{"id":"bgbl2-1998-2-5","kind":"bgbl2","year":1998,"number":2,"date":"1998-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/2#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_2.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt","law_date":"1997-11-19T00:00:00Z","page":23,"pdf_page":7,"num_pages":30,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998   23\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 19. November 1997\nDas Protokoll vom 16. Oktober 1974 zur Änderung des Artikels 50 Buchsta-\nbe a des am 7. Dezember 1944 in Chicago beschlossenen Abkommens über die\nInternationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1983 II S. 763) ist nach seiner Ziffer 3 Buch-\nstabe g für\nNepal                                                          am 9. Juni 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Februar 1997 (BGBI. II S. 768).\nBonn, den 19. November 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nder Resolution des Ministerrates\nder Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMTI\nüber die Lage des multilateralen CEMT-Kontingents im\ngrenzüberschreitenden Straßengüterverkehr am 1. Januar 1992\nVom 25. November 1997\nDer Ministerrat der CEMT hat auf seiner Tagung am\n21. November 1991 in Paris die Resolution Nr. 91 /2 über\ndie Lage des multilateralen CEMT-Kontingents im grenz-\nüberschreitenden Straßengüterverkehr am 1. Januar 1992\nbeschlossen. Die Resolution wurde auf der 77. Tagung\ndes Ministerrates der CEMT am 26./27. Mai 1993 ge-\nändert.\nSie wird nachstehend in der geänderten Fassung ver-\nöffentlicht. Zugleich wird der Vordruck der Hersteller-\nbestätigung für lärm- und schadstoffarme Kraftfahrzeuge\nbekanntgemacht.\nBonn, den 25. November 1997\n~·   '  ·, 1\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nGrupe","24                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nResolution\nüber die Lage des multilateralen CEMT-Kontingents im\ngrenzüberschreitenden Straßengüterverkehr am 1. Januar 1992\ngeändert auf der 77. Tagung\ndes CEMT-Ministerrates am 26./27. Mai 1993\nDer Rat der Verkehrsminister auf seiner Tagung in Paris am      einzubeziehen und sie daher bereits jetzt in das System des\n21. November 1991;                                                 multilateralen Kontingents aufzunehmen;\ngestützt auf den Beschluß der Verkehrsminister auf ihrer            eingedenk der Tatsache, daß die Teilnahme an diesem System\n73. Tagung am 22. Mai 1991 in Antalya in bezug auf eine grund-     an die Erfüllung einer bestimmten Zahl von Vorbedingungen\nsätzliche Erhöhung des multilateralen CEMT-Kontingents um          geknüpft ist, die in den entsprechenden Resolutionen der CEMT\n70 Prozent zum 1. Januar 1992;                                     festgelegt sind;\nunter Berücksichtigung der Vorbehalte einiger Mitgliedstaaten      in der Erwägung, daß dies der geeignete Augenblick ist für\nund der vereinbarten Sonderbestimmungen für die Benutzung          eine Aktualisierung des Textes über die Modalitäten für die Ein-\nder Genehmigungen auf österreichischem Hoheitsgebiet, die          führung eines multilateralen Kontingents im internationalen\njedem Mitgliedstaat die Wahl lassen zwischen:                      Straßengüterverkehr, wie er in der Resolution Nr. 26 von 1973\nenthalten ist, die in der Folge mehrmals geändert wurde, insbe-\n-    der Benutzung von wie bislang 16 Genehmigungen, wenn          sondere durch die Resolutionen Nr. 29, 31, 34, 42, 46 und 55;\ndiese Genehmigungen für Fahrzeuge bestimmt sind, die hin-\nsichtlich ihrer Umweltbelastung keine besonderen Merkmale        beschließt, ab dem 1. Januar 1992 den drei neuen Mitglied-\naufweisen;                                                    staaten der Konferenz einen Anteil am multilateralen Kontingent\nzuzuweisen. Dieser Anteil wird in einer ersten Phase auf 94 Ge-\n-    der Benutzung von 27 Genehmigungen, wenn diese für soge-      nehmigungen für Ungarn, 102 Genehmigungen für Polen und\nnannte „Grüne Lkw\" bestimmt sind, deren technische Merk-      94 Genehmigungen für die Tschechoslowakei im Rahmen eines\nmale zu diesem Zeitpunkt entsprechend den folgenden Nor-      Gesamtkontingents von 2239 Genehmigungen festgelegt, die\nmen festgelegt sind:                                          gemäß der Tabelle in Anhang I auf die Mitgliedstaaten verteilt\na)  Luftverschmutzung: CO:            4,9 g/kWh               werden. Es wird davon ausgegangen, daß diese Anteile im\nHC:       1,23 g/kWh              Rahmen späterer Anpassungen des Systems geändert werden\n9,0 g/kWh               können;\n0,7 g/kWh (< 85 kW)\n0,4 g/kWh (> 85 kW)        nimmt darüber hinaus die Modalitäten zur Durchführung des\nmultilateralen CEMT-Kontingents im grenzüberschreitenden\nb)  Lärm: 80 dB (A) für Fahrzeuge mit mehr als 150 kW         Straßengüterverkehr an, die in Anlage II und ihren Anhängen auf-\n78 dB (A) für Fahrzeuge bis 150 kW;              geführt und Bestandteil dieser Resolution sind;\nin dem Wunsch, die neuen Mitgliedstaaten der CEMT -                beauftragt den Stellvertreterausschuß, ein effizientes Funktio-\nUngarn, Polen, Tschechoslowakei-voll und ganz in alle Formen       nieren des Systems sicherzustellen und zum gegebenen Zeit-\nder internationalen Zusammenarbeit innerhalb der Konferenz         punkt die Möglichkeiten für spätere Anpassungen zu prüfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                                                               25\nAnlage    1\nMitgliedstaat                       Stand                   1992                herkömmlicher                  Grüner                  Zahl der in\nLkw                         Lkw                GA, 1, P gültigen\nGenehmigungen\nDeutschland                     D                   134                     228                                                27                         134\nÖsterreich 1)                   A                     16                     27                                                                             16\nBelgien                         B                     67                    114                                                27                           67\nDänemark                        OK                    55                     94                                                27                           55\nSpanien                         E                     58                     99                     16                                                      58\nFinnland                        SF                    58                     99                                                27                           58\nFrankreich                      F                   113                     192                     16                                                    113\nGriechenland                    GR                    58                     58                     16                                                      58\nIrland                          IRL                   55                     94                     16                                                      55\nItalien                         1                     67                     67                     16                                                      67\nLuxemburg                       L                     47                     80                                                27                           47\nNorwegen                        N                     58                     99                                                27                           58\nNiederlande                     NL                    92                    156                                                27                           92\nPortugal                        p                     55                     94                     16                                                      55\nVereinigtes Königreich          GB                    58                     99                     16                                                      58\nSchweden                        s                     60                    102                                                27                           60\nSchweiz                         CH                    53                     90                                                27                           53\nTürkei                          TR                    55                     94                     16                                                      55\nJugoslawien                     YU                    60                    102                                                27                           60\nZwischensumme                                     1219                    1949                       -                          -                      1219\nUngarn                          H                       -                    94                     16                                                      55\nPolen                           PL                      -                   102                                                27                           60\nTschechoslowakei                CS                      -                    94                                                27                           55\nGesamt                                                                    2278                       -                          -                      1389\n1) Höchstens 16 österreichische Genehmigungen gelten auf dem Hoheitsgebiet von Spanien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Portugal, Vereinigtes Königreich, Türkei\nund Ungarn.","26                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nAnlage II\nModalitäten zur Durchführung\ndes multilateralen CEMT-Kontingents\nim grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr\nArtikel 1                                             4. Die CEMT-Genehmigungen sind für ein Kalenderjahr gültig.\nEinige Genehmigungen können jedoch wahlweise in Kurzzeit-\n1. Diese Modalitäten legen die Grundsätze fest, nach denen es\ngenehmigungen1) umgewandelt werden, die einen Monat (oder\ngewerblichen Straßengüterverkehrsunternehmern, deren Fahr-\ndrei Monate im folgenden Verhältnis Gültigkeit besitzen:\nzeuge auf der Grundlage eines Quotensystems in den Mitglied-\nstaaten zugelassen sind, gestattet werden kann, auf einer multi-                        - 1 multilaterale Genehmigung entspricht 12 multilateralen Kurz-\nlateralen Basis Straßengüterverkehrstransporte zwischen diesen                              zeitgenehmigungen mit einmonatiger Gültigkeit (oder 4 multi-\nLändern oder im Transit durch ihr Hoheitsgebiet durchzuführen.                              lateralen Kurzzeitgenehmigungen mit dreimonatiger Gültig-\nkeit);\n2. Die aus diesen Modalitäten resultierenden Rechte und\nPflichten ergänzen, ersetzen jedoch nicht die Rechte und Pflich-                        - die Zahl der in Kurzzeitgenehmigungen umwandelbaren Jah-\nten aus bi- oder multilateralen Abkommen zum grenzüberschrei-                               resgenehmigungen beträgt maximal 20 Prozent des den ein-\ntenden Straßengüterverkehr, denen die Mitgliedstaaten beigetre-                             zelnen Mitgliedstaaten gewährten Kontingents.\nten sind.\nInsbesondere bei ungenügender Nutzung oder eingeschränkter\n3. Ebenso berühren sie nicht die Durchführungsbestimmungen                          Verwendung für bilaterale Beförderungen mit einem einzigen Mit-\nder am 26. November 1965 vom Ministerrat gebilligten Resolu-                            gliedstaat können die CEMT-Genehmigungen jedoch durch die\ntion Nr. 16 über die Regelung des grenzüberschreitenden                                 zuständige Behörde des Ursprungslandes entzogen werden. Die\nStraßengüterverkehrs und die Liberalisierung bestimmter Berei-                          entzogenen oder zurückgegebenen Genehmigungen können für\nche und die späteren Resolutionen zu ihrer Änderung.                                    die verbleibende Geltungsdauer an einen anderen Transport-\nunternehmer ausgegeben werden.\nArtikel 2\n5. Die CEMT-Genehmigungen können nur an Transportunter-\n1 . Das multilaterale Kontingent wird am 1. Januar 1992                             nehmer ausgegeben werden, die in Übereinstimmung mit der\n2239 Genehmigungen umfassen. Diese Zahl kann im Rahmen                                  Gesetzgebung des Ursprungslandes berechtigt sind, gewerb-\nspäterer Anpassungen des Systems geändert werden.*)                                     lichen Güterverkehr durchzuführen.\n2. Die CEMT-Genehmigungen werden den Mitgliedstaaten                                    6. Die Reservegenehmigungen, deren Zahl ein Drittel der jedes\ndurch das CEMT-Sekretariat zugewiesen. Sie müssen dem                                   Jahr an die Mitgliedstaaten ausgegebenen Genehmigungen\nModell in Anhang I entsprechen.                                                         beträgt, können nur bei Verlust oder Diebstahl der ausgegebe-\nnen Genehmigungen benutzt werden. Verlorengegangene, ge-\nArtikel 3                                         stohlene und ersetzte Genehmigungen müssen baldmöglichst\ndem CEMT-Sekretariat mitgeteilt werden, das dann die Mitglied-\n1. Die CEMT-Genehmigungen werden durch die zuständigen                              staaten entsprechend unterrichtet.\nBehörden jedes Mitgliedstaates an die Transportunternehmer\nausgegeben, deren Fahrzeuge auf dem Hoheitsgebiet des\nbetreffenden Mitgliedstaates (nachfolgend als \"Ursprungsland\"                                                                Artikel 5\nbezeichnet) zugelassen sind.                                                                1 . Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung muß gemäß An-\n2. Die anderen Mitgliedstaaten erklären, daß die Ausstellung                        hang II ein Fahrtenberichtheft führen. Dieses Fahrtenbericht-\nder Genehmigung durch das Ursprungsland einer Genehmigung                               heft lautet auf den Namen des Transportunternehmers und ist\nzur Durchführung grenzüberschreitender Beförderungen in ihrem                           nicht übertragbar. Es muß zusammen mit der entsprechenden\neigenen Hoheitsgebiet entspricht.                                                       