{"id":"bgbl2-1998-2-21","kind":"bgbl2","year":1998,"number":2,"date":"1998-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/2#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-2-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_2.pdf#page=22","order":21,"title":"Bekanntmachung der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zur Einführung des supergrünen Lkw im Rahmen des multilateralen Kontingents","law_date":"1997-11-25T00:00:00Z","page":38,"pdf_page":22,"num_pages":9,"content":["38                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nBekanntmachung\nder Resolution des Ministerrates\nder Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)\nzur Einführung des supergrünen Lkw\nim Rahmen des multilateralen Kontingents\nVom 25. November 1997\nDer Ministerrat der CEMT hat auf seiner Tagung am\n7. und 8. Juni 1995 in Wien die Resolution Nr. 95/4 zur\nEinführung des supergrünen Lkw im Rahmen des multi-\nlateralen Kontingents beschlossen.\nDie Resolution der CEMT wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 25. November 1997\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nGrupe\nResolution\nzur Einführung des supergrünen Lkw\nim Rahmen des multilateralen Kontingents\nDer Rat der Verkehrsminister auf seiner Tagung in Wien am           mit Verweis darauf, daß\n7. und 8. Juni 1995,\n- das derzeitige System des multilateralen Kontingents eine\nUnterscheidung trifft zwischen dem „normalen\" Kontingent,\nin der Erwägung, daß\nfür das die Lkw keine besonderen Bedingungen beachten\n- die Einbeziehung der neuen Mitgliedsländer der CEMT zur Ein-         müssen, und dem Kontingent der „grunen Lkw\", die bestimmte\nführung vergleichbarer sozio-ökonomischer Bedingungen in            Mindestbedingungen hinsichtlich lärm- und Abgasemission\nganz Europa beitragen kann;                                         erfüllen müssen;\n- das multilaterale Kontingent der CEMT als ein wichtiges Instru-    - einige Mitgliedsländer der EU das System des grünen Lkw\nment für die Einbeziehung der neuen Mitgliedsländer angese-         noch nicht angenommen haben, weil in der EU (Richtlinie 91/\nhen werden kann, da es Zugang gibt zum europäischen Markt           542/EWG) bislang nur die Bestimmungen bezüglich der Ab-\nunter gleichzeitigem Bestreben, die sozialen, technischen und       gasemissionen der grünen Lkw in Kraft getreten sind, während\numweltrelevanten Verpflichtungen zu harmonisieren;                  die Lärmvorschriften nicht vor dem 1. Oktober 1996 voll in\nKraft treten werden;\n- der Umweltschutz insbesondere im Verkehrsbereich mit dem\nAnwachsen des Verkehrsmarktes einerseits und mit dem              - praktisch alle neuen Mitgliedsländer sich bereits jetzt für das\nAnsteigen der ökologischen Probleme andererseits mehr und           System des grünen Lkw ausgesprochen haben;\nmehr an Bedeutung gewonnen hat;\njedoch in Kenntnis der Tatsache, daß\n- einige Mitgliedsländer der CEMT, insbesondere die neuen Mit-\ngliedsländer, eine Erhöhung des multilateralen Kontingents        - einige Mitgliedsländer der EU mehrfach geltend gemacht\nwünschen, während andere, im besonderen Deutschland und             haben, daß sie erst dann ihre Vorbehalte aufheben könnten,\nÖsterreich, eine erneute Aufstockung des multilateralen Kon-        wenn die Bestimmungen der Gemeinschaftsrichtlinie voll und\ntingents ablehnen, sofern nicht substantielle Fortschritte          ganz umgesetzt sind, d. h. nach dem 1. Oktober 1996;\nhinsichtlich der sozialen, technischen und umweltrelevanten\nNormen erzielt worden sind;                                         beschließt,\n- somit eine Lösung gefunden werden muß, um gleichzeitig den         - das derzeitige System bis zum 1. Januar 1997 beizubehalten\nIntegrationsbemühungen der neuen Mitgliedsländer und den           und gleichzeitig die Länder, die andere Vorbehalte als gegen\nUmweltschutzbemühungen Rechnung zu tragen;                         die Einführung des grünen Lkw geltend gemacht haben, zu\ndrängen, diese in der Zwischenzeit aufzuheben;\n- auf der Ministerratstagung von Annecy hervorgehoben worden\nist, wie wichtig eine Vereinfachung des Systems des multilate-   - ein Sonderkontingent für einen „supergrünen Lkw\" ab dem\nralen Kontingents ist;                                             1. Januar 1997 einzuführen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                         39\n- den Mitgliedsländern ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit zu          6. Die Fahrzeuge müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern\ngeben, zwischen dem „herkömmlichen\" Kontingent, dem Kon-                gern. ECE-Regelung 89 oder Richtlinie 92/24/EWG aus-\ntingent des „grünen Lkw\" und dem Kontingent des „super-                 gestattet sein.\ngrünen Lkw\" zu wählen;\n7. Schwere und lange Fahrzeuge müssen hinten mit reflek-\n- dem Kontingent des „supergrünen Lkw\" nach und nach                       tierenden Schildern gern. ECE-Regelung 70 ausgestattet\ngegenüber dem Kontingent des „grünen Lkw\" und dem her-                  sein.