{"id":"bgbl2-1998-2-22","kind":"bgbl2","year":1998,"number":2,"date":"1998-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/2#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-2-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_2.pdf#page=31","order":22,"title":"Bekanntmachung über die Verteilung des multilateralen CEMT-Kontingents im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr ab 1. Januar 1997","law_date":"1997-11-25T00:00:00Z","page":47,"pdf_page":31,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                           47\nBekanntmachung\nüber die Verteilung des multilateralen CEMT-Kontingents\nim grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr\nab 1. Januar 1997\nVom 25. November 1997\nDer Ministerrat der Europäischen Konferenz der\nVerkehrsminister (CEMT) hat auf seiner Tagung am\n29./30. Mai 1996 in Budapest die von der zuständigen\nCEMT-Arbeitsgruppe mit Dokument CEMT/CM(96)5 vor-\ngeschlagene Verteilung des multilateralen CEMT-Kontin-\ngents im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr ab\n1. Januar 1997 gebilligt.\nDas Dokument wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. November 1997\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nGrupe\nMultilaterales Kontingent:\nVerteilung des Kontingents ab 1. Januar 1997\nHintergrund                                                        Er schrieb die Anforderungen für den „supergrünen\" Lkw fol-\ngendermaßen fest:\nAuf seiner Tagung in Wien im Juni 1995 beschloß der Ministerrat:\n1. Lärmemissionen:\n- das gegenwärtige System bis zum 1. Januar 1997 beizu-               (wie in der Richtlinie 92/97 /EWG oder in der ECE-Regelung\nbehalten, aber die Länder, die andere Vorbehalte als mit            Nr. 51 /02 festgelegt)\nder Einführung des „grünen Lkw\" zusammenhängende vor-\nbrachten, aufzufordern, sie in der Zwischenzeit aufzuheben;         78 dB(A) für Fahrzeuge < oder = 150 kW\n- zum 1. Januar 1997 ein Sonderkontingent für den „super-             80 dB(A) für Fahrzeuge> 150 kW\ngrünen Lkw\" einzuführen;                                         2. Abgasemissionen:\n- den Mitgliedstaaten ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit zu          (wie in der Richtlinie 91/542/EWG oder in der ECE-Regelung\ngeben, zwischen dem „herkömmlichen\" Kontingent, dem                 Nr. 49/02, Genehmigung B, ,,EURO 2\" festgelegt)\nKontingent für den „grünen Lkw\" und dem Kontingent für den          CO                 4,0 g/kWh\n,,supergrünen Lkw\" zu wählen;                                       HC                 1,1  g/kWh\n- dem „supergrünen Lkw\" nach und nach gegenüber dem                   NOx                7,0 g/kWh\n,,grünen Lkw\" und den herkömmlichen Kontingenten Vorrang,\nPartikel           0,15 g/kWh\nd.h. die Möglichkeit einzuräumen\n3. Technische und Sicherheits-Mindestanforderungen\n- eine herkömmliche Genehmigung für einen „grünen Lkw\"\ngegen zwei Genehmigungen für den „supergrünen Lkw\" im             1. Die Fahrzeuge und ihre Anhänger müssen eine Mindest-\ngesamten Geltungsbereich der CEMT oder                                profiltiefe von 2 mm bei allen Reifen haben.\n- eine für einen herkömmlichen Lkw gültige Genehmigung               2. Die Fahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit\ngegen vier für „supergrüne\" Lkws gültige Genehmigungen                einem Unterfahrschutz ausgestattet sein (nach ECE-\nim gesamten Geltungsbereich der CEMT einzutauschen,                   Regelung Nr. 58/01 oder Richtlinie 70/221 /EWG, zuletzt\ngeändert durch Richtlinie 81/333/EWG).\nund zwar nach einer ähnlichen Begründung wie der seiner-\nzeit bei der Einführung des grünen Lkw angeführten                   3. Die Fahrzeuge und ihre Anhänger müssen auf beiden\n[CEMT/CM(93)12 endgültig/REV1];                                          Seiten einen seitlichen Unterfahrschutz, gemäß ECE-\nRegelung Nr. 73/00 oder Richtlinie 89/297 /EWG), ausge-\n- die Gruppe Straßenverkehr zu beauftragen, dem Stellvertreter-\nstattet sein.