CEMT-Genehmigung an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt und\nden zuständigen Kontrollbehörden auf Verlangen vorgelegt\nwerden.\nArtikel4\n1. Die CEMT-Genehmigungen berechtigen ihre Inhaber dazu,                                2. Im Fahrtenbericht sind in chronologischer Reihenfolge die\nauf gewerblicher Basis mit Einzelfahrzeugen oder Fahrzeug-                             einzelnen Strecken jeder Fahrt mit Ladung zwischen jedem\nkombinationen alle grenzüberschreitenden Beförderungen von                              Punkt, wo Güter beladen und/oder entladen wurden, sowie jede\nGütern durchzuführen, deren Belade- und Entladepunkte sich im                           Leerfahrt aufzuführen.\nHoheitsgebiet verschiedener Mitgliedstaaten befinden, einschließ-                          3. Die ausgefüllten Fahrtenblätter werden der zuständigen\nlich des Transits, sowie Leerfahrten auf dem Hoheitsgebiet der                          Behörde des Ursprungslandes innerhalb von zwei Wochen nach\nMitgliedstaaten, die hierfür eine Genehmigung verlangen.                                Ende jedes Monats zugeschickt. Die darin enthaltenen Informa-\n2. Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Beförderung                           tionen dürfen nur für Statistiken über die Nutzung der Genehmi-\nvon Gütern, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zur Aus-                         gungen und des Kontingents verwendet werden. Ihre Nutzung\nlieferung an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet desselben Mit-                          für steuerliche Zwecke sowie ihre Weitergabe an Dritte sind nicht\ngliedstaates geladen werden.                                                            zulässig.\n3. Die CEMT-Genehmigungen werden auf den Namen des                                       4. Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaates leiten bis\nTransportunternehmers ausgestellt und sind nicht auf Dritte                             zum 15. September für das erste Halbjahr und bis zum 15. Fe-\nübertragbar. Eine Genehmigung kann gleichzeitig nur für ein ein-                        bruar jedes Jahres für das zweite Halbjahr folgende Angaben an\nziges Fahrzeug benutzt werden. Sie ist im Fahrzeug mitzuführen                          das Sekretariat weiter:\nund auf Verlangen den zuständigen Kontrollbeamten vorzulegen.                           - Gesamttonnenkilometer im Rahmen des Kontingents,\nDer Begriff „Fahrzeug\" bezeichnet ein Einzelfahrzeug oder eine\nFahrzeugkombination.                                                                    - durchschnittliche Tonnenkilometer pro Genehmigung,\n·) Anpassungen erfolgen in aller Regel durch den Stellvertreterausschuß. Der jeweilige  1)  Die österreichische Delegation legte zum Prinzip der Einrichtung von Kurzzeit-\nStand ergibt sich aus der Anlage 1.                                                     genehmigungen einen allgemeinen Vorbehalt ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                                                                        27\nwobei diese beiden Angaben danach aufgeschlüsselt werden,                                         gliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet dieser Verstoß begangen\nob es sich um eine bilaterale Beförderung zwischen dem Land,                                      wurde, die Behörden des Mitgliedstaates, der die CEMT-Geneh-\ndas die Genehmigung ausgestellt hat, und einem anderen Land                                       migung ausgestellt hat, entsprechend unterrichten. Die zuständi-\nhandelt oder um eine multilaterale Beförderung zwischen minde-                                    gen Behörden teilen sich gegenseitig alle verfügbaren Angaben\nstens zwei Ländern, von denen keines die Genehmigung aus-                                         hinsichtlich der Ahndung dieses Verstoßes mit.\ngestellt hat.\nArtikel 7\nArtikel 6\nDiese Modalitäten lassen die innerstaatlichen rechtlichen\n1. Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der                                   Bestimmungen der Mitgliedsländer unberührt.\nDurchführung und Kontrolle der im Rahmen dieser Modalitäten\nerlassenen Vorschriften.                                                                                                             Artikel 8\n2. Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedslandes                                            Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieser Modalitäten.*)\nerfahren, daß der Inhaber einer CEMT-Genehmigung, die von\neinem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, gegen die                                          *) Die Anhänge I und II sind vom Stellvertreterausschuß mehrfach, insbesondere\nBestimmungen dieser Modalitäten verstoßen hat, kann der Mit-                                         wegen der neuen Mitgliedstaaten, angepaßt worden.\nAnhang 1 (a)\n(Grünes Papier - Format DIN A 4}\n(Seite 1 der CEMT-Genehmigung}\n(Text in Französisch und Englisch}\nEuropäische Konferenz                                 (Stempel des                                   Land, das die                            Bezeichnung der\nder Verkehrsminister                                Sekretariats)                            Genehmigung ausstellt                    zuständigen Organisation\nSekretariat                                                                               (Staatensymbol)                              oder Behörde\nCEMT-Genehmigung Nr. ..... .\nfür den gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten 1} der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister\nDie Genehmigung berechtigt2) ............................................ .\n- zur Durchführung gewerblicher Straßengüterverkehrstransporte zwischen Belade- und Entladepunkten in verschiedenen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister mit Einzelfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen;\n- zur Durchführung von Leerfahrten dieses oder dieser Fahrzeuge im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.\nDiese Genehmigung ist vom 3)              .............................................       bis zum ............................................. gültig.\nAusgegeben in ............................................. am ............................................. 4)\n1) Deu1schland (D), Österreich (A), Belgien (8), Bosnien-Herzegowina (BiH), Bulgarien (BG), Kroatien (HA), Dänemark (DK), Spanien (E), Estland (EST), Finnland (FlN), Frankreich\n(F), Griechenland (GA), Ungarn (H), Irland (IRL), Italien (1), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Moldavien (MD), Norwegen (N), Niederlande (NL), Polen (PL), Portugal (P),\nTschechien (CZ), Slowakische Republik (SK), Rumänien (RO), Vereinigtes Königreich (UK), Slowenien (SLO), Schweden (S), Schweiz (CH), Türkei (TA).\n2) Namen oder Firmenbezeichnung und vollständige Adresse des Transportunternehmers.\n3) In arabischen Ziffern.\n4) Unterschrift und Stempel der Organisation oder Behörde, die die Genehmigung ausstellt.","28                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nAnhang 1 (b)\n(Seite 2 der CEMT-Genehmigung)\n(Text in Französisch und Englisch)\nAllgemeine Bestimmungen\nDiese Genehmigung gilt für den gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen Belade- und Entladepunkten in zwei verschiedenen\nMitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister, wie sie auf Seite 1 dieser Genehmigung aufgeführt sind.\nSie gilt nicht für Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat.\nDie Genehmigung ist persönlich und nicht übertragbar.\nSie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, die sie ausgestellt hat, bei unzureichender Nutzung oder auf bilaterale\nBeförderungen mit einem einzigen Mitgliedstaat beschränkter Nutzung entzogen werden.\nSie darf jedesmal nur für ein Einzelfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination benutzt werden.\nSie muß zusammen mit dem Fahrtenbuch, in dem die im Rahmen der Genehmigung durchgeführten grenzüberschreitenden Beför-\nderungen eingetragen sind, an Bord des Fahrzeuges aufbewahrt werden.\nDie Genehmigung und das Fahrtenbuch müssen auf Verlangen den zuständigen Kontrollbeamten vorgezeigt werden.\nDer Genehmigungsinhaber ist gehalten, im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschrif-\nten, insbesondere die den Güter- und Straßenverkehr betreffenden, zu beachten.\nDiese Genehmigung muß innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die zuständige Behörde oder Organisation\nzurückgegeben werden, die sie ausgestellt hat.\nAnhang 1 (c und d)\n(Seiten 3 bis 5 der CEMT-Genehmigung)\n(Hinweise zu Seite 1 der CEMT-Genehmigung\nin den offiziellen Sprachen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Französisch und Englisch)\nA/D        Das auf Seite 1 mit Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde oder Stelle versehene Dokument berechtigt den\ndort bezeichneten Unternehmer in dem angegebenen Zeitraum zu Güterbeförderungen auf der Straße, bei denen Be- und\nEntladeort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister liegen, und zwar mit einem\nEinzelfahrzeug oder mehreren aneinandergekoppelten Fahrzeugen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet\nder Mitgliedstaaten durchzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                                                                29\nAnhang II\nSeite 1\n(Grünes Papier - Format DIN A 4 in der/den jeweiligen Amtssprache(n) der Mitgliedstaaten)\nHeft Nr ...... .\n(Land)\nFahrtenberichtheft\nfür den internationalen Straßengüterverkehr\nin Verbindung mit der CEMT-Genehmigung Nr...... .\nUnternehmer ...............................................................................................................................................................\n(Name)\n(Wohnort oder Firmensitz. Straße. Hausnummer)\n(Stempel)\nAusgegeben in ........................................................................... am .......................................................................... .\n(Ort und Tag der Ausgabe)\nSeite 2\nWichtige Hinweise\n1. Dieses Fahrtenberichtheft und die zugehörige CEMT-Genehmigung sind im Fahrzeug mitzuführen.\n2. Der Fahrtenbericht ist vor der Abfahrt für jede Fahrt mit einer Ladung zwischen dem Be- und Entladeort sowie für jede Leerfahrt\nauszufüllen.\n3. Wird die Ladung an einer Sammelstelle aufgenommen, so ist nur die mit der Gesamtladung durchgeführte Fahrt ohne Berück-\nsichtigung der Sammel- und Verteilungsfahrten anzugeben.\n4. Die Tonnenkilometer werden errechnet, indem man die Angaben in Spalte 5 und 6 miteinander multipliziert. Bei einer Leerfahrt sind\ndie Spalten 4, 5 und 7 nicht auszufüllen.\n5. Erforderliche Korrekturen sind so vorzunehmen, daß die ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben.\n6. Die Blätter des Fahrtenberichtsheftes sind innerhalb von zwei Wochen, die auf den Monat folgen, auf den sich die Eintragungen\nbeziehen, an die zuständige Behörde oder Stelle des Mitgliedstaates zurückzusenden, die das Heft ausgegeben hat. Erstreckt\nsich eine Fahrt über zwei Berichtszeiträume, so ist für den im Fahrtenberichtsheft anzugebenden Zeitraum der Abfahrtstag des\nFahrzeuges maßgebend.\nSeite 3\nCEMT-Genehmigung Nr. ......                                                                                                                           Blatt Nr.......\na) Abfahrtsdatum      a) Beladeort            a) Land                     Art der Güter             Bruttogewicht (t)              km                  t-km\nb) Ankunftsdatum      b) Entladeort           b) Land                                               (auf eine Dezimalstelle)\n1                     2                      3                           4                            5                         6                   7\na)                    a)                      a)\nb)                    b)                      b)\na)                    a)                      a)\nb)                    b)                      b)\na)                    a)                      a)\nb)                    b)                      b)\na)                    a)                      a)\nb)                    b)                      b)\na)                    a)                      a)\nb)                    b)                      b)\na)                    a)                      a)\nb)                    b)                      b)\na)                    a)                      a)\nb)                    b)                      b)\na)                    a)                      a}\nb}                    b)                      b)\na)                    a)                      a)\nb)                    b)                      b)\na)                    a)                      a)\nb)                    b)                      b)","30                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nNummer D ......\nLärm- und schadstoffarmes KrafHahrzeug (green lorry)\nNachweis der Erfüllung der technischen Voraussetzungen\ngern. CEMT-Resolution n° 91/2 [CEMT/CM(91)26 final]\nDie/Der\nals Hersteller bestätigt, daß\nsein Bevollmächtigter im Sinne des § 8b Abs. 2 KDV 1967 ist.\nFirmenmäßige Fertigung:\nDatum                       Unterschrift\nDie/Der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Hersteller/als im Zulassungsstaat bevollmächtigter Hersteller des nachstehend\nbeschriebenen Fahrzeuges bestätigt hiermit, daß dieses Fahrzeug am ............................................. mit einem Fahrzeug über-\neinstimmt, welches am ............................................. den Bestimmungen der CEMT-Resolution n° 91/2 [CEMT/CM(91)26 final]\nentsprochen hat, sowie die Richtigkeit der umseitig eingetragenen Angaben.