{"id":"bgbl2-1998-26-10","kind":"bgbl2","year":1998,"number":26,"date":"1998-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/26#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-26-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_26.pdf#page=6","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-koreanischen Vereinbarung über die Befreiung vom Visumzwang für Mitglieder diplomatischer und konsularischer Missionen der Republik Korea einschließlich ihrer Familienmitglieder sowie Inhaber diplomatischer oder amtlicher Pässe der Republik Korea","law_date":"1998-05-27T00:00:00Z","page":1390,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1390     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998\nZagreb, den 15. Januar 1992\nVerbalnote\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kroatien hat die Ehre,\nden Empfang der Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom\n15. Januar 1992 zu bestätigen, die in der vereinbarten kroatischen Version wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hat die Ehre, die Botschaft der\nBundesrepublik Kroatien davon in Kenntnis zu setzen, daß die Regierung der Republik\nKroatien ihr Einverständnis zum Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland gibt. Aus\ndiesem Grund bilden die Verbalnote der Botschaft vom 15. Januar 1992 und diese Verbal-\nnote das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland, das am 15. Januar 1992 in Kraft tritt.\nDie Regierung der Republik Kroatien erklärt, daß der o.a. Notenaustausch und das\nAbkommen, das daraus hervorgeht, die Rechte und Pflichten der Republik Kroatien in\nbezug auf die Nachfolge von Staaten auf keine Weise berühren.\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten möchte diese Gelegenheit nutzen, um\nder Botschaft gegenüber erneut seine besondere Hochachtung zum Ausdruck zu bringen.\nBekanntmachung\nder deutsch-koreanischen Vereinbarung\nüber die Befreiung vom Visumzwang für Mitglieder diplomatischer und\nkonsularischer Missionen der Republik Korea einschließlich ihrer Familienmitglieder\nsowie Inhaber diplomatischer oder amtlicher Pässe der Republik Korea\nVom 27. Mai 1998\nDie in Seoul durch Notenwechsel vom 6. November/\n11. Dezember 1961 getroffene Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Korea über die Befreiung vom\nVisumzwang für Mitglieder diplomatischer und konsulari-\nscher Missionen der Republik Korea einschließlich ihrer\nFamilienmitglieder sowie Inhaber diplomatischer oder\namtlicher Pässe der Republik Korea ist nach ihrer lnkraft-\ntretensklausel\nam 1. Januar 1962\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Mai 1998\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Leh ng uth","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1998             1391\nSeoul, den 6. November 1961\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Koreanischen Außen-\nministerium auf seine Verbalnote vom 28. April 1961 - PB 3175 - mitzuteilen, daß nach den\ndeutschen Paß- und Sichtvermerksbestimmungen die Leiter und Mitglieder der bei der\nBundesrepublik beglaubigten ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertre-\ntungen einschließlich ihrer Familienangehörigen, die sich am Dienstort aufhalten und zu\nihrem Haushalt gehören, vom Sichtvermerkszwang befreit sind.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland hat zur Kenntnis genommen, daß die\nkoreanischen Gesetze und Verordnungen gleiche Vergünstigungen für Leiter und Mitglie-\nder diplomatischer und konsularischer Vertretungen einschließlich ihrer Familienangehöri-\ngen in Korea bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit vorsehen.\nDa somit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea die\nGegenseitigkeit gewährleistet ist, beehrt sich die Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nland dem Koreanischen Außenministerium vorzuschlagen, daß die Befreiung vom Sicht-\nvermerkszwang für die Mitglieder der in der Republik Korea beglaubigten deutschen diplo-\nmatischen und konsularischen Vertretungen einschließlich ihrer Familienangehörigen und\ndie Befreiung vom Sichtvermerkszwang für die Mitglieder der in der Bundesrepublik\nDeutschland beglaubigten koreanischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen\neinschließlich ihrer Familienangehörigen mit Wirkung vom 1. Januar 1962 erfolgen soll.\nAußerdem sollen mit Wirkung vom gleichen Tage die Staatsangehörigen beider Staaten,\ndie Inhaber von diplomatischen oder amtlichen Pässen sind, gleichfalls vom Sichtver-\nmerkszwang befreit sein.\nFalls sich die Regierung der Republik Korea mit dem Vorschlag der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, so würden diese Verbalnote und ihre\nBestätigung eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea über das Inkrafttreten der Regelung betreffend die\nBefreiung der Mitglieder der deutschen diplomatischen und konsularischen Vertretungen\nin der Republik Korea und der Mitglieder der koreanischen diplomatischen und konsulari-\nschen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie der Staatsangehörigen\nbeider Staaten, die Inhaber von diplomatischen oder amtlichen Pässen sind, vom Sicht-\nvermerkszwang bilden.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Koreanische\nAußenministerium erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\n(Übersetzung)\nRepublik Korea                                                           11 . Dezember 1961\nAußenministerium\nDas Außenministerium erweist der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die Ehre\nund bestätigt hiermit den Erhalt der Note der Botschaft vom 6. November 1961, die in\nenglischer Übersetzung wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDas Außenministerium hat die Ehre, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mit-\nzuteilen, daß die Regierung der Republik Korea dem Vorschlag in der Note der Botschaft\nzustimmt, und bestätigt, daß die Note der Botschaft und diese Antwort darauf ein Abkom-\nmen über diese Angelegenheit zwischen der Regierung der Republik Korea und der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland darstellt, das am 1. Januar 1962 in Kraft tritt.\nDas Außenministerium nimmt diese Gelegenheit wahr, der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland erneut ihre höchste Wertschätzung zuzusichern."]}