{"id":"bgbl2-1998-26-16","kind":"bgbl2","year":1998,"number":26,"date":"1998-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/26#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-26-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_26.pdf#page=19","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Erziehung und Wissenschaft","law_date":"1998-06-04T00:00:00Z","page":1403,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998                      1403\nliehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß                                     Artikel 5\nund der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nIm übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten\nVolksrepublik China erhoben werden können.\nAbkommens vom 10. Juni 1985 sowie des dazugehörenden\nBriefwechsels in der durch die Vereinbarung vom 11J12. Dezem-\nArtikel 4                                ber 1986 geänderten Fassung auch für dieses Abkommen.\nFür die sich aus der Gewährung der Darlehen und der Finan-\nArtikel 6\nzierungsbeiträge ergebenden Transporte treffen die beiden\nRegierungen eine beide Seiten befriedigende Regelung.                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Peking am 20. Oktober 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des chinesischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. D. Sp_ranger\nFür die Regierung der Volksrepublik China\nWu Yi\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit in den Bereichen\nKultur, Erziehung und Wissenschaft\nVom 4. Juni 1998\nDas in Harare am 29. März 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Erzie-\nhung und Wissenschaft ist nach seinem Artikel 13\nam 4. Februar 1998\nin Kraft getreten; es wird nebst seiner dazugehörigen\nAnlage nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juni 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. Westdickenberg","1404               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber die Zusammenarbeit in den Bereichen\nKultur, Erziehung und Wissenschaft\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   tionsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung ent-\nsprechender Fachausstellungen zu fördern und\nund\nd) engere Verbindungen zwischen den Hochschulen, Schulen,\ndie Regierung der Republik Simbabwe -\nEinrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie\nin dem Wunsch, die zwischen den beiden Vertragsparteien               anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen\nbeider Länder zu fördern.\nbestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fördern,\nin dem Wunsch, die Beziehungen zwischen beiden Völkern in                                     Artikel 5\nden Bereichen Kultur, Erziehung und Wissenschaft zu vertiefen,          Die Vertragsparteien werden bemüht sein, qualifizierten Stu-\ndenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen Vertragspartei\nin der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam-       Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungs-\nmenarbeit und das Verständnis zwischen ihren Völkern fördern         arbeiten zur Verfügung zu stellen, sofern die Voraussetzungen\nwird-                                                                hierfür bestehen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 6\nArtikel 1                                  Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der\nSprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu för-\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis     dern.\nder Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei der Er-\nreichung dieses Zieles zu helfen.\nArtikel 7\nArtikel 2                                  Um Kenntnisse der Kunst, Literatur und verwandter Gebiete\ndes anderen Landes zu vermitteln, werden sich die Vertrags-\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der in ihren Län-       parteien, sofern möglich, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\ndern geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften und unter          bemühen, einander Hilfe zu leisten, insbesondere\nden von ihnen vereinbarten Bedingungen die Gründung und\nTätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertrags-    a) bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles sowie bei der\npartei im eigenen Land erleichtern und fördern.                          Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und\nanderen künstlerischen Darbietungen;\n(2) Kulturelle Erinrichtungen sind Kulturinstitute, allgemeinbil-\ndende und berufsbildende Schulen, nichtschulische Bildungs-          b) bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-\neinrichtungen, ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln            tion von Vorträgen und Vorlesungen;\nfinanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorganisationen,           c) bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nBibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungs-           der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-\neinrichtungen.                                                           dere der Literatur, der Musik sowie der darstellenden und bil-\ndenden Künste;\nArtikel 3                              d) bei der Förderung der Zusammenarbeit, beim Erfahrungsaus-\nDer Status der kulturellen Einrichtungen, von deren entsandten       tausch sowie bei der Teilnahme an Tagungen und ähnlichen\nFachkräfte sowie anderen, im Rahmen der kulturellen Zusam-               Veranstaltungen;\nmenarbeit im offiziellen Einzelauftrag entsandten Fachkräfte,        e) bei der Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nwird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt, die Bestand-             Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie\nteil dieses Abkommens ist. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem          beim Austausch von Fachleuten und Material;\nAbkommen in Kraft.\nf)   bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\nschöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachliteratur.\nArtikel 4\nMit dem Ziel, zur uneingeschränkten Zusammenarbeit unter-                                    Artikel 8\neinander zu ermutigen, werden die Vertragsparteien bemüht\nDie Vertragsparteien werden, sofern möglich, auf dem Gebiet\nsein,\ndes Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die betref-\na) die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck            fenden Anstalten in ihren Ländern zur Zusammenarbeit sowie zur\nder Information und des Erfahrungsaustauschs zu unterstüt-      Herstellung und zum Austausch von Filmen und anderen audio-\nzen;                                                            visuellen Medien ermutigen.\nb) den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-\ntungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern                                 Artikel 9\nund Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs-\nDie Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-\nund Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;\ntausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorgani-\nc) den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und          sationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung\ndidaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und lnforma-    zu fördern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998                          1405\nArtikel 10                               die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Aus-\ntauschs zu ziehen und Empfehlungen für die weitere kulturelle\nDie Vertragsparteien werden Sportler und Sportlerinnen ihrer\nZusammenarbeit zu erarbeiten.