\nFirmenmäßige Unterschrift des Herstellers/Bevollmächtigten im Zulassungsstaat:\nOrt                                                                                                                       Datum                        Unterschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                      31\nFahrzeugtype:\nFahrgestellnummer:\nMotortype:\nMotornummer:\nMessung nach 1): ISO; ECE; DIN; ÖNORM\ngrößte Motorleistung (kW):                                               bei Motordrehzahl (1/min):\nMessung nach: Anlage 1g KDV 19673)\nHöchstwerte dB(A) 2)                               Fahrgeräusch                         gemessene Werte dB(A)\n78                                      < = 150 kW\n80                                        > 150 kW\nam:                                      in:\ndurch:\nAnnäherungsgeschwindigkeit (km/h):                                             im Getriebegang:\nMotorbremsgeräusch dB(A):\nRundumgeräusch dB(A):                                  im Meßpunkt 2:\nim Meßpunkt 6:\nDruckluftgeräusch dB(A):\nMessung nach 1): ECE-R. 51; 84/424 EWG; Anlage 1d KDV 1967\nNahfeldpegel dB(A):                                                      bei Motordrehzahl (1/min):\nMessung nach 1): ECE-R. 49; Anlage 1/Kap. VI KDV 1967\nHöchstwerte (g/kWh)2)                                 Schadstoffe                        gemessene Werte (g/kWh)\n4,9                                           CO\n1,23                                           HC\n9,0                                           NOx\nLeistung < = 85 kW: 0, 7                                  Partikel\nLeistung > 85 kW: 0,4                                    Partikel\n1) Nicht Zutreffendes streichen.\n2) Gemäß CEMT-Resolution n°. 91/2 [CEMT/CM(91)26 final].\n3) KDV = Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (ÖSterreich).","32               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nBekanntmachung\nder Gesamtresolution des Ministerrates\nder Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMTI\nzum Straßengüterverkehr\nVom 25. November 1997\nDer Ministerrat der CEMT hat auf seiner Tagung am\n26. und 27. Mai 1994 in Annecy die Gesamtresolution\nNr. 94/4 über die Regeln für CEMT-Mitgliedstaaten im\ninternationalen Straßengüterverkehr beschlossen.\nDie Gesamtresolution sowie das Muster für die zur Be-\nförderung von Umzugsgut erforderliche CEMT-Umzugs-\ngenehmigung (Kapitel III Abschnitt 3.4 der Gesamt-\nresolution) werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den25.November1997\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nGrupe\nGesamtresolution\nzum Straßengüterverkehr\nvom 27. Mai 1994\nDiese Resolution wurde auf der Sitzung des Ministerrates in        - daß die Aufnahme als Mitgliedsland in die CEMT voraussetzt,\nAnnecy angenommen.                                                     daß der Hauptteil der zuvor von der Konferenz angenomme-\nnen Resolutionen akzeptiert wird;\nDer Rat der Verkehrsminister der CEMT, anläßlich seines\nTreffens am 26. und 27. Mai 1994 in Annecy,                          - daß es im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des\nMarktes wesentlich ist, daß die Verkehrsunternehmer die gel-\nin der Erwägung:                                                     tenden Regeln kennen;\n- daß es wichtig ist, günstige Bedingungen für die Entwicklung\n- daß seit dem 1. Januar 1994 die Regeln der Europäischen\ndes Handels und die Freizügigkeit der Personen zu schaffen,\nUnion im Prinzip ebenfalls auf dem Gebiet des Europäischen\nwie dies in zahlreichen internationalen Erklärungen, insbeson-\nWirtschaftsraumes (EWR) Anwendung finden oder Anwen-\ndere anläßlich der zweiten paneuropäischen Verkehrskonfe-\ndung finden werden;\nrenz (Griechenland, März 1994), dargestellt wurde;\n- daß alle Mitgliedstaaten eine Harmonisierung der Regeln für\n- daß die Anwendung der Prinzipien der Marktwirtschaft sowie\nden Straßengüterverkehr überall in Europa anstreben;\nder freie Zugang zum internationalen Verkehrsmarkt für Ver-\nkehrsunternehmer aus allen CEMT-Mitgliedsländern gewähr-           - daß es im Interesse von Klarheit und Übereinstimmung ratsam\nleistet sein muß, wobei davon ausgegangen wird, daß einer            ist, einige CEMT-Empfehlungen und Resolutionen zusammen-\nstärkeren Liberalisierung greifbare Fortschritte bei der Harmo-      zufassen und zu überarbeiten;\nnisierung der Wettbewerbsbedingungen vorangehen müssen;\n- daß das Recht der Europäischen Union eine logische und\n- daß der Rat seit seiner Gründung im Jahre 1953, entsprechend          natürliche Grundlage für diese Harmonisierung darstellt und\nden in Art. 3 des Protokolls zur Schaffung der Konferenz fest-       daß zwischen den Mitgliedstaaten der EU und anderen CEMT-\ngelegten Zielen, eine Reihe von Resolutionen beschlossen hat,        Mitgliedstaaten bereits Abkommen auf einer derartigen\num den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und zu          Grundlage ausgehandelt und unterzeichnet wurden.\nverbessern, indem Mindestanforderungen für den Zugang zum\nBeruf des Straßengüterverkehrsunternehmers und für den\nbeschließt:\nZugang zum Markt vorgeschlagen wurden, indem gemein-\nsame Regeln für Beförderungsleistungen festgelegt wurden          die folgende Resolution über Regeln für CEMT-Mitgliedstaaten\nund indem bestimmte Verkehrsbereiche liberalisiert wurden;        im internationalen Straßengüterverkehr.\n- daß einige Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser\nResolutionen Vorbehalte hinsichtlich bestimmter Bestimmun-           beauftragt:\ngen eingebracht haben und daß nun einige dieser Vorbehalte\n- den Stellvertreterausschuß, über die Umsetzung dieser Re-\nhinfällig geworden sind;\nsolution Bericht zu erstatten und die nächsten Schritte zur\n- daß seit dem Jahre 1990 die Anzahl der Mitgliedstaaten der            schrittweisen Liberalisierung und Harmonisierung der steuer-\nCEMT auf Grund des politischen Wandels in Ost- und Mittel-           lichen, technischen, sozialen und umweltbezogenen Bedin-\neuropa deutlich zugenommen hat;                                      gungen für den Straßengüterverkehr vorzubereiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                               33\nResolution über die Regeln\nfür den internationalen Güterkraftverkehr\nKapitel 1                            2.   Anwendungsbereich\nBegriffsbestimmungen und Anwendungsbereich                       Diese Resolution gilt für den grenzüberschreitenden Güter-\n1. Begriffsbestimmungen                                               kraftverkehr auf dem Gebiet der Mitgliedsländer der CEMT.\nSie berührt nicht die Anwendung anderer Resolutionen auf\nIn dieser Resolution gelten als:                                   dem Gebiet des Güterkraftverkehrs insbesondere im Be-\n- .,Verkehrsunternehmen\": jede natürliche Person, jede juri-       reich der Maße und Gewichte und des kombinierten Ver-\nstische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Ver-            kehrs.\neinigung oder jeder Zusammenschluß von Personen ohne\nRechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck\nsowie jedes staatliche Organ unabhängig davon, ob die-                                  Kapitel II\nses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder                            Zugang zum Beruf des\nvon einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt und                      Güterkraftverkehrsunternehmers1)\nderen Gegenstand die Ausübung des Berufs des Güter-\nkraftverkehrsunternehmers ist;                             1.   Allgemeines\n- .,Beruf des Güterkraftverkehrsuntemehmers\": die Tätig-      1.1 Für die Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunter-\nkeit, im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit          nehmers ist eine Zulassungsgenehmigung erforderlich, die\nEinzelkraftfahrzeugen oder mit Lastzügen bzw. Sattelein-        von der zuständigen Behörde des Niederlassungslandes\nheiten auszuführen;                                             erteilt wird.\n.,zuständige Behörde\": die Behörde in einem Mitglieds-\nland der CEMT, die für den von dieser Resolution erfaßten  1.2 Verkehrsunternehmen, die die Ausübung einer Güterkraft-\nBereich zuständig ist;                                          verkehrstätigkeit beantragen, müssen nachweisen,\n- .,Fahrzeug\": ein in einem Mitgliedsland amtlich zugelasse-       a) daß sie zuverlässig sind,\nnes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei\nb) daß sie die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit\nder zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedsland\nbesitzen, 2)\namtlich zugelassen ist, sofern sie für die Güterbeförde-\nrung bestimmt sind; das Fahrzeug kann Eigentum eines            c) daß sie die Voraussetzungen der fachlichen Eignung\nVerkehrsunternehmens sein oder ihm auf Grund eines                   erfüllen.\nMiet- oder Leasingvertrages zur Verfügung gestellt sein;\nIst der Antragsteller eine natürliche Person und erfüllt er\n- .,Mietfahrzeug\": jedes Fahrzeug, das gegen Entgelt und           nicht die unter Buchstabe c) geforderte Voraussetzung, so\nfür eine bestimmte Dauer im Rahmen eines Vertrags mit           können die zuständigen Behörden ihn dennoch zur Aus-\ndem abgebenden Unternehmen einem Unternehmen zur                übung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers\nVerfügung gestellt ist, das gewerblichen Güterkraftver-         zulassen, sofern er diesen zuständigen Behörden eine\nkehr oder Werkverkehr durchführt;                               andere Person benennt, welche die unter den Buchsta-\n- .,grenzüberschreitender Verkehr\": Fahrten im beladenen           ben a) und c) geforderten Voraussetzungen erfüllt und den\nZustand oder Leerfahrten eines Fahrzeugs                        Verkehrsbetrieb ständig und tatsächlich leitet.\n1 ) mit oder ohne Durchfahrt durch ein oder mehrere Mit-        Ist der Antragsteller eine juristische Person, so müssen die\ngliedsländer oder ein oder mehrere Drittländer, bei         unter den Buchstaben a) und c) geforderten Voraussetzun-\ndenen sich der Ausgangspunkt und der Bestim-                gen von der oder den Personen erfüllt werden, die den Ver-\nmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedsländern             kehrsbetrieb ständig und tatsächlich leiten.\nbefinden;\n2) mit oder ohne Durchfahrt durch ein oder mehrere Mit-   1.3 Die Voraussetzung der „Zuverlässigkeit\" ist erfüllt, wenn\ngliedsländer oder ein oder mehrere Drittländer, bei         gegenüber der natürlichen Person oder den natürlichen Per-\ndenen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedsland         sonen, die gemäß Punkt 1.1 diese Voraussetzung erfüllen\nund der Bestimmungsort in einem Drittland oder              müssen,\numgekehrt befindet;\n- keine schwere strafrechtliche Verurteilung insbesondere\n3) zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch das                  wegen Verstößen im Bereich der wirtschaftlichen Betäti-\nGebiet eines oder mehrerer Mitgliedsländer;                    gung erfolgt ist;          ·\n- ,,Werkverkehr'': die Beförderung von Gütern, die Eigen-          - ihr oder ihnen nicht die Eignung für den Beruf des Ver-\ntum des Unternehmens sind oder von ihm verkauft,                    kehrsunternehmers abgesprochen wurde;\ngekauft, vermietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder\nwieder instandgesetzt wurden. Die Beförderung muß der            - wenn sie nicht wegen schwerer und wiederholter Ver-\nAnlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand               stöße gegen die geltenden Vorschriften des Arbeits-\nab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder               rechts·, über die Güterbeförderung oder der Straßenver-\n- zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens                   kehrsordnung verurteilt worden sind.\ndienen. Die für diese Beförderungen verwendeten Kraft-\nDie Voraussetzung der „Zuverlässigkeit\" ist auch erfüllt,\nfahrzeuge müssen von Angehörigen des Unternehmens\nwenn die betreffenden Personen rehabilitiert wurden.\ngeführt werden, und die Fahrzeuge selbst müssen Eigen-\ntum des Unternehmens sein oder ihm auf Grund eines\nMiet- oder Leasingvertrags zur Verfügung gestellt sein.\nDie Beförderung muß eine Nebentätigkeit im Rahmen der     ') Die Schweiz macht einen Vorbehalt zu dem gesamten Kapitel geltend.\ngesamten Unternehmenstätigkeit darstellen.                 2) Die Tschechische Republik macht hierzu einen Vorbehalt geltend.","34                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\n1.4 Die entsprechende „finanzielle Leistungsfähigkeit\" 1) besteht             - Beförderungen zwischen zwei Mitgliedsländern der\ndarin, über die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und                     CEMT oder zwischen einem Mitgliedsland und einem\nFührung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mit-                  Nichtmitgliedsland, die von Fahrzeugen durchgeführt\ntel zu verfügen.                                                           werden, die in einem anderen Mitgliedsland amtlich zuge-\nlassen sind;\nDie nationalen Behörden legen die Voraussetzungen der\nfinanziellen Leistungsfähigkeit fest, die insbesondere nach             - Beförderungen im Transit.\ndem Finanzierungsplan, den Bankgarantien oder dem\nGesellschaftskapital beurteilt werden kann, wobei zu              2.    Liberalisierte Verkehre\nberücksichtigen ist, daß die Voraussetzungen der finanziel:.\nlen Leistungsfähigkeit in den Mitgliedsländern der CEMT,                Mit dem Ziel, den internationalen Verkehr zu erleichtern und\ndie nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, den im                eine bessere Nutzung der Fahrzeuge zu erreichen, sind\nRahmen der Europäischen Union festgelegten Bedingungen                  jedoch die nachstehend bezeichneten Verkehrsarten von\nentsprechen müssen.                                                     jedem Genehmigungsverfahren befreit:\n1.5 Die Voraussetzung der „fachlichen Eignung\" ist erfüllt, wenn in             1) Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren\neiner schriftlichen Prüfung der vom Mitgliedsland benannten                   höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich des\nBehörde oder Stelle Sachkenntnisse nachgewiesen werden.                       