{"id":"bgbl2-1998-23-22","kind":"bgbl2","year":1998,"number":23,"date":"1998-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/23#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-23-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_23.pdf#page=21","order":22,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Auslegung und Anwendung des Artikels 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und des Außerkrafttretens der Vorgängervereinbarung vom 13. Juli 1995","law_date":"1998-05-19T00:00:00Z","page":1165,"pdf_page":21,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998 1165\nBek~nntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Auslegung und Anwendung des Artikels 73\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und des\nAußerkrafttretens der Vorgängervereinbarung vom 13. Juli 1995\nVom 19. Mai 1998\nIn Bonn ist durch Notenwechsel am 27. März 1998 eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung des Artikels 73 des\nZusatzabkommens vom 3. August 1959 in der durch das Abkommen vom\n21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom\n18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Abkommen zwischen den Parteien\ndes Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (ZA-\nNTS) - BGBI. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II\nS. 2594, 2598 - geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer lnkraft-\ntretensklausel\nam 27. März 1998\nin Kraft getreten; sie wird nebst einem begleitenden Briefwechsel nachstehend\nveröffentlicht.\nNach der Bestimmung des ersten Absatzes der Einleitungsnote ersetzt diese\nVereinbarung die durch Notenwechsel geschlossene Vereinbarung über die\nAnwendung des Artikels 73 des ZA-NTS vom 13. Juli 1995 (BGBI. II S. 759), die\nmit dem obigen Datum außer Kraft getreten ist.\nBonn, den 19. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger","1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998\nEmbassy of the                                                      Bonn, den 27. März 1998\nUnited States of America\nNr. 147\nHerr Staatssekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nunter Bezugnahme auf die zwischen Vertretern der Regierungen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika geführten Gespiäche sowie unter\nBezugnahme auf die durch Notenwechsel vom 13. Juli 1995 zustande gekommene Ver-\neinbarung zwischen unseren beiden Regierungen über die Anwendung des Artikels 73 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) folgende Vereinbarung vorzu-\nschlagen, die diesen Notenwechsel ersetzt:\n1. Die Vertragsparteien dieser Vereinbarung gehen von folgender Definition des Begriffs\n„technische Fachkraft\" aus, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden der\nUS-Streitkräfte und die zuständigen deutschen Behörden den Artikel 73 ZA-NTS\nauslegen und anwenden:\na) Für die Anwendung des Artikels 73 ZA-NTS bezieht sich der Begriff „technische\nFachkraft\" auf eine Person, die über ein hohes Maß an Fachkenntnissen oder\nFähigkeiten zur Erfüllung komplexer Aufgaben militärtechnischer Natur oder\nwissenschaftlich-technischer Natur verfügt, die sich von routinemäßigen geisti-\ngen, manuellen oder körperlichen Tätigkeiten unterscheiden. Die Fachkenntnisse\nund Fähigkeiten müssen durch höhere schulische Ausbildung oder durch\nlangjährige, berufsspezifische Ausbildung und Berufserfahrung erworben worden\nsein. Personal, das normalerweise als Arbeiter eingestuft wird, gehört normaler-\nweise nicht zu den technischen Fachkräften im Sinne des Artikels 73 Satz 1\nZA-NTS. Gleiches gilt für Facharbeiter sowie handwerkliche und gewerbliche\nBerufe.