{"id":"bgbl2-1998-22-11","kind":"bgbl2","year":1998,"number":22,"date":"1998-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/22#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-22-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_22.pdf#page=13","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention)","law_date":"1998-04-30T00:00:00Z","page":1141,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998 1141\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten\ngegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention)\nVom 30. April 1998\nDas übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung\nund Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-\nschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 -\nist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für\nBrunei Darussalam                                     am 13. Dezember 1997\nUsbekistan                                            am     18. Februar 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11 . März 1998 (BGBI. II S. 685).\nBonn, den 30. April 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\ndes Zusatzabkommens\nzum deutsch-peruanischen Kulturabkommen vom 20. November 1964\nüber den Status der kulturellen Einrichtungen\nund der entsandten Fachkräfte\nVom 30. April 1998\nDas in Bonn am 11 . Oktober 1996 unterzeichnete Zu-\nsatzabkommen zum Kulturabkommen vom 20. Novem-\nber 1964 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru über\nden Status der kulturellen Einrichtungen und der entsand-\nten Fachkräfte ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1\nam 13. Februar 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den30.April1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","1142                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998\nZusatzabkommen\nzum Kulturabkommen vom 20. November 1964\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber den Status der kulturellen Einrichtungen und der.entsandten Fachkräfte\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gastland ge-\nstellt werden.\nund\n(3) Für die Tätigkeit an den in Artikel 1 genannten kulturellen\ndie Regierung der Republik Peru -\nEinrichtungen benötigen liie entsandten und vermittelten Fach-\nin der Absicht, die kulturelle Zusammenarbeit beider Länder     kräfte keine Arbeitserlaubnis.\nauf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu fördern und zu erleich-\ntern,                                                                                            Artikel3\nin dem Wunsch, das Kulturabkommen vom 20. November                          Abgaben bei der Ein- und Wiederausfuhr\n1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-            Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils gel-\nblik Peru auszufüllen -                                            tenden innerstaatlichen Gesetze und sonstigen ergänzenden\nRechtsvorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Be-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 freiung von Abgaben bei der Ein- und Wiederausfuhr\n- für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände sowie für\nArtikel 1                               Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der in-Artikel 1 bezeich-\nAnwendungsbereich                             neten kulturellen Einrichtungen eingeführt werden;\n(1) Dieses Abkommen gilt für die in Artikel 1 Absatz 3 des Kul- - für Umzugsgut (einschließlich Kraftfahrzeuge) der entsandten,\nturabkommens vom 20. November 1964 zwischen der Bundes-               mit dem Ziel einer längerfristigen Tätigkeit eingereisten Fach-\nrepublik Deutschland und der Republik Peru genannten kulturel-        kräfte und ihrer Familienangehörigen, das innerhalb von sechs\nlen Einrichtungen, für deren Fachkräfte ·und für andere Fach-         Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet des\nkräfte, die im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder            Gastlandes eingeführt wird.\nauf kulturellem, pädagogischem, wissenschaftlichem und/oder\nsportlichem Gebiet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt\nArtikel4\nwerden, sowie für ihre Familienangehörigen gemäß Absatz 2.\nBesteuerung der Einrichtungen\n(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind der Ehe-\ngatte und die in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen ledigen       Jede Vertragspartei gewährt der kulturellen Einrichtung der\nKinder.                                                           jeweils anderen Vertragspartei, die von dieser für die Zwecke\ndieses Abkommens benannt wird, für die von ihnen im Rahmen\nArtikel2                             dieses Abkommens erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche\nVergünstigungen im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und\nAufenthaltser1aubnis, Ein- und\nsonstigen Rechtsvorschriften, und sonstige steuerliche Vergün-\nAusreiseberechtigung, Arbeitser1aubnis\nstigungen, welche nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften\n(1) Die in Artikel 1 genannten Personen und ihre in Artikel 1  und festgelegten Verfahren zulässig sind, für die offiziellen\ngenannten Familienangehörigen erhalten im Rahmen der jeweils      Geschäfte, die die kulturellen Einrichtungen in Erfüllung ihrer Auf-\ngeltenden Gesetze und Bestimmungen von den zuständigen            gaben tätigen müssen.\nBehörden des Gastlandes auf Antrag gebührenfrei eine Aufent-\nhaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wird bevorzugt erteilt\nArtikel5\nund beinhaltet das Recht auf jederzeitige mehrfache Ein-- und\nAusreise im Rahmen ihrer Gültigkeit.                                                 Besteuerung des Personals\n(2) Aufenthaltserlaubnisse nach Absatz 1 müssen vor der Aus-      Die Vertragsparteien befreien die in Artikel 1 genannten Perso-\nreise bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung     nen von Steuern und sonstigen Abgaben, soweit die geltenden\ndes Gastlandes beantragt und eingeholt werden. Anträge auf        Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dies zulassen."]}