{"id":"bgbl2-1998-22-16","kind":"bgbl2","year":1998,"number":22,"date":"1998-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/22#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-22-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_22.pdf#page=13","order":16,"title":"Bekanntmachung des Zusatzabkommens zum deutsch-peruanischen Kulturabkommen vom 20. November 1964 über den Status der kulturellen Einrichtungen und der entsandten Fachkräfte","law_date":"1998-04-30T00:00:00Z","page":1141,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998 1141\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten\ngegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention)\nVom 30. April 1998\nDas übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung\nund Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-\nschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 -\nist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für\nBrunei Darussalam                                     am 13. Dezember 1997\nUsbekistan                                            am     18. Februar 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11 . März 1998 (BGBI. II S. 685).\nBonn, den 30. April 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\ndes Zusatzabkommens\nzum deutsch-peruanischen Kulturabkommen vom 20. November 1964\nüber den Status der kulturellen Einrichtungen\nund der entsandten Fachkräfte\nVom 30. April 1998\nDas in Bonn am 11 . Oktober 1996 unterzeichnete Zu-\nsatzabkommen zum Kulturabkommen vom 20. Novem-\nber 1964 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru über\nden Status der kulturellen Einrichtungen und der entsand-\nten Fachkräfte ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1\nam 13. Februar 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den30.April1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","1142                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998\nZusatzabkommen\nzum Kulturabkommen vom 20. November 1964\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber den Status der kulturellen Einrichtungen und der.entsandten Fachkräfte\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gastland ge-\nstellt werden.\nund\n(3) Für die Tätigkeit an den in Artikel 1 genannten kulturellen\ndie Regierung der Republik Peru -\nEinrichtungen benötigen liie entsandten und vermittelten Fach-\nin der Absicht, die kulturelle Zusammenarbeit beider Länder     kräfte keine Arbeitserlaubnis.\nauf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu fördern und zu erleich-\ntern,                                                                                            Artikel3\nin dem Wunsch, das Kulturabkommen vom 20. November                          Abgaben bei der Ein- und Wiederausfuhr\n1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-            Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils gel-\nblik Peru auszufüllen -                                            tenden innerstaatlichen Gesetze und sonstigen ergänzenden\nRechtsvorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Be-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 freiung von Abgaben bei der Ein- und Wiederausfuhr\n- für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände sowie für\nArtikel 1                               Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der in-Artikel 1 bezeich-\nAnwendungsbereich                             neten kulturellen Einrichtungen eingeführt werden;\n(1) Dieses Abkommen gilt für die in Artikel 1 Absatz 3 des Kul- - für Umzugsgut (einschließlich Kraftfahrzeuge) der entsandten,\nturabkommens vom 20. November 1964 zwischen der Bundes-               mit dem Ziel einer längerfristigen Tätigkeit eingereisten Fach-\nrepublik Deutschland und der Republik Peru genannten kulturel-        kräfte und ihrer Familienangehörigen, das innerhalb von sechs\nlen Einrichtungen, für deren Fachkräfte ·und für andere Fach-         Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet des\nkräfte, die im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder            Gastlandes eingeführt wird.\nauf kulturellem, pädagogischem, wissenschaftlichem und/oder\nsportlichem Gebiet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt\nArtikel4\nwerden, sowie für ihre Familienangehörigen gemäß Absatz 2.\nBesteuerung der Einrichtungen\n(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind der Ehe-\ngatte und die in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen ledigen       Jede Vertragspartei gewährt der kulturellen Einrichtung der\nKinder.                                                           jeweils anderen Vertragspartei, die von dieser für die Zwecke\ndieses Abkommens benannt wird, für die von ihnen im Rahmen\nArtikel2                             dieses Abkommens erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche\nVergünstigungen im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und\nAufenthaltser1aubnis, Ein- und\nsonstigen Rechtsvorschriften, und sonstige steuerliche Vergün-\nAusreiseberechtigung, Arbeitser1aubnis\nstigungen, welche nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften\n(1) Die in Artikel 1 genannten Personen und ihre in Artikel 1  und festgelegten Verfahren zulässig sind, für die offiziellen\ngenannten Familienangehörigen erhalten im Rahmen der jeweils      Geschäfte, die die kulturellen Einrichtungen in Erfüllung ihrer Auf-\ngeltenden Gesetze und Bestimmungen von den zuständigen            gaben tätigen müssen.\nBehörden des Gastlandes auf Antrag gebührenfrei eine Aufent-\nhaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wird bevorzugt erteilt\nArtikel5\nund beinhaltet das Recht auf jederzeitige mehrfache Ein-- und\nAusreise im Rahmen ihrer Gültigkeit.                                                 Besteuerung des Personals\n(2) Aufenthaltserlaubnisse nach Absatz 1 müssen vor der Aus-      Die Vertragsparteien befreien die in Artikel 1 genannten Perso-\nreise bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung     nen von Steuern und sonstigen Abgaben, soweit die geltenden\ndes Gastlandes beantragt und eingeholt werden. Anträge auf        Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dies zulassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998                          1143\nArtikel 6                                 - die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im\nFalle der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums\nVerwaltungstechnische Erleichterungen\ninfolge öffentlicher Unruhen gewährt.\nErleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit\ndafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen\nGegebenheiten und der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in                                      Artikel 8\nbeiden Ländern auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien\nInkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung\nin gesonderten Vereinbarungen durch Notenwechsel geregelt\nwerden.                                                                 (1) Dieses Zusatzabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem\ndie Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die inner-\nArtikel 7\nstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nHeimschaffungserleichterungen                        Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nDen Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden                 (2) Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer wie das\nwährend ihres Aufenthalts im jeweiligen Gastland                     Kulturabkommen vom 20. November 1964.\n- in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die gleichen         (3) Dieses Zusatzabkommen kann von jeder Vertragspartei\nHeimschaffungserleichterungen gewährt, welche die Vertrags-       unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jederzeit schriftlich\nparteien ausländischen Fachkräften im Einklang mit dem            gekündigt werden. Die Geltungsdauer des Kulturabkommens\nVölkerrecht und den jeweils geltenden Gesetzen einräumen,         bleibt davon unberührt.\nGeschehen zu Bonn am 11. Oktober 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Peru\nFrancisco Tudela\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\n· des Internationalen Übereinkommens\nzur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen\nVom 14. Mai 1998\nDas Internationale übereinkommen vom 21. Oktober\n1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den\nGrenzen (BGBI. 1987 II S. 638) wird nach seinem Arti-\nkel 17 Abs. 2 für\nBulgarien                                  am 27. Mai 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Februar 1997 (BGBI. II S. 739).\nBonn, den 14. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger","1144                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlagebände: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.\nPreis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 4): 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich\n1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.\nPreis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 35): 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich\n1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPreis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 104): 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich\n1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPreis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 56): 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich                       Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\n1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.                            Postvertriebsstück· Deutsche Post AG· G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens von Locamo zur Errichtung\neiner Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle\nVom 14. Mai 1998\nDas Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur\nErrichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerb-\nliche Muster und Modelle, geändert am 2. Oktober 1979\n(BGBI. 1990 II S. 1677), wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3\nBuchstabe b für\nRumänien                                       am 30. Juni 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Oktober 1997 (BGBI. II\ns. 1987).\nBonn, den 14. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger"]}