{"id":"bgbl2-1998-26-11","kind":"bgbl2","year":1998,"number":26,"date":"1998-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/26#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-26-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_26.pdf#page=8","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-slowenischen Vereinbarung über die Aufhebung der Visumpflicht","law_date":"1998-05-27T00:00:00Z","page":1392,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998\nBekanntmachung\nder deutsch-slowenischen Vereinbarung\nüber die Aufhebung der Visumpflicht\nVom 27. Mai 1998\nDie in Laibach durch Notenwechsel vom 15. Januar\n1992 getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Slowenien über die Aufhebung der Visumpflicht\nist nach ihrer lnkrafttretensklausel\nam 15. Januar 1992\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Mai 1998\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Lehn gut h\nBotschaft der                                                   Laibach, den 15. Januar 1992\nBundesrepublik Deutschland\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Regierung der Republik\nSlowenien den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Slowenien über die Aufhebung der Visum-\npflicht vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Slowenische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind und\nnicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland\naufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Aufent-\nhaltserlaubnis in der Form des Visums) in die Bundesrepublik Deutschland einreisen\nund sich dort aufhalten.\n2. Deutsche Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind und\nnicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in Slowenien aufzuhalten oder dort\neine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Aufenthaltserlaubnis in der\nForm des Visums) in die Republik Slowenien einreisen und sich dort aufhalten.\n3. Beide Seiten tauschen rechtzeitig vor Inkrafttreten der Vereinbarung Muster der\ngültigen Reisedokumente aus.\n4. Sofern eine Seite nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ein neues Reisedokument\neinführt, notifiziert sie hierüber die andere Seite spätestens 30 Tage vor dessen Ein-\nführung auf diplomatischem Wege unter Übersendung eines Musters.\n5. Diese Vereinbarung entbindet deutsche Staatsangehörige und slowenische Staats-\nangehörige nicht von der Verpflichtung, während des Aufenthalts im Gebiet der\njeweils anderen Seite deren geltende Gesetze und andere Vorschriften zu beachten.\n6. Die zuständigen Behörden beider Seiten behalten sich das Recht vor, unerwünschten\nPersonen die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu untersagen.\n7. Beide Seiten werden ihre Staatsangehörigen, die im Besitz eines gültigen Reisedoku-\nments sind, jederzeit formlos in ihr Gebiet übernehmen.\n8. Beide Seiten werden ebenfalls ihre Staatsangehörigen übernehmen, die nicht Inhaber\neines gültigen Reisedokuments sind. Erforderlichenfalls wird ihnen durch die zustän-\ndige diplomatische oder konsularische Vertretung ein Reisedokument ausgestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998             1393\n9. Jede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit\noder aus anderen schwerwiegenden Gründen die Anwendung der vorstehenden\nBestimmungen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und\nihre Aufhebung sind der anderen Seite unverzüglich auf diplomatischem Wege zu\nnotifizieren.\n10. Diese Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten\ngekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu\nnotifizieren.\n11. Diese Vereinbarung wird vom 15. Januar 1992 an angewandt. Sie tritt endgültig an\ndem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander notifiziert haben, daß die inner-\nstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nFalls sich die Regierung der Republik Slowenien mit dem Vorschlag der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das\nEinverständnis der Regierung der Republik Slowenien zum Ausdruck bringende Antwort-\nnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Slowenien bilden.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien erneut ihrer ausgezeichneten\nHochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Slowenien\nLjubljana\n(Übersetzung)\nMinisterium für                                               Ljubljana, den 15. Januar 1992\nAuswärtige Angelegenheiten\nder Republik Slowenien\nVerbalnote\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien beehrt sich,\nden Eingang der Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Januar\n1992 zu bestätigen, die in vereinbarter slowenischer Fassung wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien beehrt sich,\nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß sich die Regierung der\nRepublik Slowenien mit den Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\neinverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft vom 15. Januar\n1992 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik\nSlowenien und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benutzt diesen Anlaß, die Botschaft\nerneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die Botschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nLjubljana"]}