{"id":"bgbl2-1998-20-13","kind":"bgbl2","year":1998,"number":20,"date":"1998-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/20#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-20-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_20.pdf#page=35","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-rumänischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung","law_date":"1998-04-22T00:00:00Z","page":1035,"pdf_page":35,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998 1035\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 16. April 1998\nDie Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom\n16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\n(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nBelize                                                      am 9. April 1998\nSlowakei                                                    am 7. April 1998\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n16. Februar 1998 (BGBI. II S. 322).\nBonn,den16.April1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\ndes deutsch-rumänischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung\nder organisierten Kriminalität sowie des Terrorismus\nund anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung\nVom 22. April 1998\nDas in Bukarest am 15. Oktober 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Rumänien über die\nZusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten\nKriminalität sowie des Terrorismus und anderer Straftaten\nvon erheblicher Bedeutung sowie das dazugehörige\nProtokoll vom selben Tag sind nach Artikel 13 Abs. 1 des\nAbkommens\nam 6. März 1998\nin Kraft getreten; das Abkommen und das Protokoll wer-\nden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. April 1998\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nSchattenberg","1036                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Rumänien\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung\nder organisierten Kriminalität sowie des Terrorismus\nund anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des am\n23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkom-\nund\nmens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die\ndie Regierung von Rumänien,                      Sicherheit der Zivilluftfahrt,\nim weiteren die Vertragsparteien genannt,\n- das Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung\nwiderrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der See-\nin der Absicht, auf der Grundlage des Vertrags vom 21. April\nschiffahrt,\n1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien\nüber freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in       - das Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrecht-\nEuropa einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Bezie-       licher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die\nhungen zu leisten,                                                   sich auf dem Festlandsockel befinden,\ndurch die beide Vertragsparteien gebunden sind,\nin der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirksa-\nme Verhinderung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität,\ninsbesondere der Rauschgiftkriminalität und der unerlaubten          überzeugt, daß die Bekämpfung der unerlaubten Einschleu-\nsung von Personen auf dem Luftweg insbesondere an den\nEinschleusung von- Personen, sowie des Terrorismus von we-\nAbflug- und Transitflughäfen ansetzen muß,\nsentlicher Bedeutung ist,\nim Hinblick auf                                                   in der Absicht, wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung\nder Verwendung von ge- oder verfälschten oder mißbräuchlich\n- das Einheits-übereinkommen vom 30. März 1961 über Sucht-       verwendeten Grenzübertrittsdokumenten sowie zur Bekämpfung\nstoffe in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 zur Ände- krimineller Schleuserorganisationen zu ergreifen,\nrung des Einheits-Übereinkommens von 1961 geänderten\nFassung,                                                          sind wie folgt übereingekommen:\n- das übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope\nStoffe,                                                                                      Artikel 1\n- das übereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den                   Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihres innerstaat-\nunerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen         lichen Rechts und .vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 9\nStoffen,                                                      bei der Bekämpfung einschließlich der Verhütung und Verfolgung\ndie sich auf die Drogenbekämpfung beziehen und sämtlich im       von Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere der\nRahmen der Vereinten Nationen erarbeitet wurden,                 organisierten Kriminalität, zusammen.