{"id":"bgbl2-1998-23-23","kind":"bgbl2","year":1998,"number":23,"date":"1998-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/23#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-23-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_23.pdf#page=28","order":23,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-05-20T00:00:00Z","page":1172,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998\nDer Staatssekretär                                             Bonn, den 27. März 1998\ndes Auswärtigen Amts\nSehr geehrter Herr Botschafter,\nim Zusammenhang mit dem Vollzug des Notenwechsels vom 27. März 1998 zur Anwen-\ndung des Artikels 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut möchte ich Ihnen\nfolgendes mitteilen:\nDie deutsche Seite erklärt, daß in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer Tech-\nnischen Fachkraft nach Artikel 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut nicht\nvorliegen, sich die für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bzw. einer Arbeits-\ngenehmigung zuständigen deutschen Behörden bei Vorliegen der dort vorgesehenen Vor-\naussetzungen an den in Nummer 12 Buchstabe b) des Notenwechsels über die Anwen-\ndung des Artikels 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut enthaltenen\nGrundsätzen orientieren werden.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochach-\ntung.\nDr. Hans-Friedrich v. Ploetz\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der\nVereinigten Staaten von Amerika\nHerrn John C. Kornblum\nBonn\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Mai 1998\nDas in Amman am 18. März 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 5\nam 18. März 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Mai 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998                           1173\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Arm utsorientiertes Infrastru ktu rvorhaben \")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nund\n(4) Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vor-\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -\nhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-\nschen Königreich Jordanien,\ntrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und                                       Artikel 2\nzu vertiefen,                                                             (1) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach Zusagejahr\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abge-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    schlossen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet\ndiese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen und unter             (2) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nBezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen über die\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\ndeutsch-jordanische Entwicklungszusammenarbeit 1997 vom\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\n15. Mai 1997 -\nrungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,            und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das        mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nVorhaben „Armutsorientiertes lnfrastrukturvorhaben\" einen              ten Vertrags im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben\nFinanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 20 000 000,- DM (in Wor-         werden.\nten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nPrüfung seine Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt                                       Artikel 4\nworden ist, daß es als Vorhaben des Umweltschutzes/der sozia-             Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nlen Infrastruktur/als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-      überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung            trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                           und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort         der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regie-          gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nrung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung des                  in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nHaschemitischen Königreichs Jordanien, von der Kreditanstalt           ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nfür Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgese-         Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nhenen Finanzierungsbeitrags Darlehen zu erhalten.\nArtikel 5\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 18. März 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Mende\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nNaser Lozi","1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens\nbetreffend Auskünfte über ausländisches Recht\nVom 22. Mai 1998\nDas Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte\nüber ausländisches Recht (BGBI. 197 4 II S. 937) wird nach seinem Artikel 18\nAbs. 2 für\nSlowenien                                                   am 2. Juli 1998\nin Kraft treten.\nSlowenien hat nach Artikel 2 Abs. 3 des Übereinkommens als Empfangs- und\nÜbermittlungsstelle das\nJustizministerium\nZupanciceva 3\n1000 Ljubljana\nbestimmt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. März 1998 (BGBI. II S. 681 ).\nBonn, den 22. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\ngegen Diskriminierung im Unterrichtswesen\nVom 25. Mai 1998\nDas Übereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen\nDiskriminierung im Unterrichtswesen (BGBI. 1968 II\nS. 385) ist nach seinem Artikel 14 für\nUsbekistan                          am 8. März 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. März 1998 (BGBI. 11 S. 359).\nBonn, den 25. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er"]}