{"id":"bgbl2-1998-22-14","kind":"bgbl2","year":1998,"number":22,"date":"1998-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-22-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_22.pdf#page=2","order":14,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 19. März 1997 zur Änderung des Vertrags vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (Büsinger Staatsvertrag)","law_date":"1998-06-23T00:00:00Z","page":1130,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 19. März 1997\nzur Änderung des Vertrags vom 23. November 1964\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein\nin das schweizerische Zollgebiet (Büsinger Staatsvertrag}\nVom 23. Juni 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Bern am 19. März 1997 unterzeichneten Abkommen zur Änderung\ndes Vertrags vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der\nGemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (Büsinger\nStaatsvertrag) - BGBI. 1967 II S. 2029 - wird zugestimmt. Das Abkommen wird\nnachstehend veröffentlicht.\nArtikel2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt,\nist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. Juni 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998                               1131\nAbkommen\nzur Änderung des Vertrags vom 23. November 1964\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein\nin das schweizerische Zollgebiet\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    ralöle, Erdgas und die bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Pro-\ndukte sowie auf Treibstoffe aus anderen Ausgangsstoffen\" sowie\nund\nein neuer Buchstabe „m\" ,,Einfuhr, Lieferung und Eigengebrauch\nder Schweizerische Bundesrat -                          von Automobilen im Sinne des schweizerischen Automobilsteu-\nergesetzes\" eingefügt. Die bisherigen Buchstaben „I\" bis „o\"\nin der Erwägung, daß eine Änderung des Vertrags vom                   werden die Buchstaben „n\" bis „q\".\n23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbezie-\nArtikel 4\nhung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizeri-\nsche Zollgebiet (im folgenden als „Vertrag\" bezeichnet) wün-                 Im Schlußprotokoll des Vertrags wird Ziffer 7 Buchstabe b\nschenswert ist -\n,,Heilberufe:\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Heilpraktiker, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags eine\nBerufstätigkeit in Büsingen aufnehmen, sind nicht befugt, Perso-\nArtikel 1                                     nen zu behaJldeln, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.\"\nIn Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags wird hinter der         ersatzlos gestrichen.\nZiffer 12 eine neue Ziffer 13 „Agrarstatistik\" angefügt.\nArtikel 5\nArtikel 2\n(1) Dieses Änderungsabkommen tritt in Kraft, sobald die Ver-\nIn Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g und in Artikel 5 Absatz 1 des        tragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen\nVertrags wird das Wort „Warenumsatzsteuer\" durch das Wort                 innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\n,,Umsatzsteuer\" ersetzt.                                                  sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der\nletzten Notifikation angesehen.\nArtikel 3                                        (2) Dieses Änderungsabkommen gilt für dieselbe Dauer wie der\nIn Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags wird nach dem Buchstaben            Vertrag. Der Vertrag und dieses Änderungsabkommen können\n,,k\" ein neuer Buchstabe „I\" ,,Steuern auf Erdöl, andere Mine-            nur zusammen gekündigt werden.\nGeschehen zu Bern am 19. März 1997 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Lothar Wittm an n\nFür den Schweizerischen Bundesrat\nDr. M a t h i a s K rafft","1132  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998\nVerordnung\nzur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 4\nüber einheitliche Bedingungen für die Genehmigung\nder Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild\nvon Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern\n(Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 4)\nVom 11. Juni 1998\nAuf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision\ndes Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher\nBedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(BGBI. 1997 II S. 998) verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach\nAnhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1997\nangenommene Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Bedingun-\ngen für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kenn-\nzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren\nAnhängern wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 1 der ECE-\nRegelung Nr. 4 wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang\nzu dieser Verordnung veröffentlicht.*)\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Januar 1997 in Kraft.\n(2) Die ECE-Regelung Nr. 4 (BGBI. 1969 II S. 1729, 1793), zuletzt geändert\ndurch die Änderung 01 (BGBI. 1980 II S. 775), ist am 15. Januar 1997 für die\nBundesrepublik Deutschland außer Kraft getreten.\n(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Revision 1 der\nECE-Regelung Nr. 4 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der\nTag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn,den11.Juni1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n*) Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 4 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforde-\nrung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998                      1133\nVerordnung\nzur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 35\nüber einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der\nKraftfahrzeuge hinsichtlich der Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen\n(Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 35)\nVom 11. Juni 1998\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem überein-\nkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die\nGenehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und\nüber die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach An-\nhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene\nRevision 1 der ECE-Regelung Nr. 35 über einheitliche Bedingungen für die\nGenehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Anordnung der fußbetätigten\nEinrichtungen wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 1 der ECE-\nRegelung Nr. 35 wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu\ndieser Verordnung veröffentlicht.*)\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. September 1992 in Kraft.\n(2) Die ECE-Regelung Nr. 35 (BGBI. 1992 II S. 183) ist am 11. September 1992\nfür die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft getreten.\n(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Revision 1 der\nECE-Regelung Nr. 35 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der\nTag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn,den11.Juni1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n*) Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 35 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-\ngesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anfor-\nderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 104\nüber einheitliche Bedingungen für die Genehmigung\nretroreflektierender Markierungen für schwere\nund lange Fahrzeuge und ihre Anhänger\n(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 104)\nVom 11. Juni 1998\nAuf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision\ndes Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher\nBedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(BGBI. 1997 II S. 998) verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach\nAnhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 1 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958\nangenommene ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die\nGenehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und lange Fahr-\nzeuge und ihre Anhänger wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Rege-\nlung wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser\nVerordnung veröffentlicht.*)\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt mi.t Wirkung vom 15. Januar 1998 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung\nNr. 104 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außer-\nkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn,den11.Juni1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n*) Die ECE-Regelung Nr. 104 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausge-\ngeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß\nden Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998              1135\nVerordnung\nzur Revision 1 sowie zur Änderung 1\nder Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 56\nüber einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der\nScheinwerfer für Mopeds und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge\n(Verordnung zur Revision 1\nder ECE-Regelung Nr. 56 sowie zu deren Änderung 1)\nVom 15. Juni 1998\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem überein-\nkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für\ndie Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II\nS. 857), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968\nII S. 1224) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene\n1. Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 56 über einheitliche Bedingungen für die\nGenehmigung der Scheinwerfer für Mopeds und ihnen gleichgestellte Fahr-\nzeuge - Verordnung vom 27. November 1986 (BGBI. 1986 II S. 1012) - und\n2. Änderung 1 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 56\nwerden hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 1 sowie der Ände-\nrung 1 der Revision 1 wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als\nAnhänge 1 und 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Satz 1 Nr. 2 mit Wir-\nkung vom 4. Oktober 1987 in Kraft. Artikel 1 Satz 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom\n10. März 1995 in Kraft.\n(2) Die ECE-Regelung Nr. 56 in ihrer ursprünglichen Fassung (BGBI. 1986 II\nS. 1012) ist am 4. Oktober 1987 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft\ngetreten.\n(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Revision 1 der\nECE-Regelung Nr. 56 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der\nTag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn,den15.Juni1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n*) Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 56 sowie die Änderung 1 der Revision 1 dieser Regelung\nwerden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des\nBundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen\ndes Verlags übersandt."]}