\nausschuß auf seiner Tagung im April 1996 Vorschläge für ein\nneues multilaterales Kontingent zu unterbreiten, die dann dem        4. Die Fahrzeuge müssen gemäß der ECE-Regelung\nMinisterrat im Mai/Juni 1996 vorgelegt werden sollen, wobei              Nr. 6/01 oder der Richtlinie 76/759/EWG mit einem\nzu berücksichtigen ist, daß vom 1. Januar 1997 an ein beson-             Warnblinklicht und gemäß ECE-Regelung Nr. 27 /03 mit\nderes Kontingent für „supergrüne\" Lkws eingeführt wird.                  einem roten Warndreieck ausgestattet sein.","48                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\n5. Die Fahrzeuge müssen gemäß dem AETR-Abkommen              Die Delegationen, die sich entweder schriftlich oder auf den\nder UN/ECE oder der EWG-Verordnung Nr. 3821/85,          Tagungen des Stellvertreterausschusses und der Arbeitsgruppe\nzuletzt geändert durch EWG-Verordnung Nr. 3688/92,       Straßenverkehr dazu äußerten, waren mit großer Mehrheit für die\nüber einen Fahrtenschreiber verfügen.                    folgende Regelung: es soll möglich sein\n6. Die Fahrzeuge müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern       - bis zu 50 % des Grundkontingents gegen „grüne\" Genehmi-\nnach der ECE-Regelung Nr. 89 oder nach der Richtlinie       gungen im Verhältnis 1 : 2 und\n92/24/EWG ausgestattet sein.\n7. Schwere und lange Fahrzeuge müssen nach ECE-Rege-         - bis zu 50 % des Grundkontingents gegen „supergrüne\" Ge-\nlung Nr. 70 hinten mit reflektierenden Nummernschildern     nehmigungen im Verhältnis 1 : 4 einzutauschen.\nausgestattet sein.\nIn einem weiteren Schritt könnten alle „herkömmlichen\" CEMT-\n8. Die Fahrzeuge müssen mit einem Antiblockiersystem         Genehmigungen gegen „grüne\" oder „supergrüne\" CEMT-\nausgestattet sein (gemäß ECE-Regelung Nr. 13/06 oder     Genehmigungen eingetauscht werden.\nRichtlinie 71/320/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie\n91/422/EWG).                                             Die Festlegung des Kontingents für 1997 sollte daher auf der\nAnzahl der „herkömmlichen\" Genehmigungen beruhen, die\n9. Die Fahrzeuge müssen mit einer Lenkvorrichtung ge-\njedem Land vor Einführung des grünen Lkw gewährt wurden\nmäß ECE-Regelung 79/01 oder Richtlinie 70/311/EWG,\n(Grundkontingent). Diese Zahl wurde auch für die Festlegung des\nzuletzt geändert durch Richtlinie 92/62/EWG, ausgestat-\nden Mitgliedsländern gewährten Kontingents verwendet. Die\ntet sein.\nTabelle in Anlage III zeigt die Berechnungsgrundlage und, als\n10. Die Fahrzeuge müssen die in der EG-Richtlinie             Erinnerung, die Anzahl der am 1. Januar 1996 jedem Land\n77/143/EWG festgelegten Anforderungen für die tech-      gewährten Genehmigungen sowie die Anzahl der Genehmigun-\nnische Untersuchung erfüllen. Insbesondere die Richt-    gen, die jedes land erhalten könnte, wenn es die größtmögliche\nlinien 92/54/EWG und 94/23/EWG (Bremsen) und             Umwandlung der Genehmigungen wählt, wobei die Aufhebung\n92/55/EWG (Rauchentwicklung: Inkrafttreten für Diesel-   der zur Zeit bestehenden Vorbehalte berücksichtigt wird.\nmotoren 1. Januar 1996) müssen berücksichtigt werden.\nGemäß der Richtlinie muß die technische Untersuchung     Jedes land hat dann die Möglichkeit, vor dem 1. Oktober\njedes Jahr erfolgen, so daß die Prüfbescheinigung nicht  des Vorjahres das Sekretariat darüber zu unterrichten, wie\nälter sein darf als 12 Monate.                           hoch jeweils der Anteil der Genehmigungen für konventionelle,\ngrüne und für supergrüne Lkws am folgenden 1. Januar sein soll.\nEr bat die zuständigen Stellen oder Behörden zur Bescheinigung,   Das ermöglicht rechtzeitig den Druck und die Festlegung einer\ndaß die oben erwähnten Kriterien für Emissionen und technische    endgültigen Tabelle für das Kontingent, bevor es am 1. Januar\nNormen erfüllt sind, die in Anlage 1 (betreffend Lärm- und Schad- in Kraft tritt.\nstoffemissionen) und Anlage II (betreffend die technische Unter-\nsuchung nach Richtlinie 77/143/EWG und betreffend das Anti-       Die Standards für grüne und für supergrüne Lkws, die am\nblockiersystem) dargestellten Dokumente zu verwenden, wobei       1. Oktober 1996 in den EU-Ländern eingeführt werden, sollten\ndie Tatsache hervorgehoben wurde, daß:                            es den Mitgliedsländern der Union, die Vorbehalte gegenüber\n- die in Resolution Nr. 91 /2 dargelegten allgemeinen Anforde-    dem System des grünen Lkws eingelegt haben, ermöglichen, sie\nrungen für das multilaterale Kontingent auf jeden Fall weiter  aufzuheben.