{"id":"bgbl2-1998-23-18","kind":"bgbl2","year":1998,"number":23,"date":"1998-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/23#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-23-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_23.pdf#page=4","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Protokolls über die Identifizierung und die Ausstellung von Heimreisedokumenten","law_date":"1998-05-06T00:00:00Z","page":1148,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1148               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998\nBekanntmachung\ndes deutsch-marokkanischen Protokolls\nüber die Identifizierung und die Ausstellung von Heimreisedokumenten\nVom 6. Mai 1998\nDas in Bonn am 22. April 1998 unterzeichnete Protokoll\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko über die\nIdentifizierung und die Ausstellung von Heimreise-\ndokumenten wird gemäß seinem Artikel 10 Abs. 1\nam 1. Juni 1998\nin Kraft treten; das Protokoll wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 6. Mai 1998\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Lehn gut h\nProtokoll\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber die Identifizierung und die Ausstellung von Heimreisedokumenten\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marok-\nund\nko andererseits) zusammenzuarbeiten -\ndie Regierung des Königreichs Marokko -\nsind wie folgt übereingekommen:\nin dem Bestreben, die guten bilateralen Beziehungen zwischen\nbeiden Ländern weiter auszubauen und zu entwickeln,                                             Artikel 1\nin dem Willen, die Verfahren zur Identifizierung und Rück-                                  Verfahren\nführung von in Deutschland ausreisepflichtigen marokkanischen                 zur Feststellung der Staatsangehörigkeit\nStaatsangehörigen zu beschleunigen,                                   (1) Die marokkanischen Behörden übernehmen marokkani-\nsche Staatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet der\nin dem Willen, in diesem Bereich im Hinblick auf die Gemein-    Bundesrepublik Deutschland aufhalten, selbst dann, wenn diese\nsame Erklärung in der Schlußakte des am 26. Februar 1996 in        nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Personalauswei-\nBrüssel unterzeichneten Assoziationsabkommens der Europäi-         ses sind, unter der Voraussetzung, daß die marokkanische\nschen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit dem König-        Staatsangehörigkeit dieser Personen nachgewiesen oder glaub-\nreich Marokko (Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung             haft gemacht wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998                        1149\n(2) Der Besitz der marokkanischen Staatsangehörigkeit kann       (5) Das Heimreisedokument hat eine Gültigkeitsdauer von\ndurch einen gültigen oder abgelaufenen marokkanischen Perso-      einem Monat. Wenn die Gültigkeitsdauer vor Rückführung der\nnalausweis und/oder Reisepaß nachgewiesen werden.                betreffenden Person abläuft, wird baldmöglichst und ohne weite-\nre Formalitäten ein neues Heimreisedokument ausgestellt.\n(3) Für den Fall, daß solche Dokumente von den deutschen\nBehörden nicht vorgelegt werden können, wird die zuständige\nmarokkanische konsularische Vertretung grundsätzlich ein\nHeimreisedokument denjenigen Personen ausstellen, deren                                         Artikel 4\nmarokkanische Staatsangehörigkeit durch die Vorlage folgender\nDokumente glaubhaft gemacht werden kann:                                               Rückführungsverfahren\n1. eine Fotokopie des Reisepasses oder des Personalauswei-           (1) Die Rückführung wird in der Regel auf dem Luftweg durch-\nses,                                                        geführt.\n2. ein abgelaufenes Heimreisedokument oder eine Fotokopie            (2) Alle durch die Rückführung anfallenden Kosten bis zur\ndesselben,                                                  Grenze des Zielstaates werden von der deutschen Seite über-\nnommen.\n3. eine konsularische Meldebescheinigung oder eine Fotokopie\nderselben.                                                     (3) In den Fällen, in denen ein Heimreisedokument ausgestellt\nwird, muß die Rückführung der zuständigen marokkanischen\nkonsularischen Vertretung fünf Werktage vorher schriftlich\nangekündigt werden.