\nb) Beispiele für Personen, die technische Fachkräfte im Sinne des Artikels 73 Satz 1\nZA-NTS sind:\naa) Techniker von Firmen, von denen Waffensysteme, militärische Führungs-\nsysteme, für die Verteidigung konzipierte Kommunikationssysteme und\nSysteme für den militärischen Nachrichtendienst gekauft worden sind, wenn\ndiese Techniker mit der erstmaligen Einführung, dem Testen, der Ausbildung\nan oder der Reparatur solcher Geräte oder Systeme unter Garantiebedingun-\ngen befaßt sind. Dies gilt nicht für routinemäßige Instandhaltungs- und War-\ntungsarbeiten;\nbb) Techniker, die für komplizierte Reparaturen, komplizierte Umbauten von\nGeräten und Geräteteilen oder für eine komplizierte Verwendung von Geräten\nin noch nie dagewesenen Situationen verantwortlich sind, wenn diese Tech-\nniker spezielle Fachkenntnisse besitzen, die über die im Rahmen einer nor-\nmalen Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse deutlich hinausgehen;\ncc) Der Topmanager, der im Rahmen eines Vertrages tätig ist, der im wesent-\nlichen den Einsatz von technischen Fachkräften im Sinne des Artikels 73\nZA-NTS beinhaltet, und diejenigen unmittelbar nachgeordneten Manager, die\nfür technische Aufgabenbereiche im Unterschied zu Verwaltungsaufgaben\nverantwortlich sind;\ndd) Computer-Software-Entwickler;\nee) Techniker, die Verantwortung für die Wartung von Fluggeräten, Kampffahr-\nzeugen und Waffensystemen haben und die Kenntnisse in bezug auf den\nEinsatz dieser Geräte in Kampfsituationen anwenden müssen. Dies gilt nicht\nfür routinemäßige Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten;\nff)  Ehemalige Offiziere, deren Kenntnisse und Fähigkeiten auf militärtechnischem\nGebiet für die Ausübung ihrer Arbeit zusätzlich zu ihren anderen technischen\nFähigkeiten erforderlich sind. Ausnahmsweise gilt dies auch für ehemalige\nUnteroffiziere, die unter militärischen Übungsbedingungen an Geräten, die\nzur Simulation von Kampfsituationen eingesetzt werden, eng mit Soldaten\nzusammenarbeiten.\nc) Beispiele für Personen, die nicht technische Fachkräfte im Sinne des Artikels 73\nSatz 1 ZA-NTS sind:\naa) Verwaltungspersonal und Büroangestellte, einschließlich Angestellte in der\nHaushaltsplanung und Buchhaltung, allgemeine Bürohilfskräfte und Personal\nvon Hotels und Beherbergungsbetrieben (Billets);\nbb) yerkaufsrepräsentanten und Kundendienstberater für nichtmilitärisches Ge-\nrät, wie z.B. Telefone, Faxgeräte und Kopierer;\ncc) Autoverkäufer;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998             1167\ndd) Sekretärinnen, Schreibkräfte, Konsoloperatoren und Zeichner;\nee) Kfz-Mechaniker, Flugzeugmechaniker, Elektromechaniker und ähnliche\nMechaniker oder Techniker, soweit sie nicht unter Nummer 1 Absatz b Buch-\nstaben aa, bb oder ee fallen;\nff)   Elektriker, Klempner, Maler, Maurer, Schreiner und ähnliche Facharbeiter;\ngg) Ungelernte und angelernte Arbeiter, einschließlich Lagerarbeiter, Gabel-\nstaplerfahrer, Kraftfahrer und Helfer;\nhh) Zollinspektoren/Sachbearbeiter Zollwesen;\nii)  Angestellte und Sachbearbeiter im Bereich der Materialverwaltung.\n2. a) Voraussetzung dafür, daß technisch~ Fachkräfte wie Mitglieder des zivilen\nGefolges angesehen und behandelt werden, ist auch die Erfüllung der übrigen\nVoraussetzungen des Artikels 73 ZA-NTS, insbesondere das Nichtvorliegen der\nAusschlußgründe nach Artikel 73 Satz 2 Buchstaben a bis d ZA-NTS.\nb) Wie Mitglieder des zivilen Gefolges im Sinne des Artikels 73 ZA-NTS können\ngemäß Artikel 73 Satz 2 Buchstabe d ZA-NTS insbesondere nur technische Fach-\nkräfte angesehen und behandelt werden, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit keinen\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.\nc) Personen, die sich im Bundesgebiet in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der\nUS-Streitkräfte oder ihres zivilen Gefolges oder als Angehörige solcher Mitglieder\naufgehalten haben, können innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Beendigung\nihrer Tätigkeit als Mitglieder der Streitkräfte oder des zivilen Gefolges oder ihrer\nEigenschaft als Angehörige eine Tätigkeit als technische Fachkraft aufnehmen,\nohne daß allein aufgrund dieser Tatsache die Begründung eines Wohnsitzes.oder\ngewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet im Sinne des Artikels 73 Satz 2 Buch-\nstabe d ZA-NTS angenommen wird. Härtefälle werden wohlwollend geprüft. Vor-\naussetzung für eine Anschlußprivilegierung ist jedoch, daß vor Beginn der Tätig-\nkeit als technische Fachkraft kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im\nBundesgebiet im Sinne des Artikels 73 Satz 2 Buchstabe d ZA-NTS begründet\nwird.