Gewichts der Anhänger 6 Tonnen nicht überschreitet\nund deren zulässige Nutzlast einschließlich der der\nNatürliche Personen jedoch, die nachweisen können, daß\nAnhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt.\nsie vor Einführung des Systems in einem Mitgliedsland zur\nAusübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers                    2) Gelegentliche Beförderungen von Gütern zu und von\nim internationalen Verkehr zugelassen waren, brauchen                         Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste.\nnicht den Nachweis zu erbringen, daß sie die Voraussetzung\n3) Beförderungen beschädigter oder abzuschleppender\nnach Punkt 1.2 Buchstabe c) erfüllen. Dies gilt gleicher-\nFahrzeuge und Fahrten der Abschleppfahrzeuge.\nmaßen für natürliche Personen, die den Verkehrsbetrieb\neines Unternehmens geleitet haben.                                        4) Die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Fahr-\n1.6 Die zuständigen Behörden der Mitgliedsländer der CEMT,                          zeuges, das ein im Ausland liegengebliebenes Fahr-\ndie nicht der Europäischen Union angehören, legen einen                       zeug ersetzen soll, sowie die Rückkehr des liegen-\nZeitpunkt fest, ab dem die natürlichen Personen, für die die                   gebliebenen Fahrzeugs nach Instandsetzung.\nVoraussetzung der fachlichen Eignung erfüllt sein muß,                    5) Beförderung lebender Tiere mittels Fahrzeugen, die für\ndiese Voraussetzung erfüllen müssen. Dieser Zeitpunkt wird                     die Beförderung lebender Tiere konstruiert oder dauer-\ndem CEMT-Sekretariat mitgeteilt.                                               haft dafür ausgerüstet sind und die von den zuständi-\ngen Behörden der Mitgliedsländer als solche zugelas-\n2.     Entziehung der Zulassung zum Beruf des Güterkraftver-                         sen sind. 1)\nkehrsunternehmers\n6) Beförderung von Ersatzteilen und Produkten zur Ver-\nDie Mitgliedsländer gewährleisten, daß die zuständigen\nsorgung von Seeschiffen und Flugzeugen.\nBehörden die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrs-\nunternehmers zurücknehmen, wenn sie feststellen, daß die                 7) Beförderung der für die ärztliche Behandlung in Not-\nVoraussetzungen nach Punkt 1.2 Buchstaben a), b) oder c)                      fällen, insbesondere bei Naturkatastrophen, erforder-\nnicht erfüllt sind. Wenn das Unternehmen die Voraussetzun-                    lichen Artikel und humanitäre Transporte.\ngen nach Punkt 1.2 Buchstabe c) nicht mehr erfüllt, steht\nihm eine angemessene Frist für die Einstellung einer Ersatz-             8) Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwer-\nperson zu.                                                                    ken für Ausstellungen, Messen oder für nicht gewerb-\nliche Zwecke.\n3.     Gegenseitige Amtshilfe                                                   9) Die Beförderung ohne Gewinnerzielung von Geräten,\n3.1 Sind von nicht gebietsansässigen Verkehrsunternehmen                             Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-,\nschwere oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften                      Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen\nfür das Verkehrsgewerbe begangen worden und könnten                           oder Jahrmärkten sowie für Rundfunk-, Film- oder\ndiese zu einem Entzug der Genehmigung zur Ausübung des                        Fernsehaufnahmen.\nBerufs des Güterkraftverkehrsunternehmers führen, so\n10) Beförderungen von Gütern im Werkverkehr. 2)\nunterrichten die Mitgliedsländer das Mitgliedsland, in dem\ndas zuwiderhandelnde Verkehrsunternehmen seinen Sitz                    11) Beförderung von Leichen.\nhat, über alle ihnen vorliegenden Informationen über diese\nVerstöße sowie über die von ihnen zur Ahndung getroffenen        3.     Genehmigungsverfahren\nMaßnahmen.\n3.1 Wird eine Beförderung mittels eines Lastzuges oder einer\n3.2 Die Mitgliedsländer leisten einander bei der Durchführung                  Satteleinheit durchgeführt, wird die eventuell erforderliche\ndieser Bestimmungen gegenseitig Amtshilfe.                              Genehmigung von den zuständigen Behörden des Landes\nerteilt, in dem das Kraftfahrzeug amtlich zugelassen ist.\nKapitel III                                    Diese Genehmigung gilt für sämtliche miteinander verbun-\ndenen Fahrzeuge, selbst wenn der Anhänger oder der\nZugang zum Markt des\nSattelauflieger nicht auf den Namen des Genehmigungs-\ngrenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs\ninhabers zugelassen oder in Verkehr gebracht wurde oder in\n1.    Allgemeines                                                             einem anderen Land zugelassen oder in Verkehr gebracht\nUnbeschadet der Bestimmungen über das multilaterale                    wurde.\nCEMT-Kontingent können die Mitgliedsländer folgende Be-         3.2 Beförderungen mit Überlänge oder Übergewicht bedürfen\nförderungen einem System bilateraler Genehmigungen, die                einer Sondergenehmigung, die von den zuständigen Behör-\nkontingentiert oder nicht kontingentiert sind, unterwerfen:            den der Länder erteilt wird, in denen die Beförderung erfolgt.\n- Beförderungen zwischen zwei Mitgliedsländern der\nCEMT, die von Fahrzeugen durchgeführt werden, die in          ') Österreich, Frankreich und Polen haben einen Vorbehalt zu Punkt 5)\neinem dieser Länder amtlich zugelassen sind;                     geltend gemacht.\n2\n) Österreich, Frankreich, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Polen, Portu-\n') Siehe hierzu den Vorbehalt der Tschechischen Republik (1.2 b S. 4).     gal und die Türkei haben einen Vorbehalt zu Punkt 10) geltend gemacht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                              35\n3.3 Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel unterliegen                                        Kapitel V\nkeiner Kontingentierung. Sie können jedoch weiterhin einem\nGenehmigungsverfahren unterliegen.')                                                  Allgemeine Bestimmungen\n3.4 Beförderungen von Umzugsgut durch Unternehmen, die                    5.1 Die Mitgliedsländer behalten sich das Recht vor, bestimmte\nüber entsprechende Fachkräfte und Ausrüstung verfügen,                 von dieser Gesamtresolution vorgesehene Erleichterungen\nunterliegen keiner Kontingentierung, bedürfen aber einer               solchen Verkehrsdiensten nicht zu gewähren, die von Beför-\nSondergenehmigung. 2)                                                  derern durchgeführt werden, die in einem Mitgliedsland der\nCEMT niedergelassen sind, das nicht das Prinzip der\n·4.     Gegenseitige Amtshilfe                                                 Gegenseitigkeit anwendet.\nBei schweren oder wiederholten Verstößen eines Beförde-            5.2 Den Mitgliedsländern der CEMT steht es frei, untereinander\nrers muß das Land, in dem diese Verstöße begangen wor-                 bilaterale und multilaterale Abkommen zu schließen, die\nden sind, diese dem Niederlassungsland des Zuwiderhan-                  liberaler sind als die Bestimmungen dieser Resolution.\ndelnden mitteilen unter Angabe der zur Ahndung dieser Ver-\nstöße getroffenen oder geforderten Maßnahmen, um die               5.3 Diese Resolution berührt nicht das EU-Recht noch die\nEinhaltung der Genehmigungsvorschriften sicherzustellen.               Bestimmungen des Vertrags über den europäischen Wirt-\nschaftsraum, noch die geschlossenen oder künftigen Ver-\nKapitel IV                                   träge zwischen der Europäischen Union und Drittländern.\nSozialvorschriften\nKapitel VI\nDie Mitgliedsländer wenden die Bestimmungen des Europäi-\nschen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im                                    Schlußbestimmungen\ninternationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals\n(AETR) in seiner jeweils aktuellen Fassung an. Länder, die noch           6.1 Mitgliedsländer, die Vorbehalte gegen die eine oder andere\nnicht dem AETR beigetreten sind, wenden in der Zwischenzeit                   Bestimmung dieser Resolution geltend machen, müssen\neine gleichwertige Regelung an. Die Durchführungsbestimmun-                   diese dem Generalsekretär bis zum 30. September 1994\ngen auf der Straße oder innerhalb der Unternehmen sollten mög-                mitteilen.\nlichst den Bestimmungen der Richtlinie 88/599/EWG entsprechen.\nDer Generalsekretär gibt seinerseits die Aufstellung dieser\nVorbehalte den anderen Mitgliedsländern in einem endgülti-\n') Österreich, Frankreich, Italien, Polen und Portugal haben einen Vorbe-     gen Bericht zur Kenntnis.\nhalt geltend gemacht.\n2\n) Hierbei ist das CEMT-Genehmigungsmuster für die Beförderungen von     6.2 Diese Gesamtresolution tritt an die Stelle der Resolutionen\nUmzugsgut zu verwenden.                                                   44, 47, 53 und 90/1.","36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nSeite 1:\nD\nCEMT-Genehmigung - Umzugsgut\n(Weißes Papier - Format DIN A 4)\nAutorisation N°/Authorisation No .................................................................................... ..\nPour les Demenagements lnternationaux\nFor International Removals\nLa presente autorisation habilite\nThis authorisation entitles:\n(Nom ou raison sociale du transporteur et adresse complete)\n(Name or trade name and full address of carrier)\n- a effectuer des demenagements internationaux sur les relations de trafic entre l'Alle-\nmagne, l'Autriche, la Belgique, la Bosnie-Herzegovine, la Bulgarie, la Croatie, le Dane-\nmark, l'Espagne, l'Estonie, la Finlande, la France, la Grace, la Hongrie, l'lrlande, l'ltalie,\nla Lettonie, la Lituanie, le Luxembourg, la Moldova, la Norvege, les Pays-Bas, la Polo-\ngne, le Portugal, la Republique Slovaque, la Republique Tcheque, la Roumanie, le\nRoyaume-Uni, la Slovenie, la Suede, la Suisse et la Turquie, au moyen d'un vehicule\ninsole ou d'un ensemble de vehicules couples, et a deplacer a vide ces vehicules sur\ntout le territoire des Etats Membres de la CEMT.\n- to carry out international removals on routes between Germany, Austria, Belgium, Bos-\nnia-Herzegovina, Bulgaria, Croatia, Denmark, Spain, Estonia, Finland, France, Greece,\nHungary, lreland, ltaly, Latvia, Lithuania, Luxembourg, Moldova, Norway, Netherlands,\nPoland, Portugal, CzE\\Ch Republic, Slovak Republic, Romania, United Kingdom, Slo-\nvenia, Sweden, Switzerland, Turkey, by means of a single vehicle or a coupled com-\nbination of vehicles and to run such vehicles unladen throughout CEMT Member\ncountries.\nLa presente autorisation est valable/This authorisation is valid\ndu/from ...... ... ....... ...... .. ....... ..... .... ... ... ... ....   Delivree a/lssued at .................................... .\nau/to ...... ... ....... ... ... .... ... ..... ............ .......... .. le/Date ....................................................... ..\n(Signature et cachet de l'organisme qui delivre l'autorisation - Etat ou le vehicule est immatricule):\n(Signature and stamp of agency issuing authorisation - State in which vehicle is registered):","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998             37\nSeite 2:\nAllgemeine Vorschriften\nDie Genehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und den zuständigen Kontrollbeamten\nauf Verlangen vorzuzeigen.\nSie berechtigt nur zu grenzüberschreitenden Beförderungen von Umzugsgut. Sie gilt\nnicht für den innerstaatlichen Verkehr.\nDiese Genehmigung ist nicht übertragbar.\nDer Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet, im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaates die\ndort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des\nBeförderungswesens und des Straßenverkehrs, zu beachten.\nPrescriptions generales\nLa presente autorisation doit se trouver a bord du vehicule et etre presentee      a toute\nrequisition des agents charges du contröle.\nElle ne permet d'effectuer que des demenagements internationaux. Elle n'est pas\nvalable pour des transports nationaux.\nElle ne peut etre transferee  a un tiers.\nLe transporteur est tenu de respecter sur le territoire de chaque Etat membre les dispo-\nsitions legislatives, reglementaires et administratives en vigueur dans cet Etat, notamment\nen matiere de transport et de circulation.\nGeneral Conditions\nThis authorisation must be carried on the vehicle and be produced at the request of any\nauthorised inspecting officer.\nlt authorises only international removals. lt is not valid for national transport.\nThe authorisation is not transferable to a third party.\nThe carrier is required to comply, in the territory of each Member country, with the laws,\nregulations and administrative provisions of that country, and in particular with those\nconcerning transport and traffic.\nSeiten 3 ff. (in allen Amtssprachen der CEMT-Mitgliedstaaten):\nlndications se referant a la premiere page de la presente autorisation,\nredigees dans les langues officielles de tous les Etats concernes.\nInformation referring to the first page of the attached authorisation\ndrawn up in the official languages of the relevant countries.\nD/A        Diese Genehmigung berechtigt den bezeichneten Unternehmer, in dem angege-\nbenen Zeitraum grenzüberschreitende Beförderungen von Umzugsgut auf den\nVerkehrsrelationen zwischen Deutschland, Österreich, Belgien, Bosnien-Herzegowina,\nBulgarien, Kroatien, Dänemark, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,\nUngarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, den Niederlanden, Polen,\nPortugal, der Republik Moldau, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik,\nRumänien, dem Vereinigten Königreich, Slowenien, Schweden, der Schweiz und der Tür-\nkei, und zwar mit einem Einzelfahrzeug oder mit Fahrzeugkombinationen sowie Leerfahr-\nten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der CEMT-Mitgliedstaaten, durchzu-\nführen.","38                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nBekanntmachung\nder Resolution des Ministerrates\nder Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)\nzur Einführung des supergrünen Lkw\nim Rahmen des multilateralen Kontingents\nVom 25. November 1997\nDer Ministerrat der CEMT hat auf seiner Tagung am\n7. und 8. Juni 1995 in Wien die Resolution Nr. 95/4 zur\nEinführung des supergrünen Lkw im Rahmen des multi-\nlateralen Kontingents beschlossen.