{"id":"bgbl2-1998-24-7","kind":"bgbl2","year":1998,"number":24,"date":"1998-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/24#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-24-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_24.pdf#page=28","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-dänischen Vereinbarung über die praktischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen) an der deutsch-dänischen Grenze","law_date":"1998-05-22T00:00:00Z","page":1204,"pdf_page":28,"num_pages":5,"content":["1204        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998\nBekanntmachung\nder deutsch-dänischen Vereinbarung\nüber die praktischen Maßnahmen im Zusammenhang\nmit der Anwendung des Übereinkommens vom 15. Juni 1990\nüber die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung\neines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags\n(Dubliner Übereinkommen) an der deutsch-dänischen Grenze\nVom 22. Mai 1998\nDie in Kopenhagen durch Notenwechsel am 3. März 1998 geschlossene Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Königreichs Dänemark über die praktischen Maßnahmen im\nZusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens vom 15. Juni 1990\nüber die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubli-\nner Übereinkommen) an der deutsch-dänischen Grenze ist nach ihrer lnkrafttre-\ntensklausel\nam 3. März 1998\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Mai 1998\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nLöper\nDie Geschäftsträgerin ad interim                          Kopenhagen, den 3. März 1998\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die am 15. September 1997 in Kopenhagen zwischen dem Bundes-\nministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausländerzentralamt\ndes Königreichs Dänemark geführten Verhandlungen folgende Vereinbarung über die\npraktischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens\nvom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages (Dubliner\nübereinkommen) an der deutsch-dänischen Grenze vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Königreichs\nDänemark - entschlossen, die bisherige gute Zusammenarbeit zwischen den Grenz-\nkontrollbehörden beider Länder fortzusetzen und illegale Grenzübertritte gemein-\nsam zu bekämpfen - bestätigen ihre Verpflichtungen aus dem übereinkommen vom        •\n15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages (Dubli-\nner übereinkommen).\n2. Soweit das Dubliner übereinkommen anwendbar ist, geht es dem Abkommen vom\n31. Mai 1954 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung des Königreichs Dänemark zur Regelung der Frage von Abschiebung von Per-\nsonen von der Bundesrepublik Deutschland in das Königreich Dänemark und vom\nKönigreich Dänemark in die Bundesrepublik Deutschland vor.\n3. a) Wird ein Ausländer im Königreich Dänemark im grenznahen Raum in unmittelbarem\nzeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aus der Bundesrepublik\nDeutschland angetroffen, wird das Ersuchen um Aufnahme (Artikel 11 Dubliner\nübereinkommen) oder Wiederaufnahme (Artikel 13 Dubliner übereinkommen)\ndurch die zuständige dänische Grenzbehörde an die in der Bundesrepublik\nDeutschland mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs\nbeauftragten Behörden gestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998         1205\nb) Wird ein Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland im grenznahen Raum in\nunmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aus dem\nKönigreich Dänemark angetroffen, wird das Ersuchen um Aufnahme (Artikel 11\nDubliner Übereinkommen) oder Wiederaufnahme (Artikel 13 Dubliner übereinkom-\nmen) von der in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde an die zu-\nständigen dänischen Grenzbehörden gestellt.\n4. Die zuständigen Grenzbehörden im Sinne von Nummer 3 werden in jeweils aktualisier-\nter Fassung den Parteien mitgeteilt.\n5. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei beantwortet ein Ersuchen nach Num-\nmer 3 möglichst unverzüglich. liegen die Voraussetzungen für eine Übernahme vor,\nübernimmt die ersuchte Partei die zu übernehmende Person unverzüglich.\n6. a) Auf deutscher Seite geht die Zuständigkeit auf das\nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\nFrankenstraße 210\nD-90461 Nürnberg\nüber, wenn\n- bei Ersuchen der deutschen Grenzbehörde diese dem Bundesamt mitteilt, daß\ndie Überstellung in das Königreich Dänemark nicht innerhalb von 48 Stunden\nnach dem Eintreffen des Ausländers erfolgen kann, spätestens jedoch, wenn die\nÜberstellung nicht innerhalb von 48 Stunden erfolgt ist,\n- bei Ersuchen der dänischen Grenzbehörden, die deutsche Grenzbehörde dem\nBundesamt mitteilt, daß sie nicht innerhalb von 48 Stunden nach Eingang des\ndänischen Ersuchens entscheiden kann, spätestens jedoch, wenn sie nicht\ninnerhalb von 48 Stunden entschieden hat.\nb) Auf dänischer Seite geht die Zuständigkeit auf das\nUdlrendingestyrelsen (das dänische Ausländerzentralamt)\nRyesgade 53\nDK-2100 Kopenhagen 0\nüber.\n7. Zur Klärung der praktischen Fragen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wird\neine Arbeitsgruppe gebildet, die sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt.\n8. Diese Vereinbarung kann jederzeit nach Konsultation unter Einhaltung einer Kündi-\ngungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt auf diploma-\ntischem Wege schriftlich.