{"id":"bgbl2-1998-23-19","kind":"bgbl2","year":1998,"number":23,"date":"1998-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/23#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-23-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_23.pdf#page=6","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-05-11T00:00:00Z","page":1150,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1150               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998\nliehen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet Aus-        (2) Die Anträge auf Rücknahme von Personen, denen irrtümlich\nkunft verlangt wird.                                             ein Heimreisedokument ausgestellt wurde, sind an die Grenz-\nschutzdirektion (GSD) in Koblenz zu adressieren.\nArtikel 9\nZuständige Behörden                                                          Artikel 10\n(1) Für die Ausstellung von Heimreisedokumenten sind zu-                       Inkrafttreten, Suspendierung, Kündigung\nständig\n(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats\n1. die Konsularabteilung der Botschaft des Königreichs Ma-           nach seiner Unterzeichnung in Kraft.\nrokko,\n(2) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll suspendieren\n2. die konsularischen Vertretungen des Königreichs Marokko in        oder kündigen, worüber sie die andere Vertragspartei unverzüg-\nder Bundesrepublik Deutschland.                                  lich auf diplomatischem Wege benachrichtigt.\nGeschehen zu Bonn am 22. April 1998 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Textes ist der französische Wort-\nlaut maßgeblich.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. Westdickenberg\nKurt Scheiter\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nChawki\nBekanntmachung\ndes deutsch-ghanaischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Mai 1998\nDas in Accra am 25. März 1998 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDel!tschland und der Regierung der Republik Ghana über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 25. März 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Mai 1998\nBu ndesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nGoerdeler","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998                           1151\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Sektorbezogenes Programm Ländliche Wasserversorgung\"\nund drei weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Vorha-\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\nund\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\ndie Regierung der Republik Ghana -                  der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt (Main), für diese Vorhaben ein Darlehen bis zur Höhe\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           der vorgesehenen Finanzierungsbeiträge zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGhana,                                                                   (3) Werden die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Vorha-\nben durch Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         struktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         bekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische\nzu vertiefen,                                                         Betriebe ersetzt, die die besonderen Voraussetzungen für die\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen, so\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        können Finanzierungsbeiträge, andernfalls Darlehen gewährt\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   werden.\n(4) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Vorhaben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nkönnen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien durch\nder Republik Ghana beizutragen,\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom 7. No-             (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nvember 1996 der Verhandlungen zwischen den beiden Regierun-           Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt\ngen über wirtschaftliche Zusammenarbeit -                             ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, finden die\nArtikel 1                              Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung. Finanzierungs-\nbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen werden in\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nes der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für        verwendet werden.\nWiederaufbau, Frankfurt (Main),\na) für die Vorhaben\nArtikel 2\naa) ,,Sektorbezogenes Programm Ländliche Wasserversor-\ngung II\" [Sector-related Programme Rural Water Supply II]     (1) Der in Artikel 1 Buchstabe ab genannte Betrag in Höhe\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,00 DM (in      von bis zu 20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark),                     Deutsct;ie Mark) für das Vorhaben „Grundbildung II\" [Basic Edu-\nab) ,,Grundbildung II\" [Basic Education II] einen Finanzierungs- cation] wird um einen Betrag in Höhe von bis zu 1 000 000,00 DM\nbeitrag bis zu 20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig        (in Worten: eine Million Deutsche Mark) auf insgesamt bis zu\nMillionen Deutsche Mark)                                   21 000 000,00 DM (in Worten: einundzwanzig Millionen Deutsche\nMark) aufgestockt. Dabei handelt es sich um die Reprogrammie-\nzu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit        rung eines Betrags in Höhe von 1 000 000,00 DM (in Worten: eine\nfestgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben      Millionen Deutsche Mark) der Zusage gemäß Abkommen vom\nder sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen        11. November 1981 zwischen unseren beiden Regierungen über\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfül-     Finanzielle Zusammenarbeit (vergleiche Position 2.2.2 der in der\nlen;                                                             Präambel genannten Ergebnisniederschrift).\nb) für das Vorhaben „Dörfliche Infrastruktur\" [Village lnfrastruc-\n(2) Der in Artikel 1 Buchstabe b genannte Betrag in Höhe von bis\nture Project] ein Darlehen bis zu 10 000 000,00 DM (in Wor-      zu 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\nten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nfür das Vorhaben „Dörfliche Infrastruktur\" [Village lnfrastructure\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden          Project] wird um einen Betrag in Höhe von 549 790,00 DM (in\nist;\nWorten: fünfhundertneunundvierzigtausendsiebenhundertneunzig\nc) für das Vorhaben „Allgemeine Warenhilfe für die Ghana Rail-        Deutsche Mark) auf insgesamt bis zu 10 549 790,00 DM (in\nway Corporation (GRC)\" [Commodity Aid for Ghana Railway          Worten: zehn Millionen fünfhundertneunundvierzigtausendsieben-\nCorporation (GRC)] ein Darlehen bis zu 5 000 000,00 DM (in       hundertneunzig Deutsche Mark) aufgestockt. Dabei handelt es\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung der       sich um die Reprogrammierung von Restmitteln in Höhe von\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur         549 790,00 DM (in Worten: fünfhundertneunundvierzigtausend-\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der         siebenhundertneunzig Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „DEG-\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfal-          Beteiligung am Ghana Venture Capital Fund\" aus der Zusage\nlenden Devisen und Inlandskosten für Transport, Versiche-         gemäß Abkommen vom 26. Juli 1995 zwischen unseren beiden\nrung und Montage zu erhalten.                                     Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit."]}