\nd) Personen, die als technische Fachkräfte im Rahmen eines Vertrages tätig waren\nund wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt wurden, kön-\nnen innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Beendigung ihrer Tätigkeit als techni-\nsche Fachkraft erneut eine Arbeit als technische Fachkraft im Rahmen eines\nanderen Vertrags/Folgevertrags aufnehmen, ohne daß allein aufgrund dieser\nTatsache die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im\nBundesgebiet im Sinne des Artikels 73 Satz 2 Buchstabe d ZA-NTS angenommen\nwird. Härtefälle werden wohlwollend geprüft. Voraussetzung für eine Anschluß-\nprivilegierung ist jedoch, daß vor Beginn der Anschlußtätigkeit als technische\nFachkraft kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne\ndes Artikels 73 Satz 2 Buchstabe d ZA-NTS begründet wird.\ne) Die Vertragsparteien sind sich einig, daß technische Fachkräfte, die Arbeitnehmer\nprivater Unternehmen sind, die im Auftrag der Truppe tätig sind, gemäß Artikel 73\nZA-NTS wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt werden,\nwenn diese Fachkräfte die Voraussetzungen des Artikels 73 ZA-NTS erfüllen.\nf) Bei der Prüfung, ob eine Person einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\nBundesgebiet im Sinne des Artikels 73 Satz 2 Buchstabe d ZA-NTS hat, ist im\nRahmen einer Abwägung der Gesamtumstände zu ermitteln, ob sie den Mittel-\npunkt der Lebensinteressen vom Ausland in das Bundesgebiet verlagert hat. Bei\nder Abwägung der Gesamtumstände sind insbesondere folgende Tatbestände zu\nwürdigen:\naa) Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet ohne den Status eines Mitgliedes\nder Streitkräfte oder des zivilen Gefolges oder als Angehöriger;\nbb) Ausübung einer gewerblichen, selbständigen oder nichtselbständigen Tätig-\nkeit im Bundesgebiet, die nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Streit-\nkräfte oder eines zivilen Gefolges verrichtet werden oder wurden;\ncc) Besitz von Grundeigentum im Bundesgebiet und/oder im Ausland;\ndd) gegenwärtiger oder früherer Empfang von Sozialleistungen aus deutschen\nKassen, die einem Mitglied der Streitkräfte oder eines zivilen Gefolges nicht\ngewährt werden;\nee) regelmäßiger Aufenthaltsort der Kinder und gegebenenfalls Besuch der\nKinder einer deutschen oder nichtdeutschen Kinderbetreuungseinrichtung\noder Bildungsanstalt;\nff)   Ort anderer Einkunftsquellen;\ngg) Schwerpunkt der sozialen und gesellschaftlichen Beziehungen in oder außer-\nhalb des Bundesgebietes;","1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998\nhh) Berufstätigkeit des Ehepartners in oder außerhalb des Bundesgebietes\neinschließlich des Ausmaßes, in dem diese Tätigkeit in Deutschland auf eine\nAnstellung im Zusammenhang mit den amerikanischen Streitkräften oder auf\neine Anstellung bei einer Behörde der Vereinigten Staaten beschränkt ist;\nii)   Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen.\n3. a) So bald wie möglich während des Verfahrens vor und nach der Vergabe eines\nVertrags, zu dessen Durchführung mit der Beschäftigung technischer Fachkräfte\ngerechnet werden kann, übermitteln die zuständigen Behörden der US-Streit-\nkräfte den zuständigen Behörden des Landes Informationen über Art und Umfang\nder Tätigkeiten, die voraussichtlich von technischen Fachkräften ausgeübt wer-\nden. Die Informationen enthalten Angaben, welche Aufgaben die Vertragsfirma\nausführen soll, an welchen Standorten in Deutschland die Vertragsfirma tätig\nwerden soll, wie viele Arbeitnehmer an diesen Standorten für die Vertragsfirma\narbeiten werden und wie viele davon als technische Fachkräfte nach Art. 73\nZA-NTS beschäftigt werden sollen. Die US-Streitkräfte legen in diesem Zusam-\nmenhang auch wesentliche Teile des jeweiligen Vertrags, die Deutschland be-\ntreffen, sowie Anhänge zu Deutschland, in der die Arbeitsplätze klassifiziert und\ndie Lohn- oder Gehaltsgruppen bezeichnet sind, zum Beispiel die „skill classifi-\ncation cross reference\", vor.