{"id":"bgbl2-1998-24-1","kind":"bgbl2","year":1998,"number":24,"date":"1998-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/24#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_24.pdf#page=22","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 91 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 91)","law_date":"1998-06-25T00:00:00Z","page":1198,"pdf_page":22,"num_pages":9,"content":["1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998\nVerordnung\nzur Änderung der ECE-Regelung Nr. 91\nüber einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von\nSeitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger\n(Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 91)\nVom 25. Juni 1998\nAuf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision\ndes Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher\nBedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(BGBL 1997 II S. 998) verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach\nAnhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958\nangenommene Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 91 über einheitliche Bedin-\ngungen für die Genehmigung von Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge\nund ihre Anhänger (BGBI. 1994 II S. 107) und Änderung 2 dieser Regelung\nwerden hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Änderungen der Regelung wird\nmit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhänge 1 und 2 zu dieser\nVerordnung veröffentlicht.*)\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt hinsichtlich der Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 91\nmit Wirkung vom 15. Februar 1996 in Kraft, im übrigen mit Wirkung vom 21. Sep-\ntember 1997.\nBonn, den 25. Juni 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n*) Die Änderung 1 und die Änderung 2 der ECE-Regelung Nr. 91 werden als Anlageband zu dieser Aus-\ngabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der\nAnlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998  1199\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet\nder Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind\nVom 19. Mai 1998\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (ZA-NTS) - BGBI. 1961 II S. 1183, 1218;\n1973 II S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594, 2598 - ist in Bonn durch Noten-\nwechsel vom 27. März 1998 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen gemäß\nArtikel 72 Abs. 5 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut an Unter-\nnehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten beauftragt sind, geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer\nlnkrafttretensklausel\nam 27. März 1998\nin Kraft getreten; sie wird nebst einem begleitenden Brief des Botschafters der\nVereinigten Staaten gleichen Datums nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998\nEmbassy of the                                                     Bonn, den 27. März 1998\nUnited States of America\nNr. 146\nHerr Staatssekretär,\nich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf die zwischen Vertretern der Regierungen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika geführten\nGespräche folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-\nhörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten\ndes Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können,\nbeabsichtigt die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit einer Reihe von\nUnternehmen Verträge über die Erbringung dieser Dienstleistungen (im folgenden als\n,,Truppenbetreuung\" bezeichnet) zu schließen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn die bei\ndiesen Unternehmen tätigen Arbeitnehmer zur Erleichterung ihrer Tätigkeit die Befreiun-\ngen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 5 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut (ZA-NTS) erhalten könnten. Ich beehre mich deshalb, Ihnen im Namen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Vereinbarung nach Artikel 72 Ab-\nsatz 4 ZA-NTS vorzuschlagen, die für die Rechtsstellung dieser Unternehmen und der dort\nbeschäftigten Arbeitnehmer sowie ihre Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland\nfolgende Rahmenbedingungen festlegt:\n1. Die mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen werden ausschließlich\nfür die Mitglieder der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder\nihres zivilen Gefolges und