\nbesorgt über das weltweite Anwachsen des Mißbrauchs von                                     Artikel 2\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen und deren unerlaubten\nVerkehr,                                                             (1) Sofern organisierte Strukturen bei der Tatbegehung erkenn-\nbar sind, bezieht sich die Zusammenarbeit auf die nachfolgend\nin dem gemeinsamen Willen, den Terrorismus wirkungsvoll zu   aufgeführten Deliktsbereiche:\nbekämpfen,                                                       - unerlaubter Anbau, unerlaubte Herstellung, Ein-, Aus- und\nDurchfuhr von sowie Handel mit Suchtstoffen und psychotro-\nim Hinblick auf                                                   pen Stoffen;\n- das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und         - Geldwäsche;\nbestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene\nHandlungen,                                                  - Terrorismus;\n- das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämp-            - unerlaubte Einschleusung von Personen;\nfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen,  - unerlaubter Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff;\n- das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämp-           - Zuhälterei und Menschenhandel;\nfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der\nZivilluftfahrt,                                               - Falschspiel und unerlaubtes Glücksspiel;\n- das übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhü-        - Schutzgelderpressung;\ntung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völker-\n- Herstellung und Verbreitung von Falschgeld;\nrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten,\n- Dokumenten-, Scheck- und Kreditkartenfälschung;\n- das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979\ngegen Geiselnahme,                                           - Eigentumskriminalität, insbesondere Kraftfahrzeugverschie-\nbung, und gegen das Vermögen gerichtete Straftaten;\n- das Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung wider-\nrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der  - · Straftaten gegen die Umwelt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998                          1037\n- unerlaubter Handel mit radioaktiven und nuklearen Materialien,                                 Artikel 6\nWaren und Technologien von strategischer Bedeutung und\nDie Vertragsparteien werden zum Zweck der Zusammenarbeit:\nanderen Rüstungsgütern;\n1. eine Gemischte Kommission, bestehend aus leitenden\n- unerlaubter Handel mit Kulturgut.\nBeamten der zuständigen Ministerien beider Vertragspartei-\n(2) Sofern organisierte Tätergruppen neben den genannten               en, insbesondere der Ministerien des Innern, unter Betei-\nStraftaten auch weitere Straftaten begehen, kann sich die                 ligung von gegenseitig zu benennenden Fachleuten bilden,\nZusammenarbeit auch auf diese erstrecken.                                 die bei Bedarf zusammentritt;\n2. Fachleute zur Information über Techniken, Methoden und\nArtikel 3                                     besondere Formen der Kriminalitätsbekämpfung und der\nKriminaltechnik austauschen;\nZum Zweck der Bekämpfung des unerlaubten Anbaus, der\nunerlaubten Herstellung, Ein-, Aus- und Durchfuhr von sowie des       3. im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts Personalien von\nHandels mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen werden die              Tatbeteiligten an Straftaten der organisierten Kriminalität,\nVertragsparteien im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und              Informationen über Täterverbindungen, Strukturen der\nvorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 9 insbesondere:                 Tätergruppen und kriminellen Organisationen, typisches\nTäter- und Gruppenverhalten, den Sachverhalt, insbeson-\n1. Personalien von Personen, die an der Rauschgiftherstellung,\ndere die Tatzeit, den Tatort, die Begehungsweise, die ange-\ndem -schmuggel oder -handel. beteiligt sind, Verstecke,\ngriffenen Objekte, Besonderheiten sowie die verletzten\nTransportwege und Transportmittel, Arbeitsweisen, Her-\nStrafnormen und getroffene Maßnahmen gegenseitig mittei-\nkunfts- und Bestimmungsort der Suchtstoffe und psychotro-\nlen, soweit dies für die Aufklärung und Verfolgung von\npen Stoffe, gebräuchliche Methoden des unerlaubten grenz-\nStraftaten der organisierten Kriminalität oder zur Abwehr\nüberschreitenden Verkehrs sowie besondere Einzelheiten\neiner im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die\neines Falles gegenseitig mitteilen, soweit dies für die Auf-\nöffentliche Sicherheit erforderlich ist;\nklärung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher\nBedeutung oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden        4. auf Ersuchen die nach dem Recht der jeweils ersuchten Ver-\nerheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich       tragspartei zulässigen Maßnahmen durchführen;\nist;\n5. operativ bei Ermittlungen durch aufeinander abgestimmte\n2. einander Muster neuer Suchtstoffe und anderer gefährlicher             polizeiliche Maßnahmen und gegenseitige personelle, mate-\nStoffe sowohl pflanzlicher wie auch synthetischer Herkunft,          rielle und organisatorische Unterstützung zusammenwirken;\nmit welchen Mißbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;\n6. Erfahrungen und Informationen, insbesondere über ge-\n3. Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs von              bräuchliche Methoden der grenzüberschreitenden Krimina-\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen sowie Grundstoffen             lität sowie besondere, neue Formen der Straftatbegehung,\nund Vorläufersubstanzen, die zu ihrer illegalen Herstellung          austauschen;\nbenötigt werden, im Hinblick auf mögliche unerlaubte Ab-\n7. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse aus-\nzweigungen austauschen;\ntauschen;\n4. gemeinsam Maßnahmen durchführen, die zur Verhinderung\n8. einander Muster von Gegenständen, die aus Straftaten\nvon unerlaubten Abzweigungen aus dem legalen Verkehr\nerlangt oder für diese verwendet worden sind oder mit wel-\nzweckmäßig sind und über die Verpflichtungen der Vertrags-\nchen Mißbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;\nparteien aufgrund der geltenden Suchtstoffübereinkommen\nhinausgehen;                                                     9. einen Austausch zur gemeinsamen oder gegenseitigen Fort-\nbildung von Fachleuten vornehmen und Studienaufenthalte\n5. gemeinsam Maßnahmen zur Bekämpfung der unerlaubten\nvon Mitarbeitern zur Qualifizierung für die Bekämpfung der\nHerstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen\norganisierten Kriminalität ermöglichen;\ndurchführen.\n10. nach Bedarf im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren zur\nArtikel 4                                     Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen\nArbeitstreffen abhalten.\nZum Zweck der Bekämpfung des Terrorismus werden die Ver-\ntragsparteien im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und vor-\nbehaltlich der Bestimmung des Artikels 9 insbesondere Informa-                                   Artikel 7\ntionen austauschen über geplante und begangene terroristische          Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines\nAkte und Verfahrensweisen sowie über terroristische Gruppie-        Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme\nrungen, die Straftaten auf dem Hoheitsgebiet der einen Vertrags-    geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die\npartei gegen die Interessen der anderen Vertragspartei planen,      eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefähr-\nbegehen oder begangen haben. Der Austausch erfolgt, soweit          den oder gegen Grundsätze der eigenen Rechtsordnung zu ver-\ndies für die Bekämpfung von Straftaten des Terrorismus oder zur     stoßen, so kann sie die Unterstützung beziehungsweise die\nAbwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für       Kooperationsmaßnahme insoweit ganz oder teilweise verweigern\ndie öffentliche Sicherheit erforderlich ist.                        oder von bestimmten Bedingungen oder Auflagen abhängig\nmachen.\nArtikel 5\nArtikel 8\nZum Zweck der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung\nvon Personen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihres               Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des\ninnerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des        innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt\nArtikels 9 insbesondere:                                            werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beach-\ntung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:\n1. eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Analyse der mit der\nBekämpfung der unerlaubten Einschleusung von Personen          1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem\nzusammenhängenden Fragen und zur Ausarbeitung geeigne-              angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde\nter Gegenmaßnahmen bilden;                                          Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\n2. Informationen mitteilen, die für die andere Vertragspartei zur   2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu-\nVerhütung sowie Aufklärung und Verfolgung von Straftaten            chen über die Verwendung der übermittelten Daten und über\nvon erheblicher Bedeutung erforderlich sind.                        die dadurch erzielten Ergebnisse.","1038               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998\n3. PersoQenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Polizei-                                       Artikel 10\nund Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung und\nZum Zweck der Umsetzung dieses Abkommens werden alle\nVerfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen\nKontakte unmittelbar zwischen den jeweils zuständigen Zentral-\nübermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stel-\nstellen und den von diesen benannten Experten stattfinden.\nlen und die Verwendung der übermittelten Daten für einen\nanderen als den angegebenen Zweck dürfen nur mit vorheri-          Zentralstellen sind:\nger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.                 auf seiten der Bundesrepublik Deutschland\n4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der  - das Bundesministerium des Innern,\nzu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und\nVerhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung          - das Bundesministerium für Gesundheit,\nverfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei-         - das Bundeskriminalamt,\nligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote\nzu beachten. Die Übermittlung personenbezogener Informa-           - die Grenzschutzdirektion,\ntionen unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht,           - das Zollkriminalamt;\ndaß dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Geset-\naufseiten von Rumänien\nzes verstoßen würde oder schutzwürdige lntressen der\nbetroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich,          - das Ministerium des Innern,\ndaß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt wer-\n- das Generalinspektorat der Polizei,\nden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Emp-\nfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berich-     - die Generaldirektion für Pässe und Grenzpolizei,\ntigung oder Vernichtung vorzunehmen.                               - das Ministerium für Gesundheit,\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vor-       - das Ministerium für Finanzen,\nhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver-\nwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur            - die Generalzolldirektion.\nAuskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\nergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu\nerteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-                                Artikel 11\nlung überwiegt. Das Recht des Betroffenen auf Auskunfts-              Die Vertagsparteien können weitere Einzelheiten der in den\nerteilung richtet sich im übrigen nach dem innerstaatlichen        Artikeln 1 bis 6 vereinbarten Zusammenarbeit in gesonderten\nRecht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft      Vereinbarungen festlegen.\nbeantragt wird.\n6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die                                    Artikel 12\nnach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän-             Durch dieses Abkommen werden in zweiseitigen oder mehr-\ngig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezo-        seitigen Übereinkünften enthaltene Rechte und Verpflichtungen\ngenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den          der Vertragsparteien nicht berührt.\nsie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.\n7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-                                    Artikel 13\ntet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-\nnen Daten aktenkundig zu machen.                                      (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\neinander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen\n8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-        Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des\ntet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam             lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation\ngegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und                angesehen.\nunbefugte Bekanntgabe zu schützen.\n(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren\ngeschlossen. Danach verlängert sich die Geltungsdauer still-\nArtikel 9\nschweigend um jeweils zehn weitere Jahre, sofern es nicht von\nDie Vorschriften über die justitielle Rechtshilfe in Strafsachen    einer der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf\nsowie über die Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen bleiben           der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich (bzw. durch Notifikation)\nvon den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt.                       gekündigt wird.\nGeschehen zu Bukarest am 15. Oktober 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKurt Scheiter\nvon Bredow\nFür die Regierung von Rumänien\nTaracila","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998            1039\nProtokoll\nzum Abkommen vom 15. Oktober 1996\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Rumänien\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung\nder organisierten Kriminalität, des Terrorismus\nund anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\ndie Regierung von Rumänien\nhaben aus Anlaß der Unterzeichnung des vorgenannten Abkommens folgendes erklärt:\nEs besteht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, daß die Regierung von Rumä-\nnien ihre generelle Zustimmung im Sinne von Art. 8 Ziffer 3 Satz 2 erteilt hat, sofern nach\ndeutschem Recht eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht. Solche Mitteilungspflichten\nbestehen nach § 18 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 Absatz 1 des\nGesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes über\nden Bundesnachrichtendienst.\nDieses Protokoll tritt in Kraft mit Inkrafttreten des vorgenannten Abkommens.\nGeschehen zu Bukarest am 15. Oktober 1996 in zwei Urschriften, jede in deutscher und\nrumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKurt Scheiter\nvon Bredow\nFür die Regierung von Rumänien\nTaracila\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 23. April 1998\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder\nForm von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) ist aufgrund der vom Rat\nder Vereinten Nationen für Namibia am 11. November 1982 beim General-\nsekretär der Vereinten Nationen hinterlegten Beitrittsurkunde für Na m i b i a, das\nam 21. März 1990 unabhängig geworden ist, in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Februar 1998 (BGBI. II S. 295).\nBonn, den 23. April 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","1040                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH. Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), be,                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder Siebenten Verordnung\nüber die Inkraftsetzung von Änderungen\ndes Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nund des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen\nVom 7. Mai 1998\nNach § 2 Abs. 2 der Siebenten Verordnung vom 28. November 1995 über die\nInkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu\ndiesem Übereinkommen (7. SOLAS-ÄndV) - BGBI. 1995 II S. 994 - wird\nbekanntgemacht, daß\ndie Anlage 2 der in § 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Verordnung genannten Ent-\nschließung 1 der Konferenz der Vertragsregierungen vom 24. Mai 1994 und\n- die Anlage 2 der in § 1 Satz 1 Nr. 2 dieser Verordnung genannten Ent-\nschließung MSC.31 (63) des Schiffssicherheitsausschusses der Internatio-\nnalen Seeschiffahrts-Organisation vom 23. Mai 1994\nam. 1. Juli 1998\nin Kraft treten.\nBonn, den 7. Mai 1998\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nEdelstein"]}