\nDie Resolution der CEMT wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 25. November 1997\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nGrupe\nResolution\nzur Einführung des supergrünen Lkw\nim Rahmen des multilateralen Kontingents\nDer Rat der Verkehrsminister auf seiner Tagung in Wien am           mit Verweis darauf, daß\n7. und 8. Juni 1995,\n- das derzeitige System des multilateralen Kontingents eine\nUnterscheidung trifft zwischen dem „normalen\" Kontingent,\nin der Erwägung, daß\nfür das die Lkw keine besonderen Bedingungen beachten\n- die Einbeziehung der neuen Mitgliedsländer der CEMT zur Ein-         müssen, und dem Kontingent der „grunen Lkw\", die bestimmte\nführung vergleichbarer sozio-ökonomischer Bedingungen in            Mindestbedingungen hinsichtlich lärm- und Abgasemission\nganz Europa beitragen kann;                                         erfüllen müssen;\n- das multilaterale Kontingent der CEMT als ein wichtiges Instru-    - einige Mitgliedsländer der EU das System des grünen Lkw\nment für die Einbeziehung der neuen Mitgliedsländer angese-         noch nicht angenommen haben, weil in der EU (Richtlinie 91/\nhen werden kann, da es Zugang gibt zum europäischen Markt           542/EWG) bislang nur die Bestimmungen bezüglich der Ab-\nunter gleichzeitigem Bestreben, die sozialen, technischen und       gasemissionen der grünen Lkw in Kraft getreten sind, während\numweltrelevanten Verpflichtungen zu harmonisieren;                  die Lärmvorschriften nicht vor dem 1. Oktober 1996 voll in\nKraft treten werden;\n- der Umweltschutz insbesondere im Verkehrsbereich mit dem\nAnwachsen des Verkehrsmarktes einerseits und mit dem              - praktisch alle neuen Mitgliedsländer sich bereits jetzt für das\nAnsteigen der ökologischen Probleme andererseits mehr und           System des grünen Lkw ausgesprochen haben;\nmehr an Bedeutung gewonnen hat;\njedoch in Kenntnis der Tatsache, daß\n- einige Mitgliedsländer der CEMT, insbesondere die neuen Mit-\ngliedsländer, eine Erhöhung des multilateralen Kontingents        - einige Mitgliedsländer der EU mehrfach geltend gemacht\nwünschen, während andere, im besonderen Deutschland und             haben, daß sie erst dann ihre Vorbehalte aufheben könnten,\nÖsterreich, eine erneute Aufstockung des multilateralen Kon-        wenn die Bestimmungen der Gemeinschaftsrichtlinie voll und\ntingents ablehnen, sofern nicht substantielle Fortschritte          ganz umgesetzt sind, d. h. nach dem 1. Oktober 1996;\nhinsichtlich der sozialen, technischen und umweltrelevanten\nNormen erzielt worden sind;                                         beschließt,\n- somit eine Lösung gefunden werden muß, um gleichzeitig den         - das derzeitige System bis zum 1. Januar 1997 beizubehalten\nIntegrationsbemühungen der neuen Mitgliedsländer und den           und gleichzeitig die Länder, die andere Vorbehalte als gegen\nUmweltschutzbemühungen Rechnung zu tragen;                         die Einführung des grünen Lkw geltend gemacht haben, zu\ndrängen, diese in der Zwischenzeit aufzuheben;\n- auf der Ministerratstagung von Annecy hervorgehoben worden\nist, wie wichtig eine Vereinfachung des Systems des multilate-   - ein Sonderkontingent für einen „supergrünen Lkw\" ab dem\nralen Kontingents ist;                                             1. Januar 1997 einzuführen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                         39\n- den Mitgliedsländern ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit zu          6. Die Fahrzeuge müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern\ngeben, zwischen dem „herkömmlichen\" Kontingent, dem Kon-                gern. ECE-Regelung 89 oder Richtlinie 92/24/EWG aus-\ntingent des „grünen Lkw\" und dem Kontingent des „super-                 gestattet sein.\ngrünen Lkw\" zu wählen;\n7. Schwere und lange Fahrzeuge müssen hinten mit reflek-\n- dem Kontingent des „supergrünen Lkw\" nach und nach                       tierenden Schildern gern. ECE-Regelung 70 ausgestattet\ngegenüber dem Kontingent des „grünen Lkw\" und dem her-                  sein.\nkömmlichen Kontingent Vorrang einzuräumen zum Beispiel              8. Die Bremsen der Fahrzeuge müssen mit einem Anti-\ndurch Austausch                                                         blockiersystem ausgestattet sein (gern. ECE-Regelung\n- einer Genehmigung für einen „grünen\" Lkw gegen zwei                   13/06 oder Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt geändert\nGenehmigungen für einen „supergrünen\" Lkw im gesamten                durch Richtlinie 94/422/EWG).\nGeltungsbereich der CEMT oder                                    9. Die Fahrzeuge müssen mit einer Lenkvorrichtung gern.\n- einer Genehmigung für einen „herkömmlichen\" Lkw gegen                 ECE-Regelung 79/01 oder Richtlinie 71/320/EWG, zu-\nvier Genehmigungen für „supergrüne\" Lkw im gesamten                  letzt geändert durch Richtlinie 92/62/EWG, ausgestattet\nGeltungsbereich der CEMT,                                            sein.\nwobei eine entsprechende Umrechnung wie bei der Ein-               10. Die Fahrzeuge müssen die Bedingungen bezüglich der\nführung des grünen Lkw zugrunde gelegt wird [CEMT/CM(93)                technischen Überwachung lt. Richtlinie 77 /143/EWG\n12Final/Rev1 S. 4].                                                     erfüllen. Es sind insbesondere die Richtlinien 92/54/\nEWG und 94/23/EWG (Bremsen) sowie die Richtlinie\n- die Gruppe „Straßenverkehr\" zu beauftragen, dem Stellver-                92/55/EWG (Rauchentwicklung, Inkrafttreten für Diesel-\ntreterausschuß zur Apriltagung 1996 im Hinblick auf den                 motoren am 1. Januar 1996) zu berücksichtigen.\nMinisterrat Mai/Juni 1996 Vorschläge zur Festlegung eines\nneuen multilateralen Kontingents zu unterbreiten, das der               Entsprechend der Richtlinie ist die technische Untersu-\nEinführung ab dem 1. Januar 1997 des Kontingents von Son-               chung jedes Jahr durchzuführen, so daß die Bescheini-\ndergenehmigungen für einen „supergrünen\" Lkw Rechnung                   gung der Übereinstimmung nicht älter als 12 Monate\nträgt;                                                                  sein kann.\nbittet die Mitgliedsländer der CEMT, bis zum 31. Oktober         bittet die Organisationen und die zuständigen Behörden, die in\njeden Jahres dem Sekretariat schriftlich die gewünschte Auftei-  Anhang 1 (hinsichtlich Lärm und Abgase) und in Anhang II (hin-\nlung mitzuteilen, damit die Genehmigungen rechtzeitig gedruckt   sichtlich der technischen Untersuchung gern. Richtlinie 77/143/\nwerden können;                                                   EWG sowie hinsichtlich des Antiblockiersystems) wiedergege-\nbenen Dokumente zur Bescheinigung, daß die vorgenannten\nbestimmt wie folgt die Vorschriften für den „supergrünen\"     Kriterien hinsichtlich der Emissionsnormen und der technischen\nLkw:                                                             Normen erfüllt sind, zu verwenden;\n1. Lärmemissionen:                                                  unterstreicht, daß\n(wie in der Richtlinie 92/97 /EWG)\n- die allgemeinen Verpflichtungen aus dem multilateralen Kon-\n78 dB(A) für Fahrzeuge ~ 150 kW                                tingent laut der Resolution 91/2 auf jeden Fallweitergelten;\n80 dB(A) für Fahrzeuge > 150 kW\n- die für den grünen Lkw geltenden Verpflichtungen lt. den Re-\n2. Abgasemissionen:                                                 solutionen 91/2 und 92/1 unverändert bleiben;\n(wie in der Richtlinie 91/542/EWG)                          - die CEMT-Genehmigungen für den supergrünen Lkw nur von\nCO                4,0   g/kWh                                  solchen Fahrzeugen genutzt werden dürfen, die den in dieser\nHC                 1,1  g/kWh                                  Resolution festgelegten technischen Spezifikationen entspre-\nNOX               7 ,0  g/kWh                                  chen, und nur zusammen mit ordnungsgemäß ausgefüllten\nPartikel          0, 15 g/kWh                                  Bescheinigungen, daß diese technischen Normen erfüllt sind,\ngültig sind;\n3. Mindestvorschriften im Bereich der technischen und Sicher-\nheitsnormen                                                 - die Bescheinigung über die technische Untersuchung, die die\nErfüllung der Richtlinie 77 /143/EWG nachweist, nicht älter als\n1. Mindestprofiltiefe von 2 mm bei sämtlichen Reifen der      12 Monate sein darf;\nFahrzeuge und ihrer Anhänger.\n2. Fahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit einem        verweist mit Nachdruck auf den Zusammenhang zwischen\nUnterfahrschutz ausgestattet sein (entsprechend der    den Bestimmungen bezüglich des „supergrünen Lkw\" und der\nECE-Regelung 58/01 oder der Richtlinie 70/221/EWG in   Erhöhung des multilateralen Kontingents;\nihrer letzten geänderten Fassung 81/333/EWG).\nbeauftragt den Stellvertreterauschuß,\n3. Fahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einem seit-\n- ein Jahr nach Einführung über das System des supergrünen\nlichen Unterfahrschutz entsprechend der ECE-Reg~ung\nLkw Bericht zu erstatten;\n73 oder der Richtlinie 89/297 /EWG ausgestattet sein.\n- zwei Jahre nach Einführung dieses neuen Systems einen\n4. Die Fahrzeuge müssen mit einer Warnblinkanlage gern.\nweiteren Bericht darüber vorzulegen, ob die Vereinfachung\nECE-Regelung 6/01 oder Richtlinie 66/759/EWG und\ndes Systems in zufriedenstellendem Maße gelungen ist, inwie-\neinem roten Warndreieck gern. ECE-Regelung 27 /03\nweit das derzeitige System des multilateralen Kontingents\nausgerüstet sein.\ntatsächlich genutzt wird, ob eine weitere Erhöhung des Kon-\n5. Die Fahrzeuge müssen einen Fahrtenschreiber benutzen       tingents ins Auge gefaßt werden soll und ob weitere Verbesse-\ngern. Verordnung 3821/85 der EG, zuletzt geändert         rungen der Umwelt- und Sicherheitsnormen für nötig erachtet\ndurch VO 3688/92.                                         werden.","40                                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nAnhang 1                                                   Nummer ..... .\nLärm- und Schadstoffanforderungen für den „supergrünen Lkw\"\nNachweis der Erfüllung der technischen Voraussetzungen gern. CEMT Resolution Nr...... .\nDie/der\nals Hersteller bestätigt, daß\nsein Bevollmächtigter im Sinne der Richtlinie 92/53/EWG oder des § 8b Abs. 2 KDV 1967 ist. 1)\nFür den Hersteller:\nDatum                               Unterschrift\nDie/der ............................................. als Hersteller/als im Zulassungsstaat Bevollmächtigter des nachstehend beschriebenen\nFahrzeuges bestätigt hiermit, daß dieses Fahrzeug am ............................................. mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . den Bestimmungen der CEMT-Resolution Nr. . . . . . . entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der\numseitig eingetragenen Angaben.\nUnterschrift des Herstellers/Bevollmächtigten im Zulassungsstaat:\nOrt                                                                                                              Datum                                Unterschrift\n1) KDV \"' HGV Durchführungsbestimmungen (Österreich).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                     41\nFahrzeugtyp:\nFahrgestellnummer:\nMotortyp:\nMotornummer:\nMessung nach 1): ISO; ECE R.85, Richtlinie 80/1269/EWG, gern. letzter Änderung in Richtlinie 89/491/EWG\ngrößte Motorleistung (kW):                                             bei Motordrehzahl (1/min):\nMessung nach 1): ECE R.51/02; Richtlinie 70/157/EWG, gern. letzter Änderung in Richtlinie 92/97/EWG\nHöchstwerte dB(A) 2)                              Motorleistung                         gemessene Werte dB(A)\n78                                     < = 150 kW\n80                                       > 150 kW\nam:                                   in:\ndurch3):\nAnnäherungsgeschwindigkeit (km/h):                                           im Getriebegang:\nMotorbremsgeräusch dB(A):\nRundumgeräusch dB(A):                                im Meßpunkt 2:\nim Meßpunkt 6:\nDruckluftgeräusch dB(A):\nMessung nach 1): ECE R.51/02; Richtlinie 70/157/EWG, gern. letzter Änderung in Richtlinie 92/97/EWG\nNahfeldpegel dB(A):                                                    bei Motordrehzahl (1 /min):\nMessung nach 1): ECE R.49/02; Richtlinie 88n7/EWG, gern. letzter Änderung in Richtlinie 91/542/EWG\nHöchstwerte (g/kWh)                                Schadstoffe                         gemessene Werte (g/kWh)\n4,0                                         CO\n1, 1                                        HC\n7,0                                         NOx\n0,15                                       Partikel\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Gemäß CEMT-Resolution Nr. 91/2 [CEMT/CM(91)26 final].\n3) Gemäß CEMT-Resolution Nr. 92/1 [CEMT/CM(92)8 final].","42                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nAnhang II\nTechnische Sicherheitsvorschriften für den „supergrünen Lkw\"\nNachweis der Erfüllung der technischen Voraussetzungen gern. CEMT Resolution Nr ....... zur technischen Untersuchung (Richtlinie\n77/143/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 94/23/EWG) und zu den Bremssystemen (Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt geändert\ndurch Richtlinie 91/422/EWG)\nAmtl. Kennzeichen:\nFahrzeugtyp:\nFahrgestellnummer:\nMotortyp:\nMotornummer:\nDie Gesellschaft (Bezeichnung und Anschrift) als vom Zulassungsstaat bezeichnete und direkt überwachte Einrichtung im Sinne der\nRichtlinie 77/143/EWG bescheinigt hiermit, daß am unten bezeichneten Tage das oben beschriebene Fahrzeug die Voraussetzungen\nhinsichtlich der technischen Untersuchung der Fahrzeuge und ihrer Anhänger erfüllt, und zwar insbesondere folgende Vorschriften:\n- Bremssysteme (gern. Richtlinien 92/54/EWG und 94/23/EWG)\n- Lenkung\n- Sichtverhältnisse\n- Lampen, Reflektoren und elektrische Ausrüstungen\n- Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen\n- Fahrgestell und Anhängepunkte im Fahrgestell\n- sonstige Ausstattung\n- Emissionen (insbesondere Rauchentwicklung gern. Richtlinie 92/55/EWG)\n- Fahrzeugidentifizierung\nentsprechend den Anforderungen der Richtlinie 77 /143/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 94/23/EWG.