\ngelten;\nDennoch hat Griechenland bisher seinen Vorbehalt aufrecht-\n- die in den Resolutionen Nr. 91/2 und 92/1 dargelegten Anfor-    erhalten. Griechenland möchte jetzt sein Kontingent auf dem\nderungen für den grünen Lkw unverändert bleiben;               Niveau vom 1. Januar 1996 beibehalten, nämlich 149 herkömm-\n- CEMT-Genehmigungen für den supergrünen Lkw nur von              liche Genehmigungen, wobei es den Grundsatz der Gegenseitig-\nsolchen Fahrzeugen benutzt werden dürfen, die den in die-      keit einhalten will, nach dem die Anzahl der Genehmigungen\nser Resolution dargelegten technischen Spezifikationen ent-    anderer Mitgliedsländer, die auf griechischem Hoheitsgebiet\nsprechen, und nur zusammen mit vollständig ausgefüllten        Gültigkeit haben, gleich hoch bleibt.\nBescheinigungen über die Einhaltung dieser technischen Nor-\nmen gültig sind;                                               Italien bezieht die gleiche Position wie Österreich. Es ist folglich\nder Ansicht, daß die Entwicklung der österreichischen Position\n- die Bescheinigung über die technische Untersuchung, die die\nzu einer parallelen Entwicklung der italienischen Position führt.\nEinhaltung der Richtlinie 77/143/EWG bestätigt, nicht älter\nsein darf als 12 Monate;                                        Die Positionen dieser Länder finden sich in der Praxis in der end-\nund verweist mit Nachdruck auf den Zusammenhang zwischen          gültigen Tabelle des vom 1. Januar 1997 an gültigen Kontingents\nden Bestimmungen bezüglich des „superprünen\" Lkw und der          wieder, die entsprechend den Optionen erstellt wird, für die\nErhöhung des multilateralen Kontingents. ·                        sich die verschiedenen Mitgliedstaaten bis zum 1. Oktober 1996\nentschieden haben.\nEntwicklung des Systems\nZu diesem Zweck wurde beschlossen, daß von 1997 an jedes\nWas die Festlegung des vom 1. Januar 1997 an durchzuführen-       Land für den Druck der Logbücher verantwortlich ist, die die\nden Kontingents betrifft, so beruht die Entscheidung der Gruppe   CEMT-Verkehrsgenehmigungen begleiten. Das Muster für diese\nStraßenverkehr auf drei Szenarien, die auf der Ministerrats-       Logbücher erscheint in Dokument CEMT/CM(92)8/endgültige\ntagung in Wien vorgeschlagen wurden (Anlage 3 des Dokuments        Fassung und in dem Abschnitt über das „Handbuch für Regie-\nCEMT/CM(95)4/endgültige Fassung) sowie auf einem Vorschlag        rungsbebörden und Straßenverkehrsunternehmer über die Ver-\nder französischen Delegation, der auf dem Grundsatz beruht,       wendung des multilateralen Kontingents der CEMT\". Da dies\ndaß ein „supergrüner\" Lkw eine Genehmigung verwendet, ein          bereits für die Bescheinigungen für „grüne\" Lkws zutrifft, wird\n„grüner\" Lkw zwei Genehmigungen und ein herkömmlicher Lkw        jedes Land auch den Druck der Bescheinigungen für „super-\nvier Genehmigungen.                                                grüne\" Lkws übernehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                               49\nAnlage 1\nNr....... .\nAnforderungen für Lärm- und Schadstoffemissionen für den „supergrünen Lkw\"\nBescheinigung über die Einhaltung der technischen Voraussetzungen gemäß CEMT-Resolution Nr...... .\nDie/der\nals Hersteller bestätigt, daß\nihr/sein Bevollmächtigter im Sinne der Richtlinie 92/53/EWG oder des§ 8b Absatz 2 KDV1) 1967 ist\nim Auftrag der Firma:\nDatum                         Unterschrift\nDie/der ............................................. als Hersteller/als im Zulassungsstaat Bevollmächtigter des nachstehend beschriebenen\nFahrzeugs bestätigt hiermit, daß dieses Fahrzeug am ............................................. mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am\n............................................. den Bestimmungen der CEMT-Resolution Nr ....... entsprochen hat und bestätigt die Richtigkeit\nder umseitig eingetragenen Angaben.