{"id":"bgbl2-1998-25-11","kind":"bgbl2","year":1998,"number":25,"date":"1998-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/25#page=165","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-25-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_25.pdf#page=165","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-srilankischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-04-30T00:00:00Z","page":1373,"pdf_page":165,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1998                      1373\nBekanntmachung\ndes deutscm-srilankischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. April 1998\nDas in Colombo am 19. Februar 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 19. Februar 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. April 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe zum Wiederaufbau von Jaffna)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 sind wie folgt übereingekommen:\nund\ndie Regierung\nArtikel 1\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka -\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        es der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-         Sri Lanka von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nschen sozialistischen Republik Sri Lanka,                          Main, zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen\nim Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-\nzu vertiefen,                                                      port, Versicherung und Montage, einen Finanzierungsbeitrag bis\nzu insgesamt 5 000 000,- DM On Worten: fünf Millionen Deutsche\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen     Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nListe handeln, für die die Lieferverträge beziehungsweise Lei-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    stungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens\nin der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka           abgeschlossen worden sind. Die als Anlage beigefügte Liste ist\nbeizutragen -                                                      Bestandteil des Abkommens.","1374               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1998\n(2) Der Finanzierungsbeitrag wird in ein Darlehen umgewan-             kel 2 erwähnten Vertrages in der Demokratischen Sozialistischen\ndelt, wenn er nicht für die Maßnahmen verwendet wird, die der             Republik Sri Lanka erhoben werden.\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfän-\nger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag be-\nstimmt.                                                                                              Artikel 4\nArtikel 2                                      Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nSri Lanka überläßt bei den sich aus der Gewährung von Finan-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die           zierungsbeiträgen ergebenden Transporten von Personen und\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt            Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-              feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der             Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nschriften unterliegt.                                                     ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nArtikel 3                                   Genehmigungen.\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik                                         Artikel 5\nSri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nmenhang mit dem Abschluß und der Durchführung des in Arti-                Kraft.\nGeschehen zu Colombo am 19. Februar 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. van Edig\nFür die Regierung\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nD.Y. Liyanage\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Die Liste der Waren und Leistungen nach Artikel 1 des Abkommens vom 19. Februar\n1998, die aus Mitteln dieser Warenhilfe finanziert werden, umfaßt folgende Positionen:\n- Baumaterialien aller Art,\n- Bauwerkzeuge und Baugeräte,\n- Transportkosten,\n- Kosten von örtlich eingestelltem Personal für Tiefbauarbeiten und Verwaltung.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,\nwenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr\nfolgender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten\" oder „stark\nbeschränkt\" eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden Fassung aufgeführ-\nten Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden (bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum überein-\nkommen von 1988 gilt statt dessen die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Action Task Force);"]}