\nb) Bei geplanten Vertragsabschlüssen, die mehrere Länder betreffen, übermitteln die\nUS-Streitkräfte die Informationen allen betroffenen Ländern.\n4. a) Die zuständige Behörde des Landes bestätigt so bald wie möglich den Erhalt der\nInformationen und teilt den zuständigen Behörden der US-Streitkräfte etwaige\nBedenken im Hinblick auf Art. 73 ZA-NTS mit. Eine Bestätigung und/oder Mittei-\nlung von Bedenken entfaltet keine Präjudizwirkung für die Behandlung einzelner\nArbeitnehmer als technische Fachkraft.\nb) Soweit unterschiedliche Auffassungen über die Zulässigkeit des beabsichtigten\nEinsatzes technischer Fachkräfte bestehen, bemühen sich die zuständigen\nBehörden der Länder und der US-Streitkräfte, diese Meinungsverschiedenheiten\nso bald wie möglich im Verhandlungswege beizulegen. Erfolgt innerhalb von fünf\nWochen nach Erhalt der Informationen keine Stellungnahme zu den diesbezüg-\nlichen Informationen, setzen die US-Streitkräfte das Verfahren fort.\n5. a) Bevor ein als technische Fachkraft vorgesehener Arbeitnehmer seine Tätigkeit\nim Rahmen des Vertrags aufnimmt, übermitteln die zuständigen Behörden der\nUS-Streitkräfte den zuständigen deutschen Behörden folgende Informationen:\naa) Person des Arbeitnehmers:\nName, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Paßnummer, Sozialversiche-\nrungsnummer, Wohnanschrift und Telefonnummer in Deutschland sowie\nFamilienstand;\nbb) Angehörige des Arbeitnehmers:\nStaatsbürgerschaft des Ehegatten, falls Deutsche(r) Name und abweichen-\nder Geburtsname, Zahl der Kinder sowie der abhängigen Familienange-\nhörigen, die im Haushalt der Person leben;\ncc) dienstliche Angaben:\nName, deutsche Zivilanschrift des Firmensitzes und Telefonnummer der\nVertragsfirma, für die der Arbeitnehmer arbeitet, Vertragsnummer, Arbeitsort,\nzivile Dienstanschrift und Diensttelefon, ausführliche Stellenbeschreibung,\nBeginn des Arbeitsverhältnisses (Kopie des Arbeitsvertrags bzw. von offer\nand acceptance), Umfang der Vergütungen, d.h. Lohn oder Gehalt zuzüglich\ngeldwertem Vorteil für die gewährten Privilegien, Bezeichnung der gesamten\ngewährten Vergütungsbestandteile im Generalvertrag;\ndd) Schulbildung und Ausbildung, Qualifikationen sowie beruflicher Werdegang:\nSchulbildung und Ausbildung (Name und Bezeichnung der Bildungsanstalt,\nBezeichnung und Datum des Abschlusses), Darstellung der Fähigkeiten auf\nmilitärischem Gebiet, die für die zu leistende Arbeit erforderlich sind, sowie\ndes beruflichen Werdegangs;\nee) Vom Arbeitnehmer verfaßter persönlicher Lebenslauf;\nff)  Erklärung, ob die Person im Besitz einer deutschen Arbeitsgenehmigung war\n(ausstellende Behörde, Dauer, Typ der Arbeitsgenehmigung);\ngg) Erklärung des Arbeitnehmers über die Absicht, keinen Wohnsitz oder\ngewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu nehmen.\nb) Wenn die oberste Dienstbehörde der US-Streitkräfte feststellt, daß der Arbeitneh-\nmer eine Tätigkeit ausüben wird, die besonders schutzwürdige militärische Inter-\nessen berührt, kann die oberste Dienstbehörde der US-Streitkräfte die ausführ-\nliche Beschreibung der Tätigkeit nach Nummer 3 und Nummer 5 Absatz a Buch-\nstabe cc durch eine förmliche Erklärung ersetzen, die der zuständigen deutschen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998           1169\nBehörde übermittelt wird. Falls die deutsche Behörde in Einzelfällen zusätzliche\nInformationen wünscht, wird die oberste Dienstbehörde der US-Streitkräfte so\nviele zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, wie es die Sicherheits-\nvorschriften der US-Streitkräfte erlauben, um der deutschen Behörde eine Grund-\nlage für den nach Nummer 6 vorgesehenen Meinungsaustausch zu liefern.