{"id":"bgbl2-1998-23-21","kind":"bgbl2","year":1998,"number":23,"date":"1998-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/23#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-23-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_23.pdf#page=17","order":21,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kroatischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1998-05-18T00:00:00Z","page":1161,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998                          1161\nBekanntmachung\ndes deutsch-kroatischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 18. Mai 1998\nDas in Zagreb am 26. August 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kroatien\nüber kulturelle Zusammenarbeit ist nebst dem dazu-\ngehörigen Protokoll vom selben Tag nach seinem Arti-\nkel 16\nam 23. Januar 1998\nin Kratt getreten; es wird samt dem dazugehörigen Proto-\nkoll nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I ger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kroatien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                     Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-\nwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden die\n, die Regierung der Republik Kroatien -\nVertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern        einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, ins-\nzu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,          besondere\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-\nin der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam-           staltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen\nmenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die             künstlerischen Darbietungen;\nKultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-\nVölker fördert,\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;\neingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum            3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\ngemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein,              der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-\ndaß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben           dere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bilden-\nsind,                                                                    den Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum\nErfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und\nin dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei-            ähnlichen Veranstaltungen;\nchen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nBevölkerung beider Länder auszubauen -\nlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\ndem Austausch von Fachleuten und Material;\nsind wie folgt übereingekommen:\n5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wis-\nArtikel 1                                     senschaftlichen Literatur und der Fachliteratur.\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis\nArtikel 3\nder Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammen-\narbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuent-            (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-\nwickeln und damit zur europäischen kulturellen Gemeinsamkeit        sierten Personen breiten Zugang zur Sprache, Kultur, Literatur\nbeizutragen.                                                        und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter-","1162                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998\nstützen entsprechende staatliche und private Initiativen und                                   Artikel 5\nInstitutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich-\nLand Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unter-\nkeiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes\nstützung lokaler Initiativen und Einrichtungen.\nStipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungs-\narbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch im Bereich\n(2) Dies gilt für den Ausbau und die Verbesserung der Kennt-\nvon Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, dar-\nnisse der deutschen und der kroatischen Sprache an Schulen,\nunter durch Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmi-\nHochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließlich\ngung und der Aufenthaltsbedingungen im Gastland, in geeigne-\ndenen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der Sprachförde-\nter Weise zu begleiten.\nrung sind insbesondere:\n- Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fach-                                   Artikel 6\nberatern;                                                          Die Vertragspartl:!ien werden die Bedingungen prüfen, unter\n- Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die        denen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hoch-\nZusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;             schulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt\nwerden können sowie auch die Möglichkeiten, hierüber eine\n- die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbil-     gesonderte Vereinbarung zu treffen.\ndungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden\nsowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Technologien\ndes Fremdsprachenunterrichts;                                                               Artikel 7\nDie Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus-\n- die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen\nund Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft\nfür die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache\ngroße Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen bei.\nbieten;\nSie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen\n- die Unterstützung des muttersprachlichen Ergänzungsunter-        und nach Bedarf Absprachen hierzu treffen.\nrichts für die Kinder der Staatsangehörigen des anderen\nLandes, die sich vorübergehend in ihrem Hoheitsgebiet auf-                                  Artikel 8\nhalten.\nDie Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich\n(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem         der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung\nBemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,       ihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammen-\nGeographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das     arbeit nach Kräften zu unterstützen.\nbessere gegenseitige Verständnis fördert.\nArtikel 9\nArtikel 4                               Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\nDie Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen   des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der\nihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des Bil-        betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung\ndungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissenschafts-      und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen\norganisationen, allgemein- und berufsbildender Schulen, Organisa-  Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im\ntionen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung  Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur\nund Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungs-   Zusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.