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und dänischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung des Königreichs Dänemark mit den unter den Nummern 1 bis 9\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\ndes Königreichs Dänemark\nHerrn Niels Helveg Petersen\nKopenhagen","1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998\nAnlage\nzur Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Dänemark\n1. Die in der Bundesrepublik Deutschland mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden\nVerkehrs beau~ragten Behörden im Sinne dieser Vereinbarung sind:\na) das Grenzschutzamt Flensburg im Land Schleswig-Holstein, soweit nicht das\nGrenzschutz- und Bahnpolizeiamt Hamburg zuständig ist;\nb) das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Hamburg in der Freien und Hansestadt\nHamburg und in der Stadt Norderstedt (Kreis Segeberg) und auf der Insel Helgo-\nland des Landes Schleswig-Holstein;\nc) die Wasserschutzpolizei der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit diese mit der\nKontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt ist, für den Hamburger\nHafen;\nd) die Wasserschutzpolizei der Freien Hansestadt Bremen, soweit diese mit der Kon-\ntrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt ist, in den Seehäfen Bremen\nund Bremerhaven;\ne) das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Rostock im Land Mecklenburg-Vorpom-\nmern.\n2. Die im Königreich Dänemark mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs\nbeauftragten Behörden im Sinne dieser Vereinbarung sind:\na) der Polizeipräsident in Grästen;\nb) der Polizeipräsident in T0nder;\nc) der Polizeipräsident in Nakskov;\nd) der Polizeipräsident in Kopenhagen;\ne) der Polizeipräsident in S0nderborg;\nf) der Polizeipräsident in Assens;\ng) der Polizeipräsident in Svendborg;\nh) der Polizeipräsident in Nyk0bing Falster;\ni) der Polizeipräsident auf Bornholm.\nDer Minister                                              Kopenhagen, den 3. März 1998\nfür Auswärtige Angelegenheiten\ndes Königreichs Dänemark\nFrau Geschäftsträgerin,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note Nr. 1 vom 3. März 1998 mit Anlage zu bestäti-\ngen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Däne-\nmark über die praktischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Über-\neinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die\nPrüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asyl-\nantrags (Dubliner übereinkommen) an der deutsch-dänischen Grenze vorschlagen.\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrer Note enthal-\ntenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser Note in\nKraft tritt und deren dänischer und deutscher Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nGenehmigen Sie, Frau Geschäftsträgerin, die Versicherung meiner ausgezeichneten\nHochachtung.\nNiels Helveg Petersen\nAn die Geschäftsträgerin\nder Bundesrepublik Deutschland\nFrau Karin E. Blumberger-Sauerteig\nKopenhagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998                  1207\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens\nder Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982\nVom 28. Mai 1998\nDas Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des\nSeerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982\n(BGBI. 1994 II S. 2565, 3796; 1997 II S. 1327) ist nach seinem Artikel 4 Abs. 1 in\nVerbindung mit Artikel 6 Abs. 2 für\nBenin                                                           am 15. November 1997\nin Kraft getreten.\nDas Übereinkommen ist nach seinem Artikel 4 Abs. 3 Buchstabe d für\nChile                                                            am 24. September. 1997\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nabgegebenen Erklärung\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n\" ... With reference to part XI of the Con-        ,, ... In bezug auf Teil XI des Übereinkom-\nvention and its supplementary agreement,           mens und seines Zusatzübereinkommens\nit is Chile's understanding that, in respect       ist Chile der Auffassung, daß die Behörde\nof the prevention of pollution in exploration      hinsichtlich der Verhütung der Verschmut-\nand exploitation activities, the Authority         zung bei Erforschungs- und Ausbeutungs-\nmust apply the general criterion that under-       tätigkeiten das allgemeine Kriterium an-\nwater mining shall be subject to standards         wenden muß, wonach der Unterwasser-\nwhich are at least as stringent as compara-        abbau Normen unterliegt, die mindestens\nble standards on land ... \"                        so streng sind wie vergleichbare an Land\ngeltende Normen ... \"\nDas Übereinkommen ist weiterhin nach seinem Artikel 4 Abs. 3 Buchstabe b\nfür folgende Staaten in Kraft getreten:\nPhilippinen                                                      am         22. August 1997\nPortugal                                                         am       3. Dezember 1997\nSüdafrika                                                         am         22.Januar1998\nVereinigtes Königreich                                            am        24. August 1997\nmit Erstreckung auf folgende Gebiete:\nJersey\nGuernsey\ndie Insel Man\nAnguilla\nBermuda\nBritisches Antarktis-Territorium\nBritisches Territorium im Indischen Ozean\ndie Britischen Jungferninseln\ndie Kaimaninseln\ndie Falklandinseln\nGibraltar\nMontserrat\ndie Inseln Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno\nSt. Helena und Nebengebiete\nSüdgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln\ndie Turks- und Caicosinseln.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. August 1997 (BGBI. II S. 1688).\nBonn, den 28. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","1208                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes·\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPreis des Anlagebandes: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),                     Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.\nPostvertriebsstück • Deutsche Post AG • G 1998 • Entgett bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1 109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Patentübereinkommens\nVom 28. Mai 1998\nDas Europäische Patentübereinkommen vom 5. Okto-\nber 1973 in seiner revidierten Fassung vom 17. Dezember\n1991 (BGBI. 1976 II S. 649, 826; 1993 II S. 242) ist nach\nseinem Artikel 169 für\nZypern                                         am 1. April 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. März 1996 (BGBI. II S. 496).\nBonn, den 28. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger"]}