\n6. Die zuständige Behörde des Landes nimmt so bald wie möglich, normalerweise nicht\nspäter als vier Wochen nach Erhalt der Informationen zu den einzelnen Arbeitnehmern\nschriftlich Stellung und begründet mit dem Einverständnis der Betroffenen Ein-\nwendungen. Falls binnen sechs Wochen keine Stellungnahme erfolgt, bedeutet\nSchweigen, daß keine Einwendungen bestehen. Falls Einwendungen erhoben wer-\nden, erfolgt grundsätzlich innerhalb einer Woche ein Meinungsaustausch zwischen\nden Behörden des Landes und der US-Streitkräfte, ob die Voraussetzungen für die\nAnerkennung als technische Fachkraft im Sinne des Art. 73 Satz 1 ZA-NTS vorliegen.\nFührt dieser zu keiner Einigung, wird das Ergebnis dem Arbeitgeber und dem einzel-\nnen Arbeitnehmer mitgeteilt. Das Auswärtige Amt sowie die Behörden der Finanz-,\nZoll-, Bundesvermögens-, Arbeits- und allgemeinen inneren Verwaltung sowie der\nSozialversicherung werden unterrichtet.\n7. Ein Arbeitnehmer nimmt seine Arbeit bei der Vertragsfirma erst auf, wenn die zustän-\ndige Landesbehörde in ihrer Stellungnahme keine Einwendungen erhoben hat oder\ninnerhalb der unter Nummer 6 genannten Frist keine Äußerung erfolgt ist oder sich die\nzuständigen Behörden im Rahmen des Meinungsaustausches geeinigt haben, daß\neine Person technische Fachkraft ist, oder wenn die beratende Kommission einstim-\nmig empfohlen hat, daß diese Person als technische Fachkraft behandelt werden soll.\n8. Falls in Fällen dringender militärischer Erfordernisse, die durch die höheren\nUS-Militärbehörden festgestellt sind, die US-Streitkräfte nicht in der Lage sind, die\noben dargelegten Anforderungen in bezug auf Vorabmitteilung und Meinungs-\naustausch zu erfüllen, werden sie die betroffenen Länder sofort über die gegen-\nwärtige oder bevorstehende Anwesenheit solcher technischer Fachkräfte unterrich-\nten, sobald das dringende Erfordernis und der Einsatz technischer Fachkräfte\nbekannt werden. Die Behandlung als technische Fachkraft im Falle eines solchen\ndringenden Erfordernisses geschieht unter Vorbehalt, bis die ordnungsgemäße Mit-\nteilung und der Meinungsaustausch stattgefunden haben. Jede Änderung in der\nBehandlung als Ergebnis dieser Mitteilung und des Meinungsaustausches wird so\nschnell wie möglich umgesetzt.\n9. Das Ergebnis des Meinungsaustausches nach Nummer 6 läßt das Recht der zustän-\ndigen deutschen Behörden, einschließlich der Finanzbehörden, unberührt, insbeson-\ndere die Staatsangehörigkeit der technischen Fachkraft, ihre tatsächliche Tätigkeit im\nVerhältnis zur ausführlichen Beschreibung nach Nummer 5 Absatz a Buchstabe cc\nsowie die Ausschließlichkeit ihrer Tätigkeit als technische Fachkraft zu überprüfen.\nDies schließt Außenprüfungen beim Arbeitgeber ein. Sie sind hierbei jedoch an die\nBeurteilung der zuständigen Behörde des Landes im Rahmen des Meinungsaus-\ntausches nach Nummer 6 gebunden, es sei denn, daß der Sachverhalt bezüglich der\nVoraussetzungen für eine technische Fachkraft im Sinne des Artikels 73 ZA-NTS\n(zum Beispiel in bezug auf die Tätigkeit, die persönlichen Qualifikationen und den\nberuflichen Werdegang· des Arbeitnehmers) oder bezüglich des Ausschlußgrundes\nhinsichtlich des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Arbeitnehmers sich\nanders darstellt oder unvollständig war.\n10. Den zuständigen Behörden der US-Streitkräfte wird auf Antrag mit Zustimmung des\nArbeitnehmers Gelegenheit gegeben, den zuständigen deutschen Behörden die\nMeinung der US-Streitkräfte zum Status einer technischen Fachkraft darzulegen.\n11. Die Vertragsparteien dieser Vereinbarung teilen die Dienststellen, die als zuständige\nBehörden benannt werden, und die Anschriften dieser Dienststellen mit.