\nFirmenunterschrift des Herstellers/des Bevollmächtigten im Zulassungsstaat:\nOrt                                                                         Datum                        Unterschrift\n1) KDV = Durchführungsbestimmungen zum HGV-Gesetz (Österreich}.","50                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nFahrzeugtyp:\nFahrgestellnummer:\nMotortyp:\nMotornummer:\nMessung nach 2): ISO; ECE Nr. 85, Richtlinie 80/1269/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 89/491 /EWG\ngrößte Motorleistung (kW):                                      bei Motordrehzahl (U/min):\nMessung nach 2): ECE Nr. 51/02; Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 92/97/EWG\nHöchstwerte dB(A) 3)                          Motorleistung                        gemessene Werte dB(A)\n78                                  < = 150 kW\n80                                   > 150 kW\nam:                               in:\ndurch 4):\nAnnäherungsgeschwindigkeit (km/h):                                    im Getriebegang:\nMotorbremsgeräusch dB(A):\nRundumgeräusch dB(A):                       im Meßpunkt 2:\nim Meßpunkt 6:\nDruckluftgeräusch dB(A):\nMessung nach 2): ECE Nr. 51/02; Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 92/97/EWG\nNahfeldpegel dB(A):                                             bei Motordrehzahl (U/min):\nMessung nach 2): ECE Nr. 49/02 Genehmigung B; Richtlinie 88/77/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 91/542/EWG\nHöchstwerte (g/kWh)                            Schadstoffe                        gemessener Werte (g/kWh)\n4,0                                      CO\n1, 1                                     HC\n7,0                                     NOx\n0,15                                   Partikel\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Gemäß CEMT-Resolution Nr. 91/2 [CEMT/CM(91)26/endgültige Fassung].\n4) Gemäß CEMT-Resolution Nr. 92/1 [CEMT/CM(92)28/endgültige Fassung].","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                          51\nAnlage II\nTechnische und Sicherheitsanforderungen für den „supergrünen Lkw\"\nBescheinigung über die Einhaltung der technischen Bestimmungen gemäß CEMT-Resolution Nr ....... für die technische Unter-\nsuchung (Richtlinie 77 /143/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 94/23/EWG) und die Bremsanlagen (Richtlinie 71 /320/EWG, zuletzt\ngeändert durch Richtlinie 91 /422/EWG)\nAmtliches Kennzeichen:\nFahrzeugtyp:\nFahrgestellnummer:\nMotortyp:\nMotornummer:\nDie Firma [Name und Anschrift]\nals Stelle oder Einrichtung, die vom Zulassungsstaat im Sinne der Richtlinie 77/143/EWG bezeichnet und direkt überwacht wird,\nbestätigt hiermit, daß am unten bezeichneten Tag das oben beschriebene Fahrzeug die Anforderungen für die technische Untersu-\nchung der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger erfüllt, insbesondere die Anforderungen an:\n- Bremsanlagen (gemäß den Richtlinien 92/54/EWG und 94/23/EWG)\n- Lenkanlage\n- Sichtverhältnisse\n- Lampen, Reflektoren und elektrische Ausrüstung\n- Achsen, Räder, Reifen, Aufhängung\n- Fahrgestell und Fahrgestellhalterung\n- sonstige Ausstattung\n- Emissionen (insbesondere Rauchentwicklung gemäß Richtlinie 92/55/EWG) und\n- Fahrzeugkennzeichnung\nentsprechend den Anforderungen der Richtlinie 77/143/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 94/23/EWG.\nDie oben genannte Stelle bescheinigt außerdem, daß das Fahrzeug mit einem Antiblockiersystem gemäß Richtlinie 71/320/EWG,\nzuletzt geändert durch Richtlinie 91/422/EWG, ausgestattet ist.\nUnterschrift der Stelle oder der Einrichtung, die vom Zulassungsstaat im Sinne der Richtlinie 77/143/EWG bezeichnet und direkt\nüberwacht wird.