister,\nich beehre mich, mich wegen der Einfuhr und Übertragung von Kraftfahrzeugen der\nin Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens vom 22. Juni 1987 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Östlich des Uruguay übet\nkulturelle Zusammenarbeit genannten Fachkräfte während der Ausübung ihrer Tätigkeiten\nan Eure Exzellenz zu wenden.\nUm den genannten Bediensteten erweiterte Vergünstigungen einzuräumen, erlaube ich\nmir, Eurer Exzellenz vorzuschlagen, daß das Außenministerium der Republik Östlich des\nUruguay folgende Erlaubnis erteilt:\n„Die in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten Fachkräfte können ein Kraftfahrzeug\nunter den für das administrative Personal der in der Republik akkreditierten diplomati-\nschen Missionen geltenden Rechtsvorschriften einführen.\"\nFalls Sie sich, Exzellenz, mit diesem Vorschlag einverstanden erklären, bitte ich, Ihr\nEinverständnis durch eine Antwortnote gleichen Wortlauts zum Ausdruck zu bringen.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nLudger Buerstedde\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Beziehungen\nder Republik Östlich des Uruguay\nHerrn Ing. Alvaro Ramos Trigo\nMontevideo","1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998\n(Übersetzung)\nMinisterium                                                 Montevideo, den 3. Juni 1997\nfür Auswärtige Beziehungen\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, mich im Namen der Regierung der Republik östlich des Uruguay unter\nBezugnahme auf Ihre Note vom 20. Mai 1997 über die Einfuhr und Übertragung von Kraft-\nfahrzeugen der in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik östlich des Uruguay über\nkulturelle Zusammenarbeit genannten Fachkräfte während der Ausübung ihrer Tätigkeiten\nan Sie zu wenden; diese Note hat folgenden Wortlaut:\n(Wiederholung des Wortlauts der einleitenden deutschen Note.)\nIn diesem Sinne teile ich Ihnen das Einverständnis der Regierung der Republik Östlich\ndes Uruguay mit; somit bilden diese Note und die Note des Herrn Botschafters eine Ver-\neinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser Note in Kraft\ntritt.\n(Schlußformel)\nCarlos Perez del Castillo\nSeiner Exzellenz\nDr. Ludger Buerstedde\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nMontevideo\nBekanntmachung\nder deutsch-kroatischen Vereinbarung\nüber die Aufhebung der Visumpflicht\nVom 27. Mai 1998\nDie in Zagreb durch Notenwechsel vom 15. Januar 1992\ngetroffene Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Kroatien über die Aufhebung der Visumpflicht ist\nnach ihrer lnkrafttretensklausel\nam 15. Januar 1992\nin Kraft getreten; sie wird nachstehenq veröffentlicht.\nBonn, den 27. Mai 1998\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Lehnguth","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21 . Juli 1998            1389\nBotschaft                                                       Zagreb, den 15. Januar 1992\nder Bundesrepublik Deutschland\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Regierung der Republik\nKroatien den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Visum-\npflicht vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Kroatische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind und\nnicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland\naufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Aufent-\nhaltserlaubnis in der Form des Visum) in die Bundesrepublik einreisen und sich dort\naufhalten.\n2. Deutsche Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind und\nnicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in Kroatien aufzuhalten oder dort eine\nErwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Aufenthaltserlaubnis in der Form\ndes Visum) in die Republik Kroatien einreisen und sich dort aufhalten.\n3. Beide Seiten tauschen rechtzeitig vor Inkrafttreten der Vereinbarung Muster der gülti-\ngen Reisedokumente aus.\n4. Sofern eine Seite nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ein neues Reisedokument\neinführt, notifiziert sie hierüber der anderen Seite spätestens 30 Tage vor dessen Ein-\nführung auf diplomatischem Wege unter Übersendung eines Musters.\n5. Diese Vereinbarung entbindet deutsche Staatsangehörige und kroatische Staats-\nangehörige nicht von der Verpflichtung, während des Aufenthalts im Gebiet der\njeweils anderen Seite deren geltende Gesetze und andere Vorschriften zu beachten.\n6. Die zuständigen Behörden beider Staaten behalten sich das Recht vor, unerwünsch-\nten Personen die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu untersagen.\n7. Seide Seiten werden ihre Staatsangehörigen, die im Besitz eines gültigen Reise-\ndokuments sind, jederzeit formlos in ihr Gebiet übernehmen.\n8. Beide Staaten werden ebenfalls ihre Staatsangehörigen übernehmen, die nicht\nInhaber eines gültigen Reisedokuments sind. Erforderlichenfalls wird ihnen durch die\nzuständige diplomatische oder konsularische Vertretung ein Reisedokument aus-\ngestellt.\n9. Jede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit\noder aus anderen schwerwiegenden Gründen die Anwendung der vorstehenden\nBestimmungen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und\nihre Aufhebung sind der anderen Seite unverzüglich auf diplomatischem Wege zu\nnotifizieren.\n10. Diese Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten\ngekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu\nnotifizieren.\n11. Diese Vereinbarung tritt am 15. Januar 1992 in Kraft.