\nLänder zu Begegnungen ermutigen und bestrebt sein, eine enge-\nre Zusammenarbeit im Bereich des Sports zu fördern.\nArtikel 13\nArtikel 11                                  Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\ntragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen\nDie Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen        innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-\ngesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk-             kommens erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens\nschaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und        wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\nsonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie\nermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben\nArtikel 14\ndurchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\nverlängert sich die Geltungsdauer um jeweils drei Jahre, sofern\nArtikel 12\nes nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-\nDie Vertragsparteien werden auf Ersuchen einer Vertragspartei     ten vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt\nabwechselnd im einen und anderen land zusammentreten, um             wird.\nGeschehen zu Harare am 29. März 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n, Dr. Norwin Gf. Leutrum\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nMangwende\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber die Zusammenarbeit in den Bereichen\nKultur, Erziehung und Wissenschaft\n1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 2            jeweils geltenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik\ndes Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren             Deutschland und der Republik Simbabwe zur Vermeidung\nFachkräfte und andere Fachkräfte, die von den Vertrags-              der Doppelbesteuerung und nach den jeweils geltenden son-\nparteien im Rahmen der Zusammenarbeit auf kulturellem,               stigen Gesetzen und Rechtsvorschriften.\nwissenschaftlichem, pädagogischem und sportlichem Gebiet\nim offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt werden.          4. Die Vertragsparteien gewähren den in Artikel 2 des Abkom-\nmens genannten kulturellen Einrichtungen der jeweils ande-\n2. Die Fachkräfte, die als Berater, Forscher, Wissenschaftler,           ren Vertragspartei für die von ihnen erbrachten Leistungen\nLehrer, Professoren, Dozenten oder Verwaltungskräfte tätig           umsatzsteuerliche Vergünstigungen im Rahmen der gelten-\nsein sollen, werden                                                  den Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften.\na) an den in beiden Ländern gegründeten kulturellen Einrich-     5. Die Vertragsparteien\ntungen ansässig sein;\na) stellen den Fachkräften sowie ihren Familienangehörigen\nb) an Hochschulen, polytechnische und sonstige Bildungs-                 auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß den\neinrichtungen entsandt;                                              jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften\nc) von den offiziell benannten Stellen der Vertragsparteien              gebührenfrei und bevorzugt aus. Diese Aufenthaltsgeneh-\nvermittelte schulische Fachberater und Lehrer sein oder              migung berechtigt zur mehrfachen Ein- und Ausreise\nwährend ihrer Gültigkeitsfrist; Aufenthaltserlaubnisse\nd) Personal anderer Einrichtungen sein, die in künftigen                 müssen vor der Ausreise bei einer diplomatischen und\nÜbereinkünften zwischen den Vertragsparteien vorge-                  konsularischen Vertretung des Gastlandes eingeholt wer-\nsehen sind. Für die Tätigkeit an den in Artikel 2 des                den. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis\nAbkommens genannten kulturellen Einrichtungen benö-                  können im Gastland gestellt werden;\ntigen die entsandten und vermittelten Fachkräfte keine\nArbeitserlaubnis.                                                b) gestatten den Fachkräften sowie ihren Familienangehöri-\ngen im Rahmen des in beiden Ländern geltenden Zoll-\n3. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der                    und Verbrauchssteuerrechts die abgabenfreie Ein- und\nunter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach dem                  Ausfuhr der persönlichen Habe und des Umzugsguts;","1406            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998\nc) gewähren im Rahmen des in beiden Ländern geltenden              f)  unterstützen die Arbeit der in beiden Ländern gegründe-\nZoll- und Verbrauchssteuerrechts die abgabenfreie Ein-              ten Einrichtungen und achten ihren besonderen Charak-\nund Ausfuhr von Kraftfahrzeugen, technischem Gerät,                 ter als private Einrichtungen.\nMöbeln, belichteten Filmen, Büchern, Zeitschriften sowie\nBild- und Tonmaterial für den Dienstgebrauch in den kul-    6. Familienangehörige im Sinne von Nummer 5 dieser Anlage\nturellen Einrichtungen;                                         sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden minderjähri-\ngen ledigen Kinder.\nd) gewähren den Fachkräften sowie ihren Familienangehöri-\ngen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Reisefreiheit     7. Alle im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei gegründe-\nim eigenen Hoheitsgebiet;                                       ten Einrichtungen unterhalten eigene Räumlichkeiten und\ne) gewähren den Fachkräften sowie ihren Familienangehöri-          genießen den besonderen Schutz der zuständigen Behörden.\ngen in Zeiten nationaler und internationaler Krisen oder    8. Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen Ein-\nKatastrophen die gleichen Heimbeschaffungserleichte-            richtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, werden,\nrungen, welche die Regierung des Gastlandes ausländi-           soweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.\nschen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden\nGesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften einräumt,         9. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit\nund gewähren ihnen ferner im Fall der Beschädigung oder         dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweili-\ndes Verlusts von Vermögensgegenständen infolge öffent-          gen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der\nlicher Unruhen Rechte im Einklang mit dem allgemeinen           beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung\nVölkerrecht;                                                    durch Notenwechsel geregelt werden.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Rahmenübereinkommens des Europarats\nvom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten\nVom 8. Juni 1998\nDas Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum\nSchutz nationaler Minderheiten (BGBI. 1997 II S. 1406) wird nach seinem Arti-\nkel 28 Abs. 2 für\nSlowenien                                                            am 1. Juli 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. April 1998 (BGBI. II S. 967).\nBonn, den 8. Juni 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g 1 r"]}