\nEs wird außerdem bescheinigt, daß das Fahrzeug mit einem Antiblockiersystem gemäß Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt geändert durch\nRichtlinie 91/422/EWG, ausgerüstet ist.\nUnterschrift für die vom Zulassungsstaat bezeichnete und direkt überwachte Einrichtung gern. Richtlinie 77/143/EWG:\nOrt                                                           Datum                           Unterschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                         43\nAnhang III\n1. Der ersten Tabelle dieses Anhangs liegt dieselbe Argumentation zugrunde wie bei der Einführung des „grünen Lkw\" im Jahre 1993\n[CEMT/CM(93)12 Final/REV1], nämlich:\n,,Es wurde vorgeschlagen, unbeschadet der österreichischen Haltung den Gedanken eines möglichen Austauschs einer Geneh-\nmigung für einen herkömmlichen Lkw gegen zwei Genehmigungen für grüne Lkw im gesamten CEMT-Bereich festzuhalten.\"\nDies bedeutet z.B. für Deutschland (D): Festlegung eines Basiskontingents entsprechend der Gesamtzahl der am 1. Juli 1993\nverfügbaren „herkömmlichen\" Genehmigungen, das sind 342.\nAm 1. Januar 1994 wie am 1. Januar 1995 Umwandlung von (50% x 2) für grüne Lkw, das sind 342 Genehmigungen, und\n50% für herkömmliche Lkw, das sind 171. Insgesamt 513 Genehmigungen.\nAm 1. Januar 1997 Umwandlung von (50 % x 2) des grünen Kontingents von 1995 in Genehmigungen für supergrüne Lkw,\ndas sind 342 Genehmigungen, und von 50% des „grünen\" Kontingents von 1995 in Genehmigungen für „grüne\" Lkw, das sind\n171 Genehmigungen. Die Zahl der Genehmigungen für herkömmliche Lkw bleibt mit 171 unverändert. Insgesamt 684 Genehmi-\ngungen.\n2. In der zweiten Tabelle ist ein anderes Szenario dargestellt, mit dem eine substantiellere Erhöhung des Kontingents möglich ist.\nDabei wurde vorab eine Verdoppelung des multilateralen Kontingents zum 1. Januar 1997 vereinbart, d. h. am Beispiel Deutsch-\nlands (D): Festlegung eines Basiskontingents entsprechend der Anzahl der am 1. Juli 1993 verfügbaren „herkömmlichen\" Geneh-\nmigungen, das sind 342.\nAm 1. Januar 1994 wie am 1. Januar 1995 Umwandlung von (50 % x 2) für „grüne\" Lkw, das sind 342 Genehmigungen, und\nvon 50% für herkömmliche Lkw, das sind 171. Insgesamt 513 Genehmigungen.\nAm 1. Januar 1997 Verdoppelung, das sind 1 026 Genehmigungen, sofern die bis zu diesem Zeitpunkt möglichen Maximaloptionen\nverwirklicht worden sind, davon mindestens die Hälfte für „supergrün\", das sind 513 Genehmigungen für „supergrüne Lkw\", und\n513 Genehmigungen für „grüne\" oder „herkömmliche\" Lkw, was von jedem Mitgliedsland festzulegen ist.\n3. In einem dritten Szenario könnten ausgetauscht werden:\n- bis zu 50% des Basiskontingents gegen Genehmigungen für „grüne\" Lkw im Verhältnis 1 :2;\n- bis zu 50 % des Basiskontingents gegen Genehmigungen für „supergrüne\" Lkw im Verhältnis 1 : 4.\nZu einem späteren Zeitpunkt könnten sämtliche „herkömmlichen\" Genehmigungen der CEMT gegen Genehmigungen für „grüne\"\noder „supergrüne\" Lkw ausgetauscht werden. Diese Möglichkeit ist in Tabelle 3 dargestellt.","44                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nTabelle 1\nVorläufige Zahlen nach dem Stand vom 1. Januar 1997,\ndenen dieselbe Argumentation wie bei der Einführung des „grünen Lkw\"\nim Jahr 1993 zugrunde liegt [CEMT/CM(93)/12Final/REV1] und\nbei denen die Zurücknahme bestehender Vorbehalte berücksichtigt worden ist\nLand                        (Erinnerungs-         (Erinnerungs-    Gesamtzahl           davon              davon               davon\nwert) Gesamt-         wert) Gesamt-      nach dem        herkömmliche          \"grüne\"          .,supergrüne\"\nzahl nach dem         zahl nach dem     Stand vom             Lkw                Lkw                 Lkw\nStand vom             Stand vom    1. Januar 1997 4 )\n1. Januar 1993        1. Januar 1995\nDeutschland                         D                 228                   513            684                171                171                 342\nÖsterreichs)                        A                   27                   32              64                  -                  -                 64\nBelgien                             B                 114                   257            344                 86                 86                 172\nBosnien-Herzegowina                 BIH                (30)                  30              60                15                 15                  30\nBulgarien                           BG                  94                  212            284                 71                 71                 142\nKroatien                            HR                  85                  128            256                 64                 64                 128\nDänemark                            DK                  94                  166            284                 71                 71                 142\nSpanien                             E                   99                  224            300                 75                 75                 150\nEstland                             EST                 85                  144            256                 64                 64                 128\nFinnland                            FIN                 99                  224            300                 75                 75                 150\nFrankreich                          F                 192                   288            576                144                144                 288\nGriechenland                        GR                  58                  149            300                 75                 75                 150\nUngarn                              H                   94                  212            284                 71                 71                 142\nIrland                              IRL                 94                  141            284                 71                 71                 142\nItalien                             1                   67                   67            344                 86                 86                 172\nLettland                            LV                  85                  144            256                 64                 64                 128\nLitauen                             LT                  85                  144            256                 64                 64                 128\nLuxemburg                           L                   80                  180            240                 60                 60                 120\nMoldau                              MD                 (30)                  30              60                15                  15                 30\nNorwegen                            N                   99                  186            300                 75                  75                150\nNiederlande                         NL                156                   351            468                117                117                 234\nPolen                               PL                102                   230            308                 77                  77                154\nPortugal                            p                   94                  141            284                 71                  71                142\nTschechische Republik               cz                 (94)                 212            284                 71                  71                142\nSlowakische Republik                SK                 (85)                 192            256                 64                 64                 128\nRumänien                            RO                  94                  141            284                 71                  71                142\nVereinigtes Königreich              GB                  99                  174            300                 75                  75                150\nSlowenien                           SLO                 85                  128            256                 64                 64                 128\nSchweden                            s                 102                   186            300                 75                  75                150\nSchweiz                            CH                  90                  203            272                 68                  68                136\nTürkei                              TR                  94                  141            284                 71                  71                142\nInsgesamt                                          2695                  5570            9028              2241               2241                4546\n4) Sofern alle bis zu diesem Zeitpunkt möglichen Optionen verwirklicht worden sind.\nS) Im österreichischen Hoheitsgebiet sollten jedem Land entweder 16 Genehmigungen für herkömmliche Lkw. 32 Genehmigungen für \"grüne\" Lkw oder 64 Genehmigungen für\n.,supergrüne\" Lkw erteilt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                                                 45\nTabelle 2\nVorläufige Zahlen nach dem Stand vom 1. Januar 1997,\nbei denen von der vereinbarten Verdoppelung des Kontingents ausgegangen wird,\ndenen dieselbe Argumentation wie bei der Einführung des „grünen Lkw\"\nim Jahr 1993 zugrunde liegt [CEMT/CM(93)/12Final/REV1] und\nbei denen die Zurücknahme bestehender Vorbehalte berücksichtigt worden ist\nLand                           (Erinnerungswert)            (Erinnerungswert)         Gesamtzahl nach                      davon\nGesamtzahl nach              Gesamtzahl nach            dem Stand vom                  .. supergrüne\"\ndem Stand vom                dem Stand vom             1. Januar 19976)                     Lkw\n1. Januar 1993                1. Januar 1995\nDeutschland                         D                     228                            513                     1026                            513\nÖsterreich 7)                       A                       27                            32                        64                             64\nBelgien                             B                     114                            257                      514                            257\nBosnien-Herzegowina                 BIH                    (30)                           30                        90                             45\nBulgarien                           BG                      94                           212                      424                            212\nKroatien                            HR                      85                           128                      384                            192\nDänemark                            DK                      94                           166                      424                            212\nSpanien                             E                       99                          224                       448                            224\nEstland                             EST                     85                           128                      384                            192\nFinnland                            FIN                     99                           224                      448                            224\nFrankreich                          F                     192                            288                      864                            432\nGriechenland                         GR                      58                           149                      448                            224\nUngarn                              H                       94                           212                      424                            212\nIrland                              IRL                     94                           141                      424                            212\nItalien                             1                       67                            67                      514                            257\nLettland                            LV                      85                           144                      384                            192\nLitauen                             LT                      85                           144                      384                            192\nLuxemburg                           L                       80                           180                      360                            180\nMoldau                              MD                     (30)                           45                        90                             45\nNorwegen                            N                       99                           186                      448                            224\nNiederlande                         NL                    156                           351                       702                            351\nPolen                                PL                    102                            230                      460                            230\nPortugal                             p                       94                           141                      424                            212\nTschechische Republik                cz                     (94)                         212                       424                            212\nSlowakische Republik                 SK                     (85)                          192                      384                            192\nRumänien                             RO                      94                           141                      424                            212\nVereinigtes Königreich               GB                      99                           174                      448                            224\nSlowenien                            SLO                     85                           128                      384                            192\nSchweden                             s                     102                            186                      460                            230\nSchweiz                              CH                      90                          203                       406                            203\nTürkei                               TR                      94                           141                      424                            212\nInsgesamt                                                2695                           5570                    13486                           6775\n6) Sofern alle bis zu diesem Zeitpunkt möglichen Optionen verwirklicht worden sind.