{"id":"bgbl2-1998-23-17","kind":"bgbl2","year":1998,"number":23,"date":"1998-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-23-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_23.pdf#page=2","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-04-17T00:00:00Z","page":1146,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1146               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998\nTag                                                                               Inhalt                                                                                           Seite\n25. 5. 98    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unter-\nrichtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 74\n26. 5. 98    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 6 zu der Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     1175\n27. 5. 98    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio-\nQale Handelsschiedsgerichtsbarkeit sowie der Vereinbarung über die Anwendung des Europäischen\nUbereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1175\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts Teil II ist für Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen\nim ersten Halbjahr 1998 beigelegt.\nBekanntmachung\ndes deutsch-nepalesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. April 1998\nDas in Kathmandu am 17. Februar 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Seiner Majestät Regierung von Ne-\npal über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 17. Februar 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den17.April1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nR. Goerdeler","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998                            1147\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Stadtentwicklungsprogramm\" und andere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               e) 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) für\nden Ausbau der Straße von Malekhu nach Dhading Besi.\nund\nSeiner Majestät Regierung von Nepal -                     (2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          und Seiner Majestät Regierung von Nepal durch andere Vorha-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich           ben ersetzt werden.\nNepal,\nArtikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nDie Verwendung der in Artikel 2 genannten Beträge, die Bedin-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nzu vertiefen,\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und Seiner Majestät Regierung von\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nNepal zu schließenden Finanzierungsverträge, die den in der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen. Die Zusage der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nbis e genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist\nim Königreich Nepal beizutragen -\nvon 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finan-\nzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:\nAbsatz 1 Buchstaben b bis e genannten Beträge endet diese\nFrist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                      Artikel 4\nes Seiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in Artikel 2         Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt für\ngenannten Vorhaben Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt            Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n26 000 000,- DM (in Worten: sechsundzwanzig Millionen Deut-          lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswür-         und der Durchführung der in Artikel 3 genannten Finanzierungs-\ndigkeit festgestellt worden ist.                                     verträge im Königreich Nepal erhoben werden.\nArtikel 2                                                           Artikel 5\n(1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 werden für die fol-      Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich aus\ngenden Vorhaben verwendet:                                           der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr\na) 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark)\nden Passagieren und Lieferanten freie Wahl der Verkehrsunter-\nfür das Stadtentwicklungsprogramm;\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nb) 5 500 000,- DM (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend      Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\nDeutsche Mark) für das Biogasprogramm;                          publik Deutschland ausschließen und erschweren, und erteilt\nc) 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark)          gegebenenfalls die Genehmigung für eine Beteiligung dieser Ver-\nfür das Familienplanungsprogramm;                               kehrsunternehmen.\nd) 4 500 000,- DM (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend\nArtikel 6\nDeutsche Mark) für den Bau des Wasserkraftwerks Middle\nMarsyangdi;                                                        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kathmandu am 17. Februar 1998 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Klaus Barth\nFür die Regierung des Königreiches Nepal\nR. B. Bhattarai"]}