{"id":"bgbl2-1998-22-5","kind":"bgbl2","year":1998,"number":22,"date":"1998-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/22#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_22.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus","law_date":"1998-04-27T00:00:00Z","page":1136,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus\nVom 27. April 1998\nDas Europäische übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des\nTerrorismus (BGBI. 197811 S. 321) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für\nBulgarien                                                               am 12. Mai 1998\nnach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde angebrachten Vorbehalts\nin Kraft treten.\n(Übersetzung)\n\"The Republic of Bulgaria reserves its           \"Die Republik Bulgarien behält sich nach\nright in accordance with Article 13, para-       Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens\ngraph 1, of the Convention, to refuse extra-     das Recht vor, die Auslieferung in bezug\ndition in respect of any offence mentioned       auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzu-\nin Article 1 which it considers to be a politi-  lehnen, die sie als politische Straftat\ncal offence. The Republic of Bulgaria shall      ansieht. Die Republik Bulgarien legt ihren\ninterpret its reservation in the sense that      Vorbehalt in dem Sinne aus, daß Tötungs-\nhomicide or offences involving homicide          delikte oder Straftaten, die ein Tötungs-\nshall not be considered as political offen-      delikt einschließen, nicht als politische\nces.\"                                            Straftaten angesehen werden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n13. August 1997 (BGBI. II S. 1737).\nBonn, den 27. April 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\ndes deutsch-haitianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. April 1998\nDas in Port-au-Prince am 23. Oktober 1997 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nHaiti über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 23. Oktober 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. April 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBernhard Schweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998                            1137\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Brückenbauprogramm I\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Republik Haiti durch andere Vorhaben\ndie Regierung der Republik Haiti -                   ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nHaiti,                                                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nzu vertiefen,                                                         zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                        Artikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für\nder Republik Haiti beizutragen -                                      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nsind wie folgt übereingekommen:                                     und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Haiti\nerhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt für            Die Regierung der Republik Haiti überläßt bei den sich aus der\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Brückenbau-           Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenen Transporten\nprogramm I\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt               von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\n10 500 000,- DM (in Worten: zehn Millionen fünfhunderttausend         gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förde-           trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der Verkehrsunter-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.                              nehmen mit Sitz in der Bundesrepbulik Deutschland aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nRegierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt              Genehmigungen.\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung und\nBetreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-\nArtikel 5\nanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.                                                                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Port-au-Prince am 23. Oktober 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJoachim-Richard Vogel\nFür die Regierung der Republik Haiti\nJean Erick Deryce"]}