{"id":"bgbl2-1998-24-6","kind":"bgbl2","year":1998,"number":24,"date":"1998-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/24#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-24-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_24.pdf#page=23","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind","law_date":"1998-05-19T00:00:00Z","page":1199,"pdf_page":23,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998  1199\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet\nder Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind\nVom 19. Mai 1998\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (ZA-NTS) - BGBI. 1961 II S. 1183, 1218;\n1973 II S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594, 2598 - ist in Bonn durch Noten-\nwechsel vom 27. März 1998 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen gemäß\nArtikel 72 Abs. 5 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut an Unter-\nnehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten beauftragt sind, geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer\nlnkrafttretensklausel\nam 27. März 1998\nin Kraft getreten; sie wird nebst einem begleitenden Brief des Botschafters der\nVereinigten Staaten gleichen Datums nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998\nEmbassy of the                                                     Bonn, den 27. März 1998\nUnited States of America\nNr. 146\nHerr Staatssekretär,\nich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf die zwischen Vertretern der Regierungen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika geführten\nGespräche folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-\nhörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten\ndes Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können,\nbeabsichtigt die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit einer Reihe von\nUnternehmen Verträge über die Erbringung dieser Dienstleistungen (im folgenden als\n,,Truppenbetreuung\" bezeichnet) zu schließen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn die bei\ndiesen Unternehmen tätigen Arbeitnehmer zur Erleichterung ihrer Tätigkeit die Befreiun-\ngen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 5 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut (ZA-NTS) erhalten könnten. Ich beehre mich deshalb, Ihnen im Namen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Vereinbarung nach Artikel 72 Ab-\nsatz 4 ZA-NTS vorzuschlagen, die für die Rechtsstellung dieser Unternehmen und der dort\nbeschäftigten Arbeitnehmer sowie ihre Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland\nfolgende Rahmenbedingungen festlegt:\n1. Die mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen werden ausschließlich\nfür die Mitglieder der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder\nihres zivilen Gefolges und die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3\nZA-NTS findet keine Anwendung. Ihre Tätigkeit ist auf Dienstleistungen zur Truppen-\nbetreuung beschränkt, die von deutschen Unternehmen nicht ohne Beeinträchtigung\nder militärischen Bedürfnisse der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika\nerbracht werden können. Diese Dienstleistungen umfassen die Tätigkeit von Ärzten,\nZahnärzten, Zahnhygiene-Fachpersonal, Koordinatoren für medizinische Leistungen,\nPhysiotherapeuten und Beschäftigungstherapeuten, Kinderpsychologen, Spezialaus-\nbildern und Projektmanagern im Bereich der Früherkennung, Sozialarbeitern,\nLogopäden und Hörgeräteakustikern, Psychotherapeuten, examinierten Kranken-\nschwestern, Sozialberatern in der Familienberatung, Familienberatern, Sozialarbei-\ntern in der Familienbetreuung, Drogenberatern, militärischen Laufbahn- und Berufs-\nberatern, Eignungsprüfern und Ausbildern. Falls notwendig, können beide Seiten\nKonsultationen mit dem Ziel der Änderung dieser Berufsliste durch zusätzliche Noten-\nwechsel aufnehmen.\n2. a) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt sicher, daß die mit der\nTruppenbetreuung beauftragten Unternehmen nur entsprechend qualifizierte\nAngehörige der unter Nummer 1 genannten Berufe beschäftigen.\nb) Die Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die mit der Truppenbetreuung der in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika, der Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie der Angehörigen beider\nbeauftragt sind, wird angemessen sein und sich an der Zahl der Mitglieder orien-\ntieren.