\nkömmlichen Kontingent Vorrang einzuräumen zum Beispiel              8. Die Bremsen der Fahrzeuge müssen mit einem Anti-\ndurch Austausch                                                         blockiersystem ausgestattet sein (gern. ECE-Regelung\n- einer Genehmigung für einen „grünen\" Lkw gegen zwei                   13/06 oder Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt geändert\nGenehmigungen für einen „supergrünen\" Lkw im gesamten                durch Richtlinie 94/422/EWG).\nGeltungsbereich der CEMT oder                                    9. Die Fahrzeuge müssen mit einer Lenkvorrichtung gern.\n- einer Genehmigung für einen „herkömmlichen\" Lkw gegen                 ECE-Regelung 79/01 oder Richtlinie 71/320/EWG, zu-\nvier Genehmigungen für „supergrüne\" Lkw im gesamten                  letzt geändert durch Richtlinie 92/62/EWG, ausgestattet\nGeltungsbereich der CEMT,                                            sein.\nwobei eine entsprechende Umrechnung wie bei der Ein-               10. Die Fahrzeuge müssen die Bedingungen bezüglich der\nführung des grünen Lkw zugrunde gelegt wird [CEMT/CM(93)                technischen Überwachung lt. Richtlinie 77 /143/EWG\n12Final/Rev1 S. 4].                                                     erfüllen. Es sind insbesondere die Richtlinien 92/54/\nEWG und 94/23/EWG (Bremsen) sowie die Richtlinie\n- die Gruppe „Straßenverkehr\" zu beauftragen, dem Stellver-                92/55/EWG (Rauchentwicklung, Inkrafttreten für Diesel-\ntreterausschuß zur Apriltagung 1996 im Hinblick auf den                 motoren am 1. Januar 1996) zu berücksichtigen.\nMinisterrat Mai/Juni 1996 Vorschläge zur Festlegung eines\nneuen multilateralen Kontingents zu unterbreiten, das der               Entsprechend der Richtlinie ist die technische Untersu-\nEinführung ab dem 1. Januar 1997 des Kontingents von Son-               chung jedes Jahr durchzuführen, so daß die Bescheini-\ndergenehmigungen für einen „supergrünen\" Lkw Rechnung                   gung der Übereinstimmung nicht älter als 12 Monate\nträgt;                                                                  sein kann.\nbittet die Mitgliedsländer der CEMT, bis zum 31. Oktober         bittet die Organisationen und die zuständigen Behörden, die in\njeden Jahres dem Sekretariat schriftlich die gewünschte Auftei-  Anhang 1 (hinsichtlich Lärm und Abgase) und in Anhang II (hin-\nlung mitzuteilen, damit die Genehmigungen rechtzeitig gedruckt   sichtlich der technischen Untersuchung gern. Richtlinie 77/143/\nwerden können;                                                   EWG sowie hinsichtlich des Antiblockiersystems) wiedergege-\nbenen Dokumente zur Bescheinigung, daß die vorgenannten\nbestimmt wie folgt die Vorschriften für den „supergrünen\"     Kriterien hinsichtlich der Emissionsnormen und der technischen\nLkw:                                                             Normen erfüllt sind, zu verwenden;\n1. Lärmemissionen:                                                  unterstreicht, daß\n(wie in der Richtlinie 92/97 /EWG)\n- die allgemeinen Verpflichtungen aus dem multilateralen Kon-\n78 dB(A) für Fahrzeuge ~ 150 kW                                tingent laut der Resolution 91/2 auf jeden Fallweitergelten;\n80 dB(A) für Fahrzeuge > 150 kW\n- die für den grünen Lkw geltenden Verpflichtungen lt. den Re-\n2. Abgasemissionen:                                                 solutionen 91/2 und 92/1 unverändert bleiben;\n(wie in der Richtlinie 91/542/EWG)                          - die CEMT-Genehmigungen für den supergrünen Lkw nur von\nCO                4,0   g/kWh                                  solchen Fahrzeugen genutzt werden dürfen, die den in dieser\nHC                 1,1  g/kWh                                  Resolution festgelegten technischen Spezifikationen entspre-\nNOX               7 ,0  g/kWh                                  chen, und nur zusammen mit ordnungsgemäß ausgefüllten\nPartikel          0, 15 g/kWh                                  Bescheinigungen, daß diese technischen Normen erfüllt sind,\ngültig sind;\n3. Mindestvorschriften im Bereich der technischen und Sicher-\nheitsnormen                                                 - die Bescheinigung über die technische Untersuchung, die die\nErfüllung der Richtlinie 77 /143/EWG nachweist, nicht älter als\n1. Mindestprofiltiefe von 2 mm bei sämtlichen Reifen der      12 Monate sein darf;\nFahrzeuge und ihrer Anhänger.\n2. Fahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit einem        verweist mit Nachdruck auf den Zusammenhang zwischen\nUnterfahrschutz ausgestattet sein (entsprechend der    den Bestimmungen bezüglich des „supergrünen Lkw\" und der\nECE-Regelung 58/01 oder der Richtlinie 70/221/EWG in   Erhöhung des multilateralen Kontingents;\nihrer letzten geänderten Fassung 81/333/EWG).\nbeauftragt den Stellvertreterauschuß,\n3. Fahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einem seit-\n- ein Jahr nach Einführung über das System des supergrünen\nlichen Unterfahrschutz entsprechend der ECE-Reg~ung\nLkw Bericht zu erstatten;\n73 oder der Richtlinie 89/297 /EWG ausgestattet sein.\n- zwei Jahre nach Einführung dieses neuen Systems einen\n4. Die Fahrzeuge müssen mit einer Warnblinkanlage gern.