{"id":"bgbl2-1998-21-4","kind":"bgbl2","year":1998,"number":21,"date":"1998-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/21#page=86","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_21.pdf#page=86","order":4,"title":"Bekanntmachung des Ergänzungsabkommens zum deutsch-ukrainischen Rahmenabkommen über Beratung und Technische Zusammenarbeit","law_date":"1998-04-23T00:00:00Z","page":1126,"pdf_page":86,"num_pages":3,"content":["1126             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1998\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,                                 Artikel 4\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\ngejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag abgeschlossen\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nwurde. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet diese Frist\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nmit Ablauf des 31. Dezember 2005.\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nArtikel 3                                 Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für    erforderlichen Genehmigungen.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nArtikel 5\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-\nblik Malawi erhoben werden.                                             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 7. April 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHellner\nFür die Regierung der Republik Malawi\nKhunje\nBekanntmachung\ndes Ergänzungsabkommens\nzum deutsch-ukrainischen Rahmenabkommen\nüber Beratung und Technische Zusammenarbeit\nVom 23. April 1998\nDas in Kiew am 30. Oktober 1997 unterzeichnete\nErgänzungsabkommen zum Rahmenabkommen vom\n29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ukraine über Bera-\ntung und Technische Zusammenarbeit (BGBI. 1996 II •\nS. 1480) ist nach seinem Artikel 3\nam 19. März 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. April 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1998                           1127\nErgänzungsabkommen\nzum Rahmenabkommen vom 29. Mai 1996\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ukraine\nüber Beratung und Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             „Artikel Sa\nund                                       Die im Rahmen des TRANSFORM-Beratungsprogramms von\nder Regierung der Ukraine -                        der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereitgestell-\nten Stipendien für ukrainische Staatsbürger werden in deren\nunter Bezugnahme auf die Gemeinsame Erklärung vom 9. Juni           Gesamteinkommen nicht eingeschlossen und unterliegen nicht\n1993 und auf die Gemeinsame Erklärung der Regierung der               der Einkommensbesteuerung für natürliche Personen in der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine              Ukraine.\"\nüber eine Verstärkung der Zusammenarbeit zur Unterstützung\ndes Reformprozesses in der Ukraine vom 3. September 1996,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß das Rahmenabkommen vom 29. Mai 1996                 Dieses Ergänzungsabkommen und das Rahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und             vom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nder Regierung der Ukraine über Beratung und Technische                Deutschland und der Regierung der Ukraine über Beratung und\nZusammenarbeit einer Ergänzung bedarf -                               Technische Zusammenarbeit sind als ein Abkommen auszulegen\nund anzuwenden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                             Artikel 3\nDas Rahmenabkommen vom 29. Mai 1996 zwischen der                       Dieses Ergänzungsabkommen tritt an dem Tag des Erhalts der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung            abschließenden schriftlichen Benachrichtigung über die Erfüllung\nder Ukraine über Beratung und Technische Zusammenarbeit               der zu seinem Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Vor-\nwird durch folgenden Artikel 8a ergänzt:                              aussetzungen durch die ukrainische Seite in Kraft.\nGeschehen zu Kiew am 30. Oktober 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEberhard Heyken\nFür die Regierung der Ukraine\nRoman Wassyljowytsch Schpek","1128                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem l. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 18,80 DM (16,80 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei                 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 19,20 DM.\nPostvertriebsstück• Deutsche Post AG• G 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber den'Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches\nVom 27. April 1998\nDas Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Europäi-\nschen Arzneibuches (BGBI. 1973 II S. 701 ), revidiert durch das Protokoll vom\n16. November 1989 (BGBI. 1993 II S. 15), wird nach seinem Artikel 12 Abs. 4 für\ndie\nTschechische Republik                                                         am 20. Juni 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. Januar 1996 (BGBI. II S. 271).\nBonn, den 27. April 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger"]}