\n12. a) Die zuständigen Behörden der US-Streitkräfte beginnen sofort nach Inkrafttreten\ndieses Notenwechsels mit der Prüfung des Status aller Personen, die die\nUS-Streitkräfte bisher als technische Fachkraft eingestuft haben. Bei dieser Prü-\nfung wenden die zuständigen Behörden der US-Streitkräfte die nach Nummer 1\nvereinbarte Definition der „technischen Fachkraft\" an.\nb) Die zuständigen Behörden der US-Streitkräfte schließen diese Prüfung späte-\nstens bis zum 31. Dezember 1998 ab und teilen die Ergebnisse den zuständigen\ndeutschen Behörden mit. Diese Mitteilung enthält alle Informationen, die gemäß\nNummer 5 dieser Vereinbarung in bezug auf diejenigen Personen erforderlich\nsind, die den zuständigen Behörden der US-Streitkräfte zufolge dem Status einer\ntechnischen Fachkraft entsprechen sowie die Namen derjenigen Personen, die\ndiesem Status angesichts der vereinbarten Definition nicht entsprechen. Perso-\nnen, die die gesetzlichen Voraussetzungen einer technischen Fachkraft nach Arti-\nkel 73 ZA-NTS nicht mehr erfüllen, beantragen so bald wie möglich, spätestens\njedoch binnen eines Monats nach offizieller Unterrichtung über das Nichtvorliegen\ndes Status nach Artikel 73 ZA-NTS die erforderlichen Aufenthalts- und Arbeits-\ngenehmigungen unter den Voraussetzungen der deutschen Rechtsvorschriften.\nWenn die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika ausnahmsweise in den","1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998\nfolgenden Fällen erklärt, daß eine bestimmte Stelle mit einem amerikanischen\nStaatsangehörigen besetzt sein muß, setzt sich die Bundesregierung bei den\nzuständigen Behörden dafür ein, daß, gemäß dem deutschen Recht, die erforder-\nlichen Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden; entsprechend genehmigen die\nzuständigen deutschen Behörden in diesen Fällen die Anträge auf die erforder-\nlichen Arbeitsgenehmigungen, sofern dem deutsches Recht nicht entgegensteht:\naa) Der Stelleninhaber muß Zugang zu militärischen Geheimnissen im Sinne des\nArtikels 29 Absatz 3 des Zusatzabkommens haben. In einem solchen Fall\nwird die Erklärung eine Bestätigung enthalten, daß der Antragsteller den\nerforderlichen Zugang hat, und so viele Informationen zur Unterstützung die-\nser Forderung nach Zugang zu militärischen Geheimnissen wie die Sicher-\nheitsvorschriften der US-Streitkräfte erlauben.\nbb) Der Stelleninhaber erfüllt die Anforderungen der Nummer 1 Absatz b Buch-\nstaben cc, ee oder ff, hat jedoch keinen Anspruch auf eine Behandlung als\ntechnische Fachkraft, weil er einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz\nim Bundesgebiet hat. In einem solchen Fall wird die Erklärung darlegen, wel-\nche der angeführten Anforderungen die Person erfüllt.\ncc) Der Stelleninhaber muß für eine sofortige Entsendung zusammen mit den\nUS-Streitkräften zu einem Kampfeinsatz oder zu anderen dringenden militäri-\nschen Einsätzen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung\nstehen. In einem solchen Fall würde sich die Erklärung auf die Tatsache stüt-\nzen, daß die amerikanischen militärischen Einsätze des öfteren in Gebieten\nstattfinden, für die keine Vereinbarung hinsichtlich der Garantie einer schnel-\nlen Einreise für das die Streitkräfte begleitende Zivilpersonal abgeschlossen\nwurde, das die amerikanische Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Die Er-\nklärung wird eine Bestätigung enthalten, daß der Antragsteller für eine Ent-\nsendung zur Verfügung steht. Die Gesamtzahl der Stelleninhaber nach Num-\nmer 12 Absatz b Buchstabe cc wird 100 Personen nicht übersteigen.\nc) Personen, bei denen im Ergebnis dieser Überprüfung festgestellt wird, daß sie die\nVoraussetzungen einer technischen Fachkraft nicht erfüllen, werden die bis zum\n31. Dezember 1996 tatsächlich gewährten Befreiungen und Vergünstigungen und\ndie daraus folgenden vermögenswerten Vorteile nicht rückwirkend entzogen. Dies\ngilt nicht für Personen, gegen die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verein-\nbarung vor deutschen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Behörden bereits\nVerfahren wegen der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von Befreiungen und\nVergünstigungen als technische Fachkraft anhängig sind, soweit diese den US-\nStreitkräften, dem betroffenen Unternehmen oder dem Betroffenen selbst\nbekanntgegeben worden sind.