{"id":"bgbl2-1998-25-12","kind":"bgbl2","year":1998,"number":25,"date":"1998-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/25#page=167","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-25-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_25.pdf#page=167","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-brasilianischen Rahmenabkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1998-05-25T00:00:00Z","page":1375,"pdf_page":167,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1998            1375\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n-  FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung,\n-  Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemi-\nkalien;\nf)  Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.\n4. Die Auszahlung erfolgt auf einen bei der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusam-\nmenarbeit (GTZ) geführten Dispositionsfonds, der gegen Verwendungsnachweis wieder\naufgefüllt wird.\n5. Die aus dieser Warenhilfe zur Verfügung gestellten Mittel dürfen nur für die Zwecke, für\ndie sie genehmigt woroen sind, verwendet werden.\nBekanntmachung\ndes deutsch-brasilianischen Rahmenabkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 25. Mai 1998\nDas in Brasilia am 17. September 1996 unterzeichnete\nRahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen\nRepublik Brasilien über Technische Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 11 Abs. 1\nam 9. März 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Mai 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","1376                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1998\nRahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            d) Aus- und Fortbildung von brasilianischen Fachkräften,\nFührungskräften und Sachverständigen in der Föderativen\nund\nRepublik Brasilien, in der Bundesrepublik Deutschland oder\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien,              in anderen Ländern;\n- im folgenden „Vertragsparteien\" genannt -\ne) in Ausnahmefällen die Gewährung von Finanzierungsbeiträ-\ngen an Projektträger für im Rahmen dieses Abkommens ver-\nauf der Grundlage der zwischen beiden Ländern und ihren Völ-\neinbarte Vorhaben;\nkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,\nf)    in anderer, von beiden Vertragsparteien für angebracht ge-\nin Anbetracht der gemeinsamen Interessen an der Förderung             haltener Weise.\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts,\nArtikel 4\nin dem Wunsch, diese Beziehungen durch eine auf der Gleich-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e\nheit der Völker beruhende bilaterale Technische Zusammen-\nerwähnten deutschen Finanzierungsbeiträge, die Bedingungen,\narbeit zu vertiefen -\nzu denen sie gewährt werden, sowie das Verfahren der Auftrags-\nvergabe werden in entsprechenden Zusatzvereinbarungen fest-\nkommen wie folgt überein:                                       gelegt. Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngewährten Finanzierungsbeiträge unterliegen den in der Bundes-\nArtikel                               republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften.\nDie Vertragsparteien arbeiten auf technischem Gebiet zur För-       (2) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien stellt die\nderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit der\nzusammen.                                                         Durchführung ihrer Förderungsmaßnahmen beauftragte deut-\nsche Institution von sämtlichen Steuern und sonstigen föderalen\nArtikel 2\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit der Durch-\n(1) Auf der Grundlage dieses Abkommens werden von den           führung der oben genannten Vereinbarungen in der Föderativen\nVertragsparteien besondere Zusatzvereinbarungen über Vorha-       Republik Brasilien erhoben werden.\nben der Technischen Zusammenarbeit geschlossen.\n(3) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien empfiehlt\n(2) In den Zusatzvereinbarungen werden das Ziel des Vorha-      den Regierungen der brasilianischen Bundesländer und Gemein-\nbens, die Leistungen der Vertragsparteien und die auf deutscher   den, auf Antrag von Einrichtungen beider Seiten jede für die\nund brasilianischer Seite für die Durchführung verantwortlichen    Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\nEinrichtungen festgelegt.                                         notwendige Unterstützung einschließlich Steuerleichterungen zu\n(3) Die in Absatz 2 erwähnten durchführenden Einrichtungen       gewähren.\nkönnen im gegenseitigen Einvernehmen einen Operationsplan             (4) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien überläßt\noder eine ähnliche Planungsgrundlage für jedes vereinbarte Vor-    bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-\nhaben festlegen.                                                   gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nArtikel 3\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\n(1) Die Zusatzvereinbarungen können eine Förderung durch         ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland für                   Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\na) öffentliche und private Entwicklungs-, Forschungs-, Ausbil-\nerforderlichen Genehmigungen.