{"id":"bgbl2-1998-22-12","kind":"bgbl2","year":1998,"number":22,"date":"1998-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/22#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-22-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_22.pdf#page=15","order":12,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen","law_date":"1998-05-14T00:00:00Z","page":1143,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998                          1143\nArtikel 6                                 - die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im\nFalle der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums\nVerwaltungstechnische Erleichterungen\ninfolge öffentlicher Unruhen gewährt.\nErleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit\ndafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen\nGegebenheiten und der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in                                      Artikel 8\nbeiden Ländern auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien\nInkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung\nin gesonderten Vereinbarungen durch Notenwechsel geregelt\nwerden.                                                                 (1) Dieses Zusatzabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem\ndie Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die inner-\nArtikel 7\nstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nHeimschaffungserleichterungen                        Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nDen Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden                 (2) Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer wie das\nwährend ihres Aufenthalts im jeweiligen Gastland                     Kulturabkommen vom 20. November 1964.\n- in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die gleichen         (3) Dieses Zusatzabkommen kann von jeder Vertragspartei\nHeimschaffungserleichterungen gewährt, welche die Vertrags-       unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jederzeit schriftlich\nparteien ausländischen Fachkräften im Einklang mit dem            gekündigt werden. Die Geltungsdauer des Kulturabkommens\nVölkerrecht und den jeweils geltenden Gesetzen einräumen,         bleibt davon unberührt.\nGeschehen zu Bonn am 11. Oktober 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Peru\nFrancisco Tudela\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\n· des Internationalen Übereinkommens\nzur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen\nVom 14. Mai 1998\nDas Internationale übereinkommen vom 21. Oktober\n1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den\nGrenzen (BGBI. 1987 II S. 638) wird nach seinem Arti-\nkel 17 Abs. 2 für\nBulgarien                                  am 27. Mai 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Februar 1997 (BGBI. II S. 739).\nBonn, den 14. Mai 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger"]}