\nOrt                                                             Datum                        Unterschrift","52                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nAnlage III\nGrundlage für            Erinnerung               Gesamtzahl am\ndie Berechnung                                      1. Januar 1997\n(herkömmliche Lkws)\nLand\nGesamtzahl              Anzahl der                  ,.maximale\"\nam 1. Juli 1993         Genehmigungen                  Situation 5)\nam 1. Januar 1996\nDeutschland                                 D                                    342                 513                        1 026\nÖsterreich6)                               A                                      16                   32                          64\nBelgien                                     B                                    171                 257                          513\nBosnien-Herzegowina                         BIH                               0 (120)                  30                         360\nBulgarien                                   BG                                   141                 212                          423\nKroatien                                    HR                                   128                 144                          384\nDänemark                                    DK                                   141                 166                          423\nSpanien                                     E                                    149                 224                          447\nEstland                                     EST                                  128                 192                          384\nFinnland                                    FIN                                  149                 224                          447\nFrankreich                                  F                                    288                 432                          864\nGriechenland                                GR                                   149                 149                          447\nUngarn                                      H                                    141                 212                          423\nIrland                                      IRL                                  141                 141                          423\nItalien                                     1                                     67                   67                         513\nLettland                                    LV                                   128                 151                          384\nLitauen                                     LT                                   128                 167                          384\nLuxemburg                                   L                                    120                 180                          360\nFYROM                                       MK                                0 (128)                   0                         384\nMoldawien                                   MD                                0 (128)                  30                         384\nNorwegen                                    N                                    149                 186                          447\nNiederlande                                 NL                                   234                 351                          702\nPolen                                       PL                                   153                 230                          459\nPortugal                                    p                                    141                 141                          423\nTschechische Republik                       cz                                0 (141)                212                          423\nSlowakische Republik                        SK                                0 (128)                192                          384\nRumänien                                    RO                                   141                 212                          423\nVereinigtes Königreich                      UK                                   149                 174                          447\nSlowenien                                   SLO                                  128                 151                          384\nSchweden                                    s                                    153                 193                          459\nSchweiz                                     CH                                   135                 203                          408\nTürkei                                      TR                                   141                 190                          423\nInsgesamt                                                             4 051 (4 696)                5 958                      14 355\n5) Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die größtmögliche Zahl der Umwandlungen von Genehmigungen gewählt wurde und daß die Vorbehalte\naufgehoben wurden.