\ndungs- und sonstige Einrichtungen in der Föderativen Repu-\nblik Brasilien,\nArtikel 5\nb) die Ausarbeitung von Plänen, Studien und Gutachten,\nc) andere Bereiche und Einrichtungen der Zusammenarbeit, auf          (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\ndie sich die Vertragsparteien einigen,                        im Rahmen der Zusatzvereinbarungen, soweit sie nicht etwas\nAbweichendes vorsehen, folgende Kosten:\nvorsehen.\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte und die Orts-\n(2) Die Förderung kann erfolgen durch                                 kräfte;\na) Entsendung von Ausbildern, Beratern, Gutachtern, Sachver-       b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\nständigen, Projektassistenten, Hilfspersonal und sonstigen\n1\nmitglieder, soweit diese Kosten nicht von den entsandten\nFachkräften (im fo lgenden „entsandte F.achkräfte\" genannt);        Fachkräften getragen werden;\nb) Einstellung von lokalen Fachkräften, Verwaltungspersonal        c) Dienstreisen der entsandten und der lokalen Fachkräfte\nund Hilfspersonal (im folgenden „Ortskräfte\" genannt);              innerhalb und außerhalb der Föderativen Republik Brasilien;\nc) Lieferung von Ausrüstung (Material, Literatur und Kraftfahr-    d) Beschaffung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten\nzeugen);                                                            Ausrüstung;","- - - - - - ---   -· ---·· -----\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1998                         1377\ne) Transport und Versicherung der in Artikel 3 Absatz 2 Buch-         c) sorgt dafür, daß die Tätigkeiten der von der Regierung der\nstabe c genannten Ausrüstung bis zum Standort des Vor-                Bundesrepublik Deutschland entsandten Fachkräfte und der\nhabens; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 7 Buch-               von ihr eingestellten lokalen Fachkräfte durch Fachkräfte\nstabe g genannten Abgaben, Flughafen-, Hafen- und Lager-              der durchführenden brasilianischen Einrichtung fortgeführt\ngebühren;                                                             werden;\nf)   Aus- und Fortbildung von brasilianischen Fachkräften,            d) sorgt dafür, daß die Bewerbungen der brasilianischen Fach-\nFührungskräften und Sachverständigen entsprechend den                 kräfte, die an Fortbildungskursen in der Bundesrepublik\ngeltenden deutschen Richtlinien.                                      Deutschland, in der Föderativen Republik Brasilien oder in\nanderen Ländern im Rahmen der vereinbarten Vorhaben teil-\n(2) Soweit die Zusatzvereinbarungen nicht etwas Abweichen-              nehmen, rechtzeitig der Botschaft beziehungsweise dem\ndes vorsehen, geht                                                         zuständigen Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutsch-\nland in Brasilien oder den entsandten Fachkräften oder Orts-\na) die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für\nkräften vorgelegt werden; es werden nur solche Bewerber\ndie Vorhaben gelieferte Ausrüstung im Zeitpunkt ihres Ein-\nbenannt, die sich verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder\ntreffens in Brasilien,\nFortbildung in dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten;\nb) die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           e) gewährleistet während der Ausbildungs- und Schulungspro-\nland in der Föderativen Republik Brasilien für die Vorhaben           gramme im Rahmen dieses Abkommens die Weiterzahlung\nbeschaffte Ausrüstung im Zeitpunkt ihrer Beschaffung                  der Gehälter und der übrigen aufgrund der Stellung oder der\nin das Eigentum der Föderativen Republik Brasilien über.                   Tätigkeit gewährten Leistungen an die brasilianischen Fach-\nkräfte;\n(3) Die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannte Ausrüstung\nf)   sorgt dafür, daß den im Rahmen des vorliegenden Abkom-\nsteht den geförderten Vorhaben und ihren Fachkräften zur Erledi-\nmens auszubildenden Fachkräften nach Abschluß ihrer Aus-\ngung ihrer Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.\nbildung die für ihren weiteren Einsatz im Vorhaben erforder-\nlichen Bedingungen und Anreize gewährt werden, um die\nArtikel 6                                    Fortführung der im Vorhaben entwickelten Tätigkeiten zu\ngewährleisten;\nDie Regierung der Föderativen Republik Brasilien verpflichtet\nsich, bei der Ausführung der vereinbarten Vorhaben und bei der        g) übernimmt die Kosten für Flughafen-, Hafen- und Lager-\nErfüllung der Verbindlichkeiten, die in den im Rahmen dieses               gebühren in brasilianischem Hoheitsgebiet für die Ausrü-\nAbkommens zu treffenden Zusatzvereinbarungen genannt sind,                 stung, die von der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland für die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten\na) zu prüfen, ob die von brasilianischen, in, Rahmen dieses                Vorhaben geliefert wird;\nAbkommens aus- und fortgebildeten Staatsangehörigen\nabgelegten Prüfungen entsprechend ihrem fachlichen Niveau        h) trägt gemäß den entsprechenden Zusatzvereinbarungen\nund nach der geltenden Gesetzgebung anerkannt werden                  durch eine jährliche Zahlung zu den Miet- und