\n7) Im österreichischen Hoheitsgebiet sollten jedem Land entweder 16 Genehmigungen für herkömmliche Lkw. 32 Genehmigungen für „grüne\" Lkw oder 64 Genehmigungen für\n.. supergrüne\" Lkw erteilt werden.","46                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nTabelle 3\nVorläufige Zahlen nach dem Stand vom 1. Januar 1997,\ndenen dieselbe Argumentation zugrunde liegt, die auf Seite 8 in Absatz 3 dargelegt ist,\nund bei denen die Zurücknahme bestehender Vorbehalte berücksichtigt worden ist\nBerechnungsgrundlage\n(herkömmliche Lkw)                              nach dem Stand vom 1. Januar 1997B)\nLand\nGesamtzahl nach           herkömmliche            \"grüne\"             ,,supergrüne\"            insgesamt\ndem Stand vom               Lkw(1:1)            Lkw(1:2)                Lkw(1:4)\n1. Juli 1993                                  max 50%                max 50%\nDeutschland                        D                  342                        -                   342                   684                    1026\nÖsterreich9)                       A                    16                       -                     -                     64                      64\nBelgien                            B                  171                        -                   171                    342                    513\nBosnien-Herzegowina                BIH                    0     (30)             -                    30                     60                      90\nBulgarien                          BG                 141                        -                   141                   282                     423\nKroatien                           HA                 128                        -                   128                   256                     384\nDänemark                           OK                 141                        -                   141                    282                    423\nSpanien                            E                  149                        -                   149                    298                    447\nEstland                            EST                128                        -                   128                    256                    384\nFinnland                           FIN                149                        -                   149                    298                    447\nFrankreich                         F                  288                        -                   288                    576                    864\nGriechenland                       GA                 149                        -                   149                    298                    447\nUngarn                             H                  141                        -                   141                    282                    423\nIrland                             IRL                141                        -                   141                    282                    423\nItalien                            1                    67                       -                    67                    134                    201\nLettland                           LV                 128                        -                   128                    256                    384\nLitauen                            LT                 128                        -                   128                    256                    384\nLuxemburg                          L                  120                        -                   120                    240                    360\nMoldau                             MD                     0     (30)             -                    30                     60                      90\nNorwegen                           N                  149                        -                   149                    298                    447\nNiederlande                        NL                 234                        -                   234                    468                    702\nPolen                              PL                 153                        -                   153                    306                    459\nPortugal                           p                  141                        -                   141                    282                    423\nTschechische Republik              Cl                     0 (141)                -                   141                    282                    423\nSlowakische Republik               SK                     0 (128)                -                   128                    256                    384\nRumänien                           RO                 141                        -                   141                    282                    423\nVereinigtes Königreich             GB                 149                        -                   149                    298                    447\nSlowenien                          SLO                128                        -                   128                    256                    384\nSchweden                           s                  153                        -                   153                    306                    459\nSchweiz                            CH                 135                        -                   135                    270                    405\nTürkei                             TA                 141                        -                   141                    282                    423\nInsgesamt                                          4 051 (4 380)                -                 4364                   8728                  13092\nB) Sofern alle bis zu diesem Zeitpunkt möglichen Optionen verwirklicht worden sind.\n9) Im österreichischen Hoheitsgebiet sollten jedem Land entweder 16 Genehmigungen für herkömmliche Lkw, 32 Genehmigungen für „grüne\" Lkw oder 64 Genehmigungen für\n,,supergrüne\" Lkw erteilt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                           47\nBekanntmachung\nüber die Verteilung des multilateralen CEMT-Kontingents\nim grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr\nab 1. Januar 1997\nVom 25. November 1997\nDer Ministerrat der Europäischen Konferenz der\nVerkehrsminister (CEMT) hat auf seiner Tagung am\n29./30. Mai 1996 in Budapest die von der zuständigen\nCEMT-Arbeitsgruppe mit Dokument CEMT/CM(96)5 vor-\ngeschlagene Verteilung des multilateralen CEMT-Kontin-\ngents im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr ab\n1. Januar 1997 gebilligt.\nDas Dokument wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. November 1997\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nGrupe\nMultilaterales Kontingent:\nVerteilung des Kontingents ab 1. Januar 1997\nHintergrund                                                        Er schrieb die Anforderungen für den „supergrünen\" Lkw fol-\ngendermaßen fest:\nAuf seiner Tagung in Wien im Juni 1995 beschloß der Ministerrat:\n1. Lärmemissionen:\n- das gegenwärtige System bis zum 1. Januar 1997 beizu-               (wie in der Richtlinie 92/97 /EWG oder in der ECE-Regelung\nbehalten, aber die Länder, die andere Vorbehalte als mit            Nr. 51 /02 festgelegt)\nder Einführung des „grünen Lkw\" zusammenhängende vor-\nbrachten, aufzufordern, sie in der Zwischenzeit aufzuheben;         78 dB(A) für Fahrzeuge < oder = 150 kW\n- zum 1. Januar 1997 ein Sonderkontingent für den „super-             80 dB(A) für Fahrzeuge> 150 kW\ngrünen Lkw\" einzuführen;                                         2. Abgasemissionen:\n- den Mitgliedstaaten ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit zu          (wie in der Richtlinie 91/542/EWG oder in der ECE-Regelung\ngeben, zwischen dem „herkömmlichen\" Kontingent, dem                 Nr. 49/02, Genehmigung B, ,,EURO 2\" festgelegt)\nKontingent für den „grünen Lkw\" und dem Kontingent für den          CO                 4,0 g/kWh\n,,supergrünen Lkw\" zu wählen;                                       HC                 1,1  g/kWh\n- dem „supergrünen Lkw\" nach und nach gegenüber dem                   NOx                7,0 g/kWh\n,,grünen Lkw\" und den herkömmlichen Kontingenten Vorrang,\nPartikel           0,15 g/kWh\nd.h. die Möglichkeit einzuräumen\n3. Technische und Sicherheits-Mindestanforderungen\n- eine herkömmliche Genehmigung für einen „grünen Lkw\"\ngegen zwei Genehmigungen für den „supergrünen Lkw\" im             1. Die Fahrzeuge und ihre Anhänger müssen eine Mindest-\ngesamten Geltungsbereich der CEMT oder                                profiltiefe von 2 mm bei allen Reifen haben.\n- eine für einen herkömmlichen Lkw gültige Genehmigung               2. Die Fahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit\ngegen vier für „supergrüne\" Lkws gültige Genehmigungen                einem Unterfahrschutz ausgestattet sein (nach ECE-\nim gesamten Geltungsbereich der CEMT einzutauschen,                   Regelung Nr. 58/01 oder Richtlinie 70/221 /EWG, zuletzt\ngeändert durch Richtlinie 81/333/EWG).\nund zwar nach einer ähnlichen Begründung wie der seiner-\nzeit bei der Einführung des grünen Lkw angeführten                   3. Die Fahrzeuge und ihre Anhänger müssen auf beiden\n[CEMT/CM(93)12 endgültig/REV1];                                          Seiten einen seitlichen Unterfahrschutz, gemäß ECE-\nRegelung Nr. 73/00 oder Richtlinie 89/297 /EWG), ausge-\n- die Gruppe Straßenverkehr zu beauftragen, dem Stellvertreter-\nstattet sein.\nausschuß auf seiner Tagung im April 1996 Vorschläge für ein\nneues multilaterales Kontingent zu unterbreiten, die dann dem        4. Die Fahrzeuge müssen gemäß der ECE-Regelung\nMinisterrat im Mai/Juni 1996 vorgelegt werden sollen, wobei              Nr. 6/01 oder der Richtlinie 76/759/EWG mit einem\nzu berücksichtigen ist, daß vom 1. Januar 1997 an ein beson-             Warnblinklicht und gemäß ECE-Regelung Nr. 27 /03 mit\nderes Kontingent für „supergrüne\" Lkws eingeführt wird.                  einem roten Warndreieck ausgestattet sein.","48                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\n5. Die Fahrzeuge müssen gemäß dem AETR-Abkommen              Die Delegationen, die sich entweder schriftlich oder auf den\nder UN/ECE oder der EWG-Verordnung Nr. 3821/85,          Tagungen des Stellvertreterausschusses und der Arbeitsgruppe\nzuletzt geändert durch EWG-Verordnung Nr. 3688/92,       Straßenverkehr dazu äußerten, waren mit großer Mehrheit für die\nüber einen Fahrtenschreiber verfügen.                    folgende Regelung: es soll möglich sein\n6. Die Fahrzeuge müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern       - bis zu 50 % des Grundkontingents gegen „grüne\" Genehmi-\nnach der ECE-Regelung Nr. 89 oder nach der Richtlinie       gungen im Verhältnis 1 : 2 und\n92/24/EWG ausgestattet sein.\n7. Schwere und lange Fahrzeuge müssen nach ECE-Rege-         - bis zu 50 % des Grundkontingents gegen „supergrüne\" Ge-\nlung Nr. 70 hinten mit reflektierenden Nummernschildern     nehmigungen im Verhältnis 1 : 4 einzutauschen.\nausgestattet sein.\nIn einem weiteren Schritt könnten alle „herkömmlichen\" CEMT-\n8. Die Fahrzeuge müssen mit einem Antiblockiersystem         Genehmigungen gegen „grüne\" oder „supergrüne\" CEMT-\nausgestattet sein (gemäß ECE-Regelung Nr. 13/06 oder     Genehmigungen eingetauscht werden.\nRichtlinie 71/320/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie\n91/422/EWG).                                             Die Festlegung des Kontingents für 1997 sollte daher auf der\nAnzahl der „herkömmlichen\" Genehmigungen beruhen, die\n9. Die Fahrzeuge müssen mit einer Lenkvorrichtung ge-\njedem Land vor Einführung des grünen Lkw gewährt wurden\nmäß ECE-Regelung 79/01 oder Richtlinie 70/311/EWG,\n(Grundkontingent). Diese Zahl wurde auch für die Festlegung des\nzuletzt geändert durch Richtlinie 92/62/EWG, ausgestat-\nden Mitgliedsländern gewährten Kontingents verwendet. Die\ntet sein.\nTabelle in Anlage III zeigt die Berechnungsgrundlage und, als\n10. Die Fahrzeuge müssen die in der EG-Richtlinie             Erinnerung, die Anzahl der am 1. Januar 1996 jedem Land\n77/143/EWG festgelegten Anforderungen für die tech-      gewährten Genehmigungen sowie die Anzahl der Genehmigun-\nnische Untersuchung erfüllen. Insbesondere die Richt-    gen, die jedes land erhalten könnte, wenn es die größtmögliche\nlinien 92/54/EWG und 94/23/EWG (Bremsen) und             Umwandlung der Genehmigungen wählt, wobei die Aufhebung\n92/55/EWG (Rauchentwicklung: Inkrafttreten für Diesel-   der zur Zeit bestehenden Vorbehalte berücksichtigt wird.\nmotoren 1. Januar 1996) müssen berücksichtigt werden.\nGemäß der Richtlinie muß die technische Untersuchung     Jedes land hat dann die Möglichkeit, vor dem 1. Oktober\njedes Jahr erfolgen, so daß die Prüfbescheinigung nicht  des Vorjahres das Sekretariat darüber zu unterrichten, wie\nälter sein darf als 12 Monate.                           