{"id":"bgbl2-1998-26-15","kind":"bgbl2","year":1998,"number":26,"date":"1998-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/26#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-26-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_26.pdf#page=17","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1997","law_date":"1998-05-29T00:00:00Z","page":1401,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998 1401\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung\nbakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen\nsowie über die Vernichtung solcher Waffen\nVom 29. Mai 1998\nDas Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von\nToxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1983 II S. 132) ist\nnach seinem Artikel 14 Abs. 4 für\nLitauen                                                 am 10. Februar 1998\nin Kraft getreten.\nLitauen hat seine Beitrittsurkunde am 10. Februar 1998 in London hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. April 1998 (BGBI. II S. 964).\nBonn, den 29. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\ndes deutsch-chinesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1997\nVom 29. Mai 1998\nDas in Peking am 20. Oktober 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1997 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 20. Oktober 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Mai 1998\nB u ndesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","1402               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1997\nDie Regierung der Bundsrepublik Deutschland                     hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung bezie-\nhungsweise als Vorhaben des Umweltschutzes die beson-\nund\nderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\ndie Regierung der Volksrepublik China -                     Finanzierungsbeitrags erfüllen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-           Regierung der Volksrepublik China zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nblik China,\nVorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        satz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nzu vertiefen,                                                        bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-           (3) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           haben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  der Volksrepublik China, von der KfW für diese Vorhaben bis zur\nder Volksrepublik China beizutragen,                                 Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu\nerhalten.\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 10. Juni 1985 über\nFinanzielle Zusammenarbeit einschließlich des dazugehörenden            (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nBriefwechsels und auf die Vereinbarung vorn 11./12. Dezember         vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n1986 zur Änderung dieses Abkommens sowie                             land und der Regierung der Volksrepublik China durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die 15. Sitzung der          (5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-\nGemischten Kommission für entwicklungspolitische Zusammen-           haben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen\narbeit vom 22. Mai 1997 -                                            Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nsind wie folgt übereingekommen:                                   im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-\nrungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nArtikel 1                                  (6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       nahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nes der Regierung der Volksrepublik China, von der Kreditanstalt      solche Maßnahmen verwendet werden.\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,\na) für die Vorhaben                                                                              Artikel 2\naa) Windpark 111,                                                  Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden und das\nbb) Kreditprogramm II für Klein- und Mittelindustrie (KMU),     Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der\ncc) Eisenbahnelektrifizierung 1. Phase Shenyang-Chang-          Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Außen-\nchun,                                                      handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit der Volksrepublik\nChina zu schließenden Verträge. Auf diese Verträge findet das\ndd} Schiffsbagger\nRecht des Ortes Anwendung, an dem das Abkommen vom\nDarlehen bis zu insgesamt 146 000 000,- DM (in Worten:          10. Juni 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\neinhundertsechsundvierzig Millionen Deutsche Mark) zu er-       Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über\nhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit fest-      Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wurde. Die Zusage\ngestellt worden ist,                                            der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechen-\nb) für die Vorhaben\nden Darlehens- und Finanzierungsverträge abgeschlossen\naa) Armutsminderung,                                            wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge ist dies der\nbb) Aufforstung Yunnan und Chongqing                            31. Dezember 2005.\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 34 000 000,-\nArtikel 3\nDM (in Worten: vierunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit             Die Regierung der Volksrepublik China stellt die Kreditanstalt\nfestgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als eine selbst- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-"]}