\n6) Auf österreichischem Hoheitsgebiet werden nur 16 herkömmliche Genehmigungen, 32 für „grüne\" Lkws oder 64 für „supergrüne\" Lkws für jeues Land\nGültigkeit haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998          53\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta\nVom 25. November 1997\nDie Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBI. 1964 II S. 1261) ist\nnach ihrem Artikel 35 Abs. 3 für\nPolen                                                                am 25. Juli 1997\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde abgegebenen Erklärung\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n\"According to Article 20 of the Charter, the  „Nach Artikel 20 der Charta sieht die\nRepublic of Poland considers itself bound by   Republik Polen die folgenden Bestimmun-\nprovisions of the Charter as the following:    gen der Charta für sich als bindend an:\nArticle 1. The right to work (paragraphs       Artikel    Das Recht auf Arbeit (Absät-\n1-4, all)                                   ze 1-4, alle)\nArticle 2. The right to just conditions of     Artikel 2  Das Recht auf gerechte Ar-\nwork (paragraphs 1, 3-5)                     beitsbedingungen (Absätze 1 ,\n3-5)\nArticle 3. The right to safe and healthy       Artikel 3  Das Recht auf sichere und\nworking      conditions    (para-            gesunde Arbeitsbedingungen\ngraphs 1-3, all)                             (Absätze 1-3, alle)\nArticle 4. The right to a fair remuneration    Artikel 4  Das Recht auf gerechtes Ar-\n(paragraphs 2-5)                             beitsentgelt (Absätze 2-5)\nArticle 5. The right to organise               Artikel 5  Das Vereinigungsrecht\nArticle 6. The right to bargain collectively   Artikel 6  Das Recht auf Kollektivver-\n(paragraphs 1-3)                             handlungen (Absätze 1-3)\nArticle 7. The right of children and young     Artikel 7  Das Recht der Kinder und Ju-\npersons to protection (para-                 gendlichen auf Schutz (Absät-\ngraphs 2, 4, 6-10)                           ze 2, 4, 6-10)\nArticle 8. The right of employed women         Artikel 8  Das Recht der Arbeitnehmerin-\nto protection (paragraphs 1-4,               nen auf Schutz (Absätze 1-4,\nall)                                         alle)\nArticle 9. The right to vocational guidance    Artikel 9  Das Recht auf Berufsberatung\nArticle 10. The right to vocational training   Artikel 10 Das Recht auf berufliche Aus-\n(paragraphs 1-2)                             bildung (Absätze 1-2)\nArticle 11 . The right to protection of health Artikel 11 Das Recht auf Schutz der\n(paragraphs 1-3, all)                        Gesundheit (Absätze 1-3, alle)\nArticle 12. The right to social security       Artikel 12 Das Recht auf Soziale Sicher-\n(paragraphs 1-4, all)                        heit (Absätze 1-4, alle)\nArticle 13. The right to social and medical    Artikel 13 Das Recht auf           Fürsorge\nassistance (paragraphs 2 and 3)              (Absätze 2 und 3)\nArticle 14. The right to benefit from social   Artikel 14 Das Recht auf Inanspruchnah-\nwelfare services (paragraph 1)               me sozialer Dienste (Absatz 1)\nArticle 15. The right of physically or men-    Artikel 15 Das Recht der körperlich, gei-\ntally disabled persons to voca-              stig oder seelisch Behinderten\ntional training, rehabilitation              auf berufliche Ausbildung sowie\nand social resettlement (para-               auf berufliche und soziale Ein-\ngraphs 1-2, all)                             gliederung oder Wiedereinglie-\nderung (Absätze 1-2, alle)","54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nArticle 16. The right of the