{"id":"bgbl2-1998-23-12","kind":"bgbl2","year":1998,"number":23,"date":"1998-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/23#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-23-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_23.pdf#page=16","order":12,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-usbekischen Investitionsförderungsvertrags","law_date":"1998-05-15T00:00:00Z","page":1160,"pdf_page":16,"num_pages":14,"content":["1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt\nüber bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe\nVom 15. Mai 1998\nDas Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internatio-\nnalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todes-\nstrafe (BGBI. 1992 II S. 390} wird nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für\nNepal                                                         am 4. Juni 1998\nin Kraft treten.\nSpan i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 13. Januar\n1998 die Rück nah m e des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem\nZweiten Fakultativprotokoll abgegebenen Vor b eh a I t s zu Artikel 2 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n20. April 1993 (BGBI. II S. 880} und vom 3. Dezember 1997 (BGBI. 1998 II S. 62}.\nBonn, den 15. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\n. Dr. Hi I g er\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-usbekischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 15. Mai 1998\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1997 zu dem Vertrag\nvom 28. April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nUsbekistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-\nanlagen (BGBI. 1997 II S. 2106) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach\nseinem Artikel 14 Abs. 2\nam 23. Mai 1998\nin Kraft tritt.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 22. April 1998 in Taschkent ausgetauscht\nworden.\nDer korrigierende Notenwechsel vom 15. Januar 1996 ist\nam 15. Januar 1996\nin Kraft getreten.\nBonn, den 15. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998                          1161\nBekanntmachung\ndes deutsch-kroatischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 18. Mai 1998\nDas in Zagreb am 26. August 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kroatien\nüber kulturelle Zusammenarbeit ist nebst dem dazu-\ngehörigen Protokoll vom selben Tag nach seinem Arti-\nkel 16\nam 23. Januar 1998\nin Kratt getreten; es wird samt dem dazugehörigen Proto-\nkoll nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I ger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kroatien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                     Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-\nwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden die\n, die Regierung der Republik Kroatien -\nVertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern        einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, ins-\nzu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,          besondere\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-\nin der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam-           staltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen\nmenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die             künstlerischen Darbietungen;\nKultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-\nVölker fördert,\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;\neingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum            3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\ngemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein,              der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-\ndaß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben           dere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bilden-\nsind,                                                                    den Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum\nErfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und\nin dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei-            ähnlichen Veranstaltungen;\nchen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nBevölkerung beider Länder auszubauen -\nlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\ndem Austausch von Fachleuten und Material;\nsind wie folgt übereingekommen:\n5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wis-\nArtikel 1                                     senschaftlichen Literatur und der Fachliteratur.\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis\nArtikel 3\nder Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammen-\narbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuent-            (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-\nwickeln und damit zur europäischen kulturellen Gemeinsamkeit        sierten Personen breiten Zugang zur Sprache, Kultur, Literatur\nbeizutragen.                                                        und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter-","1162                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998\nstützen entsprechende staatliche und private Initiativen und                                   Artikel 5\nInstitutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich-\nLand Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unter-\nkeiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes\nstützung lokaler Initiativen und Einrichtungen.\nStipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungs-\narbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch im Bereich\n(2) Dies gilt für den Ausbau und die Verbesserung der Kennt-\nvon Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, dar-\nnisse der deutschen und der kroatischen Sprache an Schulen,\nunter durch Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmi-\nHochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließlich\ngung und der Aufenthaltsbedingungen im Gastland, in geeigne-\ndenen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der Sprachförde-\nter Weise zu begleiten.\nrung sind insbesondere:\n- Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fach-                                   Artikel 6\nberatern;                                                          Die Vertragspartl:!ien werden die Bedingungen prüfen, unter\n- Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die        denen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hoch-\nZusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;             schulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt\nwerden können sowie auch die Möglichkeiten, hierüber eine\n- die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbil-     gesonderte Vereinbarung zu treffen.\ndungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden\nsowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Technologien\ndes Fremdsprachenunterrichts;                                                               Artikel 7\nDie Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus-\n- die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen\nund Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft\nfür die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache\ngroße Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen bei.\nbieten;\nSie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen\n- die Unterstützung des muttersprachlichen Ergänzungsunter-        und nach Bedarf Absprachen hierzu treffen.\nrichts für die Kinder der Staatsangehörigen des anderen\nLandes, die sich vorübergehend in ihrem Hoheitsgebiet auf-                                  Artikel 8\nhalten.\nDie Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich\n(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem         der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung\nBemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,       ihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammen-\nGeographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das     arbeit nach Kräften zu unterstützen.\nbessere gegenseitige Verständnis fördert.\nArtikel 9\nArtikel 4                               Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\nDie Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen   des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der\nihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des Bil-        betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung\ndungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissenschafts-      und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen\norganisationen, allgemein- und berufsbildender Schulen, Organisa-  Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im\ntionen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung  Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur\nund Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungs-   Zusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.\nverwaltungen, anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen\nund deren Verwaltungen, der Bibliotheken und Archive sowie der                                Artikel 10\nDenkmalpflege. Sie ermutigen diese Institutionen in ihren Ländern:\nDie Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen\n1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein-          gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk-\nsamem Interesse sind;                                         schaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und\nsonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie\n2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-        ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben\npersonen zum Zweck der Information und des Erfahrungs-\ndurchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.\naustauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft-\nlichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;\nArtikel 11\n3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-\npersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Studenten,       Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch\nSchülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, For-  sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen,\nschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;         Fachkräften der Jugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe\nzu fördern.\n4. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrich-\ntungen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie                                    Artikel 12\nmöglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet          Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-\nvon Information und Dokumentation sowie von Archivalienre-    lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer\nproduktionen zu unterstützen;                                 Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im\n5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und         Bereich des Sports einschließlich des Sports an Schulen und\ndidaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa-  Hochschulen zu fördern.\ntionsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs-\nzwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachtagun-                                 Artikel 13\ngen und Fachausstellungen zu fördern;                            Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-\n6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder         schaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun-\ngen zu fördern;                                                                          Artikel 14\n7. auf den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des            (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-\nSchutzes historischer und kultureller Denkmäler zusammen-     tenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinba-\nzuarbeiten.                                                   renden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998                             1163\nrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land                                        Artikel 15\nerleichtern.\nVertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kul-      Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission\nturinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffent-         abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der\nlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorgani-      Republik Kroatien zusammentreten, um die Bilanz des im Rah-\nsationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Ein-           men dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und\nrichtungen der Lehreraus- und fortbildung, der Erwachsenenbil-         um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle\ndung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken, Lese-      Zusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diploma-\nsäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen. Den          tischem Weg geregelt.\nentsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Auf-\ntrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige, mit Ein-                                    Artikel 16\nzelaufträgen entsandte oder vermittelte Fachkräfte gleichgestellt.        Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\n(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden       tragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-\ndie Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser   staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\nArt üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier     mens erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens\nPublikumszugang garantiert.                                            wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\n(4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-\nArtikel 17\nlen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen\nder kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten          Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\noder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem              verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre,\nAbkommen geregelt. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem               sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer\nAbkommen in Kraft.                                                     Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Zagreb am 26. August 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Kroatien\nM.Granic\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kroatien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\n1.      Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Arti-             (2) Aufenthaltserlaubnisse nach Nummer 3 Absatz 1 müs-\nkel 14 des Abkommens genannten kulturellen Einrich-                    sen vor der Ausreise bei einer diplomatischen oder\ntungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die                    konsularischen Vertretung des Gastlands eingeholt wer-\nim Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder auf                     den. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis\nkulturellem, pädagogischem, wissenschaftlichem und                     können im Gastland gestellt werden.\nsportlichem Gebiet im offiziellen Auftrag entsandt oder\n4.      Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1\nvermittelt werden.\ngenannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des\nentsendenden und nicht die Staatsangehörigkeit des\n2.      Die Anzahl der entsandten oder vermittelten Fachkräfte                 Gastlands besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt\nmuß in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck                            gehörenden Familienangehörigen unter den Vorausset-\nstehen, dessen Erfüllung die jeweilige Einrichtung                     zungen der Nummer 3 ungehinderte Reisemöglichkeiten\ndient.                                                                 in ihrem Hoheitsgebiet.\n5.      Familienangehörige im Sinne von Nummer 3 Absatz 1\n3. (1) Die unter Nummer 1 genannten Personen, die die                          und Nummer 4 sind der Ehegatte und die im Haushalt\nStaatsangehörigkeit des entsendenden und nicht die                     lebenden minderjährigen ledigen Kinder.\nStaatsangehörigkeit des Gastlands besitzen, sowie die\n6. (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der gelten-\nzu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen\nden Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grund-\nerhalten auf Antrag gebührenfrei eine Aufenthaltserlaub-\nlage der Gegenseitigkeit Befreiung von Abgaben für Ein-\nnis von den zuständigen Behörden des Gastlands. Die\nund Wiederausfuhr\nAufenthaltserlaubnis wird bevorzugt erteilt und beinhal-\ntet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise des                      a) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände\nBerechtigten im Rahmen ihrer Gültigkeit. Für die Tätig-                     (z.B. technische Geräte, Möbel, belichtete Filme,\nkeit an den in Artikel 14 des Abkommens genannten                           Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) ein-\nkulturellen Einrichtungen benötigen die entsandten und                      schließlich eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die\nvermittelten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine                          für die Tätigkeit der unter Nummer 1 bezeichneten\nArbeitserlaubnis.                                                           kulturellen Einrichtungen eingeführt werden;","1164               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998\nb) für Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der               (3) Die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten\nunter Nummer 1 genannten Personen und ihrer                      kulturellen Einrichtungen können mit Ministerien, ande-\nFamilienangehörigen, das mindestens sechs Monate                 ren öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften,\nvor der Übersiedlung benutzt worden ist und inner-                Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen unmittel-\nhalb von zwölf Monaten nach der Übersiedlung in                   bar verkehren.\ndas Hoheitsgebiet des Gastlands eingeführt wird;\n(4) Die Ausstattung der in Artikel 14 Absatz 2 des Abkom-\nc) für zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1                     mens genannten kulturellen Einrichtungen, einschließ-\ngenannten Personen und ihrer Familienangehörigen                  lich der technischen Geräte und der Materialien sowie ihr\nbestimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege                 Vermögen sind Eigentum der entsendenden Vertrags-\neingeführte Geschenke.                                            partei.\n(2) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gast-          10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich-\nland erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn                  tungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von\ndie ausgesetzten Abgaben entrichtet wurden oder nach-                 ihnen erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergün-\ndem die Gegenstände mindestens drei Jahre im Gast-                    stigungen im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze\nland in Gebrauch waren.                                               und sonstigen Vorschriften.\n7.     Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1              (2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen\ngenannten Personen und ihre Familien bei der Registrie-               Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen,\nrung der eingeführten Kraftfahrzeuge.                                 werden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel ge-\n8.     Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge                    regelt.\nder unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich           11.      Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können,\nnach den jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen                    soweit dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik                       der jeweiligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf\nKroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf                     Antrag einer der beiden Vertragsparteien in einer ge-\ndem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver-                     sonderten Vereinbarung durch Notenwechsel geregelt\nmögen und nach den jeweils geltenden Gesetzen und                     werden.\nsonstigen Vorschriften.\n12.      Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren\n9. (1) Die von den iA Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens                      Familien werden während ihres Aufenthalts im Hoheits-\ngenannten kulturellen Einrichtungen organisierte künst-               gebiet des Gastlands\nlerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen\nausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Ver-                  - in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die\ntragsparteien sind.                                                      gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt,\nwelche die beiden Regierungen ausländischen Fach-\n(2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 14\nkräften im Einklang mit den jeweils geltenden Geset-\nAbsatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Ein-\nzen und sonstigen Vorschriften einräumen,\nrichtungen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und\nGestaltung des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte rich-              - die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden\nten sich nach den Rechtsvorschriften der empfangen-                      Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts\nden Vertragspartei.                                                      ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.\nProtokoll\nAus Anlaß der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über kulturelle Zusam-\nmenarbeit erklären die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der\nRepublik Kroatien, dieses Abkommen vom Tag der Unterzeichnung an nach Maßgabe des\ninnerstaatlichen Rechts vorläufig anzuwenden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik\nKroatien erklären weiterhin, daß mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens das\nAbkommen vom 28. Juli 1969 über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik\nJugoslawien im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKroatien nicht mehr angewandt wird.\nMit Inkrafttreten des heute unterzeichneten Abkommens tritt das Abkommen vom\n28. Juli 1969 über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien im\nVerhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien außer\nKraft.\nGeschehen zu Zagreb am 26. August 1994 in zwei Urschriften, jede in deutscher und\nkroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Kroatien\nM.Granic","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998 1165\nBek~nntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Auslegung und Anwendung des Artikels 73\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und des\nAußerkrafttretens der Vorgängervereinbarung vom 13. Juli 1995\nVom 19. Mai 1998\nIn Bonn ist durch Notenwechsel am 27. März 1998 eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung des Artikels 73 des\nZusatzabkommens vom 3. August 1959 in der durch das Abkommen vom\n21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom\n18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Abkommen zwischen den Parteien\ndes Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (ZA-\nNTS) - BGBI. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II\nS. 2594, 2598 - geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer lnkraft-\ntretensklausel\nam 27. März 1998\nin Kraft getreten; sie wird nebst einem begleitenden Briefwechsel nachstehend\nveröffentlicht.\nNach der Bestimmung des ersten Absatzes der Einleitungsnote ersetzt diese\nVereinbarung die durch Notenwechsel geschlossene Vereinbarung über die\nAnwendung des Artikels 73 des ZA-NTS vom 13. Juli 1995 (BGBI. II S. 759), die\nmit dem obigen Datum außer Kraft getreten ist.\nBonn, den 19. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger","1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998\nEmbassy of the                                                      Bonn, den 27. März 1998\nUnited States of America\nNr. 147\nHerr Staatssekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nunter Bezugnahme auf die zwischen Vertretern der Regierungen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika geführten Gespiäche sowie unter\nBezugnahme auf die durch Notenwechsel vom 13. Juli 1995 zustande gekommene Ver-\neinbarung zwischen unseren beiden Regierungen über die Anwendung des Artikels 73 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) folgende Vereinbarung vorzu-\nschlagen, die diesen Notenwechsel ersetzt:\n1. Die Vertragsparteien dieser Vereinbarung gehen von folgender Definition des Begriffs\n„technische Fachkraft\" aus, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden der\nUS-Streitkräfte und die zuständigen deutschen Behörden den Artikel 73 ZA-NTS\nauslegen und anwenden:\na) Für die Anwendung des Artikels 73 ZA-NTS bezieht sich der Begriff „technische\nFachkraft\" auf eine Person, die über ein hohes Maß an Fachkenntnissen oder\nFähigkeiten zur Erfüllung komplexer Aufgaben militärtechnischer Natur oder\nwissenschaftlich-technischer Natur verfügt, die sich von routinemäßigen geisti-\ngen, manuellen oder körperlichen Tätigkeiten unterscheiden. Die Fachkenntnisse\nund Fähigkeiten müssen durch höhere schulische Ausbildung oder durch\nlangjährige, berufsspezifische Ausbildung und Berufserfahrung erworben worden\nsein. Personal, das normalerweise als Arbeiter eingestuft wird, gehört normaler-\nweise nicht zu den technischen Fachkräften im Sinne des Artikels 73 Satz 1\nZA-NTS. Gleiches gilt für Facharbeiter sowie handwerkliche und gewerbliche\nBerufe.