\nverwaltungen, anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen\nund deren Verwaltungen, der Bibliotheken und Archive sowie der                                Artikel 10\nDenkmalpflege. Sie ermutigen diese Institutionen in ihren Ländern:\nDie Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen\n1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein-          gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk-\nsamem Interesse sind;                                         schaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und\nsonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie\n2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-        ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben\npersonen zum Zweck der Information und des Erfahrungs-\ndurchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.\naustauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft-\nlichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;\nArtikel 11\n3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-\npersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Studenten,       Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch\nSchülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, For-  sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen,\nschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;         Fachkräften der Jugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe\nzu fördern.\n4. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrich-\ntungen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie                                    Artikel 12\nmöglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet          Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-\nvon Information und Dokumentation sowie von Archivalienre-    lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer\nproduktionen zu unterstützen;                                 Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im\n5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und         Bereich des Sports einschließlich des Sports an Schulen und\ndidaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa-  Hochschulen zu fördern.\ntionsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs-\nzwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachtagun-                                 Artikel 13\ngen und Fachausstellungen zu fördern;                            Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-\n6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder         schaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun-\ngen zu fördern;                                                                          Artikel 14\n7. auf den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des            (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-\nSchutzes historischer und kultureller Denkmäler zusammen-     tenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinba-\nzuarbeiten.                                                   renden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998                             1163\nrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land                                        Artikel 15\nerleichtern.\nVertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kul-      Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission\nturinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffent-         abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der\nlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorgani-      Republik Kroatien zusammentreten, um die Bilanz des im Rah-\nsationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Ein-           men dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und\nrichtungen der Lehreraus- und fortbildung, der Erwachsenenbil-         um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle\ndung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken, Lese-      Zusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diploma-\nsäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen. Den          tischem Weg geregelt.\nentsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Auf-\ntrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige, mit Ein-                                    Artikel 16\nzelaufträgen entsandte oder vermittelte Fachkräfte gleichgestellt.        Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\n(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden       tragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-\ndie Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser   staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\nArt üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier     mens erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens\nPublikumszugang garantiert.                                            wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\n(4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-\nArtikel 17\nlen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen\nder kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten          Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\noder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem              verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre,\nAbkommen geregelt. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem               sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer\nAbkommen in Kraft.                                                     Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Zagreb am 26. August 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Kroatien\nM.Granic\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kroatien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\n1.      Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Arti-             (2) Aufenthaltserlaubnisse nach Nummer 3 Absatz 1 müs-\nkel 14 des Abkommens genannten kulturellen Einrich-                    sen vor der Ausreise bei einer diplomatischen oder\ntungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die                    konsularischen Vertretung des Gastlands eingeholt wer-\nim Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder auf                     den. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis\nkulturellem, pädagogischem, wissenschaftlichem und                     können im Gastland gestellt werden.\nsportlichem Gebiet im offiziellen Auftrag entsandt oder\n4.      Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1\nvermittelt werden.\ngenannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des\nentsendenden und nicht die Staatsangehörigkeit des\n2.      Die Anzahl der entsandten oder vermittelten Fachkräfte                 Gastlands besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt\nmuß in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck                            gehörenden Familienangehörigen unter den Vorausset-\nstehen, dessen Erfüllung die jeweilige Einrichtung                     zungen der Nummer 3 ungehinderte Reisemöglichkeiten\ndient.                                                                 