\nArtikel 2\nAnhörungen\nArtikel 5\n(1) Wenn die marokkanische Staatsangehörigkeit mit Hilfe der\nvorgelegten Dokumente nicht nachgewiesen oder glaubhaft                             Rückübernahme im lrrtumsfall\ngemacht werden kann, wird die zuständige marokkanische kon-\nWenn die marokkanischen Behörden binnen zwei Wochen\nsularische Vertretung baldmöglichst eine Anhörung der betref-\nnach der Rückführung feststellen, daß die rückgeführte Person\nfenden Person in der Justizvollzugs- oder Abschiebehaftanstalt\nnicht marokkanischer Staatsangehöriger ist, nimmt die deutsche\noder am Sitz der konsularischen Vertretung durchführen.\nVertragspartei diese Person baldmöglichst und ohne Formalitä-\n(2) Wenn die Anhörung der betreffenden Person durch Vertre-    ten auf ihre Kosten einschließlich der Aufenthaltskosten wieder\nter der zuständigen marokkanischen konsularischen Vertretung      zurück. Die marokkanischen Behörden teilen dabei den deut-\ndie marokkanische Staatsangehörigkeit bestätigt, wird diese       schen Behörden ihre Erkenntnisse über die tatsächliche oder\nVertretung baldmöglichst ein Heimreisedokument ausstellen.        angenommene Staatsangehörigkeit der betreffenden Person mit.\nArtikel 3                                                         Artikel 6\nVerfahren                                                      Konsultationen\nzur Ausstellung von Heimreisedokumenten                   Beide Seiten konsultieren sich auf Antrag in allen Fällen, in\n(1) Sofern von den deutschen Behörden ein gültiger Reisepaß    denen sie es für erforderlich halten.\noder Personalausweis vorgelegt werden kann, bedarf es für die\nRückführung nach Marokko keines zusätzlichen Heimreisedoku-\nments. Die Rückführung erfolgt in diesen Fällen ohne besondere\nArtikel 7\nFormalitäten.\nUnberührtheitsklausel\n(2) In allen anderen Fällen erfolgt die Rückführung auf der\nGrundlage eines Heimreisedokuments, das bei der zuständigen          Die sich aus sonstigen völkerrechtlichen Übereinkünften erge-\nmarokkanischen konsularischen Vertretung zu beantragen ist.       benden internationalen Verpflichtungen der beiden Vertragspar-\nDieser Antrag soll soweit möglich folgende Mindestangaben ent-    teien werden durch das Inkrafttreten dieses Protokolls nicht\nhalten:                                                           berührt.\n1. die Personalien der rückzuführenden Person (Name, Vorna-\nme, Geburtsdatum und Geburtsort, Wohnsitz in der Bundes-\nArtikel 8\nrepublik Deutschland),\nDatenschutz\n2. die der deutschen Behörde zur Identifizierung der rückzu-\nführenden Person vorliegenden Dokumente.                        Beide Seiten sind bezüglich des Datenschutzes übereinge-\nkommen, daß\nDem Antrag werden vier Lichtbilder beigefügt.\n1. personenbezogene Daten nur zu dem angegebenen Zweck\n(3) Bei Vorliegen eines abgelaufenen Reisepasses oder Perso-       (Identifikation) verwendet werden dürfen,\nnalausweises oder einer Fotokopie derselben stellt die zustänöi-\nge marokkanische konsularische Vertretung baldmöglichst ein       2. personenbezogene Daten nur an die zuständigen Stellen\nHeimreisedokument aus. Eines besonderen Identifikationsver-            übermittelt werden dürfen,\nfahrens in Marokko bedarf es in diesen Fällen nicht.\n3. dem von einer Rückführungsmaßnahme Betroffenen auf\n(4) Sofern solche Dokumente von den deutschen Behörden             Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie\nnicht vorgelegt werden können, stellt die zuständige marokkani-        über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu\nsche konsularische Vertretung ein Heimreisedokument erst aus,         erteilen ist. Eine Verpflichtung zur Auskunft besteht nicht,\nwenn ein Identifikationsverfahren in Marokko die marokkanische        soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse\nStaatsangehörigkeit der rückzuführenden Person bestätigt hat.         die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen\nDas Identifikationsverfahren wird in der Regel innerhalb von acht     an der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich\nWochen nach Antragstellung durch die deutschen Behörden               das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vor-\ndurchgeführt.                                                         handenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaat-"]}