\nweiteren Bericht darüber vorzulegen, ob die Vereinfachung\nECE-Regelung 6/01 oder Richtlinie 66/759/EWG und\ndes Systems in zufriedenstellendem Maße gelungen ist, inwie-\neinem roten Warndreieck gern. ECE-Regelung 27 /03\nweit das derzeitige System des multilateralen Kontingents\nausgerüstet sein.\ntatsächlich genutzt wird, ob eine weitere Erhöhung des Kon-\n5. Die Fahrzeuge müssen einen Fahrtenschreiber benutzen       tingents ins Auge gefaßt werden soll und ob weitere Verbesse-\ngern. Verordnung 3821/85 der EG, zuletzt geändert         rungen der Umwelt- und Sicherheitsnormen für nötig erachtet\ndurch VO 3688/92.                                         werden.","40                                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nAnhang 1                                                   Nummer ..... .\nLärm- und Schadstoffanforderungen für den „supergrünen Lkw\"\nNachweis der Erfüllung der technischen Voraussetzungen gern. CEMT Resolution Nr...... .\nDie/der\nals Hersteller bestätigt, daß\nsein Bevollmächtigter im Sinne der Richtlinie 92/53/EWG oder des § 8b Abs. 2 KDV 1967 ist. 1)\nFür den Hersteller:\nDatum                               Unterschrift\nDie/der ............................................. als Hersteller/als im Zulassungsstaat Bevollmächtigter des nachstehend beschriebenen\nFahrzeuges bestätigt hiermit, daß dieses Fahrzeug am ............................................. mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . den Bestimmungen der CEMT-Resolution Nr. . . . . . . entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der\numseitig eingetragenen Angaben.\nUnterschrift des Herstellers/Bevollmächtigten im Zulassungsstaat:\nOrt                                                                                                              Datum                                Unterschrift\n1) KDV \"' HGV Durchführungsbestimmungen (Österreich).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                     41\nFahrzeugtyp:\nFahrgestellnummer:\nMotortyp:\nMotornummer:\nMessung nach 1): ISO; ECE R.85, Richtlinie 80/1269/EWG, gern. letzter Änderung in Richtlinie 89/491/EWG\ngrößte Motorleistung (kW):                                             bei Motordrehzahl (1/min):\nMessung nach 1): ECE R.51/02; Richtlinie 70/157/EWG, gern. letzter Änderung in Richtlinie 92/97/EWG\nHöchstwerte dB(A) 2)                              Motorleistung                         gemessene Werte dB(A)\n78                                     < = 150 kW\n80                                       > 150 kW\nam:                                   in:\ndurch3):\nAnnäherungsgeschwindigkeit (km/h):                                           im Getriebegang:\nMotorbremsgeräusch dB(A):\nRundumgeräusch dB(A):                                im Meßpunkt 2:\nim Meßpunkt 6:\nDruckluftgeräusch dB(A):\nMessung nach 1): ECE R.51/02; Richtlinie 70/157/EWG, gern. letzter Änderung in Richtlinie 92/97/EWG\nNahfeldpegel dB(A):                                                    bei Motordrehzahl (1 /min):\nMessung nach 1): ECE R.49/02; Richtlinie 88n7/EWG, gern. letzter Änderung in Richtlinie 91/542/EWG\nHöchstwerte (g/kWh)                                Schadstoffe                         gemessene Werte (g/kWh)\n4,0                                         CO\n1, 1                                        HC\n7,0                                         NOx\n0,15                                       Partikel\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Gemäß CEMT-Resolution Nr. 91/2 [CEMT/CM(91)26 final].\n3) Gemäß CEMT-Resolution Nr. 92/1 [CEMT/CM(92)8 final].","42                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nAnhang II\nTechnische Sicherheitsvorschriften für den „supergrünen Lkw\"\nNachweis der Erfüllung der technischen Voraussetzungen gern. CEMT Resolution Nr ....... zur technischen Untersuchung (Richtlinie\n77/143/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 94/23/EWG) und zu den Bremssystemen (Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt geändert\ndurch Richtlinie 91/422/EWG)\nAmtl. Kennzeichen:\nFahrzeugtyp:\nFahrgestellnummer:\nMotortyp:\nMotornummer:\nDie Gesellschaft (Bezeichnung und Anschrift) als vom Zulassungsstaat bezeichnete und direkt überwachte Einrichtung im Sinne der\nRichtlinie 77/143/EWG bescheinigt hiermit, daß am unten bezeichneten Tage das oben beschriebene Fahrzeug die Voraussetzungen\nhinsichtlich der technischen Untersuchung der Fahrzeuge und ihrer Anhänger erfüllt, und zwar insbesondere folgende Vorschriften:\n- Bremssysteme (gern. Richtlinien 92/54/EWG und 94/23/EWG)\n- Lenkung\n- Sichtverhältnisse\n- Lampen, Reflektoren und elektrische Ausrüstungen\n- Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen\n- Fahrgestell und Anhängepunkte im Fahrgestell\n- sonstige Ausstattung\n- Emissionen (insbesondere Rauchentwicklung gern. Richtlinie 92/55/EWG)\n- Fahrzeugidentifizierung\nentsprechend den Anforderungen der Richtlinie 77 /143/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 94/23/EWG.\nEs wird außerdem bescheinigt, daß das Fahrzeug mit einem Antiblockiersystem gemäß Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt geändert durch\nRichtlinie 91/422/EWG, ausgerüstet ist.