Dienstreise-\nkönnen;                                                               kosten der entsandten und lokalen Fachkräfte in Brasilien bei;\ni)   legt die Höhe der jährlichen Zahlung in einer besonderen Ver-\nb) die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für\neinbarung fest, die zwischen der von der Regierung der Bun-\ndie Vorhaben gelieferte Ausrüstung von der vorherigen Ein-\ndesrepublik Deutschland mit der Durchführung ihrer Förder-\nfuhrlizenz, von Einfuhr-, Wiederausfuhr- und sonstigen\nmaßnahmen beauftragten Institution, der von der Regierung\nöffentlichen Abgaben nach der geltenden brasilianischen\nder Föderativen Republik Brasilien mit der Koordinierung von\nGesetzgebung zu befreien und für ihre unverzügliche Ent-\nMaßnahmen der Technischen Zusammenarbeit beauftragten\nzollung Sorge zu tragen; für die in der Föderativen Republik\nInstitution und dem brasilianischen Projektträger einver-\nBrasilien beschaffte Ausrüstung gilt die Befreiung von öffent-\nnehmlich abgeschlossen wird.\nlichen Abgaben entsprechend;\nc) sicherzustellen, daß die zur Durchführung der Vorhaben                                           Artikel 8\nerforderlichen Leistungen von den durch die Regierung der\nFöderativen Republik Brasilien nach den entsprechenden              (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nZusatzvereinbarungen benannten brasilianischen Einrichtun-       dafür, daß die entsandten Fachkräfte dazu verpflichtet werden,\ngen erbracht werden;                                             a) zur Erreichung der in diesem Abkommen und in den Zusatz-\nd) sicherzustellen, daß alle brasilianischen Stellen, die mit der          vereinbarungen festgelegten Ziele beizutragen;\nDurchführung der Vorhaben im Rahmen dieses Abkommens             b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Föderativen\noder der Zusatzvereinbarungen befaßt sind, rechtzeitig und            Republik Brasilien einzumischen;\numfassend über deren Inhalt unterrichtet werden.\nc) die in der Föderativen Republik Brasilien geltenden Gesetze\nund Vorschriften zu befolgen und die Sitten und Gebräuche\nArtikel 7                                     des Landes zu achten;\nLeistungen der von der Regierung der Föderativen Republik          d) keine andere entgeltliche Tätigkeit als diejenige, mit der sie\nBrasilien benannten durchführenden Einrichtung:                            beauftragt sind, auszuüben.\nSie                                                                      (2) Die entsandten Fachkräfte und die Ortskräfte werden im\nBenehmen mit der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\na) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für das Vorha-       ausgewählt.\nben und stellt die erforderliche logistische Infrastruktur sowie\ndas Fach- und Verwaltungshilfspersonal zur Verfügung,               (3) Die Abberufung einer entsandten oder einer lokalen Fach-\nsoweit in den Zusatzvereinbarungen nicht etwas Abweichen-        kraft aus den von den Vertragsparteien gemeinsam durch-\ndes festgelegt wird;                                             geführten Vorhaben wird von einer Vertragspartei der anderen\nfrühzeitig mitgeteilt und begründet.\nb) gewährt den entsandten und lokalen Fachkräften Unterstüt-\nzung bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben\nArtikel 9\nund stellt ihnen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;\nfalls es sich um vertrauliche Informationen handelt, legt die        (1) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien sorgt für\nbrasilianische durchführende Einrichtung von Fall zu Fall die     den Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fach-\nBedingungen für den Zugang zu denselben fest;                     kräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.","1378               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1998\nHierzu gehört insbesondere folgendes:                                        den Vorschriften und Fristen der geltenden brasilianischen\na) Die zivilrechtliche Haftung für eventuelle Schäden, die Dritten            Gesetzgebung verkauft oder veräußert werden; die Beschaf-\nvon entsandten Fachkräften in Durchführung der ihnen im                  fung von Ersatzteilen für den persönlichen Gebrauch in dem\nRahmen dieses Abkommens übertragenen Aufgaben verur-                     nach diesen Bestimmungen eingeführten Fahrzeug ist eben-\nsacht werden, wird von der brasilianischen Einrichtung, die              falls frei von Zöllen, sonstigen Zollabgaben, Einfuhrlizenzen\nan der Anwesenheit der Betreffenden interessiert ist, über-               oder entsprechenden wirtschaftlichen Beschränkungen;\nnommen; die betreffende brasilianische Einrichtung kann             e) erhebt für die aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik\njedoch ihren Regreßanspruch gegen die entsandte Fachkraft                 Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im Rah-\ndann geltend machen, wenn der Schaden vorsätzlich verur-                  men des vorliegenden Abkommens gezahlten Vergütungen\nsacht wurde oder die Folge von grober Unvorsichtigkeit oder               während der Zeit ihres offiziellen Aufenthalts in Brasilien keine\ngrober Fahrlässigkeit ist;                                                Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben;\nb) sie gewährt den in diesem Artikel genannten Fachkräften und          t)    erhebt unter Berücksichtigung der geltenden brasilianischen\nihren Familienmitgliedern jederzeit die ungehinderte Ein- und             Gesetzgebung keine Steuern und sonstigen öffentlichen\nAusreise; das Recht der jederzeitigen ungehinderten Ein- und              Abgaben für Zahlungen an deutsche Firmen, die im Auftrag\nAusreise berührt nicht die in den Zusatzvereinbarungen fest-              der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-\ngelegten Verpflichtungen der Regierung der Bundesrepublik                 maßnahmen im Rahmen des vorliegenden Abkommens\nDeutschland;                                                              durchführen.