{"id":"bgbl2-1998-25-13","kind":"bgbl2","year":1998,"number":25,"date":"1998-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/25#page=171","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-25-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_25.pdf#page=171","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-05-27T00:00:00Z","page":1379,"pdf_page":171,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1998                          1379\nBekanntmachung\ndes deutsch-beninischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Mai 1998\nDas in Cotonou am 5. Mai 1998 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Benin über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 5. Mai 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Mai 1998\nBundesministerium\nfür wi rtsc h aftl ich e Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (,,Allgemeine Warenhilfe VII\"}\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                und der Regierung der Republik Benin durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nund\ndie Regierung der Republik Benin -                      (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Benin zu einem späteren Zeitpunkt\nim Geiste de~ bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Ab-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             satz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß-\nBenin,                                                                nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 ge-\nnannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nDas Vorhaben dient zur Finanzierung der Devisenkosten für\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nden Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des dringend\nzur Minderung der aktuellen Energiekrise notwendigen zivilen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nder Republik Benin beizutragen -\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-\nport, Versicherung und Montage. Es muß sich hierbei um Liefe-\nsind wie folgt übereingekommen:\nrungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anla-\nge beigefügten Liste handeln, für die Lieferverträge beziehungs-\nArtikel 1                               weise Leistungsverträge nach dem 1. April 1998 abgeschlossen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       worden sind. Die Liste ist Bestandteil dieses Abkommens.\nes der Regierung der Republik Benin, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Allgemeine\nWarenhilfe VII\" einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu                                    Artikel 3\n10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) im\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nRahmen einer allgemeinen Warenhilfe zu erhalten.\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag,","1380               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1998\nder den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-                                        Artikel 5\nvorschriften unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1 genannten\nDie Regierung der Republik Benin überläßt bei den sich aus\nBetrags entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nder entsprechende Finanzierungsvertrag abgeschlossen wurde.\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nFür den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\ndes 31. Dezember 2005.\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Be-\nteiligung dieser Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nArtikel 4                                  republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nDie Regierung der Republik Benin stellt die Kreditanstalt für        men erforderlichen Genehmigungen.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nArtikel 6\nDurchführung des in Artikel 3 erwähnten Vertrags in der Repubtik\nBenin erhoben werden.                                                      Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Cotonou am 5. Mai 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUdo Wehner\nFür die Regierung der Republik Benin\nPierre Osho\nAnlage\nzum Abkommen vom 5. Mai 1998\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Benin                    .\nüber finanzielle Zusammenarbeit (,,Allgemeine Warenhilfe VIII\")\n1. Liste der Waren und Leistungen gemäß Artikel 2 des Abkommens vom 5. Mai 1998\nüber Finanzielle Zusammenarbeit, die mit dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Finan-\nzierungsbeitrag finanziert werden können:\na} Waren, Ersatzteile und Transportleistungen zur Verbesserung der Energieversor-\ngung;\nb} Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren, die mit den in Buchstabe a\ngenannten Lieferungen und Leistungen in Verbindung stehen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorfiegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert\nwerden, wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr\nfolgender Güter:\na} Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb} Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc} Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAO-Kodex in cler jeweils geltenden Fassung als \"verboten\" (banned}\noder \"stark beschränkt\" (severely restricted} eingestuft sind;\nd} Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und in der Anlage des Übereinkommens der Ver-\neinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden Fassung aufge-\nführten Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen\nStoffen verwendet werden (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum\nÜbereinkommen von 1988 gilt statt dessen die Chemikalienliste des Abschluß-\nberichts der Chemical Action Task Force.