\nUnterschrift für die vom Zulassungsstaat bezeichnete und direkt überwachte Einrichtung gern. Richtlinie 77/143/EWG:\nOrt                                                           Datum                           Unterschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                         43\nAnhang III\n1. Der ersten Tabelle dieses Anhangs liegt dieselbe Argumentation zugrunde wie bei der Einführung des „grünen Lkw\" im Jahre 1993\n[CEMT/CM(93)12 Final/REV1], nämlich:\n,,Es wurde vorgeschlagen, unbeschadet der österreichischen Haltung den Gedanken eines möglichen Austauschs einer Geneh-\nmigung für einen herkömmlichen Lkw gegen zwei Genehmigungen für grüne Lkw im gesamten CEMT-Bereich festzuhalten.\"\nDies bedeutet z.B. für Deutschland (D): Festlegung eines Basiskontingents entsprechend der Gesamtzahl der am 1. Juli 1993\nverfügbaren „herkömmlichen\" Genehmigungen, das sind 342.\nAm 1. Januar 1994 wie am 1. Januar 1995 Umwandlung von (50% x 2) für grüne Lkw, das sind 342 Genehmigungen, und\n50% für herkömmliche Lkw, das sind 171. Insgesamt 513 Genehmigungen.\nAm 1. Januar 1997 Umwandlung von (50 % x 2) des grünen Kontingents von 1995 in Genehmigungen für supergrüne Lkw,\ndas sind 342 Genehmigungen, und von 50% des „grünen\" Kontingents von 1995 in Genehmigungen für „grüne\" Lkw, das sind\n171 Genehmigungen. Die Zahl der Genehmigungen für herkömmliche Lkw bleibt mit 171 unverändert. Insgesamt 684 Genehmi-\ngungen.\n2. In der zweiten Tabelle ist ein anderes Szenario dargestellt, mit dem eine substantiellere Erhöhung des Kontingents möglich ist.\nDabei wurde vorab eine Verdoppelung des multilateralen Kontingents zum 1. Januar 1997 vereinbart, d. h. am Beispiel Deutsch-\nlands (D): Festlegung eines Basiskontingents entsprechend der Anzahl der am 1. Juli 1993 verfügbaren „herkömmlichen\" Geneh-\nmigungen, das sind 342.\nAm 1. Januar 1994 wie am 1. Januar 1995 Umwandlung von (50 % x 2) für „grüne\" Lkw, das sind 342 Genehmigungen, und\nvon 50% für herkömmliche Lkw, das sind 171. Insgesamt 513 Genehmigungen.\nAm 1. Januar 1997 Verdoppelung, das sind 1 026 Genehmigungen, sofern die bis zu diesem Zeitpunkt möglichen Maximaloptionen\nverwirklicht worden sind, davon mindestens die Hälfte für „supergrün\", das sind 513 Genehmigungen für „supergrüne Lkw\", und\n513 Genehmigungen für „grüne\" oder „herkömmliche\" Lkw, was von jedem Mitgliedsland festzulegen ist.\n3. In einem dritten Szenario könnten ausgetauscht werden:\n- bis zu 50% des Basiskontingents gegen Genehmigungen für „grüne\" Lkw im Verhältnis 1 :2;\n- bis zu 50 % des Basiskontingents gegen Genehmigungen für „supergrüne\" Lkw im Verhältnis 1 : 4.\nZu einem späteren Zeitpunkt könnten sämtliche „herkömmlichen\" Genehmigungen der CEMT gegen Genehmigungen für „grüne\"\noder „supergrüne\" Lkw ausgetauscht werden. Diese Möglichkeit ist in Tabelle 3 dargestellt.","44                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nTabelle 1\nVorläufige Zahlen nach dem Stand vom 1. Januar 1997,\ndenen dieselbe Argumentation wie bei der Einführung des „grünen Lkw\"\nim Jahr 1993 zugrunde liegt [CEMT/CM(93)/12Final/REV1] und\nbei denen die Zurücknahme bestehender Vorbehalte berücksichtigt worden ist\nLand                        (Erinnerungs-         (Erinnerungs-    Gesamtzahl           davon              davon               davon\nwert) Gesamt-         wert) Gesamt-      nach dem        herkömmliche          \"grüne\"          .,supergrüne\"\nzahl nach dem         zahl nach dem     Stand vom             Lkw                Lkw                 Lkw\nStand vom             Stand vom    1. Januar 1997 4 )\n1. Januar 1993        1. Januar 1995\nDeutschland                         D                 228                   513            684                171                171                 342\nÖsterreichs)                        A                   27                   32              64                  -                  -                 64\nBelgien                             B                 114                   257            344                 86                 86                 172\nBosnien-Herzegowina                 BIH                (30)                  30              60                15                 15                  30\nBulgarien                           BG                  94                  212            284                 71                 71                 142\nKroatien                            HR                  85                  128            256                 64                 64                 128\nDänemark                            DK                  94                  166            284                 71                 71                 142\nSpanien                             E                   99                  224            300                 75                 75                 150\nEstland                             EST                 85                  144            256                 64                 64                 128\nFinnland                            FIN                 