\nc) sie stellt den in diesem Artikel genannten Fachkräften und               (3) Die in Absatz 1 und 2 erwähnten Privilegien, Befreiungen,\nihren Familienmitgliedern einen Ausweis aus, in dem auf den         lmmunitäten und Schutzmaßnahmen beziehen sich lediglich auf\nbesonderen Schutz und die Unterstützung hingewiesen wird,           entsandte Fachkräfte und zu ihrem Haushalt gehörende Famili-\ndie die Regierung der Föderativen Republik Brasilien ihnen          enmitglieder, die nicht die brasilianische Staatsangehörigkeit\ngewährt.                                                            besitzen.\n(2) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien gewährt                                        Artikel 10\ndarüber hinaus die folgenden Vorrechte und Befreiungen:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland leistet Perso-\nSie                                                                     nen, die im Rahmen dieses Abkommens von der Regierung der\na) gewährt den in diesem Artikel genannten Fachkräften und              Föderativen Republik Brasilien in die Bundesrepublik Deutsch-\nihren Familienmitgliedern gebühren- und kautionsfrei die            land entsandt werden, jede mögliche Unterstützung. Dies gilt\nerforderlichen Sichtvermerke und die Genehmigung für die            insbesondere für die Erteilung von Sichtvermerken und die\nTätigkeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und für den Aufenthalt         Gewährung von Einreiseerleichterungen.\nin Brasilien;\nb) gewährt darüber hinaus den Angestellten der in diesem Arti-                                        Artikel 11\nkel genannten Fachkräfte, die nicht die brasilianische Staats-\n(1) Das vorliegende Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an\nangehörigkeit besitzen, Sichtvermerke gemäß der geltenden\ndem die Vertragsparteien sich gegenseitig notifiziert haben, daß\nbrasilianischen Gesetzgebung;\ndie für seine Geltung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzun-\nc) befreit in einem Zeitraum von 6 (sechs) Monaten nach ihrem           gen erfüllt sind.\nEintreffen in Brasilien die in diesem Artikel genannten Fach-\nkräfte von Zöllen und sonstigen Bundeszollabgaben für ihr              (2) Das vorliegende Abkommen gilt für einen Zeitraum von 5\nMobiliar, für elektrische und elektronische Geräte sowie für       (fünf) Jahren und verlängert sich automatisch um jeweils 1 (ein)\nVerbrauchsartikel ihres persönlichen oder häuslichen Ge-           Jahr, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien spätestens 3\nbrauchs, die für eine erste Niederlassung bestimmt sind, und       (drei) Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich\ngestattet außerdem die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr          gekündigt wird.\nvon Ersatzteilen für Elektrogeräte des häuslichen Bedarfs              (3) Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gelten\nsowie von Medikamenten für ihren persönlichen Bedarf und            für die bis zum Zeitpunkt seines Ablaufs begonnenen Vorhaben\nden ihrer Familienangehörigen;                                     der Technischen Zusammenarbeit weiter, sofern von den Ver-\nd) gewährt den in diesem Artikel genannten entsandten Fach-             tragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.\nkräften das Recht, während des in Buchstabe c genannten\n(4) Das Rahmenabkommen über Technische Zusammenarbeit\nNiederlassungszeitraums entweder ein Kraftfahrzeug zum\nvom 30. November 1963 zwischen der Regierung der Bundes-\npersönlichen Gebrauch frei von Zöllen, sonstigen Zollabga-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Repu-\nben, Einfuhrlizenzen oder entsprechenden wirtschaftlichen\nblik Brasilien tritt mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkom-\nBeschränkungen einzuführen oder ersatzweise ein Fahrzeug\nmens außer Kraft.\naus nationaler Produktion unter Befreiung von den gesetzlich\nvorgesehenen Steuern zu erwerben, vorausgesetzt, daß die               (5) Das vorliegende Abkommen gilt auch für schon zum Zeit-\nZeit ihres Aufenthalts in Brasilien mehr als ein Jahr beträgt;      punkt des lnkrafttretens begonnene und von beiden Regierungen\ndas genannte Fahrzeug kann nur in Übereinstimmung mit               unterzeichnete Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit.\nGeschehen zu Brasilia am 17. September 1996 in vier Urschrif-\nten, je zwei in deutscher und in portugiesischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nClaus J. Duisberg\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nLampreia"]}