};\ne} folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n-  FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;\n-  Stoffe gemäß Anhang I der \"Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr bestimmter gefähr1icher Chemikalien\";\nf)  Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1998 1381\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Gründung der „Eurofima\" Europäische Gesellschaft\nfür die Finanzierung von Eisenbahnmaterial\nVom 28. Mai 1998\nDas Abkommen vom 20. Oktober 1955 über die Gründung der „Eurofima\"\nEuropäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial sowie das\nZusatzprotokoll (BGBI. 1956 II S. 907) sind nach Artikel 11 des Abkommens für\nfolgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nBulgarien                                                   am 2. April 1998\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II S. 218).\nBonn, den 28. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen\nund über die Vernichtung solcher Waffen\nVom 28. Mai 1998\nDas übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die\nVernichtung solcher Waffen (BGBI. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI\nAbs. 2 für\nMauretanien                                               am 11. März 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. März 1998 (BGBI. II S. 383).\nBonn, den 28. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","•\n1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 28. Mai 1998\n1.\nDie Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der\nLiteratur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung\n(BGBI. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buchstabe a\nfür\nAlgerien                                                 am        19. April 1998\nBotsuana                                                 am        15. April 1998\nin Kraft getreten.\nAI g er i e n hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung nach\nArtikel 33 Abs. 3 der in Paris beschlossenen Fassung abgegeben.\nAI g er i e n hat ferner nach Artikel I des Anhangs zu dieser Übereinkunft\nerklärt, daß es die in den Artikeln II und III des Anhangs vorgesehenen Befug-\nnisse in Anspruch nimmt.\nII.\nNamibia hat dem Verwahrer der Übereinkunft am 21. September 1993 die\nWeiter anwend u n g der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 in der\nin Berlin am 13. November 1908 beschlossenen Fassung (RGBI. 1910 S. 965,\n987) einschließlich des Protokolls vom 20. März 1914 (RGBI. 1920 S. 31, 137)\nnotifiziert. Beides galt vom 21. März 1990, dem Tag der Unabhängigkeit Nami-\nbias, bis zum 24. Dezember 1993 mit dem Vor b eh a I t nach Artikel 27 der\nÜbereinkunft in der in Berlin beschlossenen Fassung, daß hinsichtlich Werken,\ndie im Ursprungsland noch nicht Gemeingut geworden waren, anstelle des Arti-\nkels 18 der Übereinkunft in der in Berlin beschlossenen Fassung Artikel 14 der\nin Bern am 9. September 1886 beschlossenen Fassung der Übereinkunft und\nNummer 4 des Schlußprotokolls dieser Übereinkunft, geändert durch die Zu-\nsatzakte von Paris vom 4. Mai 1896 (RGBI. 1897 S. 759), anzuwenden waren.\nIII.\nDie in Paris beschlossene Fassung der Übereinkunft ist nach ihrem Artikel 28\nAbs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für\nMongolei                                                am        12. März 1998\nNamibia                                                 am 24. Dezember 1993\nin Kraft getreten und wird für\nKanada                                                  am         26.Juni 1998\nin Kraft treten.\nDie M o n g o I e i hat bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Erklärung\nnach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris beschlossenen Fassung abgegeben.\nDie M o n g o I e i hat ferner nach Artikel I des Anhangs zu dieser Übereinkunft\nerklärt, daß sie die in den Artikeln II und III des Anhangs vorgesehenen Befug-\nnisse in Anspruch nimmt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. November 1997 (BGBI. II S. 2222).\nBonn, den 28. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1998 1383\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europa-Abkommens\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Estland andererseits\nVom 28. Mai 1998\nDas Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995 zur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einer-\nseits und der Republik Estland andererseits (BGBI. 1996 II S. 1666) ist nach\nseinem Artikel 130 Abs. 2 für\nÖsterreich                                            am 1. Februar 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. März 1998 (BGBI. II S. 678).\nBonn, den 28. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europa-Abkommens\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Lettland andererseits\nVom 28. Mai 1998\nDas Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995 zur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einer-\nseits und der Republik Lettland andererseits (BGBI. 1996 II S. 1879) ist nach\nseinem Artikel 131 Abs. 2 für\nÖsterreich                                            am 1. Februar 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. März 1998 (BGBI. II S. 679).\nBonn, den 28. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","1384                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 33,55 DM (30,80 DM zuzüglich 2,75 DM Versandkosten), bei                 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 34,65 DM.\nPostvertriebsstück· Deutsche Post AG· G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europa-Abkommens\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Litauen andererseits\nVom 28. Mai 1998\nDas Europa-Abkommen vom 12. Juni 1995 zur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einer-\nseits und der Republik Litauen andererseits (BGBI. 1996 II S. 2186) ist nach\nseinem Artikel 132 Abs. 2 für\nÖsterreich                                                                 am 1. Februar 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. März 1998 (BGBI. II S. 680).\nBonn, den 28. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger"]}