\nb) Beispiele für Personen, die technische Fachkräfte im Sinne des Artikels 73 Satz 1\nZA-NTS sind:\naa) Techniker von Firmen, von denen Waffensysteme, militärische Führungs-\nsysteme, für die Verteidigung konzipierte Kommunikationssysteme und\nSysteme für den militärischen Nachrichtendienst gekauft worden sind, wenn\ndiese Techniker mit der erstmaligen Einführung, dem Testen, der Ausbildung\nan oder der Reparatur solcher Geräte oder Systeme unter Garantiebedingun-\ngen befaßt sind. Dies gilt nicht für routinemäßige Instandhaltungs- und War-\ntungsarbeiten;\nbb) Techniker, die für komplizierte Reparaturen, komplizierte Umbauten von\nGeräten und Geräteteilen oder für eine komplizierte Verwendung von Geräten\nin noch nie dagewesenen Situationen verantwortlich sind, wenn diese Tech-\nniker spezielle Fachkenntnisse besitzen, die über die im Rahmen einer nor-\nmalen Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse deutlich hinausgehen;\ncc) Der Topmanager, der im Rahmen eines Vertrages tätig ist, der im wesent-\nlichen den Einsatz von technischen Fachkräften im Sinne des Artikels 73\nZA-NTS beinhaltet, und diejenigen unmittelbar nachgeordneten Manager, die\nfür technische Aufgabenbereiche im Unterschied zu Verwaltungsaufgaben\nverantwortlich sind;\ndd) Computer-Software-Entwickler;\nee) Techniker, die Verantwortung für die Wartung von Fluggeräten, Kampffahr-\nzeugen und Waffensystemen haben und die Kenntnisse in bezug auf den\nEinsatz dieser Geräte in Kampfsituationen anwenden müssen. Dies gilt nicht\nfür routinemäßige Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten;\nff)  Ehemalige Offiziere, deren Kenntnisse und Fähigkeiten auf militärtechnischem\nGebiet für die Ausübung ihrer Arbeit zusätzlich zu ihren anderen technischen\nFähigkeiten erforderlich sind. Ausnahmsweise gilt dies auch für ehemalige\nUnteroffiziere, die unter militärischen Übungsbedingungen an Geräten, die\nzur Simulation von Kampfsituationen eingesetzt werden, eng mit Soldaten\nzusammenarbeiten.\nc) Beispiele für Personen, die nicht technische Fachkräfte im Sinne des Artikels 73\nSatz 1 ZA-NTS sind:\naa) Verwaltungspersonal und Büroangestellte, einschließlich Angestellte in der\nHaushaltsplanung und Buchhaltung, allgemeine Bürohilfskräfte und Personal\nvon Hotels und Beherbergungsbetrieben (Billets);\nbb) yerkaufsrepräsentanten und Kundendienstberater für nichtmilitärisches Ge-\nrät, wie z.B. Telefone, Faxgeräte und Kopierer;\ncc) Autoverkäufer;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998             1167\ndd) Sekretärinnen, Schreibkräfte, Konsoloperatoren und Zeichner;\nee) Kfz-Mechaniker, Flugzeugmechaniker, Elektromechaniker und ähnliche\nMechaniker oder Techniker, soweit sie nicht unter Nummer 1 Absatz b Buch-\nstaben aa, bb oder ee fallen;\nff)   Elektriker, Klempner, Maler, Maurer, Schreiner und ähnliche Facharbeiter;\ngg) Ungelernte und angelernte Arbeiter, einschließlich Lagerarbeiter, Gabel-\nstaplerfahrer, Kraftfahrer und Helfer;\nhh) Zollinspektoren/Sachbearbeiter Zollwesen;\nii)  Angestellte und Sachbearbeiter im Bereich der Materialverwaltung.\n2. a) Voraussetzung dafür, daß technisch~ Fachkräfte wie Mitglieder des zivilen\nGefolges angesehen und behandelt werden, ist auch die Erfüllung der übrigen\nVoraussetzungen des Artikels 73 ZA-NTS, insbesondere das Nichtvorliegen der\nAusschlußgründe nach Artikel 73 Satz 2 Buchstaben a bis d ZA-NTS.\nb) Wie Mitglieder des zivilen Gefolges im Sinne des Artikels 73 ZA-NTS können\ngemäß Artikel 73 Satz 2 Buchstabe d ZA-NTS insbesondere nur technische Fach-\nkräfte angesehen und behandelt werden, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit keinen\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.\nc) Personen, die sich im Bundesgebiet in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der\nUS-Streitkräfte oder ihres zivilen Gefolges oder als Angehörige solcher Mitglieder\naufgehalten haben, können innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Beendigung\nihrer Tätigkeit als Mitglieder der Streitkräfte oder des zivilen Gefolges oder ihrer\nEigenschaft als Angehörige eine Tätigkeit als technische Fachkraft aufnehmen,\nohne daß allein aufgrund dieser Tatsache die Begründung eines Wohnsitzes.oder\ngewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet im Sinne des Artikels 73 Satz 2 Buch-\nstabe d ZA-NTS angenommen wird. Härtefälle werden wohlwollend geprüft. Vor-\naussetzung für eine Anschlußprivilegierung ist jedoch, daß vor Beginn der Tätig-\nkeit als technische Fachkraft kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im\nBundesgebiet im Sinne des Artikels 73 Satz 2 Buchstabe d ZA-NTS begründet\nwird.\nd) Personen, die als technische Fachkräfte im Rahmen eines Vertrages tätig waren\nund wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt wurden, kön-\nnen innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Beendigung ihrer Tätigkeit als techni-\nsche Fachkraft erneut eine Arbeit als technische Fachkraft im Rahmen eines\nanderen Vertrags/Folgevertrags aufnehmen, ohne daß allein aufgrund dieser\nTatsache die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im\nBundesgebiet im Sinne des Artikels 73 Satz 2 Buchstabe d ZA-NTS angenommen\nwird. Härtefälle werden wohlwollend geprüft. Voraussetzung für eine Anschluß-\nprivilegierung ist jedoch, daß vor Beginn der Anschlußtätigkeit als technische\nFachkraft kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne\ndes Artikels 73 Satz 2 Buchstabe d ZA-NTS begründet wird.\ne) Die Vertragsparteien sind sich einig, daß technische Fachkräfte, die Arbeitnehmer\nprivater Unternehmen sind, die im Auftrag der Truppe tätig sind, gemäß Artikel 73\nZA-NTS wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt werden,\nwenn diese Fachkräfte die Voraussetzungen des Artikels 73 ZA-NTS erfüllen.\nf) Bei der Prüfung, ob eine Person einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\nBundesgebiet im Sinne des Artikels 73 Satz 2 Buchstabe d ZA-NTS hat, ist im\nRahmen einer Abwägung der Gesamtumstände zu ermitteln, ob sie den Mittel-\npunkt der Lebensinteressen vom Ausland in das Bundesgebiet verlagert hat. Bei\nder Abwägung der Gesamtumstände sind insbesondere folgende Tatbestände zu\nwürdigen:\naa) Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet ohne den Status eines Mitgliedes\nder Streitkräfte oder des zivilen Gefolges oder als Angehöriger;\nbb) Ausübung einer gewerblichen, selbständigen oder nichtselbständigen Tätig-\nkeit im Bundesgebiet, die nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Streit-\nkräfte oder eines zivilen Gefolges verrichtet werden oder wurden;\ncc) Besitz von Grundeigentum im Bundesgebiet und/oder im Ausland;\ndd) gegenwärtiger oder früherer Empfang von Sozialleistungen aus deutschen\nKassen, die einem Mitglied der Streitkräfte oder eines zivilen Gefolges nicht\ngewährt werden;\nee) regelmäßiger Aufenthaltsort der Kinder und gegebenenfalls Besuch der\nKinder einer deutschen oder nichtdeutschen Kinderbetreuungseinrichtung\noder Bildungsanstalt;\nff)   Ort anderer Einkunftsquellen;\ngg) Schwerpunkt der sozialen und gesellschaftlichen Beziehungen in oder außer-\nhalb des Bundesgebietes;","1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998\nhh) Berufstätigkeit des Ehepartners in oder außerhalb des Bundesgebietes\neinschließlich des Ausmaßes, in dem diese Tätigkeit in Deutschland auf eine\nAnstellung im Zusammenhang mit den amerikanischen Streitkräften oder auf\neine Anstellung bei einer Behörde der Vereinigten Staaten beschränkt ist;\nii)   Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen.\n3. a) So bald wie möglich während des Verfahrens vor und nach der Vergabe eines\nVertrags, zu dessen Durchführung mit der Beschäftigung technischer Fachkräfte\ngerechnet werden kann, übermitteln die zuständigen Behörden der US-Streit-\nkräfte den zuständigen Behörden des Landes Informationen über Art und Umfang\nder Tätigkeiten, die voraussichtlich von technischen Fachkräften ausgeübt wer-\nden. Die Informationen enthalten Angaben, welche Aufgaben die Vertragsfirma\nausführen soll, an welchen Standorten in Deutschland die Vertragsfirma tätig\nwerden soll, wie viele Arbeitnehmer an diesen Standorten für die Vertragsfirma\narbeiten werden und wie viele davon als technische Fachkräfte nach Art. 73\nZA-NTS beschäftigt werden sollen. Die US-Streitkräfte legen in diesem Zusam-\nmenhang auch wesentliche Teile des jeweiligen Vertrags, die Deutschland be-\ntreffen, sowie Anhänge zu Deutschland, in der die Arbeitsplätze klassifiziert und\ndie Lohn- oder Gehaltsgruppen bezeichnet sind, zum Beispiel die „skill classifi-\ncation cross reference\", vor.\nb) Bei geplanten Vertragsabschlüssen, die mehrere Länder betreffen, übermitteln die\nUS-Streitkräfte die Informationen allen betroffenen Ländern.\n4. a) Die zuständige Behörde des Landes bestätigt so bald wie möglich den Erhalt der\nInformationen und teilt den zuständigen Behörden der US-Streitkräfte etwaige\nBedenken im Hinblick auf Art. 73 ZA-NTS mit. Eine Bestätigung und/oder Mittei-\nlung von Bedenken entfaltet keine Präjudizwirkung für die Behandlung einzelner\nArbeitnehmer als technische Fachkraft.\nb) Soweit unterschiedliche Auffassungen über die Zulässigkeit des beabsichtigten\nEinsatzes technischer Fachkräfte bestehen, bemühen sich die zuständigen\nBehörden der Länder und der US-Streitkräfte, diese Meinungsverschiedenheiten\nso bald wie möglich im Verhandlungswege beizulegen. Erfolgt innerhalb von fünf\nWochen nach Erhalt der Informationen keine Stellungnahme zu den diesbezüg-\nlichen Informationen, setzen die US-Streitkräfte das Verfahren fort.\n5. a) Bevor ein als technische Fachkraft vorgesehener Arbeitnehmer seine Tätigkeit\nim Rahmen des Vertrags aufnimmt, übermitteln die zuständigen Behörden der\nUS-Streitkräfte den zuständigen deutschen Behörden folgende Informationen:\naa) Person des Arbeitnehmers:\nName, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Paßnummer, Sozialversiche-\nrungsnummer, Wohnanschrift und Telefonnummer in Deutschland sowie\nFamilienstand;\nbb) Angehörige des Arbeitnehmers:\nStaatsbürgerschaft des Ehegatten, falls Deutsche(r) Name und abweichen-\nder Geburtsname, Zahl der Kinder sowie der abhängigen Familienange-\nhörigen, die im Haushalt der Person leben;\ncc) dienstliche Angaben:\nName, deutsche Zivilanschrift des Firmensitzes und Telefonnummer der\nVertragsfirma, für die der Arbeitnehmer arbeitet, Vertragsnummer, Arbeitsort,\nzivile Dienstanschrift und Diensttelefon, ausführliche Stellenbeschreibung,\nBeginn des Arbeitsverhältnisses (Kopie des Arbeitsvertrags bzw. von offer\nand acceptance), Umfang der Vergütungen, d.h. Lohn oder Gehalt zuzüglich\ngeldwertem Vorteil für die gewährten Privilegien, Bezeichnung der gesamten\ngewährten Vergütungsbestandteile im Generalvertrag;\ndd) Schulbildung und Ausbildung, Qualifikationen sowie beruflicher Werdegang:\nSchulbildung und Ausbildung (Name und Bezeichnung der Bildungsanstalt,\nBezeichnung und Datum des Abschlusses), Darstellung der Fähigkeiten auf\nmilitärischem Gebiet, die für die zu leistende Arbeit erforderlich sind, sowie\ndes beruflichen Werdegangs;\nee) Vom Arbeitnehmer verfaßter persönlicher Lebenslauf;\nff)  Erklärung, ob die Person im Besitz einer deutschen Arbeitsgenehmigung war\n(ausstellende Behörde, Dauer, Typ der Arbeitsgenehmigung);\ngg) Erklärung des Arbeitnehmers über die Absicht, keinen Wohnsitz oder\ngewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu nehmen.\nb) Wenn die oberste Dienstbehörde der US-Streitkräfte feststellt, daß der Arbeitneh-\nmer eine Tätigkeit ausüben wird, die besonders schutzwürdige militärische Inter-\nessen berührt, kann die oberste Dienstbehörde der US-Streitkräfte die ausführ-\nliche Beschreibung der Tätigkeit nach Nummer 3 und Nummer 5 Absatz a Buch-\nstabe cc durch eine förmliche Erklärung ersetzen, die der zuständigen deutschen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998           1169\nBehörde übermittelt wird. Falls die deutsche Behörde in Einzelfällen zusätzliche\nInformationen wünscht, wird die oberste Dienstbehörde der US-Streitkräfte so\nviele zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, wie es die Sicherheits-\nvorschriften der US-Streitkräfte erlauben, um der deutschen Behörde eine Grund-\nlage für den nach Nummer 6 vorgesehenen Meinungsaustausch zu liefern.\n6. Die zuständige Behörde des Landes nimmt so bald wie möglich, normalerweise nicht\nspäter als vier Wochen nach Erhalt der Informationen zu den einzelnen Arbeitnehmern\nschriftlich Stellung und begründet mit dem Einverständnis der Betroffenen Ein-\nwendungen. Falls binnen sechs Wochen keine Stellungnahme erfolgt, bedeutet\nSchweigen, daß keine Einwendungen bestehen. Falls Einwendungen erhoben wer-\nden, erfolgt grundsätzlich innerhalb einer Woche ein Meinungsaustausch zwischen\nden Behörden des Landes und der US-Streitkräfte, ob die Voraussetzungen für die\nAnerkennung als technische Fachkraft im Sinne des Art. 73 Satz 1 ZA-NTS vorliegen.\nFührt dieser zu keiner Einigung, wird das Ergebnis dem Arbeitgeber und dem einzel-\nnen Arbeitnehmer mitgeteilt. Das Auswärtige Amt sowie die Behörden der Finanz-,\nZoll-, Bundesvermögens-, Arbeits- und allgemeinen inneren Verwaltung sowie der\nSozialversicherung werden unterrichtet.\n7. Ein Arbeitnehmer nimmt seine Arbeit bei der Vertragsfirma erst auf, wenn die zustän-\ndige Landesbehörde in ihrer Stellungnahme keine Einwendungen erhoben hat oder\ninnerhalb der unter Nummer 6 genannten Frist keine Äußerung erfolgt ist oder sich die\nzuständigen Behörden im Rahmen des Meinungsaustausches geeinigt haben, daß\neine Person technische Fachkraft ist, oder wenn die beratende Kommission einstim-\nmig empfohlen hat, daß diese Person als technische Fachkraft behandelt werden soll.\n8. Falls in Fällen dringender militärischer Erfordernisse, die durch die höheren\nUS-Militärbehörden festgestellt sind, die US-Streitkräfte nicht in der Lage sind, die\noben dargelegten Anforderungen in bezug auf Vorabmitteilung und Meinungs-\naustausch zu erfüllen, werden sie die betroffenen Länder sofort über die gegen-\nwärtige oder bevorstehende Anwesenheit solcher technischer Fachkräfte unterrich-\nten, sobald das dringende Erfordernis und der Einsatz technischer Fachkräfte\nbekannt werden. Die Behandlung als technische Fachkraft im Falle eines solchen\ndringenden Erfordernisses geschieht unter Vorbehalt, bis die ordnungsgemäße Mit-\nteilung und der Meinungsaustausch stattgefunden haben. Jede Änderung in der\nBehandlung als Ergebnis dieser Mitteilung und des Meinungsaustausches wird so\nschnell wie möglich umgesetzt.