die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3\nZA-NTS findet keine Anwendung. Ihre Tätigkeit ist auf Dienstleistungen zur Truppen-\nbetreuung beschränkt, die von deutschen Unternehmen nicht ohne Beeinträchtigung\nder militärischen Bedürfnisse der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika\nerbracht werden können. Diese Dienstleistungen umfassen die Tätigkeit von Ärzten,\nZahnärzten, Zahnhygiene-Fachpersonal, Koordinatoren für medizinische Leistungen,\nPhysiotherapeuten und Beschäftigungstherapeuten, Kinderpsychologen, Spezialaus-\nbildern und Projektmanagern im Bereich der Früherkennung, Sozialarbeitern,\nLogopäden und Hörgeräteakustikern, Psychotherapeuten, examinierten Kranken-\nschwestern, Sozialberatern in der Familienberatung, Familienberatern, Sozialarbei-\ntern in der Familienbetreuung, Drogenberatern, militärischen Laufbahn- und Berufs-\nberatern, Eignungsprüfern und Ausbildern. Falls notwendig, können beide Seiten\nKonsultationen mit dem Ziel der Änderung dieser Berufsliste durch zusätzliche Noten-\nwechsel aufnehmen.\n2. a) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt sicher, daß die mit der\nTruppenbetreuung beauftragten Unternehmen nur entsprechend qualifizierte\nAngehörige der unter Nummer 1 genannten Berufe beschäftigen.\nb) Die Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die mit der Truppenbetreuung der in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika, der Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie der Angehörigen beider\nbeauftragt sind, wird angemessen sein und sich an der Zahl der Mitglieder orien-\ntieren.\nc) Es besteht Einvernehmen darüber, daß weder Artikel 72 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut noch diese Vereinbarung für einzelne Unternehmen\neinen Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer Rechtsstellung nach Artikel 72\nAbsatz 4 ZA-NTS begründen. Dafür bedarf es vielmehr in jedem Einzelfall einer\ngesonderten Vereinbarung. Die deutschen Behörden werden Anträge auf eine\nsolche Rechtsstellung wohlwollend und zügig bearb~iten.\n3. Nach Abschluß einer solchen Vereinbarung genießt das jeweilige Unternehmen unbe-\nschadet des Artikels 72 Absatz 6 ZA-NTS Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 ZA-NTS mit folgenden Einschränkungen:\na) Die Vertragsparteien sind sich einig, daß für die mit der Truppenbetreuung beauf-\ntragten Unternehmen die Befreiung von Zöllen, Steuern, Einfuhr- und Wiederaus-\nfuhrbeschränkungen und von der Devisenkontrolle zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nnicht notwendig ist. Privilegien nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a ZA-NTS\nwerden daher den Unternehmen nicht gewährt.\nb) Ferner genießen die mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen keine\nBefreiung von den Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Innerhalb ihres Ermes-\nsensspielraums lassen die zuständigen deutschen Behörden Ausnahmen nach\nden Arbeitsschutzbestimmungen (insbesondere nach § 3 der Unfallverhütungs-\nvorschrift „Allgemeine Vorschriften\") für diejenigen Einrichtungen der mit der\nTruppenbetreuung beauftragten Unternehmen zu, die innerhalb von Liegenschaf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998         1201\nten untergebracht sind, die den Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika zur\nausschließlichen Benutzung überlassen worden sind.\n4. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland vereinbaren, daß der Bedarf der mit der Truppenbetreuung\nbeauftragten Unternehmen an Liegenschaften und Bürofläche nicht durch die\nBundesrepublik Deutschland gedeckt wird. Falls die mit der Truppenbetreuung\nbeauftragten Unternehmen Liegenschaften nutzen, die den Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika von der Bundesrepublik Deutschland überlassen worden sind,\ndürfen diese daraus keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen. Etwaige Entschädigun-\ngen, die mit der Truppenbetreuung beauftragte Unternehmen für eine solche Nutzung\nzahlen, stehen der Bundesrepublik Deutschland zu. Aus der gemeinsamen Nutzung\nvon Liegenschaften, die den Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika zur Ver-\nfügung gestellt wurden, erwächst den mit der Truppenbetreuung beauftragten Unter-\nnehmen kein Anspruch auf eine besondere Rechtsstellung. Artikel 53 ZA-NTS gilt\nnicht für die mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen.\n5. a) Arbeitnehmern von mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen wer-\nden, wenn sie ausschließlich für diese tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, daß die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\nb) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verpflichtet sich, gemäß Arti-\nkel 72 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 72 Absatz 6 ZA-NTS die Befreiungen und\nVergünstigungen, die nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut für\ndas zivile Gefolge gelten, solchen Arbeitnehmern ganz zu entziehen, die nicht\nunter Nummer 1 fallen. Personen, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen\nund bereits Befreiungen und Vergünstigungen in Anspruch genommen haben,\nwerden die vor dem Datum dieser Vereinbarung tatsächlich gewährten Befreiun-\ngen und Vergünstigungen und die daraus folgenden vermögenswerten Vorteile\nnicht rückwirkend entzogen. Bei diesen Personen werden die Zeitabschnitte,\nwährend derer sie bis zur Privilegierung der Vertragsfirma gemäß Artikel 72 Ab-\nsatz 4 ZA-NTS im Rahmen der Truppenbetreuung beschäftigt waren, bei der\nBeurteilung des Ausschlußgrundes nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iv\nZA-NTS nicht berücksichtigt.\nc) Befreiungen und Vergünstigungen werden Arbeitnehmern nicht gewährt, die unter\nArtikel 72 Absatz 5 Buchstabe b ZA-NTS fallen. Insbesondere können gemäß\nArtikel 72 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iv ZA-NTS nur Personen anerkannt werden,\ndie bei Aufnahme ihrer Tätigkeit keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nim Bundesgebiet haben.\nd) Bevor ein Arbeitnehmer, dem die Befreiungen und Vergünstigungen gewährt\nwerden sollen, die nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut für das\nzivile Gefolge gelten, seine Tätigkeit bei dem mit der Truppenbetreuung beauf-\ntragten Unternehmen aufnimmt, übermitteln die zuständigen Behörden der\nUS-Streitkräfte den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes folgende Infor-\nmationen:\naa) Person des Arbeitnehmers:\nName, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Paßnummer, Sozialversiche-\nrungsnummer, Wohnanschrift und Telefonnummer in Deutschland sowie\nFamilienstand;\nbb) Angehörige des Arbeitnehmers:\nStaatsangehörigkeit des Ehegatten; falls Deutsche(r) Name und abweichen-\nder Geburtsname, Zahl der Kinder sowie der abhängigen Familienangehöri-\ngen, die im Haushalt der Person leben;\ncc) dienstliche Angaben:\nName, deutsche Zivilanschrift des Firmensitzes und Telefonnummer des mit\nder Truppenbetreuung beauftragten Unternehmens, Arbeitsort, zivile Dienst-\nanschrift und Diensttelefon, Beschreibung der dienstlichen Aufgabenstel-\nlung, Beginn und voraussichtliches Ende des Arbeitsverhältnisses (Kopie des\nArbeitsvertrages bzw. von offer and acceptance);\ndd) Qualifikationsnachweis und vom Arbeitnehmer verfaßter Lebenslauf;\nee) Erklärung, ob der betreffende Arbeitnehmer im Besitz einer deutschen\nArbeitsgenehmigung war (ausstellende Behörde, Dauer, Typ der Arbeits-\ngenehmigung);\nff)   Erklärung des Arbeitnehmers über die Absicht, keinen Wohnsitz oder\ngewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu nehmen.\ne) Die zuständige Behörde des Landes nimmt so bald wie möglich, normalerweise\nnicht später als vier Wochen nach Erhalt der Informationen zu den einzelnen\nArbeitnehmern schriftlich Stellung und begründet mit dem Einverständnis der","1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998\nBetroffenen Einwendungen. Falls binnen sechs Wochen keine Stellungnahme\nerfolgt, bedeutet Schweigen, daß keine Einwendungen bestehen. Falls Ein-\nwendungen erhoben werden, erfolgt grundsätzlich innerhalb einer Woche ein\nMeinungsaustausch zwischen den Behörden des Landes und der US-Streitkräfte,\nob dem betreffenden Arbeitnehmer unter Bezugnahme auf diesen Notenwechsel\nund nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen die Befreiungen\nund Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 5 ZA-NTS zu gewähren sind. Führt\ndieser Meinungsaustausch zu keiner Einigung, wird das Ergebnis dem Arbeit-\ngeber und dem einzelnen Arbeitnehmer mitgeteilt. Das Auswärtige Amt sowie die\nBehörden der Finanz-, Zoll-, Bundesvermögens-, Arbeits- und allgemeinen inne-\nren Verwaltung sowie der Sozialversicherung werden unterrichtet.