\nFalls sich die Regierung der Republik Kroatien mit dem Vorschlag der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das\nEinverständnis der Regierung der Republik Kroatien zum Ausdruck bringende Antwort-\nnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kroatien bilden.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kroatien erneut seiner ausgezeichneten\nHochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Kroatien\nZagreb","1390     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998\nZagreb, den 15. Januar 1992\nVerbalnote\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kroatien hat die Ehre,\nden Empfang der Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom\n15. Januar 1992 zu bestätigen, die in der vereinbarten kroatischen Version wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hat die Ehre, die Botschaft der\nBundesrepublik Kroatien davon in Kenntnis zu setzen, daß die Regierung der Republik\nKroatien ihr Einverständnis zum Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland gibt. Aus\ndiesem Grund bilden die Verbalnote der Botschaft vom 15. Januar 1992 und diese Verbal-\nnote das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland, das am 15. Januar 1992 in Kraft tritt.\nDie Regierung der Republik Kroatien erklärt, daß der o.a. Notenaustausch und das\nAbkommen, das daraus hervorgeht, die Rechte und Pflichten der Republik Kroatien in\nbezug auf die Nachfolge von Staaten auf keine Weise berühren.\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten möchte diese Gelegenheit nutzen, um\nder Botschaft gegenüber erneut seine besondere Hochachtung zum Ausdruck zu bringen.\nBekanntmachung\nder deutsch-koreanischen Vereinbarung\nüber die Befreiung vom Visumzwang für Mitglieder diplomatischer und\nkonsularischer Missionen der Republik Korea einschließlich ihrer Familienmitglieder\nsowie Inhaber diplomatischer oder amtlicher Pässe der Republik Korea\nVom 27. Mai 1998\nDie in Seoul durch Notenwechsel vom 6. November/\n11. Dezember 1961 getroffene Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Korea über die Befreiung vom\nVisumzwang für Mitglieder diplomatischer und konsulari-\nscher Missionen der Republik Korea einschließlich ihrer\nFamilienmitglieder sowie Inhaber diplomatischer oder\namtlicher Pässe der Republik Korea ist nach ihrer lnkraft-\ntretensklausel\nam 1. Januar 1962\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Mai 1998\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Leh ng uth","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998             1391\nSeoul, den 6. November 1961\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Koreanischen Außen-\nministerium auf seine Verbalnote vom 28. April 1961 - PB 3175 - mitzuteilen, daß nach den\ndeutschen Paß- und Sichtvermerksbestimmungen die Leiter und Mitglieder der bei der\nBundesrepublik beglaubigten ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertre-\ntungen einschließlich ihrer Familienangehörigen, die sich am Dienstort aufhalten und zu\nihrem Haushalt gehören, vom Sichtvermerkszwang befreit sind.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland hat zur Kenntnis genommen, daß die\nkoreanischen Gesetze und Verordnungen gleiche Vergünstigungen für Leiter und Mitglie-\nder diplomatischer und konsularischer Vertretungen einschließlich ihrer Familienangehöri-\ngen in Korea bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit vorsehen.\nDa somit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea die\nGegenseitigkeit gewährleistet ist, beehrt sich die Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nland dem Koreanischen Außenministerium vorzuschlagen, daß die Befreiung vom Sicht-\nvermerkszwang für die Mitglieder der in der Republik Korea beglaubigten deutschen diplo-\nmatischen und konsularischen Vertretungen einschließlich ihrer Familienangehörigen und\ndie Befreiung vom Sichtvermerkszwang für die Mitglieder der in der Bundesrepublik\nDeutschland beglaubigten koreanischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen\neinschließlich ihrer Familienangehörigen mit Wirkung vom 1. Januar 1962 erfolgen soll.\nAußerdem sollen mit Wirkung vom gleichen Tage die Staatsangehörigen beider Staaten,\ndie Inhaber von diplomatischen oder amtlichen Pässen sind, gleichfalls vom Sichtver-\nmerkszwang befreit sein.\nFalls sich die Regierung der Republik Korea mit dem Vorschlag der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, so würden diese Verbalnote und ihre\nBestätigung eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea über das Inkrafttreten der Regelung betreffend die\nBefreiung der Mitglieder der deutschen diplomatischen und konsularischen Vertretungen\nin der Republik Korea und der Mitglieder der koreanischen diplomatischen und konsulari-\nschen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie der Staatsangehörigen\nbeider Staaten, die Inhaber von diplomatischen oder amtlichen Pässen sind, vom Sicht-\nvermerkszwang bilden.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Koreanische\nAußenministerium erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\n(Übersetzung)\nRepublik Korea                                                           11 . Dezember 1961\nAußenministerium\nDas Außenministerium erweist der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die Ehre\nund bestätigt hiermit den Erhalt der Note der Botschaft vom 6. November 1961, die in\nenglischer Übersetzung wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDas Außenministerium hat die Ehre, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mit-\nzuteilen, daß die Regierung der Republik Korea dem Vorschlag in der Note der Botschaft\nzustimmt, und bestätigt, daß die Note der Botschaft und diese Antwort darauf ein Abkom-\nmen über diese Angelegenheit zwischen der Regierung der Republik Korea und der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland darstellt, das am 1. Januar 1962 in Kraft tritt.