\n9. Das Ergebnis des Meinungsaustausches nach Nummer 6 läßt das Recht der zustän-\ndigen deutschen Behörden, einschließlich der Finanzbehörden, unberührt, insbeson-\ndere die Staatsangehörigkeit der technischen Fachkraft, ihre tatsächliche Tätigkeit im\nVerhältnis zur ausführlichen Beschreibung nach Nummer 5 Absatz a Buchstabe cc\nsowie die Ausschließlichkeit ihrer Tätigkeit als technische Fachkraft zu überprüfen.\nDies schließt Außenprüfungen beim Arbeitgeber ein. Sie sind hierbei jedoch an die\nBeurteilung der zuständigen Behörde des Landes im Rahmen des Meinungsaus-\ntausches nach Nummer 6 gebunden, es sei denn, daß der Sachverhalt bezüglich der\nVoraussetzungen für eine technische Fachkraft im Sinne des Artikels 73 ZA-NTS\n(zum Beispiel in bezug auf die Tätigkeit, die persönlichen Qualifikationen und den\nberuflichen Werdegang· des Arbeitnehmers) oder bezüglich des Ausschlußgrundes\nhinsichtlich des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Arbeitnehmers sich\nanders darstellt oder unvollständig war.\n10. Den zuständigen Behörden der US-Streitkräfte wird auf Antrag mit Zustimmung des\nArbeitnehmers Gelegenheit gegeben, den zuständigen deutschen Behörden die\nMeinung der US-Streitkräfte zum Status einer technischen Fachkraft darzulegen.\n11. Die Vertragsparteien dieser Vereinbarung teilen die Dienststellen, die als zuständige\nBehörden benannt werden, und die Anschriften dieser Dienststellen mit.\n12. a) Die zuständigen Behörden der US-Streitkräfte beginnen sofort nach Inkrafttreten\ndieses Notenwechsels mit der Prüfung des Status aller Personen, die die\nUS-Streitkräfte bisher als technische Fachkraft eingestuft haben. Bei dieser Prü-\nfung wenden die zuständigen Behörden der US-Streitkräfte die nach Nummer 1\nvereinbarte Definition der „technischen Fachkraft\" an.\nb) Die zuständigen Behörden der US-Streitkräfte schließen diese Prüfung späte-\nstens bis zum 31. Dezember 1998 ab und teilen die Ergebnisse den zuständigen\ndeutschen Behörden mit. Diese Mitteilung enthält alle Informationen, die gemäß\nNummer 5 dieser Vereinbarung in bezug auf diejenigen Personen erforderlich\nsind, die den zuständigen Behörden der US-Streitkräfte zufolge dem Status einer\ntechnischen Fachkraft entsprechen sowie die Namen derjenigen Personen, die\ndiesem Status angesichts der vereinbarten Definition nicht entsprechen. Perso-\nnen, die die gesetzlichen Voraussetzungen einer technischen Fachkraft nach Arti-\nkel 73 ZA-NTS nicht mehr erfüllen, beantragen so bald wie möglich, spätestens\njedoch binnen eines Monats nach offizieller Unterrichtung über das Nichtvorliegen\ndes Status nach Artikel 73 ZA-NTS die erforderlichen Aufenthalts- und Arbeits-\ngenehmigungen unter den Voraussetzungen der deutschen Rechtsvorschriften.\nWenn die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika ausnahmsweise in den","1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998\nfolgenden Fällen erklärt, daß eine bestimmte Stelle mit einem amerikanischen\nStaatsangehörigen besetzt sein muß, setzt sich die Bundesregierung bei den\nzuständigen Behörden dafür ein, daß, gemäß dem deutschen Recht, die erforder-\nlichen Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden; entsprechend genehmigen die\nzuständigen deutschen Behörden in diesen Fällen die Anträge auf die erforder-\nlichen Arbeitsgenehmigungen, sofern dem deutsches Recht nicht entgegensteht:\naa) Der Stelleninhaber muß Zugang zu militärischen Geheimnissen im Sinne des\nArtikels 29 Absatz 3 des Zusatzabkommens haben. In einem solchen Fall\nwird die Erklärung eine Bestätigung enthalten, daß der Antragsteller den\nerforderlichen Zugang hat, und so viele Informationen zur Unterstützung die-\nser Forderung nach Zugang zu militärischen Geheimnissen wie die Sicher-\nheitsvorschriften der US-Streitkräfte erlauben.\nbb) Der Stelleninhaber erfüllt die Anforderungen der Nummer 1 Absatz b Buch-\nstaben cc, ee oder ff, hat jedoch keinen Anspruch auf eine Behandlung als\ntechnische Fachkraft, weil er einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz\nim Bundesgebiet hat. In einem solchen Fall wird die Erklärung darlegen, wel-\nche der angeführten Anforderungen die Person erfüllt.\ncc) Der Stelleninhaber muß für eine sofortige Entsendung zusammen mit den\nUS-Streitkräften zu einem Kampfeinsatz oder zu anderen dringenden militäri-\nschen Einsätzen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung\nstehen. In einem solchen Fall würde sich die Erklärung auf die Tatsache stüt-\nzen, daß die amerikanischen militärischen Einsätze des öfteren in Gebieten\nstattfinden, für die keine Vereinbarung hinsichtlich der Garantie einer schnel-\nlen Einreise für das die Streitkräfte begleitende Zivilpersonal abgeschlossen\nwurde, das die amerikanische Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Die Er-\nklärung wird eine Bestätigung enthalten, daß der Antragsteller für eine Ent-\nsendung zur Verfügung steht. Die Gesamtzahl der Stelleninhaber nach Num-\nmer 12 Absatz b Buchstabe cc wird 100 Personen nicht übersteigen.\nc) Personen, bei denen im Ergebnis dieser Überprüfung festgestellt wird, daß sie die\nVoraussetzungen einer technischen Fachkraft nicht erfüllen, werden die bis zum\n31. Dezember 1996 tatsächlich gewährten Befreiungen und Vergünstigungen und\ndie daraus folgenden vermögenswerten Vorteile nicht rückwirkend entzogen. Dies\ngilt nicht für Personen, gegen die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verein-\nbarung vor deutschen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Behörden bereits\nVerfahren wegen der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von Befreiungen und\nVergünstigungen als technische Fachkraft anhängig sind, soweit diese den US-\nStreitkräften, dem betroffenen Unternehmen oder dem Betroffenen selbst\nbekanntgegeben worden sind.\n13. Eine beratende Kommission wird unter dem gemeinsamen Vorsitz des Auswärtigen\nAmts und der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika periodisch zusammen-\ntreten, um die Umsetzung der Vereinbarung zu überprüfen und Probleme, die von\neiner der Parteien anhängig gemacht werden, zu behandeln. In Fällen, in denen zwi-\nschen Vertretern der Länder und der US-Streitkräfte keine Übereinstimmung hin-\nsichtlich der Begriffe oder der Anwendung dieser Vereinbarung besteht, wird die\nKommission so bald wie möglich nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen\nBitte von Vertretern der Länder oder der US-Streitkräfte zusammentreten, um eine\nLösung zu finden und einen schriftlichen Bericht zu erstellen, der von den beiden Vor-\nsitzenden unterzeichnet wird. Falls möglich, soll der Bericht eine schriftliche Empfeh-\nlung enthalten.\n14. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 14 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwi-\nschen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft\ntritt.