\nf)   Das Ergebnis dieses Meinungsaustauschs läßt das Recht der zuständigen deut-\nschen Behörden, einschließlich der Finanzbehörden, unberührt, insbesondere die\nStaatsangehörigkeit des betreffenden Arbeitnehmers und seine tatsächliche\nTätigkeit sowie die Ausschließlichkeit dieser Tätigkeit bei dem mit der Truppen-\nbetreuung beauftragten Unternehmen zu überprüfen. Dies schließt Außenprüfun-\ngen bei dem mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen ein. Sie sind\nhierbei jedoch an die Beurteilung der zuständigen Behörde des Landes im Rah-\nmen des Meinungsaustausches gebunden, es sei denn, daß der Sachverhalt\nbezüglich der von den Behörden der US-Streitkräfte zu dem betreffenden Arbeit-\nnehmer übermittelten Informationen oder bezüglich der Ausschlußgründe gemäß\nArtikel 72 Absatz 5 Buchstabe b ZA-NTS sich anders darstellt oder unvollständig\nwar.\ng) Die zuständigen Behörden der US-Streitkräfte benachrichtigen die Behörden des\njeweiligen Landes, falls sie einem Arbeitnehmer eines mit der Truppenbetreuung\nbeauftragten Unternehmens die ihm gewährten Befreiungen und Vergünstigungen\nganz oder teilweise entziehen.\n6. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt mit, an\nwelchem Ort das jeweilige mit der Truppenbetreuung beauftragte Unternehmen\nseinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ebenso die Zahl der von ihm\nbeschäftigten privilegierten und nichtprivilegierten Arbeitnehmer, ihre Einsatzorte\nsowie Änderungen dieser Angaben. Die Mitteilung erfolgt jährlich im Dezember.\n7. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benachrichtigt das Auswärtige\nAmt der Bundesrepublik Deutschland, falls die Behörden der Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika den mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen die\nihnen gewährten Befreiungen und Vergünstigungen ganz oder teilweise entziehen.\n8. Die Vertragsparteien dieser Vereinbarung teilen die Dienststellen, die als zuständige\nBehörden benannt werden, und die Anschriften dieser Dienststellen mit.\n9. Eine beratende Kommission wird unter dem gemeinsamen Vorsitz des Auswärtigen\nAmts und der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika periodisch zusammen-\ntreten, um die Umsetzung der Vereinbarung zu überprüfen und Probleme, die von\neiner der Parteien anhängig gemacht werden, zu behandeln. In Fällen, in denen\nzwischen Vertretern der Länder und der US-Streitkräfte keine Übereinstimmung\nhinsichtlich der Begriffe oder der Anwendung dieser Vereinbarung besteht, wird die\nKommission so bald wie möglich nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen\nBitte von Vertretern der Länder oder der US-Streitkräfte zusammentreten, um eine\nLösung zu finden und einen schriftlichen Bericht zu erstellen, der von den beiden\nVorsitzenden unterzeichnet wird. Falls möglich, soll der Bericht eine schriftliche\nEmpfehlung enthalten.\n10. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 1O gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung\nzwischen unseren beiden Regierungen im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 ZA-NTS bilden,\ndie mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nJohn C. Kornblum\nDr. Hans-Friedrich von Ploetz,\nStaatssekretär im Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland\nBonn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998            1203\nDer Staatssekretär                                                      Bonn, 27. März 1998\ndes Auswärtigen Amts\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note Nr. 146 vom 27. März 1998 zu bestätigen, mit\nder Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vorschlagen. Ihre Note lautet wie folgt:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrer Note enthalte-\nnen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Note bilden somit eine Vereinba-\nrung zwischen unseren beiden Regierungen gemäß Artikel 72 Abs. 4 ZA-NTS, die mit dem\nDatum dieser Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochach-\ntung.