\nc) Es besteht Einvernehmen darüber, daß weder Artikel 72 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut noch diese Vereinbarung für einzelne Unternehmen\neinen Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer Rechtsstellung nach Artikel 72\nAbsatz 4 ZA-NTS begründen. Dafür bedarf es vielmehr in jedem Einzelfall einer\ngesonderten Vereinbarung. Die deutschen Behörden werden Anträge auf eine\nsolche Rechtsstellung wohlwollend und zügig bearb~iten.\n3. Nach Abschluß einer solchen Vereinbarung genießt das jeweilige Unternehmen unbe-\nschadet des Artikels 72 Absatz 6 ZA-NTS Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 ZA-NTS mit folgenden Einschränkungen:\na) Die Vertragsparteien sind sich einig, daß für die mit der Truppenbetreuung beauf-\ntragten Unternehmen die Befreiung von Zöllen, Steuern, Einfuhr- und Wiederaus-\nfuhrbeschränkungen und von der Devisenkontrolle zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nnicht notwendig ist. Privilegien nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a ZA-NTS\nwerden daher den Unternehmen nicht gewährt.\nb) Ferner genießen die mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen keine\nBefreiung von den Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Innerhalb ihres Ermes-\nsensspielraums lassen die zuständigen deutschen Behörden Ausnahmen nach\nden Arbeitsschutzbestimmungen (insbesondere nach § 3 der Unfallverhütungs-\nvorschrift „Allgemeine Vorschriften\") für diejenigen Einrichtungen der mit der\nTruppenbetreuung beauftragten Unternehmen zu, die innerhalb von Liegenschaf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998         1201\nten untergebracht sind, die den Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika zur\nausschließlichen Benutzung überlassen worden sind.\n4. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland vereinbaren, daß der Bedarf der mit der Truppenbetreuung\nbeauftragten Unternehmen an Liegenschaften und Bürofläche nicht durch die\nBundesrepublik Deutschland gedeckt wird. Falls die mit der Truppenbetreuung\nbeauftragten Unternehmen Liegenschaften nutzen, die den Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika von der Bundesrepublik Deutschland überlassen worden sind,\ndürfen diese daraus keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen. Etwaige Entschädigun-\ngen, die mit der Truppenbetreuung beauftragte Unternehmen für eine solche Nutzung\nzahlen, stehen der Bundesrepublik Deutschland zu. Aus der gemeinsamen Nutzung\nvon Liegenschaften, die den Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika zur Ver-\nfügung gestellt wurden, erwächst den mit der Truppenbetreuung beauftragten Unter-\nnehmen kein Anspruch auf eine besondere Rechtsstellung. Artikel 53 ZA-NTS gilt\nnicht für die mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen.\n5. a) Arbeitnehmern von mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen wer-\nden, wenn sie ausschließlich für diese tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, daß die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\nb) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verpflichtet sich, gemäß Arti-\nkel 72 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 72 Absatz 6 ZA-NTS die Befreiungen und\nVergünstigungen, die nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut für\ndas zivile Gefolge gelten, solchen Arbeitnehmern ganz zu entziehen, die nicht\nunter Nummer 1 fallen. Personen, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen\nund bereits Befreiungen und Vergünstigungen in Anspruch genommen haben,\nwerden die vor dem Datum dieser Vereinbarung tatsächlich gewährten Befreiun-\ngen und Vergünstigungen und die daraus folgenden vermögenswerten Vorteile\nnicht rückwirkend entzogen. Bei diesen Personen werden die Zeitabschnitte,\nwährend derer sie bis zur Privilegierung der Vertragsfirma gemäß Artikel 72 Ab-\nsatz 4 ZA-NTS im Rahmen der Truppenbetreuung beschäftigt waren, bei der\nBeurteilung des Ausschlußgrundes nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iv\nZA-NTS nicht berücksichtigt.