99                  224            300                 75                 75                 150\nFrankreich                          F                 192                   288            576                144                144                 288\nGriechenland                        GR                  58                  149            300                 75                 75                 150\nUngarn                              H                   94                  212            284                 71                 71                 142\nIrland                              IRL                 94                  141            284                 71                 71                 142\nItalien                             1                   67                   67            344                 86                 86                 172\nLettland                            LV                  85                  144            256                 64                 64                 128\nLitauen                             LT                  85                  144            256                 64                 64                 128\nLuxemburg                           L                   80                  180            240                 60                 60                 120\nMoldau                              MD                 (30)                  30              60                15                  15                 30\nNorwegen                            N                   99                  186            300                 75                  75                150\nNiederlande                         NL                156                   351            468                117                117                 234\nPolen                               PL                102                   230            308                 77                  77                154\nPortugal                            p                   94                  141            284                 71                  71                142\nTschechische Republik               cz                 (94)                 212            284                 71                  71                142\nSlowakische Republik                SK                 (85)                 192            256                 64                 64                 128\nRumänien                            RO                  94                  141            284                 71                  71                142\nVereinigtes Königreich              GB                  99                  174            300                 75                  75                150\nSlowenien                           SLO                 85                  128            256                 64                 64                 128\nSchweden                            s                 102                   186            300                 75                  75                150\nSchweiz                            CH                  90                  203            272                 68                  68                136\nTürkei                              TR                  94                  141            284                 71                  71                142\nInsgesamt                                          2695                  5570            9028              2241               2241                4546\n4) Sofern alle bis zu diesem Zeitpunkt möglichen Optionen verwirklicht worden sind.\nS) Im österreichischen Hoheitsgebiet sollten jedem Land entweder 16 Genehmigungen für herkömmliche Lkw. 32 Genehmigungen für \"grüne\" Lkw oder 64 Genehmigungen für\n.,supergrüne\" Lkw erteilt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998                                                 45\nTabelle 2\nVorläufige Zahlen nach dem Stand vom 1. Januar 1997,\nbei denen von der vereinbarten Verdoppelung des Kontingents ausgegangen wird,\ndenen dieselbe Argumentation wie bei der Einführung des „grünen Lkw\"\nim Jahr 1993 zugrunde liegt [CEMT/CM(93)/12Final/REV1] und\nbei denen die Zurücknahme bestehender Vorbehalte berücksichtigt worden ist\nLand                           (Erinnerungswert)            (Erinnerungswert)         Gesamtzahl nach                      davon\nGesamtzahl nach              Gesamtzahl nach            dem Stand vom                  .. supergrüne\"\ndem Stand vom                dem Stand vom             1. Januar 19976)                     Lkw\n1. Januar 1993                1. Januar 1995\nDeutschland                         D                     228                            513                     1026                            513\nÖsterreich 7)                       A                       27                            32                        64                             64\nBelgien                             B                     114                            257                      514                            257\nBosnien-Herzegowina                 BIH                    (30)                           30                        90                             