\n13. Eine beratende Kommission wird unter dem gemeinsamen Vorsitz des Auswärtigen\nAmts und der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika periodisch zusammen-\ntreten, um die Umsetzung der Vereinbarung zu überprüfen und Probleme, die von\neiner der Parteien anhängig gemacht werden, zu behandeln. In Fällen, in denen zwi-\nschen Vertretern der Länder und der US-Streitkräfte keine Übereinstimmung hin-\nsichtlich der Begriffe oder der Anwendung dieser Vereinbarung besteht, wird die\nKommission so bald wie möglich nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen\nBitte von Vertretern der Länder oder der US-Streitkräfte zusammentreten, um eine\nLösung zu finden und einen schriftlichen Bericht zu erstellen, der von den beiden Vor-\nsitzenden unterzeichnet wird. Falls möglich, soll der Bericht eine schriftliche Empfeh-\nlung enthalten.\n14. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 14 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwi-\nschen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft\ntritt.\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nJohn C. Kornblum\nDr. Hans-Friedrich von Ploetz,\nStaatssekretär im Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland\nBonn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998            1171\nDer Staatssekretär                                                  Bonn, den 27. März 1998\ndes Auswärtigen Amts\nHerr, Botschafter,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note Nr. 147 vom 27. März 1998 zu bestätigen, mit\nder Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vorschlagen. Ihre Note lautet wie folgt:\n(Es folgt der Text der e_inleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrer Note enthalte-\nnen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Note bilden somit eine Vereinba-\nrung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt\nund deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochach-\ntung.\nvon Ploetz\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der\nVereinigten Staaten von Amerika\nHerrn John C. Kornblum\nBonn\n(Übersetzung)\nEmbassy of the                                                      Bonn, den 27. März 1998\nUnited States of America\nThe Ambassador\nSehr geehrter Herr Staatssekretär,\nim Zusammenhang mit dem Vollzug der Notenwechsel vom 27. März 1998 über die\nAnwendung des Artikels 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und über\nArtikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der Truppen-\nbetreuung möchte ich folgendes mitteilen:\nEs ist nicht das Ziel dieser Vereinbarung, ortsansässige Zivilbeschäftigte durch ameri-\nkanische Staatsangehörige zu ersetzen. Es wird daher weiterhin die Politik der Truppen\nder Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik Deutschland sein, nach Artikel 56 des\nZusatzabkommens Beschäftigte nicht gegen ihren Willen zu entlassen, um sie entweder\ndurch Technische Fachkräfte im Sinne des Artikels 73 des Zusatzabkommens zu ersetzen,\nsoweit die Technische Fachkraft-dieselben Pflichten und Aufgaben hätte wie der Bedien-\nstete nach Artikel 56, oder um sie durch im Rahmen der Truppenbetreuung beschäftigtes\nPersonal zu ersetzen, das Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 5 des\nZusatzabkommens genießt, soweit dieses Personal dieselben Pflichten und Aufgaben\nhätte wie der Bedienstete nach Artikel 56.\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nJohn C. Kornblum\nAn den\nStaatssekretär des\nAuswärtigen Amts\nHerrn· Dr. Hans-Friedrich von Ploetz\nBonn"]}