\nc) Befreiungen und Vergünstigungen werden Arbeitnehmern nicht gewährt, die unter\nArtikel 72 Absatz 5 Buchstabe b ZA-NTS fallen. Insbesondere können gemäß\nArtikel 72 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iv ZA-NTS nur Personen anerkannt werden,\ndie bei Aufnahme ihrer Tätigkeit keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nim Bundesgebiet haben.\nd) Bevor ein Arbeitnehmer, dem die Befreiungen und Vergünstigungen gewährt\nwerden sollen, die nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut für das\nzivile Gefolge gelten, seine Tätigkeit bei dem mit der Truppenbetreuung beauf-\ntragten Unternehmen aufnimmt, übermitteln die zuständigen Behörden der\nUS-Streitkräfte den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes folgende Infor-\nmationen:\naa) Person des Arbeitnehmers:\nName, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Paßnummer, Sozialversiche-\nrungsnummer, Wohnanschrift und Telefonnummer in Deutschland sowie\nFamilienstand;\nbb) Angehörige des Arbeitnehmers:\nStaatsangehörigkeit des Ehegatten; falls Deutsche(r) Name und abweichen-\nder Geburtsname, Zahl der Kinder sowie der abhängigen Familienangehöri-\ngen, die im Haushalt der Person leben;\ncc) dienstliche Angaben:\nName, deutsche Zivilanschrift des Firmensitzes und Telefonnummer des mit\nder Truppenbetreuung beauftragten Unternehmens, Arbeitsort, zivile Dienst-\nanschrift und Diensttelefon, Beschreibung der dienstlichen Aufgabenstel-\nlung, Beginn und voraussichtliches Ende des Arbeitsverhältnisses (Kopie des\nArbeitsvertrages bzw. von offer and acceptance);\ndd) Qualifikationsnachweis und vom Arbeitnehmer verfaßter Lebenslauf;\nee) Erklärung, ob der betreffende Arbeitnehmer im Besitz einer deutschen\nArbeitsgenehmigung war (ausstellende Behörde, Dauer, Typ der Arbeits-\ngenehmigung);\nff)   Erklärung des Arbeitnehmers über die Absicht, keinen Wohnsitz oder\ngewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu nehmen.\ne) Die zuständige Behörde des Landes nimmt so bald wie möglich, normalerweise\nnicht später als vier Wochen nach Erhalt der Informationen zu den einzelnen\nArbeitnehmern schriftlich Stellung und begründet mit dem Einverständnis der","1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998\nBetroffenen Einwendungen. Falls binnen sechs Wochen keine Stellungnahme\nerfolgt, bedeutet Schweigen, daß keine Einwendungen bestehen. Falls Ein-\nwendungen erhoben werden, erfolgt grundsätzlich innerhalb einer Woche ein\nMeinungsaustausch zwischen den Behörden des Landes und der US-Streitkräfte,\nob dem betreffenden Arbeitnehmer unter Bezugnahme auf diesen Notenwechsel\nund nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen die Befreiungen\nund Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 5 ZA-NTS zu gewähren sind. Führt\ndieser Meinungsaustausch zu keiner Einigung, wird das Ergebnis dem Arbeit-\ngeber und dem einzelnen Arbeitnehmer mitgeteilt. Das Auswärtige Amt sowie die\nBehörden der Finanz-, Zoll-, Bundesvermögens-, Arbeits- und allgemeinen inne-\nren Verwaltung sowie der Sozialversicherung werden unterrichtet.\nf)   Das Ergebnis dieses Meinungsaustauschs läßt das Recht der zuständigen deut-\nschen Behörden, einschließlich der Finanzbehörden, unberührt, insbesondere die\nStaatsangehörigkeit des betreffenden Arbeitnehmers und seine tatsächliche\nTätigkeit sowie die Ausschließlichkeit dieser Tätigkeit bei dem mit der Truppen-\nbetreuung beauftragten Unternehmen zu überprüfen. Dies schließt Außenprüfun-\ngen bei dem mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen ein. Sie sind\nhierbei jedoch an die Beurteilung der zuständigen Behörde des Landes im Rah-\nmen des Meinungsaustausches gebunden, es sei denn, daß der Sachverhalt\nbezüglich der von den Behörden der US-Streitkräfte zu dem betreffenden Arbeit-\nnehmer übermittelten Informationen oder bezüglich der Ausschlußgründe gemäß\nArtikel 72 Absatz 5 Buchstabe b ZA-NTS sich anders darstellt oder unvollständig\nwar.\ng) Die zuständigen Behörden der US-Streitkräfte benachrichtigen die Behörden des\njeweiligen Landes, falls sie einem Arbeitnehmer eines mit der Truppenbetreuung\nbeauftragten Unternehmens die ihm gewährten Befreiungen und Vergünstigungen\nganz oder teilweise entziehen.\n6. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt mit, an\nwelchem Ort das jeweilige mit der Truppenbetreuung beauftragte Unternehmen\nseinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ebenso die Zahl der von ihm\nbeschäftigten privilegierten und nichtprivilegierten Arbeitnehmer, ihre Einsatzorte\nsowie Änderungen dieser Angaben. Die Mitteilung erfolgt jährlich im Dezember.\n7. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benachrichtigt das Auswärtige\nAmt der Bundesrepublik Deutschland, falls die Behörden der Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika den mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen die\nihnen gewährten Befreiungen und Vergünstigungen ganz oder teilweise entziehen.\n8. Die Vertragsparteien dieser Vereinbarung teilen die Dienststellen, die als zuständige\nBehörden benannt werden, und die Anschriften dieser Dienststellen mit.\n9. Eine beratende Kommission wird unter dem gemeinsamen Vorsitz des Auswärtigen\nAmts und der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika periodisch zusammen-\ntreten, um die Umsetzung der Vereinbarung zu überprüfen und Probleme, die von\neiner der Parteien anhängig gemacht werden, zu behandeln. In Fällen, in denen\nzwischen Vertretern der Länder und der US-Streitkräfte keine Übereinstimmung\nhinsichtlich der Begriffe oder der Anwendung dieser Vereinbarung besteht, wird die\nKommission so bald wie möglich nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen\nBitte von Vertretern der Länder oder der US-Streitkräfte zusammentreten, um eine\nLösung zu finden und einen schriftlichen Bericht zu erstellen, der von den beiden\nVorsitzenden unterzeichnet wird. Falls möglich, soll der Bericht eine schriftliche\nEmpfehlung enthalten.\n10. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 1O gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung\nzwischen unseren beiden Regierungen im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 ZA-NTS bilden,\ndie mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nJohn C. Kornblum\nDr. Hans-Friedrich von Ploetz,\nStaatssekretär im Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland\nBonn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998            1203\nDer Staatssekretär                                                      Bonn, 27. März 1998\ndes Auswärtigen Amts\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note Nr. 146 vom 27. März 1998 zu bestätigen, mit\nder Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vorschlagen. Ihre Note lautet wie folgt:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrer Note enthalte-\nnen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Note bilden somit eine Vereinba-\nrung zwischen unseren beiden Regierungen gemäß Artikel 72 Abs. 4 ZA-NTS, die mit dem\nDatum dieser Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochach-\ntung.\nDr. Hans - Friedrich von PI o et z\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der\nVereinigten Staaten von Amerika\nHerrn John C. Kornblum\nBonn\n(Übersetzung)\nEmbassy of the                                                      Bonn, den 27. März 1998\nUnited States of America\nThe Ambassador\nSehr geehrter Herr Staatssekretär,\nim Zusammenhang mit dem Vollzug der Notenwechsel vom 27. März 1998 über die\nAnwendung des Artikels 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und über\nArtikei 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der Truppen-\nbetreuung möchte ich folgendes mitteilen:\nEs ist nicht das Ziel dieser Vereinbarungen, ortsansässige Zivilbeschäftigte durch ame-\nrikanische Staatsangehörige zu ersetzen. Es wird daher weiterhin die Politik der Truppen\nder Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik Deutschland sein, nach Artikel 56 des\nZusatzabkommens Beschäftigte nicht gegen ihren Willen zu entlassen, um sie entweder\ndurch Technische Fachkräfte im Sinne des Artikels 73 des Zusatzabkommens zu ersetzen,\nsoweit die Technische Fachkraft dieselben Pflichten und Aufgaben hätte wie der Bedien-\nstete nach Artikel 56, oder um sie durch im Rahmen der Truppenbetreuung beschäftigtes\nPersonal zu ersetzen, das Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 5 des\nZusatzabkommens genießt, soweit dieses Personal dieselben Pflichten und Aufgaben\nhätte wie der Bedienstete nach Artikel 56.\n•       Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nJohn C. Kornblum\nAnden\nStaatssekretär\ndes Auswärtigen Amts\nHerrn Dr. Hans-Friedrich von Ploetz\nBonn"]}