family to social,   Artikel 16 Das Recht der Familien auf\nlegal and economic protection                  sozialen, gesetzlichen und\nwirtschaftlichen Schutz\nArticle 17. The right of mothers and chil-       Artikel 17 Das Recht der Mütter und\ndren to social and economic                    Kinder auf sozialen und wirt-\nprotection                                     schaftlichen Schutz\nArticle 18. The right to engage in a gainful     Artikel 18 Das Recht auf Ausübung einer\noccupation in the territory of                 Erwerbstätigkeit im Hoheitsge-\nother     Contracting    Parties               biet der anderen Vertragspar-\n(paragraph 4)                                  teien (Absatz 1)\nArticle 19. The right of migrant workers         Artikel 19 Das Recht der Wanderarbeit-\nand their families to protection               nehmer und ihrer Familien auf\nand assistance (paragraphs                     Schutz und Beistand (Absätze\n1-10, all)\".                                   1-10, alle)\".\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. April 1992 (BGBI. II S. 401 ).\nBonn, den 25. November 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 25. November 1997\nDie Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. Septem-\nber 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II\nS. 1331 ), ist nach ihrem Artikel 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nIran, Islamische Republik                                      am 2. November 1997\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n10. Juli 1997 (BGBI. II S. 1523).\nBonn,den25.November1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998   55\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 25. November 1997\nDie Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom\n16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\n(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere Staa-\nten in Kraft getreten:\nBelgien                                                  am 5. November 1997\nIran, islamische Republik                                am 2. November 1997\nKolumbien                                                am 3. November 1997\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Oktober 1997 (BGBI. 11 S. 1826).\nBonn,den25.November1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen\nerzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters\nsowie des Protokolls zu diesem Abkommen\nVom 25..November 1997\n1.\nDas Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen\nerzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBI. 1957 II\nS. 170) ist nach seinem Artikel X für die\nTschechische Republik                                      am 22.August1997\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Protokoll vom 26. November 1976 zu dem Abkommen vom 22. Novem-\nber 1950 über die ~infuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen\noder kulturellen Charakters (BGBI. 1989 II S. 490) wird nach seinem Teil VIII\nAbs. 17 Buchstabe b für\nSchweden                                                   am 30.Januar1998\nnach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen\nErklärung nach Absatz 16 Buchstabe a, daß Schweden durch die Teile II\nund IV sowie durch die Anhänge C.1, F, G und H des Protokolls nicht\ngebunden ist,\nsowie für die\nTschechische Republik                                      am 22. Februar 1998\nin Kraft treten.","56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nIII.\nDie ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem Generalse-\nkretär der Vereinten Nationen am 2. September 1997 ihre Rechts nach f o I g e\nzu dem genannten Abkommen sowie dem Protokoll zu diesem Abkommen\n(vgl. die Bekanntmachungen vom 27. März 1958, BGBI. II S. 102 und vom\n19. Februar 1990, BGBI. II S. 162)\nmit Wirkung vom 17. November 1991,\ndem Tag_ ihrer Unabhängigkeit, notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. August 1997 (BGBI. II S. 1698).