\nDr. Hans - Friedrich von PI o et z\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der\nVereinigten Staaten von Amerika\nHerrn John C. Kornblum\nBonn\n(Übersetzung)\nEmbassy of the                                                      Bonn, den 27. März 1998\nUnited States of America\nThe Ambassador\nSehr geehrter Herr Staatssekretär,\nim Zusammenhang mit dem Vollzug der Notenwechsel vom 27. März 1998 über die\nAnwendung des Artikels 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und über\nArtikei 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der Truppen-\nbetreuung möchte ich folgendes mitteilen:\nEs ist nicht das Ziel dieser Vereinbarungen, ortsansässige Zivilbeschäftigte durch ame-\nrikanische Staatsangehörige zu ersetzen. Es wird daher weiterhin die Politik der Truppen\nder Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik Deutschland sein, nach Artikel 56 des\nZusatzabkommens Beschäftigte nicht gegen ihren Willen zu entlassen, um sie entweder\ndurch Technische Fachkräfte im Sinne des Artikels 73 des Zusatzabkommens zu ersetzen,\nsoweit die Technische Fachkraft dieselben Pflichten und Aufgaben hätte wie der Bedien-\nstete nach Artikel 56, oder um sie durch im Rahmen der Truppenbetreuung beschäftigtes\nPersonal zu ersetzen, das Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 5 des\nZusatzabkommens genießt, soweit dieses Personal dieselben Pflichten und Aufgaben\nhätte wie der Bedienstete nach Artikel 56.\n•       Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nJohn C. Kornblum\nAnden\nStaatssekretär\ndes Auswärtigen Amts\nHerrn Dr. Hans-Friedrich von Ploetz\nBonn","1204        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998\nBekanntmachung\nder deutsch-dänischen Vereinbarung\nüber die praktischen Maßnahmen im Zusammenhang\nmit der Anwendung des Übereinkommens vom 15. Juni 1990\nüber die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung\neines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags\n(Dubliner Übereinkommen) an der deutsch-dänischen Grenze\nVom 22. Mai 1998\nDie in Kopenhagen durch Notenwechsel am 3. März 1998 geschlossene Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Königreichs Dänemark über die praktischen Maßnahmen im\nZusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens vom 15. Juni 1990\nüber die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubli-\nner Übereinkommen) an der deutsch-dänischen Grenze ist nach ihrer lnkrafttre-\ntensklausel\nam 3. März 1998\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Mai 1998\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nLöper\nDie Geschäftsträgerin ad interim                          Kopenhagen, den 3. März 1998\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die am 15. September 1997 in Kopenhagen zwischen dem Bundes-\nministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausländerzentralamt\ndes Königreichs Dänemark geführten Verhandlungen folgende Vereinbarung über die\npraktischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens\nvom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages (Dubliner\nübereinkommen) an der deutsch-dänischen Grenze vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Königreichs\nDänemark - entschlossen, die bisherige gute Zusammenarbeit zwischen den Grenz-\nkontrollbehörden beider Länder fortzusetzen und illegale Grenzübertritte gemein-\nsam zu bekämpfen - bestätigen ihre Verpflichtungen aus dem übereinkommen vom        •\n15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages (Dubli-\nner übereinkommen).\n2. Soweit das Dubliner übereinkommen anwendbar ist, geht es dem Abkommen vom\n31. Mai 1954 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung des Königreichs Dänemark zur Regelung der Frage von Abschiebung von Per-\nsonen von der Bundesrepublik Deutschland in das Königreich Dänemark und vom\nKönigreich Dänemark in die Bundesrepublik Deutschland vor.\n3. a) Wird ein Ausländer im Königreich Dänemark im grenznahen Raum in unmittelbarem\nzeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aus der Bundesrepublik\nDeutschland angetroffen, wird das Ersuchen um Aufnahme (Artikel 11 Dubliner\nübereinkommen) oder Wiederaufnahme (Artikel 13 Dubliner übereinkommen)\ndurch die zuständige dänische Grenzbehörde an die in der Bundesrepublik\nDeutschland mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs\nbeauftragten Behörden gestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998         1205\nb) Wird ein Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland im grenznahen Raum in\nunmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aus dem\nKönigreich Dänemark angetroffen, wird das Ersuchen um Aufnahme (Artikel 11\nDubliner Übereinkommen) oder Wiederaufnahme (Artikel 13 Dubliner übereinkom-\nmen) von der in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde an die zu-\nständigen dänischen Grenzbehörden gestellt.\n4. Die zuständigen Grenzbehörden im Sinne von Nummer 3 werden in jeweils aktualisier-\nter Fassung den Parteien mitgeteilt.\n5. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei beantwortet ein Ersuchen nach Num-\nmer 3 möglichst unverzüglich. liegen die Voraussetzungen für eine Übernahme vor,\nübernimmt die ersuchte Partei die zu übernehmende Person unverzüglich.\n6. a) Auf deutscher Seite geht die Zuständigkeit auf das\nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\nFrankenstraße 210\nD-90461 Nürnberg\nüber, wenn\n- bei Ersuchen der deutschen Grenzbehörde diese dem Bundesamt mitteilt, daß\ndie Überstellung in das Königreich Dänemark nicht innerhalb von 48 Stunden\nnach dem Eintreffen des Ausländers erfolgen kann, spätestens jedoch, wenn die\nÜberstellung nicht innerhalb von 48 Stunden erfolgt ist,\n- bei Ersuchen der dänischen Grenzbehörden, die deutsche Grenzbehörde dem\nBundesamt mitteilt, daß sie nicht innerhalb von 48 Stunden nach Eingang des\ndänischen Ersuchens entscheiden kann, spätestens jedoch, wenn sie nicht\ninnerhalb von 48 Stunden entschieden hat.\nb) Auf dänischer Seite geht die Zuständigkeit auf das\nUdlrendingestyrelsen (das dänische Ausländerzentralamt)\nRyesgade 53\nDK-2100 Kopenhagen 0\nüber.\n7. Zur Klärung der praktischen Fragen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wird\neine Arbeitsgruppe gebildet, die sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt.\n8. Diese Vereinbarung kann jederzeit nach Konsultation unter Einhaltung einer Kündi-\ngungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt auf diploma-\ntischem Wege schriftlich.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und dänischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung des Königreichs Dänemark mit den unter den Nummern 1 bis 9\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\ndes Königreichs Dänemark\nHerrn Niels Helveg Petersen\nKopenhagen","1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998\nAnlage\nzur Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Dänemark\n1. Die in der Bundesrepublik Deutschland mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden\nVerkehrs beau~ragten Behörden im Sinne dieser Vereinbarung sind:\na) das Grenzschutzamt Flensburg im Land Schleswig-Holstein, soweit nicht das\nGrenzschutz- und Bahnpolizeiamt Hamburg zuständig ist;\nb) das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Hamburg in der Freien und Hansestadt\nHamburg und in der Stadt Norderstedt (Kreis Segeberg) und auf der Insel Helgo-\nland des Landes Schleswig-Holstein;\nc) die Wasserschutzpolizei der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit diese mit der\nKontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt ist, für den Hamburger\nHafen;\nd) die Wasserschutzpolizei der Freien Hansestadt Bremen, soweit diese mit der Kon-\ntrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt ist, in den Seehäfen Bremen\nund Bremerhaven;\ne) das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Rostock im Land Mecklenburg-Vorpom-\nmern.\n2. Die im Königreich Dänemark mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs\nbeauftragten Behörden im Sinne dieser Vereinbarung sind:\na) der Polizeipräsident in Grästen;\nb) der Polizeipräsident in T0nder;\nc) der Polizeipräsident in Nakskov;\nd) der Polizeipräsident in Kopenhagen;\ne) der Polizeipräsident in S0nderborg;\nf) der Polizeipräsident in Assens;\ng) der Polizeipräsident in Svendborg;\nh) der Polizeipräsident in Nyk0bing Falster;\ni) der Polizeipräsident auf Bornholm.\nDer Minister                                              Kopenhagen, den 3. März 1998\nfür Auswärtige Angelegenheiten\ndes Königreichs Dänemark\nFrau Geschäftsträgerin,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note Nr. 1 vom 3. März 1998 mit Anlage zu bestäti-\ngen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Däne-\nmark über die praktischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Über-\neinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die\nPrüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asyl-\nantrags (Dubliner übereinkommen) an der deutsch-dänischen Grenze vorschlagen.\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrer Note enthal-\ntenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser Note in\nKraft tritt und deren dänischer und deutscher Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nGenehmigen Sie, Frau Geschäftsträgerin, die Versicherung meiner ausgezeichneten\nHochachtung.\nNiels Helveg Petersen\nAn die Geschäftsträgerin\nder Bundesrepublik Deutschland\nFrau Karin E. Blumberger-Sauerteig\nKopenhagen"]}