45\nBulgarien                           BG                      94                           212                      424                            212\nKroatien                            HR                      85                           128                      384                            192\nDänemark                            DK                      94                           166                      424                            212\nSpanien                             E                       99                          224                       448                            224\nEstland                             EST                     85                           128                      384                            192\nFinnland                            FIN                     99                           224                      448                            224\nFrankreich                          F                     192                            288                      864                            432\nGriechenland                         GR                      58                           149                      448                            224\nUngarn                              H                       94                           212                      424                            212\nIrland                              IRL                     94                           141                      424                            212\nItalien                             1                       67                            67                      514                            257\nLettland                            LV                      85                           144                      384                            192\nLitauen                             LT                      85                           144                      384                            192\nLuxemburg                           L                       80                           180                      360                            180\nMoldau                              MD                     (30)                           45                        90                             45\nNorwegen                            N                       99                           186                      448                            224\nNiederlande                         NL                    156                           351                       702                            351\nPolen                                PL                    102                            230                      460                            230\nPortugal                             p                       94                           141                      424                            212\nTschechische Republik                cz                     (94)                         212                       424                            212\nSlowakische Republik                 SK                     (85)                          192                      384                            192\nRumänien                             RO                      94                           141                      424                            212\nVereinigtes Königreich               GB                      99                           174                      448                            224\nSlowenien                            SLO                     85                           128                      384                            192\nSchweden                             s                     102                            186                      460                            230\nSchweiz                              CH                      90                          203                       406                            203\nTürkei                               TR                      94                           141                      424                            212\nInsgesamt                                                2695                           5570                    13486                           6775\n6) Sofern alle bis zu diesem Zeitpunkt möglichen Optionen verwirklicht worden sind.\n7) Im österreichischen Hoheitsgebiet sollten jedem Land entweder 16 Genehmigungen für herkömmliche Lkw. 32 Genehmigungen für „grüne\" Lkw oder 64 Genehmigungen für\n.. supergrüne\" Lkw erteilt werden.","46                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1998\nTabelle 3\nVorläufige Zahlen nach dem Stand vom 1. Januar 1997,\ndenen dieselbe Argumentation zugrunde liegt, die auf Seite 8 in Absatz 3 dargelegt ist,\nund bei denen die Zurücknahme bestehender Vorbehalte berücksichtigt worden ist\nBerechnungsgrundlage\n(herkömmliche Lkw)                              nach dem Stand vom 1. Januar 1997B)\nLand\nGesamtzahl nach           herkömmliche            \"grüne\"             ,,supergrüne\"            insgesamt\ndem Stand vom               Lkw(1:1)            Lkw(1:2)                Lkw(1:4)\n1. Juli 1993                                  