{"id":"bgbl2-1998-21-1","kind":"bgbl2","year":1998,"number":21,"date":"1998-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/21#page=85","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_21.pdf#page=85","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-04-23T00:00:00Z","page":1125,"pdf_page":85,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1998                           1125\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. April 1998\nDas in Lilongwe am 7. April 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 7. April 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. April 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ausbau von Sekundärzentren Phase IVN\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Ausbau\nvon Sekundärzentren, Phase IVN\" einen Finanzierungsbeitrag in\nund\n•            die Regierung der Republik Malawi -\nHöhe von bis zu 11 670 000,- DM (in Worten: elf Millionen sechs-\nhundertsiebzigtausend Deutsche Mark) für die Investitionen und\neinen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 850 000,- DM (in Wor-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            ten: achthundertundfünfzigtausend Deutsche Mark) für die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Begleitmaßnahme zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-\nMalawi,                                                               rungswürdigkeit festgestellt wurde.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nRegierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des\nvertiefen,\nVorhabens „Ausbau von Sekundärzentren, Phase IVN\" von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Republik Malawi beizutragen,                                     und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 15. Juli 1997, Ziffer 3.4.2 -                                                          Artikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                       (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nArtikel 1\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        zierungsbeiträge zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für      republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.","1126             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1998\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,                                 Artikel 4\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\ngejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag abgeschlossen\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nwurde. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet diese Frist\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nmit Ablauf des 31. Dezember 2005.\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nArtikel 3                                 Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für    erforderlichen Genehmigungen.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nArtikel 5\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-\nblik Malawi erhoben werden.                                             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 7. April 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHellner\nFür die Regierung der Republik Malawi\nKhunje\nBekanntmachung\ndes Ergänzungsabkommens\nzum deutsch-ukrainischen Rahmenabkommen\nüber Beratung und Technische Zusammenarbeit\nVom 23. April 1998\nDas in Kiew am 30. Oktober 1997 unterzeichnete\nErgänzungsabkommen zum Rahmenabkommen vom\n29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ukraine über Bera-\ntung und Technische Zusammenarbeit (BGBI. 1996 II •\nS. 1480) ist nach seinem Artikel 3\nam 19. März 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. April 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1998                           1127\nErgänzungsabkommen\nzum Rahmenabkommen vom 29. Mai 1996\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ukraine\nüber Beratung und Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             „Artikel Sa\nund                                       Die im Rahmen des TRANSFORM-Beratungsprogramms von\nder Regierung der Ukraine -                        der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereitgestell-\nten Stipendien für ukrainische Staatsbürger werden in deren\nunter Bezugnahme auf die Gemeinsame Erklärung vom 9. Juni           Gesamteinkommen nicht eingeschlossen und unterliegen nicht\n1993 und auf die Gemeinsame Erklärung der Regierung der               der Einkommensbesteuerung für natürliche Personen in der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine              Ukraine.\"\nüber eine Verstärkung der Zusammenarbeit zur Unterstützung\ndes Reformprozesses in der Ukraine vom 3. September 1996,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß das Rahmenabkommen vom 29. Mai 1996                 Dieses Ergänzungsabkommen und das Rahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und             vom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nder Regierung der Ukraine über Beratung und Technische                Deutschland und der Regierung der Ukraine über Beratung und\nZusammenarbeit einer Ergänzung bedarf -                               Technische Zusammenarbeit sind als ein Abkommen auszulegen\nund anzuwenden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                             Artikel 3\nDas Rahmenabkommen vom 29. Mai 1996 zwischen der                       Dieses Ergänzungsabkommen tritt an dem Tag des Erhalts der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung            abschließenden schriftlichen Benachrichtigung über die Erfüllung\nder Ukraine über Beratung und Technische Zusammenarbeit               der zu seinem Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Vor-\nwird durch folgenden Artikel 8a ergänzt:                              aussetzungen durch die ukrainische Seite in Kraft.\nGeschehen zu Kiew am 30. Oktober 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEberhard Heyken\nFür die Regierung der Ukraine\nRoman Wassyljowytsch Schpek"]}