hoch jeweils der Anteil der Genehmigungen für konventionelle,\ngrüne und für supergrüne Lkws am folgenden 1. Januar sein soll.\nEr bat die zuständigen Stellen oder Behörden zur Bescheinigung,   Das ermöglicht rechtzeitig den Druck und die Festlegung einer\ndaß die oben erwähnten Kriterien für Emissionen und technische    endgültigen Tabelle für das Kontingent, bevor es am 1. Januar\nNormen erfüllt sind, die in Anlage 1 (betreffend Lärm- und Schad- in Kraft tritt.\nstoffemissionen) und Anlage II (betreffend die technische Unter-\nsuchung nach Richtlinie 77/143/EWG und betreffend das Anti-       Die Standards für grüne und für supergrüne Lkws, die am\nblockiersystem) dargestellten Dokumente zu verwenden, wobei       1. Oktober 1996 in den EU-Ländern eingeführt werden, sollten\ndie Tatsache hervorgehoben wurde, daß:                            es den Mitgliedsländern der Union, die Vorbehalte gegenüber\n- die in Resolution Nr. 91 /2 dargelegten allgemeinen Anforde-    dem System des grünen Lkws eingelegt haben, ermöglichen, sie\nrungen für das multilaterale Kontingent auf jeden Fall weiter  aufzuheben.\ngelten;\nDennoch hat Griechenland bisher seinen Vorbehalt aufrecht-\n- die in den Resolutionen Nr. 91/2 und 92/1 dargelegten Anfor-    erhalten. Griechenland möchte jetzt sein Kontingent auf dem\nderungen für den grünen Lkw unverändert bleiben;               Niveau vom 1. Januar 1996 beibehalten, nämlich 149 herkömm-\n- CEMT-Genehmigungen für den supergrünen Lkw nur von              liche Genehmigungen, wobei es den Grundsatz der Gegenseitig-\nsolchen Fahrzeugen benutzt werden dürfen, die den in die-      keit einhalten will, nach dem die Anzahl der Genehmigungen\nser Resolution dargelegten technischen Spezifikationen ent-    anderer Mitgliedsländer, die auf griechischem Hoheitsgebiet\nsprechen, und nur zusammen mit vollständig ausgefüllten        Gültigkeit haben, gleich hoch bleibt.\nBescheinigungen über die Einhaltung dieser technischen Nor-\nmen gültig sind;                                               Italien bezieht die gleiche Position wie Österreich. Es ist folglich\nder Ansicht, daß die Entwicklung der österreichischen Position\n- die Bescheinigung über die technische Untersuchung, die die\nzu einer parallelen Entwicklung der italienischen Position führt.\nEinhaltung der Richtlinie 77/143/EWG bestätigt, nicht älter\nsein darf als 12 Monate;                                        Die Positionen dieser Länder finden sich in der Praxis in der end-\nund verweist mit Nachdruck auf den Zusammenhang zwischen          gültigen Tabelle des vom 1. Januar 1997 an gültigen Kontingents\nden Bestimmungen bezüglich des „superprünen\" Lkw und der          wieder, die entsprechend den Optionen erstellt wird, für die\nErhöhung des multilateralen Kontingents. ·                        sich die verschiedenen Mitgliedstaaten bis zum 1. Oktober 1996\nentschieden haben.\nEntwicklung des Systems\nZu diesem Zweck wurde beschlossen, daß von 1997 an jedes\nWas die Festlegung des vom 1. Januar 1997 an durchzuführen-       Land für den Druck der Logbücher verantwortlich ist, die die\nden Kontingents betrifft, so beruht die Entscheidung der Gruppe   CEMT-Verkehrsgenehmigungen begleiten. Das Muster für diese\nStraßenverkehr auf drei Szenarien, die auf der Ministerrats-       Logbücher erscheint in Dokument CEMT/CM(92)8/endgültige\ntagung in Wien vorgeschlagen wurden (Anlage 3 des Dokuments        Fassung und in dem Abschnitt über das „Handbuch für Regie-\nCEMT/CM(95)4/endgültige Fassung) sowie auf einem Vorschlag        rungsbebörden und Straßenverkehrsunternehmer über die Ver-\nder französischen Delegation, der auf dem Grundsatz beruht,       wendung des multilateralen Kontingents der CEMT\". Da dies\ndaß ein „supergrüner\" Lkw eine Genehmigung verwendet, ein          bereits für die Bescheinigungen für „grüne\" Lkws zutrifft, wird\n„grüner\" Lkw zwei Genehmigungen und ein herkömmlicher Lkw        jedes Land auch den Druck der Bescheinigungen für „super-\nvier Genehmigungen.                                                grüne\" Lkws übernehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                               49\nAnlage 1\nNr....... .\nAnforderungen für Lärm- und Schadstoffemissionen für den „supergrünen Lkw\"\nBescheinigung über die Einhaltung der technischen Voraussetzungen gemäß CEMT-Resolution Nr...... .\nDie/der\nals Hersteller bestätigt, daß\nihr/sein Bevollmächtigter im Sinne der Richtlinie 92/53/EWG oder des§ 8b Absatz 2 KDV1) 1967 ist\nim Auftrag der Firma:\nDatum                         Unterschrift\nDie/der ............................................. als Hersteller/als im Zulassungsstaat Bevollmächtigter des nachstehend beschriebenen\nFahrzeugs bestätigt hiermit, daß dieses Fahrzeug am ............................................. mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am\n............................................. den Bestimmungen der CEMT-Resolution Nr ....... entsprochen hat und bestätigt die Richtigkeit\nder umseitig eingetragenen Angaben.\nFirmenunterschrift des Herstellers/des Bevollmächtigten im Zulassungsstaat:\nOrt                                                                         Datum                        Unterschrift\n1) KDV = Durchführungsbestimmungen zum HGV-Gesetz (Österreich}.","50                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nFahrzeugtyp:\nFahrgestellnummer:\nMotortyp:\nMotornummer:\nMessung nach 2): ISO; ECE Nr. 85, Richtlinie 80/1269/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 89/491 /EWG\ngrößte Motorleistung (kW):                                      bei Motordrehzahl (U/min):\nMessung nach 2): ECE Nr. 51/02; Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 92/97/EWG\nHöchstwerte dB(A) 3)                          Motorleistung                        gemessene Werte dB(A)\n78                                  < = 150 kW\n80                                   > 150 kW\nam:                               in:\ndurch 4):\nAnnäherungsgeschwindigkeit (km/h):                                    im Getriebegang:\nMotorbremsgeräusch dB(A):\nRundumgeräusch dB(A):                       im Meßpunkt 2:\nim Meßpunkt 6:\nDruckluftgeräusch dB(A):\nMessung nach 2): ECE Nr. 51/02; Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 92/97/EWG\nNahfeldpegel dB(A):                                             bei Motordrehzahl (U/min):\nMessung nach 2): ECE Nr. 49/02 Genehmigung B; Richtlinie 88/77/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 91/542/EWG\nHöchstwerte (g/kWh)                            Schadstoffe                        gemessener Werte (g/kWh)\n4,0                                      CO\n1, 1                                     HC\n7,0                                     NOx\n0,15                                   Partikel\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Gemäß CEMT-Resolution Nr. 91/2 [CEMT/CM(91)26/endgültige Fassung].\n4) Gemäß CEMT-Resolution Nr. 92/1 [CEMT/CM(92)28/endgültige Fassung].","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                          51\nAnlage II\nTechnische und Sicherheitsanforderungen für den „supergrünen Lkw\"\nBescheinigung über die Einhaltung der technischen Bestimmungen gemäß CEMT-Resolution Nr ....... für die technische Unter-\nsuchung (Richtlinie 77 /143/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 94/23/EWG) und die Bremsanlagen (Richtlinie 71 /320/EWG, zuletzt\ngeändert durch Richtlinie 91 /422/EWG)\nAmtliches Kennzeichen:\nFahrzeugtyp:\nFahrgestellnummer:\nMotortyp:\nMotornummer:\nDie Firma [Name und Anschrift]\nals Stelle oder Einrichtung, die vom Zulassungsstaat im Sinne der Richtlinie 77/143/EWG bezeichnet und direkt überwacht wird,\nbestätigt hiermit, daß am unten bezeichneten Tag das oben beschriebene Fahrzeug die Anforderungen für die technische Untersu-\nchung der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger erfüllt, insbesondere die Anforderungen an:\n- Bremsanlagen (gemäß den Richtlinien 92/54/EWG und 94/23/EWG)\n- Lenkanlage\n- Sichtverhältnisse\n- Lampen, Reflektoren und elektrische Ausrüstung\n- Achsen, Räder, Reifen, Aufhängung\n- Fahrgestell und Fahrgestellhalterung\n- sonstige Ausstattung\n- Emissionen (insbesondere Rauchentwicklung gemäß Richtlinie 92/55/EWG) und\n- Fahrzeugkennzeichnung\nentsprechend den Anforderungen der Richtlinie 77/143/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 94/23/EWG.\nDie oben genannte Stelle bescheinigt außerdem, daß das Fahrzeug mit einem Antiblockiersystem gemäß Richtlinie 71/320/EWG,\nzuletzt geändert durch Richtlinie 91/422/EWG, ausgestattet ist.\nUnterschrift der Stelle oder der Einrichtung, die vom Zulassungsstaat im Sinne der Richtlinie 77/143/EWG bezeichnet und direkt\nüberwacht wird.\nOrt                                                             Datum                        Unterschrift","52                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nAnlage III\nGrundlage für            Erinnerung               Gesamtzahl am\ndie Berechnung                                      1. Januar 1997\n(herkömmliche Lkws)\nLand\nGesamtzahl              Anzahl der                  ,.maximale\"\nam 1. Juli 1993         Genehmigungen                  Situation 5)\nam 1. Januar 1996\nDeutschland                                 D                                    342                 513                        1 026\nÖsterreich6)                               A                                      16                   32                          64\nBelgien                                     B                                    171                 257                          513\nBosnien-Herzegowina                         BIH                               0 (120)                  30                         360\nBulgarien                                   BG                                   141                 212                          423\nKroatien                                    HR                                   128                 144                          384\nDänemark                                    DK                                   141                 166                          423\nSpanien                                     E                                    149                 224                          447\nEstland                                     EST                                  128                 192                          384\nFinnland                                    FIN                                  149                 224                          447\nFrankreich                                  F                                    288                 432                          864\nGriechenland                                GR                                   149                 149                          447\nUngarn                                      H                                    141                 212                          423\nIrland                                      IRL                                  141                 141                          423\nItalien                                     1                                     67                   67                         513\nLettland                                    LV                                   128                 151                          384\nLitauen                                     LT                                   128                 167                          384\nLuxemburg                                   L                                    120                 180                          360\nFYROM                                       MK                                0 (128)                   0                         384\nMoldawien                                   MD                                0 (128)                  30                         384\nNorwegen                                    N                                    149                 186                          447\nNiederlande                                 NL                                   234                 351                          702\nPolen                                       PL                                   153                 230                          459\nPortugal                                    p                                    141                 141                          423\nTschechische Republik                       cz                                0 (141)                212                          423\nSlowakische Republik                        SK                                0 (128)                192                          384\nRumänien                                    RO                                   141                 212                          423\nVereinigtes Königreich                      UK                                   149                 174                          447\nSlowenien                                   SLO                                  128                 151                          384\nSchweden                                    s                                    153                 193                          459\nSchweiz                                     CH                                   135                 203                          408\nTürkei                                      TR                                   141                 190                          423\nInsgesamt                                                             4 051 (4 696)                5 958                      14 355\n5) Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die größtmögliche Zahl der Umwandlungen von Genehmigungen gewählt wurde und daß die Vorbehalte\naufgehoben wurden.\n6) Auf österreichischem Hoheitsgebiet werden nur 16 herkömmliche Genehmigungen, 32 für „grüne\" Lkws oder 64 für „supergrüne\" Lkws für jeues Land\nGültigkeit haben."]}