max 50%                max 50%\nDeutschland                        D                  342                        -                   342                   684                    1026\nÖsterreich9)                       A                    16                       -                     -                     64                      64\nBelgien                            B                  171                        -                   171                    342                    513\nBosnien-Herzegowina                BIH                    0     (30)             -                    30                     60                      90\nBulgarien                          BG                 141                        -                   141                   282                     423\nKroatien                           HA                 128                        -                   128                   256                     384\nDänemark                           OK                 141                        -                   141                    282                    423\nSpanien                            E                  149                        -                   149                    298                    447\nEstland                            EST                128                        -                   128                    256                    384\nFinnland                           FIN                149                        -                   149                    298                    447\nFrankreich                         F                  288                        -                   288                    576                    864\nGriechenland                       GA                 149                        -                   149                    298                    447\nUngarn                             H                  141                        -                   141                    282                    423\nIrland                             IRL                141                        -                   141                    282                    423\nItalien                            1                    67                       -                    67                    134                    201\nLettland                           LV                 128                        -                   128                    256                    384\nLitauen                            LT                 128                        -                   128                    256                    384\nLuxemburg                          L                  120                        -                   120                    240                    360\nMoldau                             MD                     0     (30)             -                    30                     60                      90\nNorwegen                           N                  149                        -                   149                    298                    447\nNiederlande                        NL                 234                        -                   234                    468                    702\nPolen                              PL                 153                        -                   153                    306                    459\nPortugal                           p                  141                        -                   141                    282                    423\nTschechische Republik              Cl                     0 (141)                -                   141                    282                    423\nSlowakische Republik               SK                     0 (128)                -                   128                    256                    384\nRumänien                           RO                 141                        -                   141                    282                    423\nVereinigtes Königreich             GB                 149                        -                   149                    298                    447\nSlowenien                          SLO                128                        -                   128                    256                    384\nSchweden                           s                  153                        -                   153                    306                    459\nSchweiz                            CH                 135                        -                   135                    270                    405\nTürkei                             TA                 141                        -                   141                    282                    423\nInsgesamt                                          4 051 (4 380)                -                 4364                   8728                  13092\nB) Sofern alle bis zu diesem Zeitpunkt möglichen Optionen verwirklicht worden sind.\n9) Im österreichischen Hoheitsgebiet sollten jedem Land entweder 16 Genehmigungen für herkömmliche Lkw, 32 Genehmigungen für „grüne\" Lkw oder 64 Genehmigungen für\n,,supergrüne\" Lkw erteilt werden."]}