\nBonn,den25.November1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nVom 25. November 1997\nDas Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zustän-\ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-\ndelssachen (BGBI. 1994 II S. 2658, 3772) ist nach seinem Artikel 61 Abs. 4 für\nGriechenland                                                      am 1. September 1997\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde abgegebenen Erklärung\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n(traduction non officielle du texte original       (nichtamtliche Übersetzung des griechi-\nen grec)                                           schen Originalwortlauts)\n«La Grece declare, en application de l'ar-         „Griechenland erklärt in Anwendung des\nticle 11er du Protocole no. 1 annexe a la           Artikels lb des dem Übereinkommen beige-\nConvention, qu'elle se reserve le droit de         fügten Protokolls Nummer 1, daß es sich\nne pas reconnaitre ni executer les deci-           das Recht vorbehält, in anderen Vertrags-\nsions rendues dans les autres Etats Parties        staaten ergangene Entscheidungen nicht\nlorsque la competence de la jurisdiction           anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn\nd'origine est fondee, en application de l'ar-      die Zuständigkeit des Gerichts des Ur-\nticle 16, point 1 b), sur le seul domicile du      sprungsstaats nach Artikel 16 Nummer 1\ndefendeur dans l'Etat d'origine alors que          Buchstabe b ausschließlich dadurch be-\nl'immeuble est situe sur le territoire de la       gründet ist, daß der Beklagte seinen Wohn-\nGrece.»                                            sitz in dem Ursprungsstaat hat und die\nunbewegliche Sache 'in dem Hoheitsgebiet\nGriechenlands belegen ist.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Oktober 1997 (BGBI. II S. 1825).\nBonn,den25.November1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998           57\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Rahmenübereinkommens des Europarats\nvom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten\nVom 1. Dezember 1997\n1.\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 zu dem Rahmenüber-\neinkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minder-\nheiten (BGBI. 1997 II S. 1406) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen\nnach seinem Artikel 28 Abs. 1 für die\nBundesrepublik Deutschland                                        am 1. Februar 1998\nin Kratt treten wird.\nBei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Europa-\nrats am 10. September 1997 hat die Bundesrepublik Deutschland folgende\nE rk I ä ru n g abgegeben:\n„Das Rahmenübereinkommen enthält keine Definition des Begriffs der nationalen\nMinderheiten. Es ist deshalb Sache der einzelnen Vertragsstaaten zu bestimmen, auf\nwelche Gruppen es nach der Ratifizierung Anwendung findet. Nationale Minderheiten in\nder Bundesrepublik Deutschland sind die Dänen deutscher Staatsangehörigkeit und die·\nAngehörigen des sorbischen Volkes mit deutscher Staatsangehörigkeit. Das Rahmenüber-\neinkommen wird auch auf die Angehörigen der traditionell in Deutschland heimischen\nVolksgruppen der Friesen deutscher Staatsangehörigkeit und der Sinti und Roma deut-\nscher Staatsangehörigkeit angewendet.\"\nII.\nDas übereinkommen wird weiterhin am 1. Februar 1998 in Kratt treten für\nDänemark\nnach Maßgabe folgender, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am\n22. September 1997 abgegebenen Erkärung:\n(Übersetzung)\n\"In connection with the deposit of the           „Im Zusammenhang mit der Hinterlegung\ninstrument of ratification by Denmark of the      der Ratifikationsurkunde zum Rahmen-\nFramework Convention for the Protection           übereinkommen zum Schutz nationaler\nof National Minorities, it is hereby declared     Minderheiten durch Dänemark wird hiermit\nthat the Framework Convention shall apply         erklärt, daß das Rahmenübereinkommen\nto the German minority in South Jutland of        auf die deutsche Minderheit in Südjütland\nthe Kingdom of Denmark.\"                          im Königreich Dänemark Anwendung fin-\ndet.\"\nEstland\nFinnland\nKroatien\nMazedonien, ehemalige jugoslawische Republik\nMoldau, Republik\nRumänien\nSan Marino\nSlowakei\nSpanien\nUngarn\nZypern\nBonn, den 1. Dezember 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger"]}