\nDas Außenministerium nimmt diese Gelegenheit wahr, der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland erneut ihre höchste Wertschätzung zuzusichern.","1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998\nBekanntmachung\nder deutsch-slowenischen Vereinbarung\nüber die Aufhebung der Visumpflicht\nVom 27. Mai 1998\nDie in Laibach durch Notenwechsel vom 15. Januar\n1992 getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Slowenien über die Aufhebung der Visumpflicht\nist nach ihrer lnkrafttretensklausel\nam 15. Januar 1992\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Mai 1998\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Lehn gut h\nBotschaft der                                                   Laibach, den 15. Januar 1992\nBundesrepublik Deutschland\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Regierung der Republik\nSlowenien den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Slowenien über die Aufhebung der Visum-\npflicht vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Slowenische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind und\nnicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland\naufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Aufent-\nhaltserlaubnis in der Form des Visums) in die Bundesrepublik Deutschland einreisen\nund sich dort aufhalten.\n2. Deutsche Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind und\nnicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in Slowenien aufzuhalten oder dort\neine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Aufenthaltserlaubnis in der\nForm des Visums) in die Republik Slowenien einreisen und sich dort aufhalten.\n3. Beide Seiten tauschen rechtzeitig vor Inkrafttreten der Vereinbarung Muster der\ngültigen Reisedokumente aus.\n4. Sofern eine Seite nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ein neues Reisedokument\neinführt, notifiziert sie hierüber die andere Seite spätestens 30 Tage vor dessen Ein-\nführung auf diplomatischem Wege unter Übersendung eines Musters.\n5. Diese Vereinbarung entbindet deutsche Staatsangehörige und slowenische Staats-\nangehörige nicht von der Verpflichtung, während des Aufenthalts im Gebiet der\njeweils anderen Seite deren geltende Gesetze und andere Vorschriften zu beachten.\n6. Die zuständigen Behörden beider Seiten behalten sich das Recht vor, unerwünschten\nPersonen die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu untersagen.\n7. Beide Seiten werden ihre Staatsangehörigen, die im Besitz eines gültigen Reisedoku-\nments sind, jederzeit formlos in ihr Gebiet übernehmen.\n8. Beide Seiten werden ebenfalls ihre Staatsangehörigen übernehmen, die nicht Inhaber\neines gültigen Reisedokuments sind. Erforderlichenfalls wird ihnen durch die zustän-\ndige diplomatische oder konsularische Vertretung ein Reisedokument ausgestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998             1393\n9. Jede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit\noder aus anderen schwerwiegenden Gründen die Anwendung der vorstehenden\nBestimmungen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und\nihre Aufhebung sind der anderen Seite unverzüglich auf diplomatischem Wege zu\nnotifizieren.\n10. Diese Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten\ngekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu\nnotifizieren.\n11. Diese Vereinbarung wird vom 15. Januar 1992 an angewandt. Sie tritt endgültig an\ndem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander notifiziert haben, daß die inner-\nstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nFalls sich die Regierung der Republik Slowenien mit dem Vorschlag der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das\nEinverständnis der Regierung der Republik Slowenien zum Ausdruck bringende Antwort-\nnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Slowenien bilden.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien erneut ihrer ausgezeichneten\nHochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Slowenien\nLjubljana\n(Übersetzung)\nMinisterium für                                               Ljubljana, den 15. Januar 1992\nAuswärtige Angelegenheiten\nder Republik Slowenien\nVerbalnote\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien beehrt sich,\nden Eingang der Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Januar\n1992 zu bestätigen, die in vereinbarter slowenischer Fassung wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien beehrt sich,\nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß sich die Regierung der\nRepublik Slowenien mit den Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\neinverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft vom 15. Januar\n1992 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik\nSlowenien und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benutzt diesen Anlaß, die Botschaft\nerneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die Botschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nLjubljana"]}