\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nJohn C. Kornblum\nDr. Hans-Friedrich von Ploetz,\nStaatssekretär im Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland\nBonn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998            1171\nDer Staatssekretär                                                  Bonn, den 27. März 1998\ndes Auswärtigen Amts\nHerr, Botschafter,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note Nr. 147 vom 27. März 1998 zu bestätigen, mit\nder Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vorschlagen. Ihre Note lautet wie folgt:\n(Es folgt der Text der e_inleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrer Note enthalte-\nnen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Note bilden somit eine Vereinba-\nrung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt\nund deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochach-\ntung.\nvon Ploetz\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der\nVereinigten Staaten von Amerika\nHerrn John C. Kornblum\nBonn\n(Übersetzung)\nEmbassy of the                                                      Bonn, den 27. März 1998\nUnited States of America\nThe Ambassador\nSehr geehrter Herr Staatssekretär,\nim Zusammenhang mit dem Vollzug der Notenwechsel vom 27. März 1998 über die\nAnwendung des Artikels 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und über\nArtikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der Truppen-\nbetreuung möchte ich folgendes mitteilen:\nEs ist nicht das Ziel dieser Vereinbarung, ortsansässige Zivilbeschäftigte durch ameri-\nkanische Staatsangehörige zu ersetzen. Es wird daher weiterhin die Politik der Truppen\nder Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik Deutschland sein, nach Artikel 56 des\nZusatzabkommens Beschäftigte nicht gegen ihren Willen zu entlassen, um sie entweder\ndurch Technische Fachkräfte im Sinne des Artikels 73 des Zusatzabkommens zu ersetzen,\nsoweit die Technische Fachkraft-dieselben Pflichten und Aufgaben hätte wie der Bedien-\nstete nach Artikel 56, oder um sie durch im Rahmen der Truppenbetreuung beschäftigtes\nPersonal zu ersetzen, das Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 5 des\nZusatzabkommens genießt, soweit dieses Personal dieselben Pflichten und Aufgaben\nhätte wie der Bedienstete nach Artikel 56.\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nJohn C. Kornblum\nAn den\nStaatssekretär des\nAuswärtigen Amts\nHerrn· Dr. Hans-Friedrich von Ploetz\nBonn","1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998\nDer Staatssekretär                                             Bonn, den 27. März 1998\ndes Auswärtigen Amts\nSehr geehrter Herr Botschafter,\nim Zusammenhang mit dem Vollzug des Notenwechsels vom 27. März 1998 zur Anwen-\ndung des Artikels 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut möchte ich Ihnen\nfolgendes mitteilen:\nDie deutsche Seite erklärt, daß in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer Tech-\nnischen Fachkraft nach Artikel 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut nicht\nvorliegen, sich die für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bzw. einer Arbeits-\ngenehmigung zuständigen deutschen Behörden bei Vorliegen der dort vorgesehenen Vor-\naussetzungen an den in Nummer 12 Buchstabe b) des Notenwechsels über die Anwen-\ndung des Artikels 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut enthaltenen\nGrundsätzen orientieren werden.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochach-\ntung.\nDr. Hans-Friedrich v. Ploetz\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der\nVereinigten Staaten von Amerika\nHerrn John C. Kornblum\nBonn\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Mai 1998\nDas in Amman am 18. März 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 5\nam 18. März 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Mai 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1998                           1173\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Arm utsorientiertes Infrastru ktu rvorhaben \")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nund\n(4) Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vor-\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -\nhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-\nschen Königreich Jordanien,\ntrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und                                       Artikel 2\nzu vertiefen,                                                             (1) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach Zusagejahr\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abge-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    schlossen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet\ndiese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen und unter             (2) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nBezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen über die\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\ndeutsch-jordanische Entwicklungszusammenarbeit 1997 vom\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\n15. Mai 1997 -\nrungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,            und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das        mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nVorhaben „Armutsorientiertes lnfrastrukturvorhaben\" einen              ten Vertrags im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben\nFinanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 20 000 000,- DM (in Wor-         werden.\nten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nPrüfung seine Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt                                       Artikel 4\nworden ist, daß es als Vorhaben des Umweltschutzes/der sozia-             Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nlen Infrastruktur/als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-      überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung            trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                           und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort         der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regie-          gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nrung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung des                  in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nHaschemitischen Königreichs Jordanien, von der Kreditanstalt           ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nfür Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgese-         Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nhenen Finanzierungsbeitrags Darlehen zu erhalten.\nArtikel 5\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 18. März 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Mende\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nNaser Lozi"]}