in ihrem Hoheitsgebiet.\n5.      Familienangehörige im Sinne von Nummer 3 Absatz 1\n3. (1) Die unter Nummer 1 genannten Personen, die die                          und Nummer 4 sind der Ehegatte und die im Haushalt\nStaatsangehörigkeit des entsendenden und nicht die                     lebenden minderjährigen ledigen Kinder.\nStaatsangehörigkeit des Gastlands besitzen, sowie die\n6. (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der gelten-\nzu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen\nden Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grund-\nerhalten auf Antrag gebührenfrei eine Aufenthaltserlaub-\nlage der Gegenseitigkeit Befreiung von Abgaben für Ein-\nnis von den zuständigen Behörden des Gastlands. Die\nund Wiederausfuhr\nAufenthaltserlaubnis wird bevorzugt erteilt und beinhal-\ntet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise des                      a) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände\nBerechtigten im Rahmen ihrer Gültigkeit. Für die Tätig-                     (z.B. technische Geräte, Möbel, belichtete Filme,\nkeit an den in Artikel 14 des Abkommens genannten                           Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) ein-\nkulturellen Einrichtungen benötigen die entsandten und                      schließlich eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die\nvermittelten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine                          für die Tätigkeit der unter Nummer 1 bezeichneten\nArbeitserlaubnis.                                                           kulturellen Einrichtungen eingeführt werden;","1164               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998\nb) für Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der               (3) Die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten\nunter Nummer 1 genannten Personen und ihrer                      kulturellen Einrichtungen können mit Ministerien, ande-\nFamilienangehörigen, das mindestens sechs Monate                 ren öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften,\nvor der Übersiedlung benutzt worden ist und inner-                Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen unmittel-\nhalb von zwölf Monaten nach der Übersiedlung in                   bar verkehren.\ndas Hoheitsgebiet des Gastlands eingeführt wird;\n(4) Die Ausstattung der in Artikel 14 Absatz 2 des Abkom-\nc) für zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1                     mens genannten kulturellen Einrichtungen, einschließ-\ngenannten Personen und ihrer Familienangehörigen                  lich der technischen Geräte und der Materialien sowie ihr\nbestimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege                 Vermögen sind Eigentum der entsendenden Vertrags-\neingeführte Geschenke.                                            partei.\n(2) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gast-          10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich-\nland erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn                  tungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von\ndie ausgesetzten Abgaben entrichtet wurden oder nach-                 ihnen erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergün-\ndem die Gegenstände mindestens drei Jahre im Gast-                    stigungen im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze\nland in Gebrauch waren.                                               und sonstigen Vorschriften.\n7.     Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1              (2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen\ngenannten Personen und ihre Familien bei der Registrie-               Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen,\nrung der eingeführten Kraftfahrzeuge.                                 werden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel ge-\n8.     Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge                    regelt.\nder unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich           11.      Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können,\nnach den jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen                    soweit dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik                       der jeweiligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf\nKroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf                     Antrag einer der beiden Vertragsparteien in einer ge-\ndem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver-                     sonderten Vereinbarung durch Notenwechsel geregelt\nmögen und nach den jeweils geltenden Gesetzen und                     werden.\nsonstigen Vorschriften.\n12.      Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren\n9. (1) Die von den iA Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens                      Familien werden während ihres Aufenthalts im Hoheits-\ngenannten kulturellen Einrichtungen organisierte künst-               gebiet des Gastlands\nlerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen\nausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Ver-                  - in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die\ntragsparteien sind.                                                      gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt,\nwelche die beiden Regierungen ausländischen Fach-\n(2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 14\nkräften im Einklang mit den jeweils geltenden Geset-\nAbsatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Ein-\nzen und sonstigen Vorschriften einräumen,\nrichtungen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und\nGestaltung des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte rich-              - die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden\nten sich nach den Rechtsvorschriften der empfangen-                      Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts\nden Vertragspartei.                                                      ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.\nProtokoll\nAus Anlaß der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über kulturelle Zusam-\nmenarbeit erklären die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der\nRepublik Kroatien, dieses Abkommen vom Tag der Unterzeichnung an nach Maßgabe des\ninnerstaatlichen Rechts vorläufig anzuwenden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik\nKroatien erklären weiterhin, daß mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens das\nAbkommen vom 28. Juli 1969 über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik\nJugoslawien im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKroatien nicht mehr angewandt wird.\nMit Inkrafttreten des heute unterzeichneten Abkommens tritt das Abkommen vom\n28. Juli 1969 über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien im\nVerhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien außer\nKraft.\nGeschehen zu Zagreb am 26. August 1994 in zwei Urschriften, jede in deutscher und\nkroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Kroatien\nM.Granic"]}